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F-5554/2026

F-5554/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/2). Ein Abgleich mit dem zentralen Visainformationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Auslandsvertretung in Russland am 8. Juni 2026 ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig vom 15. Juni 2026 bis am 9. Juli 2026, ausgestellt worden war (SEM-act. 12/2). B. Am 30. Juni 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Italien sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 24/4). C. Am 1. Juli 2026 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 29 Abs. 2 AMM-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 26/2). Innerhalb der in Art. 40 Abs. 2 Variante 2 AMM-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist liessen sich die italienischen Behörden zum Aufnahmegesuch nicht vernehmen. In der Folge teilte ihnen die Vorinstanz mit, dass sie davon ausgehe, Italien sei für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig (SEM-act. 31/1). D. Mit Verfügung vom 6. August 2026 - eröffnet gleichentags - trat die Vorin-stanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 37/16 und 38/1). E. Mit Beschwerde vom 11. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 6. August 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur zusätzlichen und vollständigen medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die medizinischen Unterlagen, die im Rahmen dieser Konsultationen erstellt würden, seien zu berücksichtigen und die Entscheidung über seine Überstellung sei bis zum Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Beurteilung vorübergehend auszusetzen. Es sei ihm zumindest die Möglichkeit zu geben, den bereits erwarteten Termin bei einer Endokrinologin beziehungsweise einem Endokrinologen und bei einer Psychologin beziehungsweise einem Psychologen in der Schweiz wahrzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er weiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F. Am 12. August 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2).

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist.

E. 1.4 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum, namentlich am 7. Juli 2026, gestellt wurde, anwendbar.

E. 2.1 Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss Art. 107a Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO. Nach Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO beschränkt sich der Umfang der Beschwerde auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen würde (Bst. a); ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend sind (Bst. b); und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25-28 AMM-VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienverfahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstossen wurde (Bst. c).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums, welches im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2026 noch gültig war, und angesichts dessen, dass die italienischen Behörden auf das Aufnahmegesuch der Vorin-stanz vom 1. Juli 2026 nicht innerhalb der in Art. 40 Abs. 2 Variante 2 AMM-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist reagiert haben, gemäss Art. 29 Abs. 2 AMM-VO i.V.m. Art. 40 Abs. 8 AMM-VO grundsätzlich Italien für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Sodann hat sie zutreffend festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Partnerin nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Abs. 8 AMM-VO und der darauf Bezug nehmenden Art. 26 ff. AMM-VO gilt. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge mit ihr gemeinsam in die Schweiz eingereist und hatte mit ihr eine asexuelle Beziehung mit romantischen Elementen geführt, die jedoch zwischenzeitlich beendet wurde. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Italien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat die Vorin-stanz auch die vom Beschwerdeführer beim persönlichen Gespräch am 30. Juni 2026 (SEM-act. 24/4) vorgebrachten körperlichen und psychischen Beschwerden (psychische Probleme wegen Genderdysphorie, depressives Syndrom mittleren Grades, Asperger-Syndrom, Zwangsstörungen, Pankreatitis, stressbedingter Durchfall) und die im Bericht des russischen Klinikums für psychische Gesundheit «C._______» vom 6. November 2025 (SEM-act. ID-008) aufgeführten Diagnosen (F32.10 - Moderate depressive Episode, F42.0 - Zwangsstörung, F84.5 - Asperger-Syndrom, F64.0 - Transsexualität) sowie die im Arztbericht von Frau Dr. med. D._______, Medbase E._______, vom 6. Juli 2026 (SEM-act. 29/2) genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Laktoseintoleranz, Pankreasinsuffizienz, Juckreiz am After, manchmal Suizidgedanken) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet.

E. 3.2.1 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. August 2026 nichts zu ändern. In der Begründung seiner Beschwerde vom 11. August 2026 hält er zunächst fest, dass sich diese ausschliesslich gegen die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf seinen Gesundheitszustand und die medizinischen Umstände im Zusammenhang mit einer möglichen Überstellung nach Italien richte. Im Übrigen stelle er die Feststellungen der Vor-instanz nicht in Frage. Sodann führt er aus, dass er eine transsexuelle Frau sei und bei ihm eine Genderdysphorie diagnostiziert worden sei. Aufgrund dieser Diagnose unterziehe er sich seit einiger Zeit einer Hormontherapie, die auch die Einnahme von Testosteronblockern umfasse. Im Falle einer Überstellung nach Italien befürchte er, dass die begonnene Hormontherapie unterbrochen werden könnte. Er stelle nicht in Abrede, dass er die Hormontherapie in Italien grundsätzlich fortführen könne. Er befürchte jedoch, dass eine nahtlose Weiterführung der Behandlung nicht gewährleistet werden könne. Ein erzwungener Unterbruch der Behandlung hätte nach seiner Einschätzung erhebliche Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit und könnte zu einer Verschlechterung seines Hormonhaushalts sowie zu irreversiblen körperlichen Veränderungen infolge des Wegfalls der Testosteronunterdrückung führen. Der durch das Ausbleiben der notwendigen Behandlung verursachte Zustand könne für ihn derart unerträglich werden, dass dadurch sein Leben gefährdet werde. Die kontinuierliche Fortführung der Hormontherapie sei für ihn daher von lebenswichtiger Bedeutung. Er ersuche darum, dieses Risiko individuell zu beurteilen und diesbezüglich eine fachärztliche Einschätzung einzuholen. In der Schweiz sei bereits mit der Organisation seiner medizinischen Betreuung begonnen worden. Im Falle einer Überstellung nach Italien müsse er sich demgegenüber zunächst in einem für ihn neuen Gesundheitssystem zurechtfinden, die erforderlichen administrativen Verfahren durchlaufen, auf einen Arzttermin warten und die nahtlose Fortführung der bereits begonnenen Hormontherapie sicherstellen. Aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung sei es für ihn jedoch äusserst schwierig, sich selbstständig in komplexen und ihm unbekannten bürokratischen Strukturen zurechtzufinden. Er befürchte deshalb, dass im Falle einer Überstellung die lückenlose Fortsetzung der laufenden Behandlung nicht gewährleistet werden könne. Derzeit verfüge er noch über einen Vorrat an Hormonpräparaten für ungefähr zwei Monate. Sein Testosteronblocker sei hingegen bereits aufgebraucht. Des Weiteren werde eine Überstellung nach Italien angesichts seines derzeitigen psychischen Zustands zu einer weiteren Verschlechterung seines depressiven Syndroms und zu einer Verstärkung seiner suizidalen Gedanken führen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, als transsexuelle Frau und Mitglied der LGBT-Gemeinschaft befürchte er bei einer Rückführung in sein Heimatland aufgrund seiner Identität und seiner öffentlichen Ablehnung der militärischen Handlungen Russlands staatliche Verfolgung sowie den Entzug der notwendigen geschlechtsangleichenden medizinischen Versorgung. Eine Rückkehr nach Russland berge für ihn daher das Risiko einer schweren psychischen Krise mit verstärkten suizidalen Gedanken und suizidalem Verhalten.

E. 3.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt hat. Insoweit ist auf den Bericht des russischen Klinikums für psychische Gesundheit «C._______» vom 6. November 2025 (SEM-act. ID-008), die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 30. Juni 2026 zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 24/4), den Arztbericht von Frau Dr. D._______, Medbase E._______, vom 6. Juli 2026 (SEM-act. 29/2) sowie das Verlaufsblatt des zuständigen Gesundheitsdienstes im BAZ für den Zeitraum 23. Juni 2026 bis zum 1. August 2026 (SEM-act. 35/5) zu verweisen. Die medizinischen Unterlagen vermitteln ein umfassendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf hinweist, dass inzwischen eine Überweisung an die Reproduktions-Endokrinologie und an eine Fachstelle für Genderdysphorie vorliegt, vermag dies an der Rechtsgenüglichkeit der bereits erfolgten Feststellung des medizinischen Sachverhalts nichts zu ändern. Unter den gegebenen Umständen bestand für die Vorinstanz weder Anlass noch Verpflichtung, das Ergebnis des Arzttermins abzuwarten oder weitere Abklärungen zum körperlichen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, gegebenenfalls unter Beizug eines Facharztes, vorzunehmen. Es ist vor dem Hintergrund der vorstehend ausgeführten medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern solche Abklärungen einen Einfluss auf die Einschätzung der Rechtmässigkeit einer Überstellung nach Italien hätten haben können. Es besteht daher keine Veranlassung, die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3.2.3 Die vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene angeführten gesundheitlichen Beschwerden (Genderdysphorie, Asperger-Syndrom, psychische Belastung und Suizidgedanken) sind selbst in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Italien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Ferner können auch Suizidgedanken und -pläne den Wegweisungsvollzug rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung ihrer Umsetzung getroffen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2, 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; vgl. etwa Urteile des BVGer F-2973/2025 vom 1. Mai 2025 E. 5.2, E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5, F-1357/2024 vom 12. März 2024 E. 7.6).

E. 3.2.4 Bezüglich des Zugangs zur medizinischen Weiterbehandlung in Italien ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist zudem die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung, zu gewähren (Art. 22 Abs. 1 und 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Insbesondere besteht für den Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit, die bereits begonnene Hormontherapie auch in Italien fortzusetzen (vgl. https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC12313810/, zuletzt abgerufen am 20. August 2026). Eine nahtlose Weiterführung kann jedoch nicht gewährleistet werden, da der Beschwerdeführer sich zunächst beim italienischen Gesundheitssystem (SSN - Servizio Sanitario Nazionale) registrieren lassen muss (vgl. https://help.unhcr.org/italy/services/health/; abgerufen am 20. August 2026).

E. 3.2.5 Es sind keine Hinweise dafür gegeben, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachkommen oder sein Asylverfahren nicht regelkonform durchführen werde. Der Beschwerdeführer vermag keine individuellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, Italien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten.

E. 3.2.6 Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (Art. 48 Abs. 2 Bst. a AMM-VO). Bereits jetzt ist in den Überstellungsmodalitäten (SEM-act. 36/1) vermerkt, dass es sich vorliegend um einen Medizinalfall handelt und der Beschwerdeführer folgende gesundheitliche Probleme hat: Laktose-Intoleranz, Pankreasinsuffizienz und Juckreiz am After; Transgender führt zurzeit selbstständig und in Eigenverantwortung eine hormonelle Therapie durch; Übermittlung einer Überweisung an die Reproduktions-Endokrinologie und an eine Fachstelle für Genderdysphorie. Zusätzlich ist einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung beim Wegweisungsvollzug entgegenzuwirken. Daher ist die Vorinstanz anzuweisen, dafür zu sorgen, dass die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers in geeigneter Weise auch über dessen psychische Probleme (Asperger-Syndrom und Suizidgedanken) sowie seine aktuelle medikamentöse und therapeutische Behandlung informiert werden. Des Weiteren ist die Vorinstanz anzuweisen, dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung für die mittelfristige Fortführung seiner laufenden Hormontherapie mit einer ausreichenden Menge an Medikamenten versorgt ist. Die Vorinstanz ist gehalten, die Überstellungsmodalitäten entsprechend zu aktualisieren.

E. 4 Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 42 Abs. 4 AMM-VO die Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäss Art. 43 AMM-VO umfasst, einschliesslich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung und erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Der Verweis auf Art. 43 AMM-VO schliesst Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO ein, der den Umfang des Rechtsbehelfs auf die dort unter den Buchstaben a bis c angeführten Bewertungen beschränkt (vgl. vorne 2.1). Diese Beschränkungen sind folglich ebenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO anzuführen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 6. August 2026 stellt eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO dar. Die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung führt die Beschränkungen des Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO weder ausdrücklich auf noch enthält sie einen Verweis auf diese Bestimmung oder einen anderweitigen entsprechenden Hinweis. Dem Beschwerdeführer ist aus der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung in casu jedoch kein Nachteil erwachsen, so dass sich aus dem genannten Mangel keine weitere Rechtsfolge ergibt (vgl. Urteile des BVGer F-5523/2026 vom 17. August 2026 E. 4; D-1883/2025 vom 28. März 2025 S. 3). Gleichwohl ist die Vorinstanz auf die Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 12. August 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und wird der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers in geeigneter Weise auch über dessen psychische Probleme (Asperger-Syndrom und Suizidgedanken) sowie seine aktuelle medikamentöse und therapeutische Behandlung informiert werden.
  3. Die Vorinstanz angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung für die mittelfristige Fortführung seiner laufenden Hormontherapie mit einer ausreichenden Menge an Medikamenten versorgt ist.
  4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  5. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5554/2026 Urteil vom 26. August 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien A._______, geboren am (...) Russland, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. August 2026 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4/2). Ein Abgleich mit dem zentralen Visainformationssystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von der italienischen Auslandsvertretung in Russland am 8. Juni 2026 ein Schengen-Visum der Kategorie C, gültig vom 15. Juni 2026 bis am 9. Juli 2026, ausgestellt worden war (SEM-act. 12/2). B. Am 30. Juni 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Italien sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 24/4). C. Am 1. Juli 2026 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 29 Abs. 2 AMM-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 26/2). Innerhalb der in Art. 40 Abs. 2 Variante 2 AMM-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist liessen sich die italienischen Behörden zum Aufnahmegesuch nicht vernehmen. In der Folge teilte ihnen die Vorinstanz mit, dass sie davon ausgehe, Italien sei für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig (SEM-act. 31/1). D. Mit Verfügung vom 6. August 2026 - eröffnet gleichentags - trat die Vorin-stanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 37/16 und 38/1). E. Mit Beschwerde vom 11. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 6. August 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug seiner Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur zusätzlichen und vollständigen medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die medizinischen Unterlagen, die im Rahmen dieser Konsultationen erstellt würden, seien zu berücksichtigen und die Entscheidung über seine Überstellung sei bis zum Vorliegen einer entsprechenden medizinischen Beurteilung vorübergehend auszusetzen. Es sei ihm zumindest die Möglichkeit zu geben, den bereits erwarteten Termin bei einer Endokrinologin beziehungsweise einem Endokrinologen und bei einer Psychologin beziehungsweise einem Psychologen in der Schweiz wahrzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er weiter die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). F. Am 12. August 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und die betroffenen Personen infolgedessen aus der Schweiz weggewiesen hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).Die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung sowie die allfällige Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und/oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges unter Art. 83 Abs. 2-4 AIG und damit verknüpft die allfällige Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist. 1.4 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum, namentlich am 7. Juli 2026, gestellt wurde, anwendbar. 2. 2.1 Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss Art. 107a Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO. Nach Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO beschränkt sich der Umfang der Beschwerde auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen würde (Bst. a); ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend sind (Bst. b); und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25-28 AMM-VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienverfahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstossen wurde (Bst. c). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 3. 3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums, welches im Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2026 noch gültig war, und angesichts dessen, dass die italienischen Behörden auf das Aufnahmegesuch der Vorin-stanz vom 1. Juli 2026 nicht innerhalb der in Art. 40 Abs. 2 Variante 2 AMM-VO vorgesehenen zweiwöchigen Frist reagiert haben, gemäss Art. 29 Abs. 2 AMM-VO i.V.m. Art. 40 Abs. 8 AMM-VO grundsätzlich Italien für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig ist. Sodann hat sie zutreffend festgehalten, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene Partnerin nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Abs. 8 AMM-VO und der darauf Bezug nehmenden Art. 26 ff. AMM-VO gilt. Der Beschwerdeführer war eigenen Angaben zufolge mit ihr gemeinsam in die Schweiz eingereist und hatte mit ihr eine asexuelle Beziehung mit romantischen Elementen geführt, die jedoch zwischenzeitlich beendet wurde. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass es keine ernstlichen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Italien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat die Vorin-stanz auch die vom Beschwerdeführer beim persönlichen Gespräch am 30. Juni 2026 (SEM-act. 24/4) vorgebrachten körperlichen und psychischen Beschwerden (psychische Probleme wegen Genderdysphorie, depressives Syndrom mittleren Grades, Asperger-Syndrom, Zwangsstörungen, Pankreatitis, stressbedingter Durchfall) und die im Bericht des russischen Klinikums für psychische Gesundheit «C._______» vom 6. November 2025 (SEM-act. ID-008) aufgeführten Diagnosen (F32.10 - Moderate depressive Episode, F42.0 - Zwangsstörung, F84.5 - Asperger-Syndrom, F64.0 - Transsexualität) sowie die im Arztbericht von Frau Dr. med. D._______, Medbase E._______, vom 6. Juli 2026 (SEM-act. 29/2) genannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Laktoseintoleranz, Pankreasinsuffizienz, Juckreiz am After, manchmal Suizidgedanken) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Italien angeordnet. 3.2 3.2.1 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. August 2026 nichts zu ändern. In der Begründung seiner Beschwerde vom 11. August 2026 hält er zunächst fest, dass sich diese ausschliesslich gegen die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf seinen Gesundheitszustand und die medizinischen Umstände im Zusammenhang mit einer möglichen Überstellung nach Italien richte. Im Übrigen stelle er die Feststellungen der Vor-instanz nicht in Frage. Sodann führt er aus, dass er eine transsexuelle Frau sei und bei ihm eine Genderdysphorie diagnostiziert worden sei. Aufgrund dieser Diagnose unterziehe er sich seit einiger Zeit einer Hormontherapie, die auch die Einnahme von Testosteronblockern umfasse. Im Falle einer Überstellung nach Italien befürchte er, dass die begonnene Hormontherapie unterbrochen werden könnte. Er stelle nicht in Abrede, dass er die Hormontherapie in Italien grundsätzlich fortführen könne. Er befürchte jedoch, dass eine nahtlose Weiterführung der Behandlung nicht gewährleistet werden könne. Ein erzwungener Unterbruch der Behandlung hätte nach seiner Einschätzung erhebliche Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit und könnte zu einer Verschlechterung seines Hormonhaushalts sowie zu irreversiblen körperlichen Veränderungen infolge des Wegfalls der Testosteronunterdrückung führen. Der durch das Ausbleiben der notwendigen Behandlung verursachte Zustand könne für ihn derart unerträglich werden, dass dadurch sein Leben gefährdet werde. Die kontinuierliche Fortführung der Hormontherapie sei für ihn daher von lebenswichtiger Bedeutung. Er ersuche darum, dieses Risiko individuell zu beurteilen und diesbezüglich eine fachärztliche Einschätzung einzuholen. In der Schweiz sei bereits mit der Organisation seiner medizinischen Betreuung begonnen worden. Im Falle einer Überstellung nach Italien müsse er sich demgegenüber zunächst in einem für ihn neuen Gesundheitssystem zurechtfinden, die erforderlichen administrativen Verfahren durchlaufen, auf einen Arzttermin warten und die nahtlose Fortführung der bereits begonnenen Hormontherapie sicherstellen. Aufgrund seiner Autismus-Spektrum-Störung sei es für ihn jedoch äusserst schwierig, sich selbstständig in komplexen und ihm unbekannten bürokratischen Strukturen zurechtzufinden. Er befürchte deshalb, dass im Falle einer Überstellung die lückenlose Fortsetzung der laufenden Behandlung nicht gewährleistet werden könne. Derzeit verfüge er noch über einen Vorrat an Hormonpräparaten für ungefähr zwei Monate. Sein Testosteronblocker sei hingegen bereits aufgebraucht. Des Weiteren werde eine Überstellung nach Italien angesichts seines derzeitigen psychischen Zustands zu einer weiteren Verschlechterung seines depressiven Syndroms und zu einer Verstärkung seiner suizidalen Gedanken führen. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, als transsexuelle Frau und Mitglied der LGBT-Gemeinschaft befürchte er bei einer Rückführung in sein Heimatland aufgrund seiner Identität und seiner öffentlichen Ablehnung der militärischen Handlungen Russlands staatliche Verfolgung sowie den Entzug der notwendigen geschlechtsangleichenden medizinischen Versorgung. Eine Rückkehr nach Russland berge für ihn daher das Risiko einer schweren psychischen Krise mit verstärkten suizidalen Gedanken und suizidalem Verhalten. 3.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt hat. Insoweit ist auf den Bericht des russischen Klinikums für psychische Gesundheit «C._______» vom 6. November 2025 (SEM-act. ID-008), die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des persönlichen Gesprächs am 30. Juni 2026 zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 24/4), den Arztbericht von Frau Dr. D._______, Medbase E._______, vom 6. Juli 2026 (SEM-act. 29/2) sowie das Verlaufsblatt des zuständigen Gesundheitsdienstes im BAZ für den Zeitraum 23. Juni 2026 bis zum 1. August 2026 (SEM-act. 35/5) zu verweisen. Die medizinischen Unterlagen vermitteln ein umfassendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Soweit die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung darauf hinweist, dass inzwischen eine Überweisung an die Reproduktions-Endokrinologie und an eine Fachstelle für Genderdysphorie vorliegt, vermag dies an der Rechtsgenüglichkeit der bereits erfolgten Feststellung des medizinischen Sachverhalts nichts zu ändern. Unter den gegebenen Umständen bestand für die Vorinstanz weder Anlass noch Verpflichtung, das Ergebnis des Arzttermins abzuwarten oder weitere Abklärungen zum körperlichen und psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, gegebenenfalls unter Beizug eines Facharztes, vorzunehmen. Es ist vor dem Hintergrund der vorstehend ausgeführten medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich, inwiefern solche Abklärungen einen Einfluss auf die Einschätzung der Rechtmässigkeit einer Überstellung nach Italien hätten haben können. Es besteht daher keine Veranlassung, die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.2.3 Die vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene angeführten gesundheitlichen Beschwerden (Genderdysphorie, Asperger-Syndrom, psychische Belastung und Suizidgedanken) sind selbst in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Italien mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Ferner können auch Suizidgedanken und -pläne den Wegweisungsvollzug rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung ihrer Umsetzung getroffen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2, 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; vgl. etwa Urteile des BVGer F-2973/2025 vom 1. Mai 2025 E. 5.2, E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5, F-1357/2024 vom 12. März 2024 E. 7.6). 3.2.4 Bezüglich des Zugangs zur medizinischen Weiterbehandlung in Italien ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen, die zumindest die Notversorgung sowie die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist zudem die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung, zu gewähren (Art. 22 Abs. 1 und 3 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Insbesondere besteht für den Beschwerdeführer grundsätzlich die Möglichkeit, die bereits begonnene Hormontherapie auch in Italien fortzusetzen (vgl. https://pmc.ncbi.nlm.nih.gov/articles/PMC12313810/, zuletzt abgerufen am 20. August 2026). Eine nahtlose Weiterführung kann jedoch nicht gewährleistet werden, da der Beschwerdeführer sich zunächst beim italienischen Gesundheitssystem (SSN - Servizio Sanitario Nazionale) registrieren lassen muss (vgl. https://help.unhcr.org/italy/services/health/; abgerufen am 20. August 2026). 3.2.5 Es sind keine Hinweise dafür gegeben, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachkommen oder sein Asylverfahren nicht regelkonform durchführen werde. Der Beschwerdeführer vermag keine individuellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Es liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, Italien werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. 3.2.6 Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (Art. 48 Abs. 2 Bst. a AMM-VO). Bereits jetzt ist in den Überstellungsmodalitäten (SEM-act. 36/1) vermerkt, dass es sich vorliegend um einen Medizinalfall handelt und der Beschwerdeführer folgende gesundheitliche Probleme hat: Laktose-Intoleranz, Pankreasinsuffizienz und Juckreiz am After; Transgender führt zurzeit selbstständig und in Eigenverantwortung eine hormonelle Therapie durch; Übermittlung einer Überweisung an die Reproduktions-Endokrinologie und an eine Fachstelle für Genderdysphorie. Zusätzlich ist einer allfälligen Suizidalität des Beschwerdeführers durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung beim Wegweisungsvollzug entgegenzuwirken. Daher ist die Vorinstanz anzuweisen, dafür zu sorgen, dass die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers in geeigneter Weise auch über dessen psychische Probleme (Asperger-Syndrom und Suizidgedanken) sowie seine aktuelle medikamentöse und therapeutische Behandlung informiert werden. Des Weiteren ist die Vorinstanz anzuweisen, dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung für die mittelfristige Fortführung seiner laufenden Hormontherapie mit einer ausreichenden Menge an Medikamenten versorgt ist. Die Vorinstanz ist gehalten, die Überstellungsmodalitäten entsprechend zu aktualisieren.

4. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 42 Abs. 4 AMM-VO die Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO auch eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäss Art. 43 AMM-VO umfasst, einschliesslich des Rechts, aufschiebende Wirkung zu beantragen, und der Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs sowie Informationen über die Frist für die Durchführung der Überstellung und erforderlichenfalls Angaben über den Ort und den Zeitpunkt, an dem und zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn diese Person sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Der Verweis auf Art. 43 AMM-VO schliesst Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO ein, der den Umfang des Rechtsbehelfs auf die dort unter den Buchstaben a bis c angeführten Bewertungen beschränkt (vgl. vorne 2.1). Diese Beschränkungen sind folglich ebenfalls in der Rechtsbehelfsbelehrung einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO anzuführen. Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 6. August 2026 stellt eine Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO dar. Die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung führt die Beschränkungen des Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO weder ausdrücklich auf noch enthält sie einen Verweis auf diese Bestimmung oder einen anderweitigen entsprechenden Hinweis. Dem Beschwerdeführer ist aus der unvollständigen Rechtsmittelbelehrung in casu jedoch kein Nachteil erwachsen, so dass sich aus dem genannten Mangel keine weitere Rechtsfolge ergibt (vgl. Urteile des BVGer F-5523/2026 vom 17. August 2026 E. 4; D-1883/2025 vom 28. März 2025 S. 3). Gleichwohl ist die Vorinstanz auf die Unvollständigkeit der Rechtsmittelbelehrung hinzuweisen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 12. August 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und wird der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die italienischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers in geeigneter Weise auch über dessen psychische Probleme (Asperger-Syndrom und Suizidgedanken) sowie seine aktuelle medikamentöse und therapeutische Behandlung informiert werden.

3. Die Vorinstanz angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung für die mittelfristige Fortführung seiner laufenden Hormontherapie mit einer ausreichenden Menge an Medikamenten versorgt ist.

4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: