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F-4925/2025

F-4925/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-14 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. Am 8. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer (ägyptischer Staatsangehöriger, geb. [...]) bei der Schweizer Vertretung in Kairo ein Schengen-Visum (Typ C) für einen Besuch seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau und seiner zwei Kinder im Zeitraum zwischen (...) und (...) 2025. B. Am 5. Mai 2025 wies die Auslandvertretung das Gesuch ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2025 abgewiesen. D. Mit einer undatierten und nicht unterzeichneten Eingabe (Postaufgabe am 3. Juli 2025) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons (...). Dieses leitete die Eingabe am 4. Juli 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. E. Das Bundesverwaltungsgericht wandte sich mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, die Beschwerde innert Frist zu unterzeichnen. Dieser Aufforderung kam er durch Einreichung einer Vollmacht zugunsten des rubrizierten Vertreters und eines durch diesen unterzeichneten Exemplars der Beschwerde fristgerecht nach (Postaufgabe am 24. Juli 2025 [vgl. BVGer-act. 4]). F. Mit zwei E-Mails vom 17. August 2025 (21:48 Uhr und 21:55 Uhr) wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Mit E-Mail vom 19. August 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass elektronische Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen und über eine anerkannte Zustellplattform einzureichen sind. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass Eingaben, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 5. September 2025 geleistet. H. Auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2025 hin liess sich die Vorinstanz am 19. November 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 25. November 2025 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2025 bei der Schweizer Vertretung in Kairo einen Antrag auf Erteilung ein von ihm selbst unterzeichnetes Gesuch um Familiennachzug zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau eingereicht hat, wobei er als voraussichtliche Wohnadresse in der Schweiz «Herr (...), (Nennung Adresse)» aufführte. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2026 übermittelte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz, schloss den Schriftenwechsel grundsätzlich ab und stellte ihm die Einreichung einer Replik frei. Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht mehr vernehmen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.).

E. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines ägyptischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV).

E. 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten).

E. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt:

E. 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme auf Art. 5 [anstelle von Art. 6] Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK im Bestimmungswortlaut von Art. 21 Abs. 1 VK vgl. die Verweisnorm von Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren.

E. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum.

E. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK).

E. 5 Ägyptische Staatsangehörige in der Situation des Beschwerdeführers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil der Zweck und die Umstände des Aufenthalts nicht genügend belegt seien beziehungsweise es an einem plausiblen Aufenthaltszweck fehle. Entsprechend bestünde auch keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Damit wurde auf die Verweigerungsgründe von Art. 32 Abs. 1 Bst. a/ii und Bst. b VK Bezug genommen. Danach ist das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern, «wenn (sie) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet» respektive «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.»

E. 6.1 Dem Verweigerungsgrund der ungenügenden Begründung von Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts liegt die Einreisevoraussetzung von Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK zugrunde, wonach die gesuchstellende Person den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen muss (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 Bst. b VK).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz seine Ehefrau und seine Kinder besuchen zu wollen. Die drei hätten zuvor mit ihm in Ägypten gelebt, seien jedoch vorübergehend in die Schweiz zurückgekehrt, mit der Absicht, langfristig in Ägypten zu bleiben. Da sich ihr aktueller Aufenthalt in der Schweiz länger als ursprünglich geplant gestaltet habe, habe er beschlossen, im Rahmen eines Familienbesuchs ein Visum zu beantragen. Er legt jedoch auch auf Beschwerdeebene kein entsprechendes Einladungsschreiben vor, obwohl er im Rahmen der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung ausdrücklich auf dessen Fehlen hingewiesen und offenbar auch bereits von der Schweizer Vertretung in Kairo entsprechend informiert wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, ein für den Aufenthalt in der Schweiz ein Hotel gebucht zu haben, und dass er in seinem zwischenzeitlich eingereichten Familiennachzugsgesuch als voraussichtliche Wohnadresse die Anschrift einer Drittperson angibt. Unter diesen Umständen erweist sich der als Aufenthaltszweck angegebene Besuch der Ehefrau und Kinder als unglaubhaft. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK belegt (vgl. z.B. Urteil des BVGer F-1514/2024 vom 19. Mai 2025 E. 5). Damit ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt und diese ist zu verweigern.

E. 7.1 Der guten Ordnung halber ist im Folgenden gleichwohl auch auf den zweiten Verweigerungsgrund einzugehen, den die Vorinstanz angeführt hat: die fehlende Gewähr der Wiederausreise.

E. 7.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63).

E. 7.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Namentlich bei jungen, ungebundenen Personen entsteht überdurchschnittlich häufig der Wunsch nach einer Auswanderung. Entsprechend ist bei dieser Kategorie von Personen grundsätzlich von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass nach einer allfälligen Einreise - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht wird, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteile des BVGer F-6975/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3; F-1365/2018 vom 14. September 2018 E. 5.3). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1).

E. 7.4 Die allgemeine Lage in Ägypten ist sowohl politisch als auch wirtschaftlich angespannt, sodass dort der Auswanderungsdruck stark anhält (vgl. Urteile des BVGer F-6439/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 4.2, F-2589/2025 vom 23. September 2025 E. 5.2, F-5963/2024 vom 10. Januar 2025 E. 4.2, F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.2-7.4 je m.w.H.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Ägypten als allgemein hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände des Gesuchstellers rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 7.3).

E. 7.5 Der Beschwerdeführer wohnt in (...). Er macht geltend, in Ägypten tief verwurzelt zu sein - beruflich, familiär und finanziell. Namentlich lebe er mit seinen Eltern und Geschwistern im selben Haus, verfüge über einen festen Arbeitsplatz sowie über ein regelmässiges Einkommen. Zudem besitze er zwei registrierte Fahrzeuge mit gültigen Steuer- und Versicherungsnachweisen und ein Bankguthaben von über 1,3 Millionen ägyptischen Pfund.

E. 7.6 Anhaltspunkte für eine derart ausgeprägte soziale Verwurzelung im Herkunftsland, dass diese geeignet wäre, die fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum abzusichern, sind damit nicht dargetan. Der Beschwerdeführer verfügt - soweit ersichtlich - über keine familiären Verpflichtungen in seinem Heimatstaat, die hierzu taugen würden. Der Umstand, dass seine Eltern und Geschwister dort leben, genügt in dieser Hinsicht ebenso wenig wie derjenige, dass er mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebt. Eine besondere Abhängigkeit der Eltern des Gesuchstellers von diesem ist nicht ersichtlich, wird nicht substanziiert vorgebracht und wäre angesichts der weiteren vor Ort lebenden Kinder (Geschwister des Beschwerdeführers) denn auch wenig plausibel.

E. 7.7 In beruflich-finanzieller Hinsicht hat der Beschwerdeführer Bestätigungen über seine Anstellung bei der Firma (...) zu den Akten gereicht (vgl. Schreiben vom 18. März 2025 [SEM-act. 4/106 f.] sowie Schreiben vom 16. Mai 2025 [SEM-act. 3/78]). Gemäss diesen Unterlagen übersteigt sein monatliches Einkommen 100'000.- ägyptische Pfund, was Fr. 1'593.82.- entspricht (vgl. Währungsrechner, https://www.oanda.com/currency-converter/de/?from=EGP&to=CHF&amount=100000 [20.07.2026]). Zudem reichte er Unterlagen zu zwei Fahrzeugen, beide mit Jahrgang 2017, jeweils inklusive Übersetzung, zu den Akten (vgl. SEM-act. 4/84 ff. SEM-act. 3/68 ff.). Schliesslich legte er einen Kontoauszug vor, aus dem sich ein aktuelles Guthaben von 1'351'823.55 ägyptischen Pfund ergibt (vgl. SEM-act. 4/110 ff.), was rund Fr. 21'545.- entspricht (vgl. Währungsrechner siehe oben [20.07.2026]). Hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers ist demnach festzuhalten, dass zwar von einer gewissen beruflichen Bindung und einer für ägyptische Verhältnisse überdurchschnittlich guten Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen ist. Berufliche Verpflichtungen oder wirtschaftliche Faktoren, die in entscheidrelevantem Mass für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengenraum sprechen würden, sind indes zu verneinen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die dargetanen Vermögenswerte durch eine Migration nicht verloren gingen, sodass darin von vornherein kein gewichtiges Indiz für eine fristgerechte Wiederausreise liegt (vgl. Urteil des BVGer F-4838/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 4.5 m.H.).

E. 7.8 Neben den bereits genannten Dokumenten hat der Beschwerdeführer folgende zusätzlichen Unterlagen zu den Akten gereicht: Urkunden zum Nachweis seiner Vaterschaft sowie seiner Ehe, Dokumente zu seinem guten Leumund in Ägypten, Unterlagen zum Aufenthalt seiner Ehefrau und Kinder in der Schweiz inkl. Kopien ihrer Reisepässe, einen Beleg über eine Reiseversicherung, ein Flugticket (Hinflug am [...], Rückflug am [...]) sowie eine Reservationsbestätigung für ein Hostel in (...) (Mehrbettzimmer) für den Zeitraum vom (...) 2025 bis (...) 2025.

E. 7.9 Auch diese Unterlagen sind nicht geeignet, die vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Ägypten bestehenden Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise des Beschwerdeführers nach Ablauf des nachgesuchten Visums zu zerstreuen. In einer Gesamtbetrachtung lassen sich keine entscheiderheblichen Verpflichtungen oder Bindungen erkennen, die mit hinreichender Sicherheit für eine fristgerechte Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen würden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer inzwischen ein Familiennachzugsgesuch eingereicht hat (vgl. Sachverhalt, I), was vielmehr darauf hindeutet, dass er beabsichtigt, seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlegen, und damit zusätzlich gegen die Annahme spricht, er werde nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Schengen-Raum fristgerecht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-9867/2025 vom 11. August 2026 E. 7.2 m.w.H., wonach ein allfälliges geschütztes Familienleben im dafür zur Verfügung stehenden Familiennachzugsverfahren geltend zu machen ist). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht als gesichert betrachtet werden kann, nicht zu beanstanden.

E. 8 Mit dem unbelegten Aufenthaltszweck und der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise sind gleich zwei zwingende Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt und die Vorinstanz hat diese zurecht verweigert.

E. 9.1 Gründe - etwa humanitärer Natur - für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden nicht substanziiert geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

E. 9.2 Zu einer anderen Beurteilung führt auch das nach Art. 3 Ziff. 1 Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) zu berücksichtigende grundsätzliche Interesse der (Nennung Jahrgang) und (Nennung Jahrgang) geborenen Kinder des Beschwerdeführers an persönlichem Kontakt mit ihrem Vater nicht. Dessen Fehlen ist nämlich nicht unmittelbar auf die Verweigerung des nachgesuchten Visums zurückzuführen, sondern in erster Linie darauf, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz, wo seine Kinder wohnen, nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist (vgl. Urteile des BVGer F-Urteile des BVGer F-4146/2022 vom 23. November 2023 E. 7; F-3469/2022 vom 13. November 2023 E. 7). Ferner kommt hinzu, dass - soweit aus den Akten ersichtlich - keine durch die zuständigen Schweizer Behörden verfügte oder anerkannte Obhuts-, Sorge- und/oder Besuchsrechtsregelung zugunsten des Beschwerdeführers besteht.

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 12 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4925/2025 Urteil vom 14. August 2026 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A.________, vertreten durch B._______, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 3. Juni 2025. Sachverhalt: A. Am 8. April 2025 beantragte der Beschwerdeführer (ägyptischer Staatsangehöriger, geb. [...]) bei der Schweizer Vertretung in Kairo ein Schengen-Visum (Typ C) für einen Besuch seiner in der Schweiz wohnhaften Ehefrau und seiner zwei Kinder im Zeitraum zwischen (...) und (...) 2025. B. Am 5. Mai 2025 wies die Auslandvertretung das Gesuch ab. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Mai 2025 Einsprache bei der Vorinstanz. Diese wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2025 abgewiesen. D. Mit einer undatierten und nicht unterzeichneten Eingabe (Postaufgabe am 3. Juli 2025) erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons (...). Dieses leitete die Eingabe am 4. Juli 2025 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter. E. Das Bundesverwaltungsgericht wandte sich mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2025 an den Beschwerdeführer und forderte ihn auf, die Beschwerde innert Frist zu unterzeichnen. Dieser Aufforderung kam er durch Einreichung einer Vollmacht zugunsten des rubrizierten Vertreters und eines durch diesen unterzeichneten Exemplars der Beschwerde fristgerecht nach (Postaufgabe am 24. Juli 2025 [vgl. BVGer-act. 4]). F. Mit zwei E-Mails vom 17. August 2025 (21:48 Uhr und 21:55 Uhr) wandte sich der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Mit E-Mail vom 19. August 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass elektronische Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht mit einer gültigen qualifizierten elektronischen Signatur versehen und über eine anerkannte Zustellplattform einzureichen sind. Zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass Eingaben, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllen, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. G. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2025 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 5. September 2025 geleistet. H. Auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2025 hin liess sich die Vorinstanz am 19. November 2025 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 25. November 2025 teilte die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer am 5. November 2025 bei der Schweizer Vertretung in Kairo einen Antrag auf Erteilung ein von ihm selbst unterzeichnetes Gesuch um Familiennachzug zu seiner in der Schweiz lebenden Ehefrau eingereicht hat, wobei er als voraussichtliche Wohnadresse in der Schweiz «Herr (...), (Nennung Adresse)» aufführte. J. Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2026 übermittelte das Gericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz, schloss den Schriftenwechsel grundsätzlich ab und stellte ihm die Einreichung einer Replik frei. Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM über die Verweigerung von Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Obwohl der ursprünglich angestrebte Besuchszeitraum inzwischen abgelaufen ist, kann - nicht zuletzt angesichts der Einreichung des Rechtsmittels - auf ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse geschlossen werden. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - sofern wie vorliegend nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H.). 3. 3.1 Dem angefochtenen Entscheid liegt das Gesuch eines ägyptischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da er sich als sogenannter Drittstaatsangehöriger nicht aus eigenem und vorliegend auch nicht aus abgeleitetem Recht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen (aufgeführt im Anhang I Ziff. 1 des AIG [SR 142.20]), mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte (nachfolgend: Schengen-Recht) übernommen hat. Das AIG und seine Ausführungsbestimmungen, in casu namentlich die Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204), gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AIG; Art. 1 Abs. 2 VEV). 3.2 Zum einschlägigen Schengen-Recht gehören die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex, VK, ABl. L 243/1 vom 15. September 2009), die Verordnung (EG) Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (kodifizierter Text) (Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23. März 2016) und die Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie die Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (kodifizierter Text) (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1806, ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). In ihrem Anwendungsbereich regeln sie umfassend die Visumpflicht, die Visumvergabe und die Einreise in das Hoheitsgebiet der durch das Schengen-Recht gebundenen Staaten (nachfolgend: Mitgliedstaaten). 4. 4.1 Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der genannten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.2 Das schweizerische Recht kennt für drittstaatsangehörige Personen Visa für kurzfristige Aufenthalte und solche für längerfristige Aufenthalte. Die Visa für kurzfristige Aufenthalte fallen in den Regelungsbereich des Schengen-Rechts. Sie werden für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt und können für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültig sein (einheitliches [Schengen-]Visum; nachfolgend: Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 1 VEV) oder sich auf das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Schengen-Staaten beschränken ([Schengen-]Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit; nachfolgend: VrG-Visum) (Art. 2 Bst. d Ziff. 2 VEV). Die Visa für längerfristige Aufenthalte sind nationale Visa (Art. 2 Bst. f VEV). Sie unterstehen ausschliesslich dem Landesrecht. Ob eine drittstaatsangehörige Person für einen kurzfristigen Aufenthalt der Visumpflicht untersteht, bestimmt sich grundsätzlich nach der Verordnung (EU) 2018/1806 (Art. 8 Abs. 1 und 3 VEV), wobei das Verfahren und die Voraussetzungen der Visumerteilung vom Visakodex geregelt werden (Art. 12 Abs. 1 VEV). Gemäss Art. 21 Abs. 1 VK ist ein (formell zulässiges) Visumgesuch daraufhin zu überprüfen, ob die allgemeinen Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK erfüllt sind (zur Bezugnahme auf Art. 5 [anstelle von Art. 6] Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK im Bestimmungswortlaut von Art. 21 Abs. 1 VK vgl. die Verweisnorm von Art. 44 SGK i.V.m. der Entsprechungstabelle im Anhang X). Der restliche Inhalt des Art. 21 VK differenziert und konkretisiert diese Prüfung, wobei besonders wichtige Aspekte eine eingehende Regelung erfahren. 4.3 Die Ablehnungsgründe des Art. 32 Abs. 1 VK spiegeln die Prüfung eines Visumgesuchs auf Erfüllung der allgemeinen Einreisevoraussetzungen wider. Ist einer der dort aufgelisteten Tatbestände gegeben - weitere Ablehnungsgründe ergeben sich implizit aus Art. 25 VK -, darf ein Visum nicht erteilt werden. Ansonsten ist es auszustellen. Ein Rechtsfolgeermessen besteht nicht (so das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 19. Dezember 2013 C-84/12 Koushkaki, EU:C:2013:862, Rn. 26-55, 63; zur Auslegung des innerstaatlichen Rechts im Lichte dieses Urteils vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1 m.H.). Allerdings verfügen die Behörden des Zielstaats bei der Prüfung der Ablehnungsgründe über einen weiten Ermessensspielraum. 4.4 Ist das Visum zu verweigern, weil ein oder mehrere Ablehnungsgründe gegeben sind, kann ausnahmsweise ein VrG-Visum nach Art. 25 VK erteilt werden. Ein Ausnahmefall, der die Ausstellung eines VrG-Visums gestattet, liegt namentlich vor, wenn es ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, vom Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 6 Abs. 1 Bst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. i VK). 5. Ägyptische Staatsangehörige in der Situation des Beschwerdeführers unterstehen der Visumpflicht (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2018/1806 i.V.m. deren Anhang I Ziff. 1). Die Erteilung eines Visums wurde ihm von der Vorinstanz auf Einsprache hin verweigert, weil der Zweck und die Umstände des Aufenthalts nicht genügend belegt seien beziehungsweise es an einem plausiblen Aufenthaltszweck fehle. Entsprechend bestünde auch keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise. Damit wurde auf die Verweigerungsgründe von Art. 32 Abs. 1 Bst. a/ii und Bst. b VK Bezug genommen. Danach ist das Visum der gesuchstellenden Person zu verweigern, «wenn (sie) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet» respektive «wenn begründete Zweifel (...) an der Glaubwürdigkeit (ihrer) Aussagen oder der von (ihr) bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.» 6. 6.1 Dem Verweigerungsgrund der ungenügenden Begründung von Zweck und Bedingungen des geplanten Aufenthalts liegt die Einreisevoraussetzung von Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK zugrunde, wonach die gesuchstellende Person den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen muss (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 Bst. b VK). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz seine Ehefrau und seine Kinder besuchen zu wollen. Die drei hätten zuvor mit ihm in Ägypten gelebt, seien jedoch vorübergehend in die Schweiz zurückgekehrt, mit der Absicht, langfristig in Ägypten zu bleiben. Da sich ihr aktueller Aufenthalt in der Schweiz länger als ursprünglich geplant gestaltet habe, habe er beschlossen, im Rahmen eines Familienbesuchs ein Visum zu beantragen. Er legt jedoch auch auf Beschwerdeebene kein entsprechendes Einladungsschreiben vor, obwohl er im Rahmen der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung ausdrücklich auf dessen Fehlen hingewiesen und offenbar auch bereits von der Schweizer Vertretung in Kairo entsprechend informiert wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, ein für den Aufenthalt in der Schweiz ein Hotel gebucht zu haben, und dass er in seinem zwischenzeitlich eingereichten Familiennachzugsgesuch als voraussichtliche Wohnadresse die Anschrift einer Drittperson angibt. Unter diesen Umständen erweist sich der als Aufenthaltszweck angegebene Besuch der Ehefrau und Kinder als unglaubhaft. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. c SGK belegt (vgl. z.B. Urteil des BVGer F-1514/2024 vom 19. Mai 2025 E. 5). Damit ist eine zwingende Voraussetzung für die Erteilung eines Schengen-Visums nicht erfüllt und diese ist zu verweigern. 7. 7.1 Der guten Ordnung halber ist im Folgenden gleichwohl auch auf den zweiten Verweigerungsgrund einzugehen, den die Vorinstanz angeführt hat: die fehlende Gewähr der Wiederausreise. 7.2 Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden, wozu nur Prognosen getroffen werden können. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, insbesondere auch die allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland der gesuchstellenden Person. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, sozial oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht. Der zuständigen Behörde kommt dabei ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.; ferner Urteile des BVGer F-4403/2023 vom 21. März 2024 E. 5.2; F-5322/2022 vom 9. Juni 2023; F-1826/2022 vom 24. Mai 2023 E. 6.1; F-1086/2020 vom 23. Februar 2021 E. 4.1; F-2881/2018 vom 24. Januar 2019 E. 6; vgl. auch Urteil Koushkaki Rn. 56-63). 7.3 In die Risikoanalyse sind neben den allgemeinen Verhältnissen im Herkunftsland der gesuchstellenden Person alle relevanten Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalls einzubeziehen. Besteht bereits aufgrund der allgemeinen Situation im Herkunftsland ein rechtlich relevantes Risiko nicht regelkonformen Verhaltens, so sind die konkreten Lebensumstände der gesuchstellenden Person daraufhin zu prüfen, ob sie geeignet sind, die Bedenken zu zerstreuen. Dabei ist ein umso strengerer Massstab anzulegen, je ungünstiger sich die allgemeine Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person darstellt. Zu den relevanten konkreten Lebensumständen gehören insbesondere die persönlichen, familiären, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). So kann eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung im Herkunftsland beziehungsweise eine stabile, die Existenz sichernde wirtschaftliche Situation die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise vor Ablauf der Visumdauer begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben oder die sich in wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen befinden, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als vergleichsweise hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1; 2009/27 E. 8). Namentlich bei jungen, ungebundenen Personen entsteht überdurchschnittlich häufig der Wunsch nach einer Auswanderung. Entsprechend ist bei dieser Kategorie von Personen grundsätzlich von einem erhöhten Risiko auszugehen, dass nach einer allfälligen Einreise - unter Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen - versucht wird, den Aufenthalt auf eine andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (vgl. Urteile des BVGer F-6975/2018 vom 11. März 2019 E. 5.3; F-1365/2018 vom 14. September 2018 E. 5.3). Zudem kann ein im Zielland Schweiz bestehendes familiäres oder soziales Beziehungsnetz den Entscheid, dorthin auszuwandern, erleichtern - insbesondere, wenn es gleichzeitig im Aufenthaltsstaat an einem entsprechenden Netz fehlt (Urteil des BVGer F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 8.1). 7.4 Die allgemeine Lage in Ägypten ist sowohl politisch als auch wirtschaftlich angespannt, sodass dort der Auswanderungsdruck stark anhält (vgl. Urteile des BVGer F-6439/2025 vom 18. Dezember 2025 E. 4.2, F-2589/2025 vom 23. September 2025 E. 5.2, F-5963/2024 vom 10. Januar 2025 E. 4.2, F-2974/2023 vom 29. Februar 2024 E. 7.2-7.4 je m.w.H.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Ägypten als allgemein hoch einschätzt. In Bezug auf die konkreten Lebensumstände des Gesuchstellers rechtfertigt sich daher ein strenger Massstab (vgl. E. 7.3). 7.5 Der Beschwerdeführer wohnt in (...). Er macht geltend, in Ägypten tief verwurzelt zu sein - beruflich, familiär und finanziell. Namentlich lebe er mit seinen Eltern und Geschwistern im selben Haus, verfüge über einen festen Arbeitsplatz sowie über ein regelmässiges Einkommen. Zudem besitze er zwei registrierte Fahrzeuge mit gültigen Steuer- und Versicherungsnachweisen und ein Bankguthaben von über 1,3 Millionen ägyptischen Pfund. 7.6 Anhaltspunkte für eine derart ausgeprägte soziale Verwurzelung im Herkunftsland, dass diese geeignet wäre, die fristgerechte Wiederausreise des Beschwerdeführers nach einem Aufenthalt im Schengen-Raum abzusichern, sind damit nicht dargetan. Der Beschwerdeführer verfügt - soweit ersichtlich - über keine familiären Verpflichtungen in seinem Heimatstaat, die hierzu taugen würden. Der Umstand, dass seine Eltern und Geschwister dort leben, genügt in dieser Hinsicht ebenso wenig wie derjenige, dass er mit seinen Eltern im gleichen Haushalt lebt. Eine besondere Abhängigkeit der Eltern des Gesuchstellers von diesem ist nicht ersichtlich, wird nicht substanziiert vorgebracht und wäre angesichts der weiteren vor Ort lebenden Kinder (Geschwister des Beschwerdeführers) denn auch wenig plausibel. 7.7 In beruflich-finanzieller Hinsicht hat der Beschwerdeführer Bestätigungen über seine Anstellung bei der Firma (...) zu den Akten gereicht (vgl. Schreiben vom 18. März 2025 [SEM-act. 4/106 f.] sowie Schreiben vom 16. Mai 2025 [SEM-act. 3/78]). Gemäss diesen Unterlagen übersteigt sein monatliches Einkommen 100'000.- ägyptische Pfund, was Fr. 1'593.82.- entspricht (vgl. Währungsrechner, https://www.oanda.com/currency-converter/de/?from=EGP&to=CHF&amount=100000 [20.07.2026]). Zudem reichte er Unterlagen zu zwei Fahrzeugen, beide mit Jahrgang 2017, jeweils inklusive Übersetzung, zu den Akten (vgl. SEM-act. 4/84 ff. SEM-act. 3/68 ff.). Schliesslich legte er einen Kontoauszug vor, aus dem sich ein aktuelles Guthaben von 1'351'823.55 ägyptischen Pfund ergibt (vgl. SEM-act. 4/110 ff.), was rund Fr. 21'545.- entspricht (vgl. Währungsrechner siehe oben [20.07.2026]). Hinsichtlich der beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers ist demnach festzuhalten, dass zwar von einer gewissen beruflichen Bindung und einer für ägyptische Verhältnisse überdurchschnittlich guten Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen ist. Berufliche Verpflichtungen oder wirtschaftliche Faktoren, die in entscheidrelevantem Mass für eine fristgerechte Wiederausreise aus dem Schengenraum sprechen würden, sind indes zu verneinen. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die dargetanen Vermögenswerte durch eine Migration nicht verloren gingen, sodass darin von vornherein kein gewichtiges Indiz für eine fristgerechte Wiederausreise liegt (vgl. Urteil des BVGer F-4838/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 4.5 m.H.). 7.8 Neben den bereits genannten Dokumenten hat der Beschwerdeführer folgende zusätzlichen Unterlagen zu den Akten gereicht: Urkunden zum Nachweis seiner Vaterschaft sowie seiner Ehe, Dokumente zu seinem guten Leumund in Ägypten, Unterlagen zum Aufenthalt seiner Ehefrau und Kinder in der Schweiz inkl. Kopien ihrer Reisepässe, einen Beleg über eine Reiseversicherung, ein Flugticket (Hinflug am [...], Rückflug am [...]) sowie eine Reservationsbestätigung für ein Hostel in (...) (Mehrbettzimmer) für den Zeitraum vom (...) 2025 bis (...) 2025. 7.9 Auch diese Unterlagen sind nicht geeignet, die vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Ägypten bestehenden Zweifel an einer fristgerechten Wiederausreise des Beschwerdeführers nach Ablauf des nachgesuchten Visums zu zerstreuen. In einer Gesamtbetrachtung lassen sich keine entscheiderheblichen Verpflichtungen oder Bindungen erkennen, die mit hinreichender Sicherheit für eine fristgerechte Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sprechen würden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer inzwischen ein Familiennachzugsgesuch eingereicht hat (vgl. Sachverhalt, I), was vielmehr darauf hindeutet, dass er beabsichtigt, seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlegen, und damit zusätzlich gegen die Annahme spricht, er werde nach einem vorübergehenden Aufenthalt im Schengen-Raum fristgerecht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren (vgl. z.B. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-9867/2025 vom 11. August 2026 E. 7.2 m.w.H., wonach ein allfälliges geschütztes Familienleben im dafür zur Verfügung stehenden Familiennachzugsverfahren geltend zu machen ist). Vor diesem Hintergrund ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht als gesichert betrachtet werden kann, nicht zu beanstanden.

8. Mit dem unbelegten Aufenthaltszweck und der fehlenden Gewähr für eine anstandslose Wiederausreise sind gleich zwei zwingende Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums nicht erfüllt und die Vorinstanz hat diese zurecht verweigert. 9. 9.1 Gründe - etwa humanitärer Natur - für die Ausstellung eines VrG-Visums nach Art. 25 VK wurden nicht substanziiert geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. 9.2 Zu einer anderen Beurteilung führt auch das nach Art. 3 Ziff. 1 Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) zu berücksichtigende grundsätzliche Interesse der (Nennung Jahrgang) und (Nennung Jahrgang) geborenen Kinder des Beschwerdeführers an persönlichem Kontakt mit ihrem Vater nicht. Dessen Fehlen ist nämlich nicht unmittelbar auf die Verweigerung des nachgesuchten Visums zurückzuführen, sondern in erster Linie darauf, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz, wo seine Kinder wohnen, nicht dauerhaft aufenthaltsberechtigt ist (vgl. Urteile des BVGer F-Urteile des BVGer F-4146/2022 vom 23. November 2023 E. 7; F-3469/2022 vom 13. November 2023 E. 7). Ferner kommt hinzu, dass - soweit aus den Akten ersichtlich - keine durch die zuständigen Schweizer Behörden verfügte oder anerkannte Obhuts-, Sorge- und/oder Besuchsrechtsregelung zugunsten des Beschwerdeführers besteht.

10. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

12. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: