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F-5963/2024

F-5963/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-10 · Deutsch CH

Schengen-Visum

Sachverhalt

A. A.a Die ägyptischen Staatsangehörigen B._______ (nachfolgend: Ge- suchsteller 1) und C._______ (nachfolgend: Gesuchsteller 2) reichten am

18. Februar 2024 bei der schweizerischen Vertretung in Kairo Gesuche um Ausstellung von Schengen-Visa ein. A.b Mit Formular-Verfügungen vom 29. Februar 2024 lehnte die Botschaft die Visumsanträge ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuch- steller aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine. A.c Am 13. März 2024 erhob der Beschwerdeführer (nachfolgend auch Gastgeber) dagegen Einsprache, welche mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2024 abgewiesen wurde. B. Am 21. September 2024 erhob der Gastgeber Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Ver- fügung und die Ausstellung von Schengen-Visa für die Gesuchsteller. C. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 15. November 2024 – wel- che dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde – an der ablehnenden Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 27. November 2024 (Da- tum Poststempel) weitere Beweismittel zu den Akten.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmit- telverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

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E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchsteller durch die angefoch- tene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchsteller nach wie vor einen Besuch in der Schweiz beabsichtigen (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge- recht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwal- tungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren ge- bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche zweier ägyptischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Per- sonenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Auf- enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen ge- langen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkom- men keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG).

E. 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei- lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es

F-5963/2024 Seite 4 sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ei- nen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

E. 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit- raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedoku- mente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Novem- ber 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs- sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als ägyptische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchsteller der Visums- pflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi- elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsange- hörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverwei- gerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).

F-5963/2024 Seite 5 Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise be- steht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an ei- nem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumsertei- lung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine).

E. 3.4 Sind die erwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Aus- nahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von die- ser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Ge- brauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für er- forderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentli- chen damit, dass die anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nicht gesichert sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der dritt- staatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirt- schaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine stren- gere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfah- rungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

E. 4.2 Die ägyptische Wirtschaft befindet sich seit einigen Jahren in einer schweren Krise und die Bevölkerung leidet unter der massiven Preisstei- gerung bei Lebensmitteln und Gütern des alltäglichen Bedarfs. Es besteht eine hohe Inflation und ein starker Wertverlust des ägyptischen Pfunds. Im

F-5963/2024 Seite 6 Jahr 2024 wurde ein breit abgestützter Rettungsplan, unter anderem durch die Erhöhung des Kredits des Internationalen Währungsfonds (IMF) und Unterstützung durch die Weltbank, erarbeitet. Nach mehreren Herabstu- fungen und negativen Prognosen sind die globalen Ratingagenturen wie- der etwas optimistischer in Bezug auf die ägyptische Wirtschaft. In Bezug auf das reale BIP sind die wirtschaftlichen Entwicklungen jedoch nicht allzu rosig. Laut einer kürzlich veröffentlichten Studie der Weltbank wird erwar- tet, dass sich das reale BIP-Wachstum Ägyptens weiter verlangsamen wird (vgl. Wirtschaftsbericht Ägypten 2024 der Schweizerischen Botschaft in Kairo, 20.07.2024 < https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussen- wirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehun- gen/laenderinformationen/afrika/aegypten.html >; Bertelsmann Stiftung, BTI 2024 Country Report — Egypt. Gütersloh: Bertelsmann Stiftung, 2024 < https://bti-project.org/en/reports/country-report/EGY#pos9 > alle abgeru- fen am 25.11.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwick- lung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Ägypten Platz 105 von 193 gelisteten Staaten (vgl. < https://hdr.undp.org/data-center/country- insights#/ranks >, abgerufen am 25.11.2024). Ferner besteht im ganzen Land trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen das Risiko von Terroranschlä- gen. Die Situation ist vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem besetzten Palästinensischen Gebiet volatil und die Entwicklung der Lage ungewiss (< https://www.eda.admin.ch/content/eda/de/home/laender-reise-informa- tion/aegypten/reisehinweise-aegypten.html#edaff36f1. > abgerufen am 25.11.2024). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Ägyp- ten allgemein als hoch einschätzt.

E. 4.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um- stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon- kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per- son im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder fami- liäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Per- sonen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1).

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E. 4.4 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um einen (…)-jährigen und ei- nen (…)-jährigen Mann. Auf den Antragsformularen bezeichneten sich beide als ledig. Gemäss Angaben in der Beschwerde sei der Gesuchstel- ler 2 inzwischen verheiratet. Eine herausragende, besondere familiäre Ver- antwortung, welche die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen würde, liegt damit bei keinem der Gesuchsteller vor. Was ihre finanzielle Situation betrifft, wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die ausgewiesenen Löhne unter dem in Ägypten üblichen Mindestlohn lie- gen. In der Beschwerde wurde hervorgehoben, dass die Gesuchsteller Zu- schläge – Trinkgelder oder ähnliches – erhielten, jedoch nicht dargetan, in welcher Höhe sich diese bewegen. Damit ist nicht von einer wirtschaftli- chen Situation auszugehen, welche die Gesuchsteller nachhaltig von einer Migration abzuhalten vermöchten. Worin der Zweck des Besuchs in der Schweiz genau besteht, wurde nicht hinreichend konkret dargetan. Die (…) des Beschwerdeführers plane (…) im Heimatland der Gesuchsteller, wel- che diese gegebenenfalls begleiten sollen. Weshalb in diesem Zusammen- hang und für die Vertiefung der Geschäftsbeziehungen zwischen den Ge- suchstellern und dem Beschwerdeführer ein Besuch in der Schweiz not- wendig sein soll, ist nicht nachvollziehbar, da es dem Beschwerdeführer problemlos möglich wäre, die Gesuchsteller in Ägypten – dem Land, in wel- chen (…) durchgeführt werden sollen – zu treffen. Die Vorinstanz durfte unter den vorliegenden Umständen zulässigerweise davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1, 6.3.1).

E. 5.1 Aus den Akten ergibt sich nicht eindeutig, ob die Verpflichtungserklä- rung – wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. November 2024 (Datum Poststempel) geltend gemacht – dem Migrationsamt tatsäch- lich eingereicht wurde. Auch aus der dem Gericht eingereichten Mailkor- respondenz erschliesst sich nicht, ob das Formular allenfalls in einem An- hang mitgeschickt wurde. Dies kann indes offenbleiben, da auch die Ver- pflichtungserklärung nichts am Verfahrensausgang zu ändern vermag.

E. 5.2 Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit recht- lich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusam- menhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9).

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E. 6 Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss die Prüfung der Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit beantragt, ist festzustellen, dass humanitäre Gründe, nationale Interessen oder internationale Ver- pflichtungen nicht vorgebracht werden und sich auch aus den Akten nicht ergeben (zu den Voraussetzungen vgl. E. 3.4). Die Ausstellung eines Visums mit beschränkter Gültigkeit ist nicht geboten.

E. 7 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen und auf Fr. 900.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 18. Oktober 2024 in gleicher Höhe ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5963/2024 Urteil vom 10. Januar 2025 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Schengen-Visum; Verfügung des SEM vom 20. August 2024. Sachverhalt: A. A.a Die ägyptischen Staatsangehörigen B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller 1) und C._______ (nachfolgend: Gesuchsteller 2) reichten am 18. Februar 2024 bei der schweizerischen Vertretung in Kairo Gesuche um Ausstellung von Schengen-Visa ein. A.b Mit Formular-Verfügungen vom 29. Februar 2024 lehnte die Botschaft die Visumsanträge ab, da die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchsteller aus dem Schengen-Raum nicht als hinreichend gesichert erscheine. A.c Am 13. März 2024 erhob der Beschwerdeführer (nachfolgend auch Gastgeber) dagegen Einsprache, welche mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. August 2024 abgewiesen wurde. B. Am 21. September 2024 erhob der Gastgeber Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausstellung von Schengen-Visa für die Gesuchsteller. C. Die Vorinstanz hielt mit Vernehmlassung vom 15. November 2024 - welche dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt wurde - an der ablehnenden Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 27. November 2024 (Datum Poststempel) weitere Beweismittel zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Einspracheentscheide des SEM bezüglich Schengen-Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorangegangenen Einspracheverfahren teilgenommen und ist als Gastgeber der Gesuchsteller durch die angefochtene Verfügung besonders berührt. Er ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert, zumal die Gesuchsteller nach wie vor einen Besuch in der Schweiz beabsichtigen (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG, vgl. dazu Urteil des BGer 2C_316/2024 vom 21. Juni 2024 E. 2).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2 m.H., 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche zweier ägyptischer Staatsangehöriger um Erteilung von Visa zu Besuchszwecken in der Schweiz zugrunde. Da sich die Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeitsabkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand sowie die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat (BVGE 2014/1 E. 3; 2011/48 E. 3). Das AIG und dessen Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 4 AIG). 3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher - wie andere Staaten auch - grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3 m.w.H.). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise beziehungsweise Visumserteilung vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5). 3.3 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeit-raums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, sofern dieses erforderlich ist gemäss der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind (ABl. L 303/39 vom 28. November 2018). Als ägyptische Staatsangehörige unterliegen die Gesuchsteller der Visumspflicht (Anhang I der bereits erwähnten Verordnung Nr. 2018/1806). Weiter müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 77/1 vom 23.03.2016]; Art. 14 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, VK, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). Wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen, ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Bst. e SGK anzunehmen (BVGE 2014/1 E. 4.3 m.H.). Die Behörden haben daher zu prüfen und die drittstaatsangehörige Person hat zu belegen, dass keine Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 VK). Bestehen Zweifel an einem fristgerechten Verlassen des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, so ist das Visum zu verweigern (Art. 32 Abs. 1 Bst. b VK). Den Behörden kommt bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Visumserteilung erfüllt sind, ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BVGE 2014/1 E. 4.1.5 in fine). 3.4 Sind die erwähnten Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat unter anderem Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 3 Abs. 4 und 5 VEV; Art. 25 Abs. 1 Bst. a VK; Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die Abweisung der Einsprache im Wesentlichen damit, dass die anstandslose Wiederausreise der Gesuchsteller nicht gesichert sei. Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Anhaltspunkte dazu können sich zunächst aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der drittstaatsangehörigen Personen ergeben. Namentlich bei Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch, wirtschaftlich und sozial ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strengere Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen erfahrungsgemäss häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.). 4.2 Die ägyptische Wirtschaft befindet sich seit einigen Jahren in einer schweren Krise und die Bevölkerung leidet unter der massiven Preissteigerung bei Lebensmitteln und Gütern des alltäglichen Bedarfs. Es besteht eine hohe Inflation und ein starker Wertverlust des ägyptischen Pfunds. Im Jahr 2024 wurde ein breit abgestützter Rettungsplan, unter anderem durch die Erhöhung des Kredits des Internationalen Währungsfonds (IMF) und Unterstützung durch die Weltbank, erarbeitet. Nach mehreren Herabstufungen und negativen Prognosen sind die globalen Ratingagenturen wieder etwas optimistischer in Bezug auf die ägyptische Wirtschaft. In Bezug auf das reale BIP sind die wirtschaftlichen Entwicklungen jedoch nicht allzu rosig. Laut einer kürzlich veröffentlichten Studie der Weltbank wird erwartet, dass sich das reale BIP-Wachstum Ägyptens weiter verlangsamen wird (vgl. Wirtschaftsbericht Ägypten 2024 der Schweizerischen Botschaft in Kairo, 20.07.2024 alle abgerufen am 25.11.2024). Auf dem aktuellen Index der menschlichen Entwicklung, der durch das Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen im Sinne eines Wohlstandsindikators erstellt wird, belegt Ägypten Platz 105 von 193 gelisteten Staaten (vgl. , abgerufen am 25.11.2024). Ferner besteht im ganzen Land trotz erhöhter Sicherheitsmassnahmen das Risiko von Terroranschlägen. Die Situation ist vor allem im Grenzgebiet zu Israel und dem besetzten Palästinensischen Gebiet volatil und die Entwicklung der Lage ungewiss ( abgerufen am 25.11.2024). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Personen aus Ägypten allgemein als hoch einschätzt. 4.3 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Demgegenüber muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 4.4 Bei den Gesuchstellern handelt es sich um einen (...)-jährigen und einen (...)-jährigen Mann. Auf den Antragsformularen bezeichneten sich beide als ledig. Gemäss Angaben in der Beschwerde sei der Gesuchsteller 2 inzwischen verheiratet. Eine herausragende, besondere familiäre Verantwortung, welche die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen würde, liegt damit bei keinem der Gesuchsteller vor. Was ihre finanzielle Situation betrifft, wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die ausgewiesenen Löhne unter dem in Ägypten üblichen Mindestlohn liegen. In der Beschwerde wurde hervorgehoben, dass die Gesuchsteller Zuschläge - Trinkgelder oder ähnliches - erhielten, jedoch nicht dargetan, in welcher Höhe sich diese bewegen. Damit ist nicht von einer wirtschaftlichen Situation auszugehen, welche die Gesuchsteller nachhaltig von einer Migration abzuhalten vermöchten. Worin der Zweck des Besuchs in der Schweiz genau besteht, wurde nicht hinreichend konkret dargetan. Die (...) des Beschwerdeführers plane (...) im Heimatland der Gesuchsteller, welche diese gegebenenfalls begleiten sollen. Weshalb in diesem Zusammenhang und für die Vertiefung der Geschäftsbeziehungen zwischen den Gesuchstellern und dem Beschwerdeführer ein Besuch in der Schweiz notwendig sein soll, ist nicht nachvollziehbar, da es dem Beschwerdeführer problemlos möglich wäre, die Gesuchsteller in Ägypten - dem Land, in welchen (...) durchgeführt werden sollen - zu treffen. Die Vorinstanz durfte unter den vorliegenden Umständen zulässigerweise davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt besteht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1, 6.3.1). 5. 5.1 Aus den Akten ergibt sich nicht eindeutig, ob die Verpflichtungserklärung - wie vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. November 2024 (Datum Poststempel) geltend gemacht - dem Migrationsamt tatsächlich eingereicht wurde. Auch aus der dem Gericht eingereichten Mailkorrespondenz erschliesst sich nicht, ob das Formular allenfalls in einem Anhang mitgeschickt wurde. Dies kann indes offenbleiben, da auch die Verpflichtungserklärung nichts am Verfahrensausgang zu ändern vermag. 5.2 Bei der Risikobeurteilung ist in erster Linie das mögliche Verhalten der Gäste selbst von Bedeutung. Gastgeber und Garanten können mit rechtlich verbindlicher Wirkung zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ihrer Gäste einstehen (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9). 6. Insofern der Beschwerdeführer sinngemäss die Prüfung der Ausstellung von Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit beantragt, ist festzustellen, dass humanitäre Gründe, nationale Interessen oder internationale Verpflichtungen nicht vorgebracht werden und sich auch aus den Akten nicht ergeben (zu den Voraussetzungen vgl. E. 3.4). Die Ausstellung eines Visums mit beschränkter Gültigkeit ist nicht geboten.

7. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 900.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den am 18. Oktober 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: