opencaselaw.ch

F-6064/2026

F-6064/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-09-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. September 2022 in Österreich und am 20. April 2023 in Italien bereits Asylanträge gestellt hatte. B. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 29. Juni 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit von Italien und Österreich betreffend die Durchführung des Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu seinem Gesundheitszustand. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Italien über keine Erwerbsmöglichkeiten zu verfügen und in Österreich ein Einreiseverbot erhalten zu haben. In gesundheitlicher Hinsicht ginge es ihm sowohl physisch als auch psychisch gut. C. Die Vorinstanz übermittelte den italienischen Behörden am 14. Juli 2026 eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 24. August 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 31. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinn einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 1. September 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht sowie eine unrechtmässige Missachtung der Anwendbarkeit der Verfahrensregeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dies begründet er insbesondere damit, dass die Registrierung seines Asylantrags in Italien am 20. April 2023 für die Begründung des anwendbaren Rechts massgebend sei und damit die Dublin-III-VO sowohl zur Prüfung des zuständigen Mitgliedstaats als auch hinsichtlich der Verfahrensregeln Anwendung finde.

E. 2.2 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten und gilt seit dem 12. Juni 2026 (vgl. Art. 85 AMM-VO). Bei einer Registrierung des Antrags nach dem 12. Juni 2026 sieht Art. 84 Abs. 1 AMM-VO vor, dass alle Sachverhalte, welche die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats nach sich ziehen können, auch zu berücksichtigen sind, wenn sie aus der Zeit davor datieren. Dies legt nahe, dass sich die Anwendbarkeit der AMM-VO bei Wiederaufnahmeverfahren nach dem Registrierungsdatum des aktuell zu beurteilenden Antrags richtet; andernfalls liefe der Hinweis auf die Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltselemente weitgehend leer (a.M. Adriana Romer, Die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement - das neue Dublin-Verfahren, in: ASYL 2026/1, S. 32). Vorliegend wurde der Asylantrag in der Schweiz am 22. Juni 2026 gestellt und damit nach dem 12. Juni 2026 registriert, weshalb von der Anwendbarkeit der AMM-VO auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer F-5070/2026 vom 25. August 2026 E. 1.3, F-5191/2026 vom 3. August 2026 E. 1.2). Indessen bleibt anzumerken, dass sich selbst unter Annahme einer Anwendbarkeit der Dublin-III-VO für die Frage der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers aufgrund der inhaltlich übereinstimmenden Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-VO und der AMM-VO dieselbe Zuständigkeit ergibt (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO anstelle von Art. 38 Abs. 4 AMM-VO, Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO anstelle von Art. 41 Abs. 4 AMM-VO, Art. 17 Dublin-III-VO anstelle von Art. 35 AMM-VO). In Bezug auf die Verfahrensregeln wird das Bundesverwaltungsgericht noch zu entscheiden haben, ob sich der Verweis auf die Dublin-III-VO in Art. 84 Abs. 2 AMM-VO ausschliesslich auf die in Kapitel III der Dublin III-VO normierten Kriterien (Art. 7-15 Dublin-III-VO) oder darüber hinaus auch auf weitere Bestimmungen der Dublin-III-VO erstreckt (vgl. Urteile des BVGer F-5565/2026 vom 19. August 2026 E. 1.4, F-5357/2026 vom 24. August 2026 E. 1.2). Damit erübrigen sich Weiterungen zum anwendbaren Recht.

E. 2.3 Vor diesem Hintergrund und insbesondere der einlässlichen Begründung der Vorinstanz zum anwendbaren Recht lässt die Prüfung der angefochtenen Verfügung weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht erkennen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 35 E. 5). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Italien aufgrund des dortigen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 38 Abs. 4 AMM-VO und der stillschweigenden Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch die italienischen Behörden (Art. 41 Abs. 4 AMM-VO) grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Ferner hat sie zu Recht erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Italien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Gründe, die nach Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 AMM-VO für einen Selbsteintritt der Schweiz sprechen würden, hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht verneint. Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass keine gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und den Beschwerdeführer zutreffend auf karitative Organisationen in Italien hingewiesen, an die er sich bei Bedarf - etwa im Zusammenhang mit seinem Wunsch nach einer Erwerbsaufnahme - wenden kann. Die Vorinstanz ist demnach in rechtmässiger Weise gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens, zum Fehlen von Schwachstellen im italienischen Asylsystem sowie zum Nichtvorliegen von Gründen für einen Selbsteintritt der Schweiz werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

E. 4 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. September 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6064/2026 Urteil vom 4. September 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Megen Inceleme. Parteien A._______, geb. (...), Marokko, vertreten durch Mag. iur. Jonas Inama, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. August 2026 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. September 2022 in Österreich und am 20. April 2023 in Italien bereits Asylanträge gestellt hatte. B. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 29. Juni 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit von Italien und Österreich betreffend die Durchführung des Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu seinem Gesundheitszustand. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in Italien über keine Erwerbsmöglichkeiten zu verfügen und in Österreich ein Einreiseverbot erhalten zu haben. In gesundheitlicher Hinsicht ginge es ihm sowohl physisch als auch psychisch gut. C. Die Vorinstanz übermittelte den italienischen Behörden am 14. Juli 2026 eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 24. August 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 31. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden im Sinn einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von einer Überstellung bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Zudem ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 1. September 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht sowie eine unrechtmässige Missachtung der Anwendbarkeit der Verfahrensregeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dies begründet er insbesondere damit, dass die Registrierung seines Asylantrags in Italien am 20. April 2023 für die Begründung des anwendbaren Rechts massgebend sei und damit die Dublin-III-VO sowohl zur Prüfung des zuständigen Mitgliedstaats als auch hinsichtlich der Verfahrensregeln Anwendung finde. 2.2 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten und gilt seit dem 12. Juni 2026 (vgl. Art. 85 AMM-VO). Bei einer Registrierung des Antrags nach dem 12. Juni 2026 sieht Art. 84 Abs. 1 AMM-VO vor, dass alle Sachverhalte, welche die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats nach sich ziehen können, auch zu berücksichtigen sind, wenn sie aus der Zeit davor datieren. Dies legt nahe, dass sich die Anwendbarkeit der AMM-VO bei Wiederaufnahmeverfahren nach dem Registrierungsdatum des aktuell zu beurteilenden Antrags richtet; andernfalls liefe der Hinweis auf die Berücksichtigung sämtlicher Sachverhaltselemente weitgehend leer (a.M. Adriana Romer, Die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement - das neue Dublin-Verfahren, in: ASYL 2026/1, S. 32). Vorliegend wurde der Asylantrag in der Schweiz am 22. Juni 2026 gestellt und damit nach dem 12. Juni 2026 registriert, weshalb von der Anwendbarkeit der AMM-VO auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer F-5070/2026 vom 25. August 2026 E. 1.3, F-5191/2026 vom 3. August 2026 E. 1.2). Indessen bleibt anzumerken, dass sich selbst unter Annahme einer Anwendbarkeit der Dublin-III-VO für die Frage der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers aufgrund der inhaltlich übereinstimmenden Zuständigkeitsregeln der Dublin-III-VO und der AMM-VO dieselbe Zuständigkeit ergibt (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO anstelle von Art. 38 Abs. 4 AMM-VO, Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO anstelle von Art. 41 Abs. 4 AMM-VO, Art. 17 Dublin-III-VO anstelle von Art. 35 AMM-VO). In Bezug auf die Verfahrensregeln wird das Bundesverwaltungsgericht noch zu entscheiden haben, ob sich der Verweis auf die Dublin-III-VO in Art. 84 Abs. 2 AMM-VO ausschliesslich auf die in Kapitel III der Dublin III-VO normierten Kriterien (Art. 7-15 Dublin-III-VO) oder darüber hinaus auch auf weitere Bestimmungen der Dublin-III-VO erstreckt (vgl. Urteile des BVGer F-5565/2026 vom 19. August 2026 E. 1.4, F-5357/2026 vom 24. August 2026 E. 1.2). Damit erübrigen sich Weiterungen zum anwendbaren Recht. 2.3 Vor diesem Hintergrund und insbesondere der einlässlichen Begründung der Vorinstanz zum anwendbaren Recht lässt die Prüfung der angefochtenen Verfügung weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht erkennen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 35 E. 5). Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist damit abzuweisen. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass Italien aufgrund des dortigen Asylverfahrens des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 38 Abs. 4 AMM-VO und der stillschweigenden Bestätigung der Wiederaufnahmemitteilung durch die italienischen Behörden (Art. 41 Abs. 4 AMM-VO) grundsätzlich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Ferner hat sie zu Recht erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Italien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Gründe, die nach Art. 34 Abs. 1 und Art. 35 AMM-VO für einen Selbsteintritt der Schweiz sprechen würden, hat die Vorinstanz ebenfalls zu Recht verneint. Dabei hat sie insbesondere berücksichtigt, dass keine gesundheitlichen Beschwerden vorliegen und den Beschwerdeführer zutreffend auf karitative Organisationen in Italien hingewiesen, an die er sich bei Bedarf - etwa im Zusammenhang mit seinem Wunsch nach einer Erwerbsaufnahme - wenden kann. Die Vorinstanz ist demnach in rechtmässiger Weise gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens, zum Fehlen von Schwachstellen im italienischen Asylsystem sowie zum Nichtvorliegen von Gründen für einen Selbsteintritt der Schweiz werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten.

4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. September 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Megen Inceleme Versand: