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51_I_47

BGE 51 I 47

Bundesgericht (BGE) · 1925-01-01 · Deutsch CH
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46 Staatsrecht. Nach Art. 52 wird nun mit staatsrechtlicher Beschwerde die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit geltend ge- macht, entweder weil der rekursbeklagte Richter weder als Richter des Wohnorts noch als solcher des Begehungs- orts zuständig ist, oder weil seine Kompetenz infolge Prävention vor der eines andern Gerichts zurückzu- treten hat. Die erste Einrede kommt von vorneherein nicht in, Betracht. Die Rekurrenten haben nie bestritten, die beanstandete Ware in Winterthur verkauft und da- mit dort den Gerichtsstand des Begehungsorts begründet zu haben. Aber auch die zweite Einrede kann nicht als erhoben gelten. Sie setzte voraus, dass bei Anhebung des Verfahrens in Winterthur dasjenige in Neuenburg noch hängig war, das erstere also mit diesem hätte ver- einigt werden' müssen. Das Urteil des Neuenburger ~ezirks~erichts ~rde aber schon am 19. April 1921 ge- fallt, wahrend die Probenerhebungen der Winterthurer Sanitätspolizei vom November 1921jJanuar 1922 und die Bussenverfügungen des städtischen Gesundheits- amts vom Dezember 1921/Juli 1922 datieren. Es fehlte also jede Möglichkeit, das Winterthurer Verfahren mit demjenigen von Neuenburg zu vereinen. Die Voraus- setzungen, unter welchen die Zuständigkeit des Bezirks- gerichts Winterthur nach Art. 51 LMPG hätte zessieren können, waren nicht erfüllt. Die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit konnte diesem gegenüber nicht erhoben werden. . In Wirklichkeit machen die Rekurrenten geltend, das den Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildende Vorgehen sei schon vom Neuenburger Richter rechtskräftig beurteilt, ein Strafanspruch sei also nicht ~lehr vo~handen und gegen das Urteil des Bezirksge- nchts Wmterthur stehe ihnen die Einrede der beur- teilten Sache zu (ne bis in idem). Es wird also eine Ver- le~zung materiellen eidgenössischen (Lebensmittelpoli- zel-) Strafrechts behauptet, die nach Art. 160 ff. OG auf Gerlchtsstand. N0 9. 47 dem Weg der Kassationsbeschwerde geltend zu machen ist. Nach Art. 182 OG und seiner Auslegung durch das Bundesgericht (BGE 43 I S. 106; bes. 49 I S. 284; Urt. d. Kassationshofs vom 5. Nov. 1918 i. S. Mayer,

12. Juli 1923 i. S. Bundesanwaltschaft gegen Ottone) ist aber der staatsrechtliche Rekurs insoweit ausge- schlossen, als die Kassationsbeschwerde das gegebene Rechtsmittel des Bundesrechtes ist. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

9. Urteil vom 97. März 1995 i. S. Walther gegen Froy_ Art. 59 BV: Der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung von Art. 59 BV ist gegenüber jeder richterlichen Handlung zulässig (Erw. 1). Art. 59 BV: Zulässigkeit des besonderen Gerichtsstands der Streitgenossenschaft. Voraussetzungen. A. - Der Rekursbeklagte Frey hatte am 15. Oktober 1923 von Johann Heinrich Walther, dem Ehemann der heutigen Rekurrentin, sowie von dessen bei den Söhnen erster Ehe Heinrich Gustav Walther in Türkisheim (Ruhr) und Gustav Robert Walther in Basel das Grund- stück Sektion IV Parzelle 6301 des Grundbuches Basel- Stadt gekauft. Der Vater Johann Heinrich Walther zog darauf nach Heiden, wo er am 26. Juli 1924 starb. Über seine Hinterlassenschaft erging ein Rechnungs- ruf. Der Rekursbeklagte teilte dem Erbschaftamt Heiden mit, er fechte den Liegenschaftskauf wegen Täuschung, eventuell wegen wesentlichen Irrtums an. Im Dezember 1924 erhob er vor Zivilgericht Basel-Stadt als dem Ge- richt des Sachorts (§ 4 baselstädt. ZPO) gegen die Witwe des Johann Heinrich Walther und dessen beide Mitver- käufer, Klage um Aufhebung des Kaufvertrages mit

48 Staatsrecht. allen Folgen (Rückzahlung des Kaufpreises, Entlassung aus der Schuldverpflichtung, alles gegen Rückfertigung des Grundstückes auf die Beklagten). Die Klage wurde am 17. Dezember 1924 der Rekurrentin mitgeteilt mit der Aufforderung, binnen vier Wochen ihre Antwort einzureichen. B. - Hiergegen erhebt Witwe Walther am 12. Januar 1925 st;aatsrechtlichen Rekurs mit dem Antrag: « Es sei gestützt auf Art. 59 BV die Zustellung der Klage und die Aufforderung zu deren Beantwortung durch das Zivilgericht in Basel als unzulässig zu erklären und die Zuständigkeit der baselstädtischen Gerichte zu ver- neinen, u. K. u. EF.» Die Rekurrentin behauptet, sie habe beim Zivilgericht Basel-Stadt die Zuständigkeit und die Einlassungspflicht bestritten, da ihr ordentlicher Wohnsitz Heiden sei. Eventuell wäre die ungeteilte Erbmasse ihres Ehemanns ebenfalls in Heiden zu be- langen. C. - Der Rekursbeklagte schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Für den Fall ihrer Gutheissung sei zu be- stimmen, welches der beiden rechtskräftigen Urteile Geltung haben solle, das der Basler Gerichte oder das allfällig widersprechende derjenigen von Appenzell A.-Rh. Zur Begründung wird geltend gemacht: für den in Basel wohnhaften Beklagten Gustav Robert Walther sei der Gerichtsstand ohne weiteres in Basel anzunehmen; ebenso gemäss § 4 baselstädt. ZPO für den in Deutschland wohnenden Heinrich Gustav Walther. Alle in der Klage angerufenen Zeugen seien in Basel ansässig. Die Beklagten hätten zu gesamter Hand ver- kauft. Auch die Rückfertigung müsse deshalb zu ge- samter Hand erfolgen. Es wäre also gerechtfertigt, Basel-Stadt als Gerichtsstand für alle Mitbeklagten an- zunehmen. Art. 59 BV nach seiner richtigen Auslegung stehe dem nicht entgegen. Hier wiege übrigens die ding- liche Seite des Anspruchs vor. Für die Klage sei also der Gerichtsstand des Sachorts begründet. Gerichtsstand. N° 9. 49 Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. - Nach der Rechtssprechung des Bundesgerichts ist der staatsrechtliche Rekurs wegen Verletzung von Art. 59 BV gegen jede richterliche Handlung, also auch gegenüber der Zustellung der Klage zur Beantwortung zulässig. (BGE 33 I 737 ; 35 I 363 ; 40 I 497). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. - Es kann dahingestellt. bleiben, ob die Klage im vorliegenden Falle dinglicher Natur sei. Denn auch wenn die Klage als eine persönliche Ansprache aufge- fasst wird, kann die Rekurrentin in Rücksicht auf die besondern Verhältnisse des Falles die Einlassung auf die in Basel anhängige Klage nicht gestützt auf Art. 59 BV verweigern. Die Rekurrentin ist neben zwei weitem Beklagten ins Recht gefasst. Art. 59 der BV garantiert nun zwar in der Regel jedem von mehreren Beklagten seinen persönlichen Gerichtsstand; es ist daher z. B. von mehreren Solidarschuldnern jeder an seinem Wohnsitze zu belangen (BGE 11 S. 429; 17 S. 38; 17 S. 563; 18 S. 667). Diese Regel erleidet aber insofern eine Einschränkung, als eine gemeinsame Be- langung mehrerer Beklagten an ein em Orte dann er- möglicht werden muss, wenn besondere Gründe für die Zulassung einer einheitlichen Klage gegen alle Beklagten sprechen, so z. B. wenn bei Nichtbelangung aller Be- teiligten im gleichen Prozesse eine Verhandlung und Ent- scheidung unmöglich ist oder für den Kläger oder die belangten Beklagten wesentliche Nachteile zur Folge haben könnte. Dies trifft im vorliegenden Falle zu. Die Klage ist gerichtet auf Aufhebung eines Liegenschafts- kaufes wegen Betrugs oder wesentlichen Irrtums. Wird eine solche Klage geschützt, so lebt - gleichgültig ob die Anfechtung von Seite des Käufers oder Ver- käufers erfolgt - das Eigentum des Verkäufers am ver- kauften Grundstück (unter Vorbehalt der eventuellen Rechte eines gutgläubigen Erwerbers, ZGB Art. 973) AS 51 1-1925

50 Staatsrecht. wieder auf und zwar so, wie es vor dem unverbindlichen Rechtsgeschäft bestanden hat. Der Verkäufer ist - auf Grund eines solchen Urteils - berechtigt, zu verlangen, dass gegen übernahme der Grundpfänder, Rückerstat- tung des Kaufpreises etc. der frühere Grundbucheintrag wieder hergestellt wird, ZGB Art. 975. Sind nun - wie im vorliegenden Falle - mehrere Verkäufer vorhanden und wÜ,rde die Klage nur gegen die einzelnen Verkäufer zugelassen und durchgeführt, so würde, - da das Urteil für und gegen die nicht eingeklagten Verkäufer keine Rechtskraft haben könnte -, nichts anderes übrig bleiben, als anzunehmen, es trete der Käufer im Falle seines Obsiegens neben den eingeklagten Ver- käufern in ein Mit- oder Gesamteigentumsverhältnis ein, aus dem er dadurch -w:ieder ausscheiden würde, dass er auch gegen die weitem Verkäufer ein die Klage gutheissendes Urteil erlangen würde. Da aber das Urteil in dem gegen die weitem Verkäufer angestrengten Prozesse nicht notwendig gleich wie das erste Urteil lauten muss, wäre es möglich, dass daraus ein von keiner Seite gewolltes Rechtsverhältnis entstehen würde. Ein solcher Einfluss auf das materielle Recht darf einer pl'ozessualischen Regel nicht ei.ngeräumt werden. Viel- mehr sprechen zwingende Gründe dafür, im vorliegenden Falle einen gemeinsamen Gerichtstand zuzulassen, und als solcher kommt - da das verkaufte Grundstück in Basel liegt und einer der Verkäufer dort seinen 'N ohn- sitz hat - in erster Linie Basel in Betracht. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird abgewiesen. Organisation det' Bundesrechtspfiege. N0 10. 51 VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

10. Arrit eiu 13 femer 1925 dans la cause Koirs Ourei)' contre Juge-lnstructeur eie Konthe)'. Art. 178 OGF; 4 Const. fed. Irrecevabilite du recours de droit public contre un prononce de maJnlevee susceptible de faire l'objet d'un recours analogue devant une instance cantonale. Les hoirs d'Hippolyte Curdy, a Bouveret de Port- Valais, ont recouru contre le jugement du 4 dec. 1924 par lequel le Juge instructeur du distriet de Monthey a prononce la mainlevee de l'opposition formee par les recourants contre le commandement de payer, notifie le 2 janvier 1924 par I'office des poursuites de Monthey a la requete de la Commune de Port-Valais. Les recou- rants se plaignent d'un deni de justice, a savoir d'une violation evidente des art. 4 Const. fed., 3 Const. val. et 49 de la loi valaisanne des finances ainsi que des dispositions du CO sur la prescription et Hs concluent a l'annulation de la decision attaquee. Considerant en droU : que le recours de droit public pour deni de justice n 'est recevable que si les instances cantonales ont eU prea- lablement epuisees; qu'a teneur de rart. 285 c. p. c. val., tout jugement definitif rendu par le Juge-instructeur peut etre attaque en nullite notamment « si les regles de la procedure ont He violees et que cette violation soit de nature a influer sur le jugement» ou si le prononce ({ viole le