Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich mit dem zentralen Visainformationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von der portugiesischen Auslandsvertretung in Äthiopien am 9. Juni 2026 ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig vom 24. Juni 2026 bis am 13. Juli 2026, ausgestellt worden war (SEM-act. 10/2). B. Am 14. Juli 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Portugal sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 16/2). C. Dem anschliessend noch am 14. Juli 2026 gestellten Aufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 17/2) stimmten die portugiesischen Behörden am 28. Juli 2026 gestützt auf Art. 29 Abs. 2 AMM-VO zu (SEM-act. 20/1). D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2026 - eröffnet am 3. August 2026 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal an und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 24/11 und 25/1). E. Mit Beschwerde vom 10. August 2026 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. In deutscher Sprache beantragte er, die Verfügung vom 31. Juli 2026 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei von der Vorinstanz in der Schweiz prüfen zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdebegründung verfasste der Beschwerdeführer sodann in englischer Sprache (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). F. Am 11. August 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2).
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu ständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Im Beschwerdeverfahren haben schriftliche Eingaben gemäss Art. 33a Abs. 1-2 VwVG in einer der vier schweizerischen Amtssprachen zu erfolgen; andernfalls ist eine entsprechende Berichtigung einzuholen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG; Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 33a N 6). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht, da sie in englischer Sprache abgefasst ist. Aus prozessökonomischen Gründen und mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV) kann vorliegend aber auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung beziehungsweise auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 1.3 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum, namentlich am 7. Juli 2026, gestellt wurde, anwendbar.
E. 2.1 Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss Art. 107a Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO. Nach Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO beschränkt sich der Umfang der Beschwerde auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen würde (Bst. a); ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der AMM-VO entscheidend sind (Bst. b); und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25-28 AMM-VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienverfahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstoßen wurde (Bst. c).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums, welches bei der Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2026 noch gültig war, und der Zustimmung Portugals vom 28. Juli 2026 gemäss Art. 29 Abs. 2 AMM-VO grundsätzlich Portugal für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Sie hat weiter zutreffend erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Portugal einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat die Vorinstanz auch die vom Beschwerdeführer beim persönlichen Gespräch am 14. Juli 2026 vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Stress und Wunde am Fuss) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Portugal angeordnet.
E. 3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Juli 2026 nichts zu ändern. Die von ihm in der Beschwerdebegründung vom 10. August 2026 nunmehr angeführten gesundheitlichen Beschwerden (Hämorrhoiden, Magenbeschwerden, erheblicher Stress und starke psychische Belastung) sind nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Portugal mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Portugal verfügt rechtsprechungsgemäss zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-2895/2026 vom 15. Juni 2026 E. 6.1.5) und ist gemäss Art. 22 Abs. 1 und 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (nachfolgend: Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er Bedenken habe, aufgrund seines körperlichen und psychischen Zustands in Portugal kein ordnungsgemässes Asylverfahren durchlaufen zu können, und befürchte, dort auch keine angemessenen Aufnahmebedingungen vorzufinden. Zudem habe er Angst davor, von Portugal nach Äthiopien überstellt zu werden. Hierzu ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür gegeben sind, Portugal werde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachkommen oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen. Der Beschwerdeführer vermag keine individuellen Um stände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm die Behörden nach einer Überstellung dauerhaft die gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, Portugal werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich seine Eingewöhnung in der Schweiz sowie das Bestehen eines unterstützenden Freundeskreises geltend macht, vermag dies nichts daran zu ändern, dass weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 4 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 42 Abs. 4 AMM-VO die Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäss Art. 43 AMM-VO umfasst, einschliesslich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung und erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Der Verweis auf Art. 43 AMM-VO schliesst Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO ein, der den Umfang des Rechtsbehelfs auf die dort unter den Buchstaben a bis c angeführten Bewertungen beschränkt (vgl. vorne 2.1). Diese Beschränkungen sind folglich ebenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO anzuführen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2026 stellt eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO dar. Die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung führt die Beschränkungen des Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO weder ausdrücklich auf noch enthält sie einen Verweis auf diese Bestimmung oder einen anderweitigen entsprechenden Hinweis. Dem Beschwerdeführer ist aus der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung in casu jedoch kein Nachteil erwachsen, so dass sich aus dem genannten Mangel keine weitere Rechtsfolge ergibt (vgl. Urteil des BVGer D-1883/2025 vom 28. März 2025 S. 3). Gleichwohl ist die Vorinstanz auf die Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen.
E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 11. August 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5523/2026 Urteil vom 17. August 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2026. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1/2). Ein Abgleich mit dem zentralen Visainformationssystem (CS-VIS) ergab, dass ihm von der portugiesischen Auslandsvertretung in Äthiopien am 9. Juni 2026 ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig vom 24. Juni 2026 bis am 13. Juli 2026, ausgestellt worden war (SEM-act. 10/2). B. Am 14. Juli 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Portugal sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 16/2). C. Dem anschliessend noch am 14. Juli 2026 gestellten Aufnahmegesuch der Vorinstanz (SEM-act. 17/2) stimmten die portugiesischen Behörden am 28. Juli 2026 gestützt auf Art. 29 Abs. 2 AMM-VO zu (SEM-act. 20/1). D. Mit Verfügung vom 31. Juli 2026 - eröffnet am 3. August 2026 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal an und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 24/11 und 25/1). E. Mit Beschwerde vom 10. August 2026 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. In deutscher Sprache beantragte er, die Verfügung vom 31. Juli 2026 sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei von der Vorinstanz in der Schweiz prüfen zu lassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Beschwerdebegründung verfasste der Beschwerdeführer sodann in englischer Sprache (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1). F. Am 11. August 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zu ständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Im Beschwerdeverfahren haben schriftliche Eingaben gemäss Art. 33a Abs. 1-2 VwVG in einer der vier schweizerischen Amtssprachen zu erfolgen; andernfalls ist eine entsprechende Berichtigung einzuholen (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 4 VwVG, Art. 52 Abs. 2 VwVG; Patricia Egli, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, Art. 33a N 6). Dieser Anforderung genügt die Beschwerdebegründung nicht, da sie in englischer Sprache abgefasst ist. Aus prozessökonomischen Gründen und mit Verweis auf das Verhältnismässigkeitsgebot (Art. 5 Abs. 2 BV) kann vorliegend aber auf eine Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung beziehungsweise auf die Einholung einer Übersetzung verzichtet werden. Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.3 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum, namentlich am 7. Juli 2026, gestellt wurde, anwendbar. 2. 2.1 Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss Art. 107a Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO. Nach Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO beschränkt sich der Umfang der Beschwerde auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen würde (Bst. a); ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der AMM-VO entscheidend sind (Bst. b); und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25-28 AMM-VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienverfahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstoßen wurde (Bst. c). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums, welches bei der Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2026 noch gültig war, und der Zustimmung Portugals vom 28. Juli 2026 gemäss Art. 29 Abs. 2 AMM-VO grundsätzlich Portugal für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist. Sie hat weiter zutreffend erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Portugal einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat die Vorinstanz auch die vom Beschwerdeführer beim persönlichen Gespräch am 14. Juli 2026 vorgebrachten gesundheitlichen Probleme (Stress und Wunde am Fuss) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Portugal angeordnet. 3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. Juli 2026 nichts zu ändern. Die von ihm in der Beschwerdebegründung vom 10. August 2026 nunmehr angeführten gesundheitlichen Beschwerden (Hämorrhoiden, Magenbeschwerden, erheblicher Stress und starke psychische Belastung) sind nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Portugal mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Portugal verfügt rechtsprechungsgemäss zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-2895/2026 vom 15. Juni 2026 E. 6.1.5) und ist gemäss Art. 22 Abs. 1 und 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (nachfolgend: Aufnahmerichtlinie) verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er Bedenken habe, aufgrund seines körperlichen und psychischen Zustands in Portugal kein ordnungsgemässes Asylverfahren durchlaufen zu können, und befürchte, dort auch keine angemessenen Aufnahmebedingungen vorzufinden. Zudem habe er Angst davor, von Portugal nach Äthiopien überstellt zu werden. Hierzu ist festzuhalten, dass keine Hinweise dafür gegeben sind, Portugal werde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachkommen oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen. Der Beschwerdeführer vermag keine individuellen Um stände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm die Behörden nach einer Überstellung dauerhaft die gemäss der Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, Portugal werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich seine Eingewöhnung in der Schweiz sowie das Bestehen eines unterstützenden Freundeskreises geltend macht, vermag dies nichts daran zu ändern, dass weder die AMM-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selbst frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
4. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 42 Abs. 4 AMM-VO die Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäss Art. 43 AMM-VO umfasst, einschliesslich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung und erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Der Verweis auf Art. 43 AMM-VO schliesst Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO ein, der den Umfang des Rechtsbehelfs auf die dort unter den Buchstaben a bis c angeführten Bewertungen beschränkt (vgl. vorne 2.1). Diese Beschränkungen sind folglich ebenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO anzuführen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2026 stellt eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO dar. Die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung führt die Beschränkungen des Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO weder ausdrücklich auf noch enthält sie einen Verweis auf diese Bestimmung oder einen anderweitigen entsprechenden Hinweis. Dem Beschwerdeführer ist aus der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung in casu jedoch kein Nachteil erwachsen, so dass sich aus dem genannten Mangel keine weitere Rechtsfolge ergibt (vgl. Urteil des BVGer D-1883/2025 vom 28. März 2025 S. 3). Gleichwohl ist die Vorinstanz auf die Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 11. August 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: