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F-6702/2026

F-6702/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-09-28 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Am (...) stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) war er am 15. April 2026 illegal in Bulgarien eingereist und hatte dort am 27. April 2026 um Asyl nachgesucht. A.b Am 20. August 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand gestützt auf Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Ankunft in Bulgarien kontrolliert worden und habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen, wobei er nicht informiert worden sei, dass er damit ein Asylgesuch stelle. Er habe dort einen negativen Entscheid erhalten, was er erst in der Schweiz erfahren habe. In Bulgarien habe er zunächst einen Tag auf dem Polizeiposten verbracht, und sei anschliessend ins Gefängnis überführt worden. Dort sei er oft geschlagen und es sei ihm jegliche medizinische Behandlung verwehrt worden. Nach rund zwei Wochen sei er freigelassen und in ein offenes Camp gebracht worden. Nach ein paar Tagen habe er eine grüne Karte erhalten, mit welcher er nach Griechenland weitergereist sei. Aufgrund der schlechten Behandlung, mangels Unterstützung und medizinischer Versorgung wolle er nicht nach Bulgarien zurück. Die Möglichkeit zu lernen und zu studieren sei ihm in Bulgarien verwehrt. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, erschöpft zu sein. Allenfalls gebe er deshalb nicht ganz richtige Antworten. Psychisch gehe es ihm schlecht; er leide an (Nennung Leiden). Seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm deutlich besser. Er nehme derzeit keine Medikamente. A.c Die bulgarischen Behörden bestätigten die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 2. September 2026. A.d Am 10. September 2026 gingen dem SEM Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu (vgl. SEM act. 30). B. Mit vom 9. September 2026 datierter Verfügung - eröffnet tags darauf - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. September 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Anordnung eines vorsorglichen Vollzugsstopps. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 18. September 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die AMM-VO gilt ab dem 12. Juni 2026 (Art. 85 AMM-VO). Sie ist demnach auf das Gesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum, namentlich am 6. August 2026, gestellt wurde, anwendbar (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-6238/2026 vom 21. September 2026 E. 1.2; F-5070/2026 vom 25. August 2026 E. 1.3; F-5523/2026 vom 17. August 2026 E. 1.3; F-5191/2026 vom 3. August 2026 E. 1.2). Die Beschwerde ist auf Grundlage der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen. Auf die Rüge der falschen Rechtsanwendung braucht daher vorliegend nicht näher eingegangen zu werden (vgl. auch E. 3.3.3 nachfolgend).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Bulgarien aufgrund des Asylantrags des Beschwerdeführers verpflichtet ist, ihn wieder aufzunehmen (Art. 36 Abs. 1 Bst. b und 41 AMM-VO und die Behörden die Wiederaufnahmemitteilung vom 31. August 2026 fristgerecht am 2. September 2026 bestätigt haben (Art. 41 Abs. 3 AMM-VO), womit die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens bestehen bleibt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte.

E. 3.2 Ferner hat sie korrekt erwogen, dass das bulgarische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, die eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-2631/2026 vom 12. August 2026 E. 5.1 m.w.H.), dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden und keine Hinweise bestehen, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde respektive in casu durchgeführt worden wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der bulgarischen Behörden und seiner Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, sowie seine geltend gemachten gesundheitlichen Leiden (Nennung Leiden) hat sie berücksichtigt und rechtssprechungskonform gewürdigt. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen . Demnach ist sie zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.

E. 3.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorträgt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung aus nachfolgenden Gründen nichts zu ändern.

E. 3.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend gemachten - vorliegend undokumentiert gebliebenen - psychischen Beschwerden sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Weiterbehandlung (vgl. statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-4017/2026 vom 16. Juni 2026 E. 2.2 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld positiv auf die psychische Gesundheit einer Person auswirkt. Insofern ist das Ansinnen des Beschwerdeführers, sein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen zu können (vgl. SEM act. 19), verständlich. Die AMM-VO räumt jedoch schutzsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. Art. 16 Abs. 1 AMM-VO, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird; welcher Staat zuständig ist, richtet sich nach den in der Verordnung festgelegten objektiven Zuständigkeitskriterien). Nach seiner Ankunft in Bulgarien kann er sich an die dortigen medizinischen Institutionen wenden.

E. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Berichte allgemeine Kritik am bulgarischen Asylsystem übt, ist er gehalten, sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden, sofern er nach einer Überstellung von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden sollte (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3132/2026 vom 4. Juni 2026 E. 2.5.2). Soweit er bemängelt, dass er in Bulgarien nicht darüber informiert worden sei, dass die Abgabe von Fingerabdrücken bereits ein Asylgesuch darstelle, ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 13 und 22 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 [Eurodac-Verordnung]). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz zu verweisen.

E. 3.3.3 In Bezug auf die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) im Zusammen-hang mit der Frage des anwendbaren Rechts (s. E. 1.2 hiervor) ist zu verneinen. Der Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff.3) ist abzuweisen.

E. 4 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos.

E. 5 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorangehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6702/2026 Urteil vom 28. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch MLaw Benjamin Reist, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. September 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Am (...) stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) war er am 15. April 2026 illegal in Bulgarien eingereist und hatte dort am 27. April 2026 um Asyl nachgesucht. A.b Am 20. August 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen einer persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Bulgariens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand gestützt auf Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Ankunft in Bulgarien kontrolliert worden und habe seine Fingerabdrücke abgeben müssen, wobei er nicht informiert worden sei, dass er damit ein Asylgesuch stelle. Er habe dort einen negativen Entscheid erhalten, was er erst in der Schweiz erfahren habe. In Bulgarien habe er zunächst einen Tag auf dem Polizeiposten verbracht, und sei anschliessend ins Gefängnis überführt worden. Dort sei er oft geschlagen und es sei ihm jegliche medizinische Behandlung verwehrt worden. Nach rund zwei Wochen sei er freigelassen und in ein offenes Camp gebracht worden. Nach ein paar Tagen habe er eine grüne Karte erhalten, mit welcher er nach Griechenland weitergereist sei. Aufgrund der schlechten Behandlung, mangels Unterstützung und medizinischer Versorgung wolle er nicht nach Bulgarien zurück. Die Möglichkeit zu lernen und zu studieren sei ihm in Bulgarien verwehrt. Zu seinem Gesundheitszustand gab er an, erschöpft zu sein. Allenfalls gebe er deshalb nicht ganz richtige Antworten. Psychisch gehe es ihm schlecht; er leide an (Nennung Leiden). Seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm deutlich besser. Er nehme derzeit keine Medikamente. A.c Die bulgarischen Behörden bestätigten die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 2. September 2026. A.d Am 10. September 2026 gingen dem SEM Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu (vgl. SEM act. 30). B. Mit vom 9. September 2026 datierter Verfügung - eröffnet tags darauf - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner hielt sie fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. September 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Anordnung eines vorsorglichen Vollzugsstopps. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 18. September 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die AMM-VO gilt ab dem 12. Juni 2026 (Art. 85 AMM-VO). Sie ist demnach auf das Gesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum, namentlich am 6. August 2026, gestellt wurde, anwendbar (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-6238/2026 vom 21. September 2026 E. 1.2; F-5070/2026 vom 25. August 2026 E. 1.3; F-5523/2026 vom 17. August 2026 E. 1.3; F-5191/2026 vom 3. August 2026 E. 1.2). Die Beschwerde ist auf Grundlage der durch das SEM angeführten Bestimmungen der AMM-VO abzuweisen. Auf die Rüge der falschen Rechtsanwendung braucht daher vorliegend nicht näher eingegangen zu werden (vgl. auch E. 3.3.3 nachfolgend).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 3. 3.1 Vorliegend hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass Bulgarien aufgrund des Asylantrags des Beschwerdeführers verpflichtet ist, ihn wieder aufzunehmen (Art. 36 Abs. 1 Bst. b und 41 AMM-VO und die Behörden die Wiederaufnahmemitteilung vom 31. August 2026 fristgerecht am 2. September 2026 bestätigt haben (Art. 41 Abs. 3 AMM-VO), womit die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens bestehen bleibt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte. 3.2 Ferner hat sie korrekt erwogen, dass das bulgarische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, die eine Zuständigkeit der Schweiz begründen würden (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-2631/2026 vom 12. August 2026 E. 5.1 m.w.H.), dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden und keine Hinweise bestehen, dass das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchgeführt würde respektive in casu durchgeführt worden wäre. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der bulgarischen Behörden und seiner Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, sowie seine geltend gemachten gesundheitlichen Leiden (Nennung Leiden) hat sie berücksichtigt und rechtssprechungskonform gewürdigt. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen . Demnach ist sie zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. 3.3 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorträgt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung aus nachfolgenden Gründen nichts zu ändern. 3.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend gemachten - vorliegend undokumentiert gebliebenen - psychischen Beschwerden sind im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Weiterbehandlung (vgl. statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-4017/2026 vom 16. Juni 2026 E. 2.2 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass sich ein stabiles Umfeld positiv auf die psychische Gesundheit einer Person auswirkt. Insofern ist das Ansinnen des Beschwerdeführers, sein Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen zu können (vgl. SEM act. 19), verständlich. Die AMM-VO räumt jedoch schutzsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Asylantrag prüfenden Mitgliedstaat und ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst auszuwählen (vgl. Art. 16 Abs. 1 AMM-VO, wonach ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird; welcher Staat zuständig ist, richtet sich nach den in der Verordnung festgelegten objektiven Zuständigkeitskriterien). Nach seiner Ankunft in Bulgarien kann er sich an die dortigen medizinischen Institutionen wenden. 3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Berichte allgemeine Kritik am bulgarischen Asylsystem übt, ist er gehalten, sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden, sofern er nach einer Überstellung von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden sollte (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3132/2026 vom 4. Juni 2026 E. 2.5.2). Soweit er bemängelt, dass er in Bulgarien nicht darüber informiert worden sei, dass die Abgabe von Fingerabdrücken bereits ein Asylgesuch darstelle, ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet sind, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 13 und 22 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 [Eurodac-Verordnung]). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vor-instanz zu verweisen. 3.3.3 In Bezug auf die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) im Zusammen-hang mit der Frage des anwendbaren Rechts (s. E. 1.2 hiervor) ist zu verneinen. Der Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff.3) ist abzuweisen.

4. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorangehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: