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F-5070/2026

F-5070/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 2. Juni 2026 in den Niederlanden bereits einen Asylantrag gestellt hatte. B. Am 3. Juli 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung in die Niederlande sowie zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in den Niederlanden kein Asylgesuch gestellt, sondern sei dort von der Polizei angehalten und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Eine Rückkehr in die Niederlande lehne er ab, da er dort tätlich angegriffen worden sei und die aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung benötigten Medikamente nicht erhalten habe. Er leide an einem Trauma und sei auf entsprechende Medikamente angewiesen. Statt in die Niederlande würde er lieber in den Sudan zurückkehren. C. Die Vorinstanz übermittelte den niederländischen Behörden am 2. Juli 2026 eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 AMM-VO. Diese bestätigten am 8. Juli 2026 den Eingang der Mitteilung, ohne ihre Zuständigkeit anzuzweifeln (vgl. Art. 41 Abs. 3 AMM-VO). D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2026 (eröffnet am gleichen Tag) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung in die Niederlande und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 14. Juli 2026 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Formularbeschwerde vom 14. Juli 2026 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den Behörden des zuständigen Staates individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren sowie einer adäquaten medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Nebst den vorgedruckten Beschwerdeanträgen enthält die Beschwerde eine handschriftlich auf Deutsch angebrachte Begründung, welche zwei Zeilen umfasst. Dem Beschwerdeformular liegen zudem zwei handbeschriebene A5-Seiten in arabischer Sprache bei, welche insgesamt elf Zeilen umfassen. G. Am 21. Juli 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht haben in einer Amtssprache des Bundes zu erfolgen, andernfalls dies zu berichtigen ist (Art. 33a Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. Art. 42 Abs. 1 und 6 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG; Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 33a N 6). Da der in arabischer Sprache verfasste Teil der Beschwerde mit geringem Aufwand ins Deutsche übersetzt werden konnte, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen und mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV), ausnahmsweise auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Berichtigung beziehungsweise auf das Einfordern einer übersetzten Fassung zu verzichten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-8763/2025 vom 18. November 2025 E. 1.2, F-4888/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.4, F-2287/2025 vom 9. April 2025 E. 1.3). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es ist somit darauf einzutreten.

E. 1.3 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Gesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum, am 23. Juni 2026, gestellt wurde, anwendbar.

E. 2.1 Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss Art. 107a Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO. Nach Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO beschränkt sich der Umfang der Beschwerde auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen würde (Bst. a); ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend sind (Bst. b); und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25-28 AMM-VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienverfahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstossen wurde (Bst. c).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass gestützt auf den vorliegenden Eurodac-Treffer und Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sind. Weiter hat sie zu Recht erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung in die Niederlande einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Behandlung durch die niederländischen Behörden, namentlich die geltend gemachte unzureichende medizinische Versorgung in der Unterkunft, die vorgebrachten Gewalterfahrungen durch Dritte sowie seinen labilen psychischen Gesundheitszustand, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet.

E. 3.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für die Vorbringen des Beschwerdeführers, habe in den Niederlanden kein Recht auf Stellung eines Asylgesuchs gehabt, benötige aufgrund einer PTBS psychiatrische Behandlung, habe ausserhalb des Camps in einem Zelt leben müssen und keinen Zugang zu medizinischer Behandlung beziehungsweise Therapie gehabt, sowie für das erstmals auf Beschwerdeebene erhobene Vorbringen, sein Leben sei in den Niederlanden gefährdet, weil auf der sudanesischen Botschaft in den Niederlanden eine Person tätig sei, welche Oppositionelle überwache und deren Namen an die sudanesischen Behörden weiterleite. Die beschwerdeweisen Ausführungen zur Situation in den Niederlanden stellen im Wesentlichen Wiederholungen der bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten und von der Vorinstanz berücksichtigten Vorbringen dar. Das neu erhobene Vorbringen betreffend die sudanesische Botschaft bleibt derweil unsubstantiiert und bildet so ebenfalls keinen wesentlichen Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Niederlande einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen sind die Niederlande als funktionierender Rechtsstaat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar, sich bei allfälligen Bedrohungen durch Dritte an die zuständigen niederländischen Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Soweit er auf seinen Gesundheitszustand verweist, ist festzuhalten, dass die geltend gemachten psychischen Beschwerden selbst unter Berücksichtigung der eingereichten medizinischen Unterlagen nicht derart schwerwiegend erscheinen, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung in die Niederlande abgesehen werden müsste (vgl. zur hohen diesbezüglichen Schwelle Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass ihm in den Niederlanden die erforderliche medizinische Behandlung nicht zugänglich wäre, bestehen nicht (vgl. auch die entsprechenden staatlichen Verpflichtungen gemäss Art. 22 Abs. 1 und 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Es bleibt daran zu erinnern, dass weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Asylsuchenden ein Recht einräumen, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3.3 Schliesslich sind die Eventual- und Subeventualbegehren, wonach die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise die Vorinstanz anzuweisen sei, von den Behörden des zuständigen Dublin-Staates individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, einer adäquaten medizinischen Versorgung sowie einer geeigneten Unterbringung einzuholen, weder substantiiert noch begründet und daher abzuweisen.

E. 4 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 42 Abs. 4 AMM-VO die Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäss Art. 43 AMM-VO umfasst, einschliesslich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung und erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Der Verweis auf Art. 43 AMM-VO schliesst Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO ein, der den Umfang des Rechtsbehelfs auf die dort unter den Buchstaben a bis c angeführten Bewertungen beschränkt (vgl. vorne 2.1). Diese Beschränkungen sind folglich ebenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO anzuführen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2026 stellt eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO dar. Die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung führt die Beschränkungen des Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO weder ausdrücklich auf noch enthält sie einen Verweis auf diese Bestimmung oder einen anderweitigen entsprechenden Hinweis. Dem Beschwerdeführer ist aus der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung in casu jedoch kein Nachteil erwachsen, so dass sich aus dem genannten Mangel keine weitere Rechtsfolge ergibt (vgl. Urteile des BVGer F-5523/2026 vom 17. August 2026 E. 4; D-1883/2025 vom 28. März 2025 S. 3). Gleichwohl ist die Vorinstanz auf die Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 21. Juli 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands (unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5070/2026 Urteil vom 25. August 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 13. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 2. Juni 2026 in den Niederlanden bereits einen Asylantrag gestellt hatte. B. Am 3. Juli 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung in die Niederlande sowie zu seinem Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe in den Niederlanden kein Asylgesuch gestellt, sondern sei dort von der Polizei angehalten und zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden. Eine Rückkehr in die Niederlande lehne er ab, da er dort tätlich angegriffen worden sei und die aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung benötigten Medikamente nicht erhalten habe. Er leide an einem Trauma und sei auf entsprechende Medikamente angewiesen. Statt in die Niederlande würde er lieber in den Sudan zurückkehren. C. Die Vorinstanz übermittelte den niederländischen Behörden am 2. Juli 2026 eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 AMM-VO. Diese bestätigten am 8. Juli 2026 den Eingang der Mitteilung, ohne ihre Zuständigkeit anzuzweifeln (vgl. Art. 41 Abs. 3 AMM-VO). D. Mit Verfügung vom 13. Juli 2026 (eröffnet am gleichen Tag) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte dessen Wegweisung in die Niederlande und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Gleichzeitig stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 14. Juli 2026 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. F. Mit Formularbeschwerde vom 14. Juli 2026 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den Behörden des zuständigen Staates individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren sowie einer adäquaten medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Vorinstanz anzuweisen, bis zum Abschluss des Verfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. Nebst den vorgedruckten Beschwerdeanträgen enthält die Beschwerde eine handschriftlich auf Deutsch angebrachte Begründung, welche zwei Zeilen umfasst. Dem Beschwerdeformular liegen zudem zwei handbeschriebene A5-Seiten in arabischer Sprache bei, welche insgesamt elf Zeilen umfassen. G. Am 21. Juli 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht haben in einer Amtssprache des Bundes zu erfolgen, andernfalls dies zu berichtigen ist (Art. 33a Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. Art. 42 Abs. 1 und 6 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG; Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 33a N 6). Da der in arabischer Sprache verfasste Teil der Beschwerde mit geringem Aufwand ins Deutsche übersetzt werden konnte, rechtfertigt es sich aus prozessökonomischen Gründen und mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV), ausnahmsweise auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Berichtigung beziehungsweise auf das Einfordern einer übersetzten Fassung zu verzichten (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-8763/2025 vom 18. November 2025 E. 1.2, F-4888/2025 vom 10. Juli 2025 E. 1.4, F-2287/2025 vom 9. April 2025 E. 1.3). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Es ist somit darauf einzutreten. 1.3. Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Gesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum, am 23. Juni 2026, gestellt wurde, anwendbar. 2. 2.1. Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss Art. 107a Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO. Nach Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO beschränkt sich der Umfang der Beschwerde auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen würde (Bst. a); ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend sind (Bst. b); und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25-28 AMM-VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienverfahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstossen wurde (Bst. c). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat korrekt festgehalten, dass gestützt auf den vorliegenden Eurodac-Treffer und Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich die Niederlande für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig sind. Weiter hat sie zu Recht erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe im Sinn von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung in die Niederlande einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Behandlung durch die niederländischen Behörden, namentlich die geltend gemachte unzureichende medizinische Versorgung in der Unterkunft, die vorgebrachten Gewalterfahrungen durch Dritte sowie seinen labilen psychischen Gesundheitszustand, insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung, berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung in die Niederlande angeordnet. 3.2. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Dies gilt namentlich für die Vorbringen des Beschwerdeführers, habe in den Niederlanden kein Recht auf Stellung eines Asylgesuchs gehabt, benötige aufgrund einer PTBS psychiatrische Behandlung, habe ausserhalb des Camps in einem Zelt leben müssen und keinen Zugang zu medizinischer Behandlung beziehungsweise Therapie gehabt, sowie für das erstmals auf Beschwerdeebene erhobene Vorbringen, sein Leben sei in den Niederlanden gefährdet, weil auf der sudanesischen Botschaft in den Niederlanden eine Person tätig sei, welche Oppositionelle überwache und deren Namen an die sudanesischen Behörden weiterleite. Die beschwerdeweisen Ausführungen zur Situation in den Niederlanden stellen im Wesentlichen Wiederholungen der bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten und von der Vorinstanz berücksichtigten Vorbringen dar. Das neu erhobene Vorbringen betreffend die sudanesische Botschaft bleibt derweil unsubstantiiert und bildet so ebenfalls keinen wesentlichen Grund für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung in die Niederlande einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Im Übrigen sind die Niederlande als funktionierender Rechtsstaat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar, sich bei allfälligen Bedrohungen durch Dritte an die zuständigen niederländischen Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden zu wenden. Soweit er auf seinen Gesundheitszustand verweist, ist festzuhalten, dass die geltend gemachten psychischen Beschwerden selbst unter Berücksichtigung der eingereichten medizinischen Unterlagen nicht derart schwerwiegend erscheinen, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung in die Niederlande abgesehen werden müsste (vgl. zur hohen diesbezüglichen Schwelle Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Anhaltspunkte dafür, dass ihm in den Niederlanden die erforderliche medizinische Behandlung nicht zugänglich wäre, bestehen nicht (vgl. auch die entsprechenden staatlichen Verpflichtungen gemäss Art. 22 Abs. 1 und 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Es bleibt daran zu erinnern, dass weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Asylsuchenden ein Recht einräumen, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 3.3. Schliesslich sind die Eventual- und Subeventualbegehren, wonach die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise die Vorinstanz anzuweisen sei, von den Behörden des zuständigen Dublin-Staates individuelle Zusicherungen hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, einer adäquaten medizinischen Versorgung sowie einer geeigneten Unterbringung einzuholen, weder substantiiert noch begründet und daher abzuweisen.

4. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 42 Abs. 4 AMM-VO die Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäss Art. 43 AMM-VO umfasst, einschliesslich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung und erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Der Verweis auf Art. 43 AMM-VO schliesst Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO ein, der den Umfang des Rechtsbehelfs auf die dort unter den Buchstaben a bis c angeführten Bewertungen beschränkt (vgl. vorne 2.1). Diese Beschränkungen sind folglich ebenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO anzuführen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2026 stellt eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO dar. Die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung führt die Beschränkungen des Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO weder ausdrücklich auf noch enthält sie einen Verweis auf diese Bestimmung oder einen anderweitigen entsprechenden Hinweis. Dem Beschwerdeführer ist aus der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung in casu jedoch kein Nachteil erwachsen, so dass sich aus dem genannten Mangel keine weitere Rechtsfolge ergibt (vgl. Urteile des BVGer F-5523/2026 vom 17. August 2026 E. 4; D-1883/2025 vom 28. März 2025 S. 3). Gleichwohl ist die Vorinstanz auf die Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 21. Juli 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands (unentgeltliche Rechtspflege im Sinn von Art 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: