Schengen-Visum
Sachverhalt
A. Am 5. Juni 2025 beantragten die Beschwerdeführenden, A., geb. (...), B., geb. (...), und C., geb. (...), alle senegalesische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellende), bei der Schweizer Auslandvertretung in Dakar (nachfolgend: Auslandvertretung) die Erteilung von Schengen-Visa für einen Besuch bei ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehemann beziehungsweise Vater, D., einem senegalesischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (geb. [...]; nachfolgend: Gastgeber), für den Zeitraum vom (...) bis zum (...)2025. B. Am 12. Juni 2025 wies die Auslandvertretung die Gesuche ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 28. Juni 2025 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wurde mit Verfügung vom 12. November 2025 abgewiesen. C. Daraufhin erhoben er am 19. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des nachgesuchten Besuchervisums an die Gesuchsteller. D. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Gastgeber am 2. Februar 2026 unter Verweis auf die vor Beschwerdeeingang erfolgte bundesverwaltungsgerichtliche Praxisänderung betreffend Beschwerdelegitimation (BVGE 2025 VII/2) auf, entweder eine vonseiten der Gesuchstellenden unterzeichnete Prozessvollmacht zu seinen Gunsten oder ein von vonseiten der Gesuchstellenden mit Originalunterschrift unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde vom 19. Dezember 2025 einzureichen. Am 6. Februar 2026 ging eine entsprechende Prozessvollmacht der Gesuchstellenden (nachfolgend: Beschwerdeführende) zu Gunsten des Gastgebers (nachfolgend auch: Vertreter) ein. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2026 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, dem Gericht allfällige Familiennachzugsgesuche unter Angabe des Gesuchsdatums, der zuständigen kantonalen Behörde sowie des aktuellen Verfahrensstands mitzuteilen. F. Mit Eingabe vom 17. März 2026 machten die Beschwerdeführenden weitere Ausführungen. Gleichzeitig stellten sie den Eventualantrag, die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Gastgebers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe beigelegt waren ein Schreiben des Erbschaftsamts des Kantons (...) vom 19. Januar 2026 betreffend das Erbschaftsinventar im Nachlass der verstorbenen Ex-Ehefrau des Gastgebers; eine Bestätigung des Vormunds seines in der Schweiz lebenden Sohnes vom 13. März 2026 (aus erster Ehe), wonach keine Unterhaltsforderungen bestünden; ein nicht unterzeichnetes Schreiben seiner Ex-Ehefrau beziehungsweise der Kindsmutter des in der Schweiz lebenden Sohnes vom 30. März 2022, in welchem diese auf Unterhaltszahlungen verzichtet; sowie eine Verfügung des Migrationsamts des Kantons (...) vom 30. August 2024 betreffend das Nichteintreten auf ein Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführenden zum Gastgeber. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden replizierten am 2. Juni 2026 und hielten an ihren Anträgen fest. Der Replik legten sie Lohnabrechnungen des Gastgebers für die Monate Februar 2026, Januar 2026 und November 2025, ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 9. September 2024 betreffend eine Gehaltsanpassung, seinen Lohnausweis 2025 sowie eine Kopie der Schweizer Identitätskarte seines in der Schweiz lebenden Sohnes bei.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).
E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch dreier senegalesischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).
E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).
E. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:
E. 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme auf Art. 5 [anstelle von Art. 6] Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK im Bestimmungswortlaut von Art. 21 Abs. 1 VK vgl. die Verweisnorm von Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.
E. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.
E. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).
E. 5.1 Senegalesische Staatsangehörige in der Situation der Beschwerdeführenden unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung von Visa wurde ihnen von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.»
E. 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63).
E. 5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Namentlich bei jungen, ungebundenen Personen entsteht überdurchschnittlich häufig der Wunsch nach einer Auswanderung. Entsprechend ist bei dieser Kategorie von Personen grundsätzlich von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass nach einer allfälligen Einreise - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht wird, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteile des BVGer F-7061/2024 vom 15. Dezember 2025 E. 5.3; F-6975/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).
E. 6.1 Die Beschwerdeführenden, bestehend aus einer Mutter und ihren beiden Söhnen, bilden zusammen mit dem Gastgeber als Ehemann und Kindsvater eine Kernfamilie. Während die Mutter mit den Kindern in Senegal lebt, ist der Vater - wie auch sein Sohn aus erster Ehe - in der Schweiz wohnhaft. Die Mutter ist Hausfrau und wird von ihrem Ehemann finanziell unterstützt. Die beiden Söhne im Alter von (...) und (...) Jahren besuchen in Senegal die Schule. Der beabsichtigte Aufenthalt in der Schweiz dient nach Angaben der Beschwerdeführenden einzig dazu, die Heimat ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters und Halbbruders kennenzulernen.
E. 6.2 Obwohl Senegal in den vergangenen Jahren ein überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum verzeichnet hat, zählt das Land weiterhin zu den Entwicklungsländern. Infolge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse hält der Auswanderungsdruck nach wie vor stark an. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach bei Besucherinnen und Besuchern aus Senegal grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise auszugehen ist, nicht zu beanstanden. Die konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführenden sind daher unter Anwendung eines strengen Massstabs zu würdigen (vgl. E. 5.3).
E. 6.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Visumsgesuche dienten ausschliesslich einem Familienbesuch. Die Kinder sollten das Lebensumfeld ihres Vaters und ihres in der Schweiz lebenden Halbbruders kennenlernen und die familiären Beziehungen pflegen können. Sie seien im Senegal verwurzelt; dort bestünden «enge familiäre, soziale und schulische Bindungen». Eine dauerhafte Übersiedlung in die Schweiz sei nicht beabsichtigt. Damit werden jedoch keine Umstände dargetan, die auf eine besonders ausgeprägte soziale Verwurzelung der Kinder und ihrer Mutter im Herkunftsstaat schliessen liessen und geeignet wären, die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführenden mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten. Soweit ersichtlich bestehen keine weiteren familiären Verpflichtungen im Senegal, die in diesem Zusammenhang von erheblichem Gewicht wären. Der Umstand, dass die Kinder dort die Schule besuchen, vermag eine entscheiderhebliche Bindung ans Herkunftsland für sich allein ebenso wenig zu begründen wie der Hinweis, der Lebensmittelpunkt der Familie befinde sich derzeit im Senegal.
E. 6.4 Hinzu kommt, dass der als Gastgeber auftretende Ehemann beziehungsweise Vater, welcher den Lebensunterhalt der Familie finanziert, bereits in der Schweiz wohnhaft ist. Folglich besteht in der Schweiz ein enger familiärer Bezugspunkt, während besonders gewichtige soziale oder familiäre Bindungen an den Herkunftsstaat nicht ersichtlich sind. Dies lässt das Risiko eines Verbleibs über die Visumdauer hinaus grundsätzlich als erhöht erscheinen (vgl. E. 5.3). Vorliegend gilt das umso mehr, als bereits in der Vergangenheit Bestrebungen bestanden, den dauerhaften Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz zu ermöglichen. So ist der auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts eingereichten Nichteintretensverfügung des Migrationsamts des Kantons (...) zu entnehmen, dass der Gastgeber in den Jahren 2021 und 2024 versucht hat, die Beschwerdeführenden im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz nachziehen zu lassen. Die Gesuche blieben mangels genügender finanzieller Mittel sowie aufgrund Verpassens der Nachzugsfristen und Verneinung wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug erfolglos.
E. 6.5 Den Akten lassen sich ferner keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Senegal über eigenes Einkommen oder nennenswertes Vermögen verfügen. Auch die beruflichen (vgl. vorne E. 6.1) und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden sprechen demnach nicht für eine gesicherte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum. Die wirtschaftliche Situation des gastgebenden Ehemanns und Vaters in Schweiz, welche die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 17. März und 2. Juni 2026 hervorheben, vermag daran nichts zu ändern. Sie ist für die zu beurteilende Wiederausreisegewähr der Beschwerdeführenden nicht von Bedeutung.
E. 6.6 In einer Gesamtwürdigung ergeben sich weder besonders enge familiäre noch soziale oder wirtschaftliche Bindungen an den Herkunftsstaat, die mit hinreichender Sicherheit für eine fristgerechte Rückkehr der Beschwerdeführenden sprechen würden. Vielmehr erscheint aufgrund der familiären Situation, namentlich der Niederlassungsbewilligung des Ehemanns und Vaters in Schweiz und der erfolglosen Bemühungen, die Familie im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz zu vereinigen, das Risiko eines Verbleibs der Beschwerdeführenden über die Visumdauer hinaus in erheblichem Mass zusätzlich erhöht. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführenden angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Verhältnisse in Senegal nicht als gesichert betrachtet werden kann, ist daher nicht zu beanstanden.
E. 6.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt und die Vorinstanz hat diese zurecht verweigert.
E. 7.1 Gründe - etwa humanitärer Natur - für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK sind nicht ersichtlich.
E. 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden in der Beschwerde sowie den ergänzenden Eingaben jeweils eine Verletzung ihres grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) geltend machen, ist festzuhalten, dass die hier verfahrensgegenständliche Verweigerung von Besuchervisa den Schutzbereich des angerufenen Anspruchs von vornherein nicht tangiert. So ist es nicht die vorliegende Visaverweigerung, sondern vielmehr die auf kantonaler Ebene erfolgte Verweigerung des Familiennachzugs, welche den Beschwerdeführenden verunmöglicht, das Familienleben mit dem Ehemann und Vater in der Schweiz zu leben. Zur Geltendmachung ihres geschützten Familienlebens nach Massgabe des anwendbaren Landes- und Völkerrechts sind sie - ungeachtet der erfolglosen früheren Nachzugsgesuche - weiterhin auf das dafür zur Verfügung stehende Familiennachzugsverfahren zu verweisen (vgl. Urteile des BVGer F-4146/2022 vom 23. November 2023 E. 7; F-3469/2022 vom 13. November 2023 E. 7). Das ausserhalb des grundrechtlichen Schutzbereichs gleichwohl bestehende private Interesse der Familie, sich im Rahmen von Besuchen der Beschwerdeführenden beim Ehemann und Vater in der Schweiz treffen zu können, reicht sodann nicht aus, um die Erteilung eines VrG-Visums aus humanitären Gründen zu rechtfertigen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung denn auch zurecht darauf hingewiesen, dass keine Gründe ersichtlich sind, die gegen Besuche des Ehemanns und Vaters bei den Beschwerdeführenden in Senegal sprechen würden. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass er mit diesem Land eng verbunden ist, zumal er - nach seiner Übersiedlung in die Schweiz 2005 - dort am 9. April 2014 geheiratet hat und seine beiden Kinder dort geboren wurden (vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons [...] betreffend Familiennachzug vom 30. August 2024).
E. 8 Der mit Eingabe vom 17. März 2026 gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Gastgebers ist abzuweisen, da diese für die Beurteilung der Wiederausreisewahrscheinlichkeit der Beschwerdeführenden nicht relevant ist (siehe bereits E. 6.5 in fine). Anzumerken bleibt in formeller Hinsicht, dass auch die mit Eingabe vom 2. Juni 2026 vorgetragene Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nicht näher mit den Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt, nicht verfängt. Wie ausführlich sie sich im Rahmen des Schriftenwechsels zu den Beschwerdevorbringen äussert, steht der Vorinstanz frei.
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff., Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9867/2025 Urteil vom 11. August 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A.________, B.________, C.________, vertreten durch D., (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 12. November 2025. Sachverhalt: A. Am 5. Juni 2025 beantragten die Beschwerdeführenden, A., geb. (...), B., geb. (...), und C., geb. (...), alle senegalesische Staatsangehörige (nachfolgend: Gesuchstellende), bei der Schweizer Auslandvertretung in Dakar (nachfolgend: Auslandvertretung) die Erteilung von Schengen-Visa für einen Besuch bei ihrem in der Schweiz wohnhaften Ehemann beziehungsweise Vater, D., einem senegalesischen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (geb. [...]; nachfolgend: Gastgeber), für den Zeitraum vom (...) bis zum (...)2025. B. Am 12. Juni 2025 wies die Auslandvertretung die Gesuche ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Gastgeber am 28. Juni 2025 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wurde mit Verfügung vom 12. November 2025 abgewiesen. C. Daraufhin erhoben er am 19. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des nachgesuchten Besuchervisums an die Gesuchsteller. D. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Gastgeber am 2. Februar 2026 unter Verweis auf die vor Beschwerdeeingang erfolgte bundesverwaltungsgerichtliche Praxisänderung betreffend Beschwerdelegitimation (BVGE 2025 VII/2) auf, entweder eine vonseiten der Gesuchstellenden unterzeichnete Prozessvollmacht zu seinen Gunsten oder ein von vonseiten der Gesuchstellenden mit Originalunterschrift unterzeichnetes Exemplar der Beschwerde vom 19. Dezember 2025 einzureichen. Am 6. Februar 2026 ging eine entsprechende Prozessvollmacht der Gesuchstellenden (nachfolgend: Beschwerdeführende) zu Gunsten des Gastgebers (nachfolgend auch: Vertreter) ein. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2026 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, dem Gericht allfällige Familiennachzugsgesuche unter Angabe des Gesuchsdatums, der zuständigen kantonalen Behörde sowie des aktuellen Verfahrensstands mitzuteilen. F. Mit Eingabe vom 17. März 2026 machten die Beschwerdeführenden weitere Ausführungen. Gleichzeitig stellten sie den Eventualantrag, die Sache zur Neubeurteilung unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Gastgebers an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eingabe beigelegt waren ein Schreiben des Erbschaftsamts des Kantons (...) vom 19. Januar 2026 betreffend das Erbschaftsinventar im Nachlass der verstorbenen Ex-Ehefrau des Gastgebers; eine Bestätigung des Vormunds seines in der Schweiz lebenden Sohnes vom 13. März 2026 (aus erster Ehe), wonach keine Unterhaltsforderungen bestünden; ein nicht unterzeichnetes Schreiben seiner Ex-Ehefrau beziehungsweise der Kindsmutter des in der Schweiz lebenden Sohnes vom 30. März 2022, in welchem diese auf Unterhaltszahlungen verzichtet; sowie eine Verfügung des Migrationsamts des Kantons (...) vom 30. August 2024 betreffend das Nichteintreten auf ein Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdeführenden zum Gastgeber. G. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde. H. Die Beschwerdeführenden replizierten am 2. Juni 2026 und hielten an ihren Anträgen fest. Der Replik legten sie Lohnabrechnungen des Gastgebers für die Monate Februar 2026, Januar 2026 und November 2025, ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 9. September 2024 betreffend eine Gehaltsanpassung, seinen Lohnausweis 2025 sowie eine Kopie der Schweizer Identitätskarte seines in der Schweiz lebenden Sohnes bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch dreier senegalesischer Staatsangehöriger um Erteilung eines Visums für einen Besuchsaufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sie sich als sogenannte Drittstaatsangehörige nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme auf Art. 5 [anstelle von Art. 6] Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK im Bestimmungswortlaut von Art. 21 Abs. 1 VK vgl. die Verweisnorm von Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 5. 5.1 Senegalesische Staatsangehörige in der Situation der Beschwerdeführenden unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung von Visa wurde ihnen von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil keine hinreichenden Gründe für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise bestünden. Damit wurde auf den Verweigerungsgrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK Bezug genommen, demgemäss das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern ist, «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 5.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63). 5.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Namentlich bei jungen, ungebundenen Personen entsteht überdurchschnittlich häufig der Wunsch nach einer Auswanderung. Entsprechend ist bei dieser Kategorie von Personen grundsätzlich von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass nach einer allfälligen Einreise - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht wird, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteile des BVGer F-7061/2024 vom 15. Dezember 2025 E. 5.3; F-6975/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden, bestehend aus einer Mutter und ihren beiden Söhnen, bilden zusammen mit dem Gastgeber als Ehemann und Kindsvater eine Kernfamilie. Während die Mutter mit den Kindern in Senegal lebt, ist der Vater - wie auch sein Sohn aus erster Ehe - in der Schweiz wohnhaft. Die Mutter ist Hausfrau und wird von ihrem Ehemann finanziell unterstützt. Die beiden Söhne im Alter von (...) und (...) Jahren besuchen in Senegal die Schule. Der beabsichtigte Aufenthalt in der Schweiz dient nach Angaben der Beschwerdeführenden einzig dazu, die Heimat ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters und Halbbruders kennenzulernen. 6.2 Obwohl Senegal in den vergangenen Jahren ein überdurchschnittliches Wirtschaftswachstum verzeichnet hat, zählt das Land weiterhin zu den Entwicklungsländern. Infolge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse hält der Auswanderungsdruck nach wie vor stark an. Insoweit kann auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach bei Besucherinnen und Besuchern aus Senegal grundsätzlich von einem hohen Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise auszugehen ist, nicht zu beanstanden. Die konkreten Lebensumstände der Beschwerdeführenden sind daher unter Anwendung eines strengen Massstabs zu würdigen (vgl. E. 5.3). 6.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Visumsgesuche dienten ausschliesslich einem Familienbesuch. Die Kinder sollten das Lebensumfeld ihres Vaters und ihres in der Schweiz lebenden Halbbruders kennenlernen und die familiären Beziehungen pflegen können. Sie seien im Senegal verwurzelt; dort bestünden «enge familiäre, soziale und schulische Bindungen». Eine dauerhafte Übersiedlung in die Schweiz sei nicht beabsichtigt. Damit werden jedoch keine Umstände dargetan, die auf eine besonders ausgeprägte soziale Verwurzelung der Kinder und ihrer Mutter im Herkunftsstaat schliessen liessen und geeignet wären, die fristgerechte Wiederausreise der Beschwerdeführenden mit hinreichender Sicherheit zu gewährleisten. Soweit ersichtlich bestehen keine weiteren familiären Verpflichtungen im Senegal, die in diesem Zusammenhang von erheblichem Gewicht wären. Der Umstand, dass die Kinder dort die Schule besuchen, vermag eine entscheiderhebliche Bindung ans Herkunftsland für sich allein ebenso wenig zu begründen wie der Hinweis, der Lebensmittelpunkt der Familie befinde sich derzeit im Senegal. 6.4 Hinzu kommt, dass der als Gastgeber auftretende Ehemann beziehungsweise Vater, welcher den Lebensunterhalt der Familie finanziert, bereits in der Schweiz wohnhaft ist. Folglich besteht in der Schweiz ein enger familiärer Bezugspunkt, während besonders gewichtige soziale oder familiäre Bindungen an den Herkunftsstaat nicht ersichtlich sind. Dies lässt das Risiko eines Verbleibs über die Visumdauer hinaus grundsätzlich als erhöht erscheinen (vgl. E. 5.3). Vorliegend gilt das umso mehr, als bereits in der Vergangenheit Bestrebungen bestanden, den dauerhaften Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz zu ermöglichen. So ist der auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts eingereichten Nichteintretensverfügung des Migrationsamts des Kantons (...) zu entnehmen, dass der Gastgeber in den Jahren 2021 und 2024 versucht hat, die Beschwerdeführenden im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz nachziehen zu lassen. Die Gesuche blieben mangels genügender finanzieller Mittel sowie aufgrund Verpassens der Nachzugsfristen und Verneinung wichtiger familiärer Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug erfolglos. 6.5 Den Akten lassen sich ferner keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführenden im Senegal über eigenes Einkommen oder nennenswertes Vermögen verfügen. Auch die beruflichen (vgl. vorne E. 6.1) und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden sprechen demnach nicht für eine gesicherte Wiederausreise aus dem Schengen-Raum. Die wirtschaftliche Situation des gastgebenden Ehemanns und Vaters in Schweiz, welche die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vom 17. März und 2. Juni 2026 hervorheben, vermag daran nichts zu ändern. Sie ist für die zu beurteilende Wiederausreisegewähr der Beschwerdeführenden nicht von Bedeutung. 6.6 In einer Gesamtwürdigung ergeben sich weder besonders enge familiäre noch soziale oder wirtschaftliche Bindungen an den Herkunftsstaat, die mit hinreichender Sicherheit für eine fristgerechte Rückkehr der Beschwerdeführenden sprechen würden. Vielmehr erscheint aufgrund der familiären Situation, namentlich der Niederlassungsbewilligung des Ehemanns und Vaters in Schweiz und der erfolglosen Bemühungen, die Familie im Rahmen des Familiennachzugs in der Schweiz zu vereinigen, das Risiko eines Verbleibs der Beschwerdeführenden über die Visumdauer hinaus in erheblichem Mass zusätzlich erhöht. Die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise der Beschwerdeführenden angesichts ihrer individuellen Situation sowie der allgemeinen Verhältnisse in Senegal nicht als gesichert betrachtet werden kann, ist daher nicht zu beanstanden. 6.7 Mit der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt und die Vorinstanz hat diese zurecht verweigert. 7. 7.1 Gründe - etwa humanitärer Natur - für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK sind nicht ersichtlich. 7.2 Soweit die Beschwerdeführenden in der Beschwerde sowie den ergänzenden Eingaben jeweils eine Verletzung ihres grundrechtlichen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 13 Abs. 1 BV) geltend machen, ist festzuhalten, dass die hier verfahrensgegenständliche Verweigerung von Besuchervisa den Schutzbereich des angerufenen Anspruchs von vornherein nicht tangiert. So ist es nicht die vorliegende Visaverweigerung, sondern vielmehr die auf kantonaler Ebene erfolgte Verweigerung des Familiennachzugs, welche den Beschwerdeführenden verunmöglicht, das Familienleben mit dem Ehemann und Vater in der Schweiz zu leben. Zur Geltendmachung ihres geschützten Familienlebens nach Massgabe des anwendbaren Landes- und Völkerrechts sind sie - ungeachtet der erfolglosen früheren Nachzugsgesuche - weiterhin auf das dafür zur Verfügung stehende Familiennachzugsverfahren zu verweisen (vgl. Urteile des BVGer F-4146/2022 vom 23. November 2023 E. 7; F-3469/2022 vom 13. November 2023 E. 7). Das ausserhalb des grundrechtlichen Schutzbereichs gleichwohl bestehende private Interesse der Familie, sich im Rahmen von Besuchen der Beschwerdeführenden beim Ehemann und Vater in der Schweiz treffen zu können, reicht sodann nicht aus, um die Erteilung eines VrG-Visums aus humanitären Gründen zu rechtfertigen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung denn auch zurecht darauf hingewiesen, dass keine Gründe ersichtlich sind, die gegen Besuche des Ehemanns und Vaters bei den Beschwerdeführenden in Senegal sprechen würden. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass er mit diesem Land eng verbunden ist, zumal er - nach seiner Übersiedlung in die Schweiz 2005 - dort am 9. April 2014 geheiratet hat und seine beiden Kinder dort geboren wurden (vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons [...] betreffend Familiennachzug vom 30. August 2024).
8. Der mit Eingabe vom 17. März 2026 gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Situation des Gastgebers ist abzuweisen, da diese für die Beurteilung der Wiederausreisewahrscheinlichkeit der Beschwerdeführenden nicht relevant ist (siehe bereits E. 6.5 in fine). Anzumerken bleibt in formeller Hinsicht, dass auch die mit Eingabe vom 2. Juni 2026 vorgetragene Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich in ihrer Vernehmlassung nicht näher mit den Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt, nicht verfängt. Wie ausführlich sie sich im Rahmen des Schriftenwechsels zu den Beschwerdevorbringen äussert, steht der Vorinstanz frei.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff., Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: