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F-5191/2026

F-5191/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 26. Juli 2025 respektive 12. Februar 2026 in den Niederlanden sowie am 22. Oktober 2025 beziehungsweise 1. Juni 2026 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte. A.b Am 8. Juli 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör, unter anderem zu einer möglichen Zuständigkeit von Deutschland oder den Niederlanden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Deutschland oder in die Niederlande sowie zu seinem Gesundheitszustand. Gleichentags übermittelte die Vorinstanz den niederländischen Behörden eine Wiederaufnahmemitteilung gestützt auf Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission. A.c Die niederländischen Behörden bestätigten den Eingang der Mitteilung am 14. Juli 2026 und teilten ferner mit, sie hätten am 8. Juni 2026 ein Wiederaufnahmeersuchen von Deutschland akzeptiert. A.d Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 - eröffnet am 17. Juli 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung in die Niederlande an. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. B.b Am 27. Juli 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (AMM-VO) ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt ab dem 12. Juni 2026 (vgl. Art. 85 zweiter Satz AMM-VO). Sie ist demnach auf das Gesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum, namentlich am 30. Juni 2026, gestellt wurde, anwendbar.

E. 1.3 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids grundsätzlich massgebend (Art. 33a VwVG), weshalb das vorliegende Verfahren trotz der italienischsprachigen Rechtsmitteleingabe auf Deutsch geführt wird.

E. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sind und dass es keine ernstlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung in die Niederlande einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat die Vorinstanz die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Insomnie, Albträume, Angstzustände und Zahnbeschwerden) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 35 Abs. 1 AMM-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 2.2 Verbleibt einzig anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist insbesondere daran zu erinnern, dass weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Damit erübrigen sich Weiterungen zu den geschilderten Vorkommnissen in Marokko.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5191/2026 Urteil vom 3. August 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren (...), Marokko, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juli 2026 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 26. Juli 2025 respektive 12. Februar 2026 in den Niederlanden sowie am 22. Oktober 2025 beziehungsweise 1. Juni 2026 in Deutschland Asylgesuche eingereicht hatte. A.b Am 8. Juli 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör, unter anderem zu einer möglichen Zuständigkeit von Deutschland oder den Niederlanden für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Deutschland oder in die Niederlande sowie zu seinem Gesundheitszustand. Gleichentags übermittelte die Vorinstanz den niederländischen Behörden eine Wiederaufnahmemitteilung gestützt auf Art. 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2055 der Kommission vom 2. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates über Asyl- und Migrationsmanagement und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission. A.c Die niederländischen Behörden bestätigten den Eingang der Mitteilung am 14. Juli 2026 und teilten ferner mit, sie hätten am 8. Juni 2026 ein Wiederaufnahmeersuchen von Deutschland akzeptiert. A.d Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 - eröffnet am 17. Juli 2026 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung in die Niederlande an. B. B.a Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. B.b Am 27. Juli 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (AMM-VO) ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt ab dem 12. Juni 2026 (vgl. Art. 85 zweiter Satz AMM-VO). Sie ist demnach auf das Gesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum, namentlich am 30. Juni 2026, gestellt wurde, anwendbar. 1.3 Im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids grundsätzlich massgebend (Art. 33a VwVG), weshalb das vorliegende Verfahren trotz der italienischsprachigen Rechtsmitteleingabe auf Deutsch geführt wird. 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sind und dass es keine ernstlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung in die Niederlande einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat die Vorinstanz die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (Insomnie, Albträume, Angstzustände und Zahnbeschwerden) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 35 Abs. 1 AMM-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 2.2 Verbleibt einzig anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. Es ist insbesondere daran zu erinnern, dass weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Damit erübrigen sich Weiterungen zu den geschilderten Vorkommnissen in Marokko.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler