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F-2631/2026

F-2631/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-08-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 22. Januar 2026 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. Am 25. Februar 2026 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Informationen betreffend den Beschwerdeführer. Mit Antwortschreiben vom 26. Februar 2026 teilten diese mit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als volljährige Person mit dem Geburtsdatum (...) 2007 registriert sei. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 4. März 2026 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien. A.c Aufgrund von Zweifeln an der angegebenen Minderjährigkeit gab die Vorinstanz ein medizinisches Altersgutachten in Auftrag, welches das Institut für Rechtsmedizin der Universität (...) am 25. März 2026 erstattete. A.d Gestützt auf die Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz am 27. März 2026 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme. Diese hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 4. April 2026 gut. B. Mit Verfügung vom 8. April 2026 (eröffnet am 9. April 2026) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung (Dispositivziffern 1 - 4). Gleichzeitig stellte sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2008 laute, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 6) und eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositivziffer 7). C. Mit Rechtsmittel vom 14. April 2026 (Datum Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2009 anzupassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren seien die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sicherzustellen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender behandelt werde. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) zu gewähren und es sei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 15. April 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2026 trennte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (F-2631/2026) vom Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (F-2811/2026) und hiess die Gesuche um aufschiebende Wirkung, einstweilige Unterbringung als Minderjähriger und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-2811/2026 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG bzw. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 1.5 Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; vgl. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.4 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer F-2934/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2).

E. 3.5 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 4.1 Zu prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest hat glaubhaft machen können. Die Minderjährigkeit ist dann als glaubhaft gemacht zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3).

E. 4.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Alter nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 zu belegen vermag. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopien einer E-Tazkira und eines afghanischen Reisepasses (SEM-act. 17) sind nicht geeignet, das geltend gemachte Alter rechtsgenüglich nachzuweisen. Kopien von Identitätsdokumenten kommt grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zu, da weder deren Echtheit noch die Übereinstimmung mit den Originaldokumenten überprüft werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-285/2026 vom 29. Januar 2026 E. 4.1 m.w.H.). Insgesamt kommt den eingereichten Kopien daher keine hinreichende Beweiskraft zum Nachweis des geltend gemachten Alters des Beschwerdeführers zu. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren lediglich Kopien seiner Ausweisdokumente eingereicht hat. Gemäss seinen eigenen Angaben befinden sich die Originale bei seiner Familie in Afghanistan, mit welcher er weiterhin in Kontakt steht. Zudem führte er aus, dass sein Vater in Kuwait arbeite und aufgrund eines Visums zwischen Kuwait und Afghanistan reisen könne (vgl. SEM-act. 19). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Originaldokumente bis dato nicht eingereicht hat. Soweit er in seiner Beschwerde vorbringt, er könne sich die Originale aus Afghanistan zukommen lassen, wobei dies einige Zeit in Anspruch nehmen könne, vermag dies nicht zu überzeugen. Seit der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz sind bereits rund fünf Monate vergangen, weshalb ausreichend Zeit bestanden hätte, die Originaldokumente beizubringen.

E. 4.2.2 Das Mindestalter des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der medizinischen Altersabklärung (vgl. SEM-act. 22) anhand des radiologischen Handbefunds auf 16.1 Jahre und anhand der Schlüsselbeinanalyse auf 17.6 Jahre bestimmt. Im Rahmen der zahnärztlichen Untersuchung konnte aufgrund der limitierten Studienlage kein Mindestalter festgelegt werden; als Durchschnittsalter wurden 16.6 Jahre angegeben. Gemäss Gutachten vom 25. März 2026 ist das zu berücksichtigende Mindestalter unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beurteilbarkeit aufgrund einer nicht klassifizierbaren Formvariante der linken Schlüsselbeinwachstumsfuge mit 17.6 Jahren anzusetzen. Eine Minderjährigkeit könne demnach nicht ausgeschlossen werden. Hingegen schliesst das Altersgutachten das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und 11 Monaten aus. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine eindeutige Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).

E. 4.2.3 Anlässlich der Erstbefragung UMA (vgl. SEM-act. 19) gab der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der eingereichten Kopie der Ausweisdokumente an, am (...) 2009 geboren zu sein. Er erklärte, sein Geburtsdatum aus seiner Tazkira sowie von seinem älteren Bruder zu kennen. Seine weiteren biographischen Angaben vermögen diese Altersangabe jedoch nicht zu stützen. Zwar ergeben sich daraus keine unmittelbaren Widersprüche, sie bleiben jedoch auch unter Berücksichtigung des soziokulturellen Kontexts auffallend wenig konkret. So konnte er insbesondere keine Angaben dazu machen, wie alt er gewesen sei, als er mit seiner Familie an den letzten Wohnort in Afghanistan gezogen sei, obwohl er dort gemäss eigenen Angaben seit rund acht oder neun Jahren gelebt habe. Auch hinsichtlich seines Schulbesuchs vermochte er weder sein Einschulungsalter noch das Jahr seiner Einschulung anzugeben, obwohl er geltend machte, bis zur Ausreise die zehnte Klasse besucht zu haben. Ebenso konnte er sein Alter bei der Ausreise nicht näher bestimmen und gab lediglich an, über 16 Jahre alt gewesen zu sein. Abgesehen vom behaupteten Geburtsdatum, konnte er somit keine weiteren konkreten zeitlichen Anhaltspunkte nennen, welche sein geltend gemachtes Alter nachvollziehbar machen würden. Folglich kann er die vorgebrachte Minderjährigkeit nicht durch substantiierte Aussagen zu seinem Lebensweg stützen.

E. 4.2.4 Gegen die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit spricht, dass dieser in Bulgarien als volljährige Person registriert wurde (vgl. SEM-act. 14). Zu seiner dortigen Registrierung führte er aus, er habe denselben Namen und dasselbe Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben, sei von den bulgarischen Behörden jedoch als älter erfasst worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer willkürlich als volljährig registriert haben sollten, wenn er tatsächlich dieselben Personalien und insbesondere dasselbe Geburtsdatum angegeben hätte wie in der Schweiz. Die bulgarischen Behörden stimmten zudem dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Wissen darum zu, dass er sich auf eine Minderjährigkeit beruft, womit sie keine Zweifel an seiner Volljährigkeit erkennen liessen.

E. 4.3 Im Ergebnis liegen kein rechtsgenügendes Identitätsdokument, kein aussagekräftiges Altersgutachten, aber eine abweichende Registrierung in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat vor, die der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären konnte. Daher wäre es umso mehr am ihm gewesen, detaillierte und konsistente Angaben zu seinen Personalien und seiner Biografie zu machen. Seine Aussagen sind zwar nicht offen widersprüchlich, aber vage, oberflächlich und mangels objektiver Bezüge nicht überprüfbar. Überzeugende Anhaltspunkte, die seine behauptete Minderjährigkeit stützen würden, vermochte er nicht vorzubringen. Hinzu kommt noch, dass das Altersgutachten ausdrücklich das vom Beschwerdeführer angegebene Alter ausschliesst (siehe E. 4.2.2 supra). Auch wenn dieser Umstand nicht allein ausschlaggebend ist, kann er als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in der Gesamtabwägung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-3250/2025 vom 27 Mai 2025 E. 5.2). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer daher die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft machen. Folglich ist von seiner Volljährigkeit auszugehen, weshalb er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen ist (vgl. E. 3.4).

E. 4.4 Die Vorinstanz hat sich ferner entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinlänglich dazu geäussert, inwiefern seine Angaben zum Geburtsdatum beziehungsweise Alter nicht glaubhaft sind. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. Januar 2026 in Bulgarien um Asyl ersucht hat und daher grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Die bulgarischen Behörden haben ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 4. April 2026 explizit anerkannt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteile des BVGer F-3615/2026 vom 16. April 2026 E. 3.1; F-2147/2026 vom 26. März 2026 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der bulgarischen Behörden (Verbringung in ein geschlossenes Camp, schlechtes Essen, Gewalt seitens der bulgarischen Polizei) und seine vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schmerzen im Gesicht, psychische Unruhe) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. SEM-act. 33).

E. 5.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Namentlich bringt er keine neuen Gründe vor, die gegen eine Rückkehr nach Bulgarien sprechen würden.

E. 6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin.

E. 7 Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 22. April 2026 indes die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2631/2026 Urteil vom 12. August 2026 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geb. (...) 2008 (Datumseintrag bestritten), Afghanistan, vertreten durch MLaw Sophia Moczko, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. April 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er bereits am 22. Januar 2026 in Bulgarien um Asyl nachgesucht hatte. Am 25. Februar 2026 ersuchte die Vorinstanz die bulgarischen Behörden um Informationen betreffend den Beschwerdeführer. Mit Antwortschreiben vom 26. Februar 2026 teilten diese mit, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien als volljährige Person mit dem Geburtsdatum (...) 2007 registriert sei. A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 4. März 2026 im Rahmen der Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien. A.c Aufgrund von Zweifeln an der angegebenen Minderjährigkeit gab die Vorinstanz ein medizinisches Altersgutachten in Auftrag, welches das Institut für Rechtsmedizin der Universität (...) am 25. März 2026 erstattete. A.d Gestützt auf die Dublin-III-VO ersuchte die Vorinstanz am 27. März 2026 die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme. Diese hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am 4. April 2026 gut. B. Mit Verfügung vom 8. April 2026 (eröffnet am 9. April 2026) trat die Vorinstanz in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulgarien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Wegweisung (Dispositivziffern 1 - 4). Gleichzeitig stellte sie fest, dass sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2008 laute, mit Bestreitungsvermerk (Dispositivziffer 6) und eine allfällige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe (Dispositivziffer 7). C. Mit Rechtsmittel vom 14. April 2026 (Datum Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2009 anzupassen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren seien die Vollzugsbehörden im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde abzusehen. Es sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme sicherzustellen, dass er während des laufenden Beschwerdeverfahrens als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender behandelt werde. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) zu gewähren und es sei insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Am 15. April 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2026 trennte der Instruktionsrichter das Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (F-2631/2026) vom Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS (F-2811/2026) und hiess die Gesuche um aufschiebende Wirkung, einstweilige Unterbringung als Minderjähriger und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid als auch gegen die ZEMIS-Eintragung betreffend das Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung wird separat vom vorliegenden Asylverfahren unter der Nummer F-2811/2026 geführt und es werden zwei getrennte Urteile gefällt. Die Beschwerdebegehren betreffend Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung sind somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). 1.3 Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG bzw. Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG bzw. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 1.5 Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO; vgl. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.4 Im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung begründet eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. z.B. Urteil des BVGer E-6348/2023 vom 24. November 2023 E. 4.4 m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer F-2934/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2). 3.5 Die Minderjährigkeit ist vom Betroffenen - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - zumindest glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG, BVGE 2023 VI/4 E. 6.3; vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 31 E 5, 6.2 und 7.3; 2004 Nr. 30 E. 5-6; 2001 Nr. 23 E. 6c; 2000 Nr. 19 E. 8b). Seitens der Asylbehörden ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1 m.H.a. EMARK 2004 Nr. 30). Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4. 4.1 Zu prüfen ist mithin, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest hat glaubhaft machen können. Die Minderjährigkeit ist dann als glaubhaft gemacht zu erachten, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass die gesuchstellende Person bereits volljährig ist (BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.H.a. BGE 140 III 610 E. 4.1; 130 III 321 E. 3.3). 4.2 4.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein geltend gemachtes Alter nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1a Bst. b und c AsylV 1 zu belegen vermag. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Kopien einer E-Tazkira und eines afghanischen Reisepasses (SEM-act. 17) sind nicht geeignet, das geltend gemachte Alter rechtsgenüglich nachzuweisen. Kopien von Identitätsdokumenten kommt grundsätzlich ein geringerer Beweiswert zu, da weder deren Echtheit noch die Übereinstimmung mit den Originaldokumenten überprüft werden kann (vgl. Urteil des BVGer F-285/2026 vom 29. Januar 2026 E. 4.1 m.w.H.). Insgesamt kommt den eingereichten Kopien daher keine hinreichende Beweiskraft zum Nachweis des geltend gemachten Alters des Beschwerdeführers zu. Nicht nachvollziehbar ist ferner, weshalb der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren lediglich Kopien seiner Ausweisdokumente eingereicht hat. Gemäss seinen eigenen Angaben befinden sich die Originale bei seiner Familie in Afghanistan, mit welcher er weiterhin in Kontakt steht. Zudem führte er aus, dass sein Vater in Kuwait arbeite und aufgrund eines Visums zwischen Kuwait und Afghanistan reisen könne (vgl. SEM-act. 19). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Originaldokumente bis dato nicht eingereicht hat. Soweit er in seiner Beschwerde vorbringt, er könne sich die Originale aus Afghanistan zukommen lassen, wobei dies einige Zeit in Anspruch nehmen könne, vermag dies nicht zu überzeugen. Seit der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz sind bereits rund fünf Monate vergangen, weshalb ausreichend Zeit bestanden hätte, die Originaldokumente beizubringen. 4.2.2. Das Mindestalter des Beschwerdeführers wurde im Rahmen der medizinischen Altersabklärung (vgl. SEM-act. 22) anhand des radiologischen Handbefunds auf 16.1 Jahre und anhand der Schlüsselbeinanalyse auf 17.6 Jahre bestimmt. Im Rahmen der zahnärztlichen Untersuchung konnte aufgrund der limitierten Studienlage kein Mindestalter festgelegt werden; als Durchschnittsalter wurden 16.6 Jahre angegeben. Gemäss Gutachten vom 25. März 2026 ist das zu berücksichtigende Mindestalter unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beurteilbarkeit aufgrund einer nicht klassifizierbaren Formvariante der linken Schlüsselbeinwachstumsfuge mit 17.6 Jahren anzusetzen. Eine Minderjährigkeit könne demnach nicht ausgeschlossen werden. Hingegen schliesst das Altersgutachten das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 16 Jahren und 11 Monaten aus. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine eindeutige Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 4.2.3. Anlässlich der Erstbefragung UMA (vgl. SEM-act. 19) gab der Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der eingereichten Kopie der Ausweisdokumente an, am (...) 2009 geboren zu sein. Er erklärte, sein Geburtsdatum aus seiner Tazkira sowie von seinem älteren Bruder zu kennen. Seine weiteren biographischen Angaben vermögen diese Altersangabe jedoch nicht zu stützen. Zwar ergeben sich daraus keine unmittelbaren Widersprüche, sie bleiben jedoch auch unter Berücksichtigung des soziokulturellen Kontexts auffallend wenig konkret. So konnte er insbesondere keine Angaben dazu machen, wie alt er gewesen sei, als er mit seiner Familie an den letzten Wohnort in Afghanistan gezogen sei, obwohl er dort gemäss eigenen Angaben seit rund acht oder neun Jahren gelebt habe. Auch hinsichtlich seines Schulbesuchs vermochte er weder sein Einschulungsalter noch das Jahr seiner Einschulung anzugeben, obwohl er geltend machte, bis zur Ausreise die zehnte Klasse besucht zu haben. Ebenso konnte er sein Alter bei der Ausreise nicht näher bestimmen und gab lediglich an, über 16 Jahre alt gewesen zu sein. Abgesehen vom behaupteten Geburtsdatum, konnte er somit keine weiteren konkreten zeitlichen Anhaltspunkte nennen, welche sein geltend gemachtes Alter nachvollziehbar machen würden. Folglich kann er die vorgebrachte Minderjährigkeit nicht durch substantiierte Aussagen zu seinem Lebensweg stützen. 4.2.4. Gegen die Richtigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Minderjährigkeit spricht, dass dieser in Bulgarien als volljährige Person registriert wurde (vgl. SEM-act. 14). Zu seiner dortigen Registrierung führte er aus, er habe denselben Namen und dasselbe Geburtsdatum wie in der Schweiz angegeben, sei von den bulgarischen Behörden jedoch als älter erfasst worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer willkürlich als volljährig registriert haben sollten, wenn er tatsächlich dieselben Personalien und insbesondere dasselbe Geburtsdatum angegeben hätte wie in der Schweiz. Die bulgarischen Behörden stimmten zudem dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Wissen darum zu, dass er sich auf eine Minderjährigkeit beruft, womit sie keine Zweifel an seiner Volljährigkeit erkennen liessen. 4.3 Im Ergebnis liegen kein rechtsgenügendes Identitätsdokument, kein aussagekräftiges Altersgutachten, aber eine abweichende Registrierung in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat vor, die der Beschwerdeführer nicht plausibel erklären konnte. Daher wäre es umso mehr am ihm gewesen, detaillierte und konsistente Angaben zu seinen Personalien und seiner Biografie zu machen. Seine Aussagen sind zwar nicht offen widersprüchlich, aber vage, oberflächlich und mangels objektiver Bezüge nicht überprüfbar. Überzeugende Anhaltspunkte, die seine behauptete Minderjährigkeit stützen würden, vermochte er nicht vorzubringen. Hinzu kommt noch, dass das Altersgutachten ausdrücklich das vom Beschwerdeführer angegebene Alter ausschliesst (siehe E. 4.2.2 supra). Auch wenn dieser Umstand nicht allein ausschlaggebend ist, kann er als Indiz gegen die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers in der Gesamtabwägung berücksichtigt werden (vgl. Urteil des BVGer F-3250/2025 vom 27 Mai 2025 E. 5.2). Insgesamt konnte der Beschwerdeführer daher die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft machen. Folglich ist von seiner Volljährigkeit auszugehen, weshalb er nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen ist (vgl. E. 3.4). 4.4 Die Vorinstanz hat sich ferner entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hinlänglich dazu geäussert, inwiefern seine Angaben zum Geburtsdatum beziehungsweise Alter nicht glaubhaft sind. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV; 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen und der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer bereits am 22. Januar 2026 in Bulgarien um Asyl ersucht hat und daher grundsätzlich Bulgarien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist. Die bulgarischen Behörden haben ihre Zuständigkeit gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 4. April 2026 explizit anerkannt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das dortige Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteile des BVGer F-3615/2026 vom 16. April 2026 E. 3.1; F-2147/2026 vom 26. März 2026 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der bulgarischen Behörden (Verbringung in ein geschlossenes Camp, schlechtes Essen, Gewalt seitens der bulgarischen Polizei) und seine vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Schmerzen im Gesicht, psychische Unruhe) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. SEM-act. 33). 5.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Namentlich bringt er keine neuen Gründe vor, die gegen eine Rückkehr nach Bulgarien sprechen würden.

6. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt die aufschiebende Wirkung der Beschwerde dahin.

7. Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 22. April 2026 indes die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde gegen den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: