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65. Arteil der II. Zivil=Abteilung vom 11. September 1912 in Sachen Zweisel gegen Glarus. Aufhebung der Vormundschaft bei Wegfall des Entmündigungsgrun¬ des, ZGB 433 ff. Beweis des Wegfalles durch die Anerkennung der vormundschaftlichen Behörden, dass das Verhalten des Mündels zu keinen Aussetzungen Anlass gegeben habe; die blosse Befürchtung von Rückfällen genügt nicht, um die Entmündigung aufrecht zu halten. A. — Der Rekurrent ist im Juni 1849 geboren. Im Jahre 1881 verheiratete er sich. Vor seiner Heirat und noch bis zum Jahre 1884 war er in verschiedenen Hotels als Oberportier tätig. Dabei ersparte er sich ein Vermögen von zirka 25,000 Fr. Im Jahre 1884 erwarb er das Gasthaus zum Bären in Linthal. Seit Anfang der 90er Jahre gab sich der Rekurrent immer mehr dem Alkoholgenusse hin und ging dem moralischen und finanziellen Ruin entgegen. Die Streitigkeiten des Rekurrenten mit seiner Frau führten im Jahre 1908 zur Trennung der Ehegatten und es zogen auch seine beiden erwachsenen Kinder von ihm weg. Der Rekurrent wurde vom Waisenamt und von der Armenpflege Lin¬ thal wiederholt „verwarnt“ und es wurde ihm die zwangsweise Entmündigung angedroht. Das Waisenamt sah von dieser Ma߬ nahme nur deshalb ab, weil sie den Entzug des Wirtschaftspaten¬ tes und damit den Konkurs des Rekurrenten zur Folge gehabt hätte. Im Jahre 1908 bot sich Gelegenheit zum freihändigen Ver¬ kauf des Hotels. Der Rekurrent begab sich nun freiwillig unter Vormundschaft. Er liquidierte sein Geschäft mit Hilfe des Vor¬ mundes und befriedigte seine Gläubiger, worauf ihm im ganzen 5400 Fr. verblieben. B. — Schon im Frühjahr 1910 stellte der Rekurrent das Ge¬ such um Aufhebung der Vormundschaft. Dieses Gesuch wurde vom Waisenamt Linthal mit der Begründung abgewiesen, daß die Ver¬ mögensansprüche der Ehefrau des Rekurrenten noch nicht erledigt seien. Der Rekurrent erneuerte sein Gesuch mit Eingabe vom
29. Juli 1910. Das Waisenamt antwortete ihm hierauf am
3. August 1910, daß es zuerst die Rechnung des Vormundes ge¬
„Nachdem auch Ihrer¬ nehmigen müsse, und fügte wörtlich bei: „seits Genehmigung und Entlastung des Vogtes und des Waisen¬ „amtes erfolgt, wird Ihrem Gesuch um Vogtsentlassung entsprochen „werden.“ Das Waisenamt erneuerte diese Erklärung mit Zuschrift vom 9. September 1910. Darauf genehmigte der Rekurrent die Rechnung des Vormundes. Im Mai 1911 wurde er neuerdings beim Waisenamt um Auf¬ hebung der Vormundschaft vorstellig. Dieses antwortete ihm, am
27. Mai 1911, daß es sich hiezu zur Zeit nicht entschließen könne, obwohl weder der Vormund noch das Waisenamt im Falle seien, an seiner Lebensweise im letzten Winter Aussetzungen zu machen. Die Bevormundung biete für ihn keine Nachteile, indem sowohl der Vormund als das Waisenamt stets nur bestrebt seien, zu seinem bescheidenen Besitze möglichst Sorge zu tragen. Gegen diese Weigerung rekurrierte Zweifel an die kantonale Armen= und Vormundschaftsdirektion, aber ohne Erfolg. Es wurde dem Rekur¬ renten eröffnet, daß das Waisenamt ihm die Entlassung aus der Vormundschaft in Aussicht stelle, wenn er sich weiter so solid und ordentlich verhalte, wie im letzten Winter, und empfohlen, im ei¬ genen Interesse sich noch bis zum nächsten Frühjahr der Bevor¬ mundung zu unterziehen. Als er nun am 17. März 1912 sein Gesuch erneuerte, wies ihn das Waisenamt mit der Begründung ab, daß er, sobald er aus der Vormundschaft entlassen sei, seine geringen noch vorhan¬ denen Barmittel in irgend eine Unternehmung stecken und in we¬ nigen Jahren nichts mehr davon vorhanden sein werde. Gegen diesen Entscheid rief Zweifel wieder die Armen= und Vormundschafts¬ direktion an, worauf der Regierungsrat des Kantons Glarus, nach Einholung der Vernehmlassung des Waisenamtes, unterm
4. April 1912 beschloß, es sei auf das Gesuch nicht einzutreten, dem Gesuchsteller aber zu überlassen, das kontradiktorische Verfahren vor dem Regierungsrate einzuleiten. Dieses Verfahren, das der Rekurrent sofort einschlug, führte zur materiellen Abweisung seines Begehrens durch Beschluß des Regierungsrates vom 23. Mai 1912. Der Regierungsrat stellt fest, daß der Rekurrent nach den Er¬ klärungen des Waisenamtes in den letzten Jahren zu keinen ernst¬ lichen Klagen Anlaß gegeben habe. Das Vorleben des Rekurrenten lasse indessen die Befürchtung als eine durchaus begründete er¬ scheinen, daß er bei der Entlassung aus der Vormundschaft in die alten Fehler verfallen würde. Auch wenn diese Befürchtung sich als unbegründet erweisen sollte, liege zweifellos die Gefahr nahe, daß der Rekurrent infolge seines hohen Alters und seiner durch das Vorleben geschwächten Gesundheit bei Übernahme eines eigenen Geschäftes sein Vermögen bald gänzlich verlieren und der Armen¬ pflege anheimfallen würde. Er würde also der Gefahr eines künf¬ tigen Notstandes ausgesetzt, während die Fortdauer der Vormund¬ schaft ihn in der Übernahme einer seinen Verhältnissen angemes¬ senen Stellung nicht hindere und vor der gänzlichen Verarmung schütze. C. — Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat der Rekurrent innert gesetzlicher Frist und unter Berufung auf Art. 86 Ziff. 3 revid. OG die zivilrechtliche Beschwerde an das Bundes¬ gericht ergriffen, mit dem Antrag, es sei seine Entvogtigung ge¬ stützt auf Art. 433 ZGB zu verfügen. Der Rekurrent führt aus, der Regierungsrat sei verpflichtet, ihn aus der Vormundschaft zu entlassen, da ein Grund zur Bevormundung zugegebenermaßen nicht mehr bestehe und die Aufhebung der Vormundschaft ihm auch wiederholt versprochen worden sei. Insbesondere fehle jeglicher Nachweis dafür, daß der Rekurrent sein Vermögen nicht richtig zu verwalten verstehe. Früher sei die Vermögensverwaltung infolge der Trunksucht eine schlechte gewesen. Seit Jahren sei aber sein Betragen einwandfrei. Stelle man einzig auf das Vorleben des Bevormundeten ab, so wäre eine Aufhebung der Vormundschaft überhaupt ausgeschlossen. Der Entscheid des Regierungsrates laufe daher dem Sinn und Geist des Art. 433 ZGB zuwider. D. — Der Regierungsrat des Kantons Glarus hat Abweisung des Rekurses beantragt. Er hält an seiner Auffassung fest und be¬ tont, daß das bessere Verhalten des Rekurrenten lediglich eine Folge der Bevormundung sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. — In Bezug auf die Rechtsanwendung ist zu sagen, daß die Vormundschaft gemäß Art. 14 SchlT ZGB seit dem 1. Ja¬ nuar 1912 unter den Bestimmungen des neuen Rechtes steht. Das Begehren des Rekurrenten um Entlassung aus der Vormundschaft ist daher nach dem neuen Recht zu beurteilen, wenn gleich der Rekurrent unter der Herrschaft des alten Rechtes bevormundetwurde.
2. — Nach Art. 433 ZGB ist die zuständige kantonale Be¬ hörde zur Aufhebung der Vormundschaft verpflichtet, sobald ein Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht, und es kann der Bevormundete sowie jedermann, der ein Interesse an der Aufhebung hat, diese beantragen. Danach ist der Rekurrent legitimiert, die Aufhebung der über ihn verhängten Vormundschaft zu verlangen. Es steht fest, daß er s. Zt. auf eigenes Begehren bevormundet wurde. Die Aufhebung einer solchen Vormundschaft darf nach der Spezialbestimmung in Art. 438 ZGB nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen ist. Als solcher erscheint in casu die Trunksucht des Rekurrenten, sowie der Umstand, daß er durch die Art und Weise seiner Vermögensverwaltung sich der Ge¬ fahr eines Notstandes aussetzte, kurz die Mißwirtschaft im Sinne von Art. 370, derentwegen ihm denn auch die Zwangsentmündi¬ gung angedroht worden war. Folglich ist Art. 438 mit Art. 437, der von der Aufhebung einer wegen Trunksucht oder Mißwirtschaft angeordneten Vormundschaft handelt, zu kombinieren, d. h. es ist der Rekurrent dafür beweispflichtig, daß jene beiden Bevormun¬ dungsgründe dahingefallen sind und daß er in dieser Hinsicht seit mindestens einem Jahre nicht mehr Aulaß zu Beschwerden ge¬ geben hat.
3. — Entgegen der Auffassung der kautonalen Instanzen ist dieser Beweis als geleistet zu betrachten. Das Waisenamt hat selber wiederholt auerkannt, daß die Lebensweise des Rekurrenten während seiner Bevormundung zu keinen Aussetzungen Anlaß gebe, und ihm denn auch die Entlassung aus der Vormundschaft mehrfach in Aussicht gestellt. Ebenso konstatiert der Regierungsrat im ange¬ fochtenen Entscheide, daß der Rekurrent in den letzten Jahren zu keinen ernstlichen Klagen Anlaß gegeben habe. Wenn die kanto¬ nalen Instanzen ihm trotzdem die Entlassung aus der Vornund¬ schaft schließlich versagt haben, so geschah es von der Erwägung aus, daß die Besserung in seinem Verhalten nur auf die Bevor¬ mundung zurückzuführen sei und daß er nach der Aufhebung der Vormundschaft offenbar wieder in die alten Fehler verfallen oder das ihm übrigbleibende Vermögen sonst bald gänzlich verlieren und der Armenpflege anheimfallen werde. Diese Bedenken halten aber vor den zwingenden Bestimmungen des ZGB nicht stand und könnten übrigens gegen jedes Aufhebungsgesuch geltend gemacht werden, so daß einem Entmündigten jede Möglichkeit genommen werden könnte, seine Handlungsfähigkeit wieder zu erlangen. Die Entmündigung ist ein so schwerer Eingriff in die persönliche Frei¬ heit, daß ihre Voraussetzungen strikte ausgelegt und angewendet werden müssen. Nun konnte Trunksucht dem Rekurrenten in den letzten Jahren nicht mehr vorgeworfen werden und ebensowenig Mißwirtschaft im Sinne von ZGB 370. Wie das Bundesgericht in seinem heutigen Urteil i. S. Muggli gegen Schwyz ausge¬ prochen hat, fällt unter den Begriff der „Mißwirtschaft“ nicht jede Art und Weise der Vermögensverwaltung, welche objektiv die Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung bietet, sondern es müssen bestimmte Handlungen des zu Bevormundenden vorliegen, aus denen in subjektiver Beziehung auf einen Mangel in seinem Verstand oder in seinem Willen und damit auf ein mehr oder weniger unsinniges Verhalten in der Vermögensverwaltung ge¬ schlossen werden kann. Daß der Rekurrent mit einem solchen Man¬ gel behaftet sei, geht aus dem Tatbestand nicht hervor und wird vom Regierungsrat selber nicht behauptet. Ebensowenig kann in objektiver Beziehung gesagt werden, daß der Rekurrent sich der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetze, wenn er sein Vermögen wieder selber verwalte. Da er seit dem Wegfall seiner Trunksucht sein Vermögen nicht selbständig verwalten konnte, liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß er zu dieser Verwal¬ tung unfähig sei. Die bloße Möglichkeit des Verlustes des Ver¬ mögens genügt nicht, zumal dieses auch während der Vormund¬ schaft zurückging. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhe¬ bung der Vormundschaft sind somit durchwegs erfüllt. Demnach hat das Bundesgericht erkaunt: Die Beschwerde wird begründet erklärt. Demgemäß werden der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Glarus vom 23. Mai 1912 und die im Jahre 1908 über den Rekurrenten verhängte Vormundschaft aufgehoben.