Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 11. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 16. Januar 2026 bereits in Bulgarien und am 6. Mai 2026 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b Am 18. Mai 2026 beantworteten die bulgarischen Behörden das am 14. Mai 2026 gestellte Informationsersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Die Vorinstanz führte am 3. Juni 2026 die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: Erstbefragung UMA) durch und gewährte dem Beschwerdeführer dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Alter und zum Geburtsdatum sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien oder Kroatien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.d Das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ erstattete am 16. Juni 2026 gestützt auf eine Altersabklärung ein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten). A.e Am 11. Juli 2026 bestätigten die bulgarischen Behörden der Vorinstanz den Erhalt der tags zuvor übermittelten Wiederaufnahmemitteilung. A.f Am 14. Juli 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Alter beziehungsweise zum Geburtsdatum und zu dessen beabsichtigter Änderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2008 (anstatt [...] 2010). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 20. Juli 2026 Stellung. Gleichentags passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2008 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. A.g Mit Verfügung vom 7. August 2026 - am selben Tag eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ord-nete seine Überstellung nach Bulgarien an. Gleichzeitig hielt sie fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) 2008 (mit Bestreitungsvermerk). B. B.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. August 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2010, eventualiter den (...) 2009, anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen sowie des Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den bulgarischen Behörden individuelle und konkrete Zusicherungen einzuholen, dass ihm unmittelbar nach der Ankunft eine wirksame Identifikation und Berücksichtigung seiner besonderen Vulnerabilität, verbunden mit einem tatsächlichen und ununterbrochenen Zugang zu einer bedarfsgerechten medizinischen/psychiatrischen Behandlung und zu einer seinem Gesundheitszustand angemessenen Unterbringung ausserhalb einer Haftsituation gewährleistet werde. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz und die Vollzugsbe-hörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 14. August 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburts-datum. Das Beschwerdeverfahren in Sachen Datenänderung im ZEMIS wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer F-5631/2026 geführt.
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraus-setzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 1.4 Die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in der Fassung der Berichtigung vom 25. November 2025 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025) ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, nach den Kriterien der Dublin-III-VO. Ob sich dieser Verweis ausschliesslich auf die in Kapitel III der Dublin-III-VO normierten Kriterien (Art. 7-15 Dublin-III-VO) oder darüber hinaus auch auf weitere Bestimmungen der Dublin-III-VO erstreckt, wird das Bundesverwaltungsgericht noch zu entscheiden haben. Vorliegend kann diese Frage jedoch offenbleiben, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-verfahrens des Beschwerdeführers sowohl nach der Dublin-III-VO als auch nach der AMM-VO demselben Staat zukommt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zum anwendbaren Recht.
E. 2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
E. 2.1 Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66).
E. 2.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersan-gaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).
E. 3 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte.
E. 3.1 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung (s. Bst. A.d hiervor) bei der Schlüsselbeinanalyse unter 18 Jahren, wobei in Gesamtbetrachtung der Befunde von einem durchschnittlichen Lebensalter von 18.5 bis 21.7 Jahren und einem Mindestalter von 17.6 Jahren auszugehen sei. Die Volljährigkeit könne nicht bewiesen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und fünf Monaten liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung und könne nicht zutreffen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine eindeutige Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).
E. 3.2 Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit legte der Beschwerdeführer seine Tazkira in Kopie ins Recht. Deren Übersetzung lässt sich der (...) 2010 als Geburtsdatum entnehmen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungs-sicheres Dokument, weshalb ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.w.H.), umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen.
E. 3.3 Auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Personalienblatt ist als Geburtsdatum der (...) 2010 aufgeführt. Im Rahmen der Erstbefragung UMA führte er aus, er sei zwischen dem (...) 2009 und dem (...) 2010 geboren. Das genaue Datum kenne er nicht. Auf Nachfrage, weshalb er dann auf dem Personalienblatt den (...) 2010 als Geburtsdatum angab, entgegnete er, dies sei ein Fehler gewesen. Er habe dann die Tazkira beantragt und gesehen, dass es einen Unterschied von drei oder vier Monaten zum registrierten Geburtsdatum in der Schweiz gebe. Auf die Frage, welches Datum auf der Tazkira stehe, antwortete er «dort stehe eben dieses Datum». Er habe sein Geburtsdatum vor zirka zwei Jahren von seiner Mutter erfahren, da es nützlich sein könne, falls er im Ausland danach gefragt werden sollte. Darauf aufmerksam gemacht, dass seine Angaben nicht stimmen könnten, gab er an, er «habe sich eben nicht viel gebildet, weshalb es sein könne, dass er die Zahlen verwechselt habe». Angesichts der angeblich fehlenden Schulbildung ist nicht nachvollziehbar, weshalb er keine genauen Angaben zu seinem Alter beziehungsweise zu seinem Geburtsdatum machen kann, jedoch genau erläutern kann, durch welche (europäischen) Länder er gereist sein will und wie viele Monate er sich in diesen jeweils aufgehalten haben will.
E. 3.4 In Bulgarien wurde der Beschwerdeführer mit zwei verschiedenen Geburtsdaten ([...] 2007 bzw. [...] 2008) registriert. Gemäss den bulgarischen Behörden sei der Beschwerdeführer zwei Wochen nach Stellung des Asylgesuchs untergetaucht. Er habe weder Identitätsdokumente eingereicht noch sei eine Altersabklärung durchgeführt worden. Auf die unterschiedlichen Registrierungen in Bulgarien angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, die bulgarischen Behörden hätten ein Geburtsdatum registriert, ohne ihn danach zu fragen. Sie hätten ihm Blut abgenommen und gesagt, er sei minderjährig. In Kroatien habe er sein Geburtsdatum angegeben respektiv er sei gar nicht danach gefragt worden. Die kroatischen Behörden hätten einfach die unzutreffenden Angaben der bulgarischen Behörden übernommen. Auf Nachfrage, welches konkrete Datum er in Kroatien denn angegeben habe, wich der Beschwerdeführer aus und antwortete, er habe sein Geburtsdatum genannt.
E. 3.5 Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter beziehungsweise zum Geburtsdatum unglaubhaft. Das einzige ins Recht gelegte Beweismittel, die Kopie der Tazkira, ist von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, substantiierte und konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen. Indessen sind seine Aussagen - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - äusserst vage und teilweise widersprüchlich. Die Erklärungen für die Registrierung der unterschiedlichen Geburtsdaten in Bulgarien, Kroatien und der Schweiz wirken konstruiert und weisen eklatante Widersprüche auf. Beim Vorbringen, die bulgarischen und kroatischen Behörden hätten seine Einwände gegen das registrierte Geburtsdatum nicht berücksichtigt, handelt es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Damit bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter beziehungsweise Geburtsdatum und damit auch der geltend gemachten Minderjährigkeit. Daran ändern der Verweis auf während der Erstbefragung UMA aufgetretene Verständigungsschwierigkeiten - welche durch Nachfragen geklärt werden konnten - sowie die auf subjektiven Einschätzungen beruhenden Berichte einer Sozialarbeiterin und eines Lehrers zum Auftreten des Beschwerdeführers nichts.
E. 3.6 Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft machen. Folglich gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung und der Beschwerdeführer ist vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (s. E. 2.1 hiervor). Mangels glaubhaft gemachter Minderjährigkeit kann sich der Beschwerdeführerin sodann nicht auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) berufen.
E. 4.1 Mit der Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-2631/2026 vom 12. August 2026 E. 5.1 m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der bulgarischen Behörden und seine aktenkundigen gesundheitlichen Leiden (Verdacht auf Lingua plicata, auf Haarausfall ohne Narbenbildung sowie auf Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörung, akute transiente Bewusstseinsstörung unklarer Ätiologie, Prellung des Fusses, Sturzneigung) hat sie berücksichtigt und rechtssprechungskonform gewürdigt. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Demnach ist sie zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.
E. 4.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorträgt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung aus nachfolgenden Gründen nichts zu ändern.
E. 4.2.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend gemachte depressive Symptomatik ist im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Weiterbehandlung (vgl. statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-4017/2026 vom 16. Juni 2026 E. 2.2 m.H.).
E. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Berichte allgemeine Kritik am bulgarischen Asylsystem übt, ist er gehalten, sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden, sofern er nach einer Überstellung von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden sollte (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3132/2026 vom 4. Juni 2026 E. 2.5.2). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
E. 4.2.3 In Bezug auf die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtser-heblichen Sachverhalt vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) im Zusammenhang mit der Frage des anwendbaren Rechts (s. E. 1.4 hiervor) ist zu verneinen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen.
E. 4.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass kein anderer Verfahrensausgang resultiert, wenn anstelle der genannten Bestimmungen der Dublin-III-VO die entsprechenden Vorschriften der AMM-VO zugrunde gelegt werden (vgl. Urteile des BVGer F-5339/2026 vom 12. August 2026 E. 3.5; F-5204/2026 vom 5. August 2026 E. 2.3; F-5155/2026 vom 4. August 2026 E. 3.2).
E. 5 Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 6 Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5565/2026 Urteil vom 19. August 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...) 2008, Afghanistan, vertreten durch Sofie Isler, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. August 2026. Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 11. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 16. Januar 2026 bereits in Bulgarien und am 6. Mai 2026 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. A.b Am 18. Mai 2026 beantworteten die bulgarischen Behörden das am 14. Mai 2026 gestellte Informationsersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.c Die Vorinstanz führte am 3. Juni 2026 die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: Erstbefragung UMA) durch und gewährte dem Beschwerdeführer dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Alter und zum Geburtsdatum sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien oder Kroatien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.d Das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals B._______ erstattete am 16. Juni 2026 gestützt auf eine Altersabklärung ein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten). A.e Am 11. Juli 2026 bestätigten die bulgarischen Behörden der Vorinstanz den Erhalt der tags zuvor übermittelten Wiederaufnahmemitteilung. A.f Am 14. Juli 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Alter beziehungsweise zum Geburtsdatum und zu dessen beabsichtigter Änderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2008 (anstatt [...] 2010). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 20. Juli 2026 Stellung. Gleichentags passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2008 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. A.g Mit Verfügung vom 7. August 2026 - am selben Tag eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ord-nete seine Überstellung nach Bulgarien an. Gleichzeitig hielt sie fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) 2008 (mit Bestreitungsvermerk). B. B.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 11. August 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2010, eventualiter den (...) 2009, anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen sowie des Sachverhalts zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den bulgarischen Behörden individuelle und konkrete Zusicherungen einzuholen, dass ihm unmittelbar nach der Ankunft eine wirksame Identifikation und Berücksichtigung seiner besonderen Vulnerabilität, verbunden mit einem tatsächlichen und ununterbrochenen Zugang zu einer bedarfsgerechten medizinischen/psychiatrischen Behandlung und zu einer seinem Gesundheitszustand angemessenen Unterbringung ausserhalb einer Haftsituation gewährleistet werde. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz und die Vollzugsbe-hörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 14. August 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburts-datum. Das Beschwerdeverfahren in Sachen Datenänderung im ZEMIS wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer F-5631/2026 geführt. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraus-setzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.4. Die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in der Fassung der Berichtigung vom 25. November 2025 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025) ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, nach den Kriterien der Dublin-III-VO. Ob sich dieser Verweis ausschliesslich auf die in Kapitel III der Dublin-III-VO normierten Kriterien (Art. 7-15 Dublin-III-VO) oder darüber hinaus auch auf weitere Bestimmungen der Dublin-III-VO erstreckt, wird das Bundesverwaltungsgericht noch zu entscheiden haben. Vorliegend kann diese Frage jedoch offenbleiben, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-verfahrens des Beschwerdeführers sowohl nach der Dublin-III-VO als auch nach der AMM-VO demselben Staat zukommt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zum anwendbaren Recht.
2. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.1. Im Falle einer minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte zu einem anderen Mitgliedstaat ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat die Vorgängerbestimmung (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist [Dublin-II-VO]) dahingehend ausgelegt, dass bei unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte, die in mehr als einem Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt haben, derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat (Urteil des EuGH vom 6. Juni 2013 in der Rechtssache C-648/11, M.A., B.T. und D.A. vs. Vereinigtes Königreich, Rn. 66). 2.2. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersan-gaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).
3. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte. 3.1. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Das Mindestalter des Beschwerdeführers liegt gemäss der medizinischen Altersabklärung (s. Bst. A.d hiervor) bei der Schlüsselbeinanalyse unter 18 Jahren, wobei in Gesamtbetrachtung der Befunde von einem durchschnittlichen Lebensalter von 18.5 bis 21.7 Jahren und einem Mindestalter von 17.6 Jahren auszugehen sei. Die Volljährigkeit könne nicht bewiesen werden. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und fünf Monaten liege unterhalb der Ergebnisse der Altersschätzung und könne nicht zutreffen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine eindeutige Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 3.2. Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit legte der Beschwerdeführer seine Tazkira in Kopie ins Recht. Deren Übersetzung lässt sich der (...) 2010 als Geburtsdatum entnehmen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungs-sicheres Dokument, weshalb ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.w.H.), umso mehr, als der Beschwerdeführer nur eine Kopie eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. 3.3. Auf dem vom Beschwerdeführer unterzeichneten Personalienblatt ist als Geburtsdatum der (...) 2010 aufgeführt. Im Rahmen der Erstbefragung UMA führte er aus, er sei zwischen dem (...) 2009 und dem (...) 2010 geboren. Das genaue Datum kenne er nicht. Auf Nachfrage, weshalb er dann auf dem Personalienblatt den (...) 2010 als Geburtsdatum angab, entgegnete er, dies sei ein Fehler gewesen. Er habe dann die Tazkira beantragt und gesehen, dass es einen Unterschied von drei oder vier Monaten zum registrierten Geburtsdatum in der Schweiz gebe. Auf die Frage, welches Datum auf der Tazkira stehe, antwortete er «dort stehe eben dieses Datum». Er habe sein Geburtsdatum vor zirka zwei Jahren von seiner Mutter erfahren, da es nützlich sein könne, falls er im Ausland danach gefragt werden sollte. Darauf aufmerksam gemacht, dass seine Angaben nicht stimmen könnten, gab er an, er «habe sich eben nicht viel gebildet, weshalb es sein könne, dass er die Zahlen verwechselt habe». Angesichts der angeblich fehlenden Schulbildung ist nicht nachvollziehbar, weshalb er keine genauen Angaben zu seinem Alter beziehungsweise zu seinem Geburtsdatum machen kann, jedoch genau erläutern kann, durch welche (europäischen) Länder er gereist sein will und wie viele Monate er sich in diesen jeweils aufgehalten haben will. 3.4. In Bulgarien wurde der Beschwerdeführer mit zwei verschiedenen Geburtsdaten ([...] 2007 bzw. [...] 2008) registriert. Gemäss den bulgarischen Behörden sei der Beschwerdeführer zwei Wochen nach Stellung des Asylgesuchs untergetaucht. Er habe weder Identitätsdokumente eingereicht noch sei eine Altersabklärung durchgeführt worden. Auf die unterschiedlichen Registrierungen in Bulgarien angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, die bulgarischen Behörden hätten ein Geburtsdatum registriert, ohne ihn danach zu fragen. Sie hätten ihm Blut abgenommen und gesagt, er sei minderjährig. In Kroatien habe er sein Geburtsdatum angegeben respektiv er sei gar nicht danach gefragt worden. Die kroatischen Behörden hätten einfach die unzutreffenden Angaben der bulgarischen Behörden übernommen. Auf Nachfrage, welches konkrete Datum er in Kroatien denn angegeben habe, wich der Beschwerdeführer aus und antwortete, er habe sein Geburtsdatum genannt. 3.5. Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter beziehungsweise zum Geburtsdatum unglaubhaft. Das einzige ins Recht gelegte Beweismittel, die Kopie der Tazkira, ist von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, substantiierte und konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen. Indessen sind seine Aussagen - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - äusserst vage und teilweise widersprüchlich. Die Erklärungen für die Registrierung der unterschiedlichen Geburtsdaten in Bulgarien, Kroatien und der Schweiz wirken konstruiert und weisen eklatante Widersprüche auf. Beim Vorbringen, die bulgarischen und kroatischen Behörden hätten seine Einwände gegen das registrierte Geburtsdatum nicht berücksichtigt, handelt es sich um unbelegte Parteibehauptungen. Damit bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter beziehungsweise Geburtsdatum und damit auch der geltend gemachten Minderjährigkeit. Daran ändern der Verweis auf während der Erstbefragung UMA aufgetretene Verständigungsschwierigkeiten - welche durch Nachfragen geklärt werden konnten - sowie die auf subjektiven Einschätzungen beruhenden Berichte einer Sozialarbeiterin und eines Lehrers zum Auftreten des Beschwerdeführers nichts. 3.6. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft machen. Folglich gelangt Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung und der Beschwerdeführer ist vom Wiederaufnahmeverfahren nicht ausgenommen (s. E. 2.1 hiervor). Mangels glaubhaft gemachter Minderjährigkeit kann sich der Beschwerdeführerin sodann nicht auf die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) berufen. 4. 4.1. Mit der Vorinstanz ist ferner festzustellen, dass grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst Urteil des BVGer F-2631/2026 vom 12. August 2026 E. 5.1 m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der bulgarischen Behörden und seine aktenkundigen gesundheitlichen Leiden (Verdacht auf Lingua plicata, auf Haarausfall ohne Narbenbildung sowie auf Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörung, akute transiente Bewusstseinsstörung unklarer Ätiologie, Prellung des Fusses, Sturzneigung) hat sie berücksichtigt und rechtssprechungskonform gewürdigt. Sie hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Demnach ist sie zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. 4.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorträgt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung aus nachfolgenden Gründen nichts zu ändern. 4.2.1. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Die geltend gemachte depressive Symptomatik ist im vorliegenden Fall nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Bulgarien abgesehen werden müsste. Im Übrigen verfügt Bulgarien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Weiterbehandlung (vgl. statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-4017/2026 vom 16. Juni 2026 E. 2.2 m.H.). 4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf diverse Berichte allgemeine Kritik am bulgarischen Asylsystem übt, ist er gehalten, sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden, sofern er nach einer Überstellung von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden sollte (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-3132/2026 vom 4. Juni 2026 E. 2.5.2). Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. 4.2.3. In Bezug auf die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den rechtser-heblichen Sachverhalt vollständig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) im Zusammenhang mit der Frage des anwendbaren Rechts (s. E. 1.4 hiervor) ist zu verneinen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den bulgarischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Der entsprechende Subeventualantrag ist ebenfalls abzuweisen. 4.3. Abschliessend ist festzuhalten, dass kein anderer Verfahrensausgang resultiert, wenn anstelle der genannten Bestimmungen der Dublin-III-VO die entsprechenden Vorschriften der AMM-VO zugrunde gelegt werden (vgl. Urteile des BVGer F-5339/2026 vom 12. August 2026 E. 3.5; F-5204/2026 vom 5. August 2026 E. 2.3; F-5155/2026 vom 4. August 2026 E. 3.2).
5. Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
6. Die Begehren waren - wie gezeigt - von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: