Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. April 2026 (gleichentags eröffnet) in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem ordnete sie an, als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS den (...) mit Bestreitungsvermerk einzutragen. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2026 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. Prozessual wird der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Am 5. Mai 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer ein Medikamentenrezept vom 11. Mai 2026 ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich einerseits um einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Ziffern 1, 3 bis 5 des Dispositivs) und andererseits um einen Entscheid darüber, welches Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen ist (Ziffer 2 des Dispositivs). Der ZEMIS-Eintrag wird indessen in der Beschwerdeschrift nicht angefochten und zur Thematik der Minderjährigkeit wird nichts ausgeführt. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid anficht. Die Beschwerdefrist bezüglich des ZEMIS-Eintrags ist unterdessen ungenutzt abgelaufen.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist).
E. 2.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb sie den Beschwerdeführer als volljährig erachtet. In der Beschwerde werden keine diesbezüglichen Einwände vorgebracht (vgl. E. 1.2). Aufgrund der fehlenden Minderjährigkeit ist dieser nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8).
E. 2.3 Aus der Eurodac-Datenbank geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2026 in Bulgarien und am 9. Februar 2026 in Kroatien jeweils um Asyl ersucht hat (SEM-act. 9). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass kein Anlass besteht, die Einträge in der Eurodac-Datenbank zu bezweifeln, so dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 19) davon auszugehen ist, dass er in den genannten Ländern um Asyl ersucht hat. Die bulgarischen Behörden haben dem am 14. April 2026 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht am 20. April 2026 zugestimmt (SEM-act. 33; 38). Entsprechend ist nach der Dublin-III-Verordnung grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig. Der Umstand, dass auch Kroatien wenige Tage später einem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt hat (SEM-act. 35; 40), vermag an der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens nichts zu ändern. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Bulgarien gezwungen worden sein soll, seine Fingerabdrücke abzugeben, schaden nicht. Die Abnahme von Fingerabdrücken ist bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]).
E. 2.4 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteile des BVGer F-3615/2026 vom 16. April 2026 E. 3.1; F-2147/2026 vom 26. März 2026 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der bulgarischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang, Verbringung in ein geschlossenes Camp) und seine vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerden an den Hoden [Hodenatrophie rechts, Hodentorsion links], Kopfschmerzen, Gliederschmerzen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. SEM-act. 43).
E. 2.5 Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen.
E. 2.5.1 Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer sei in Bulgarien gegen seinen Willen ein Hoden entfernt worden, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zum Arztbericht des Universitätsspitals (...) vom 16. März 2026. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über beide Hoden verfügt (vgl. SEM-act. 29; E. 2.4). Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht das entsprechende Beschwerdevorbringen nicht nachzuvollziehen.
E. 2.5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von bulgarischen Polizisten auf den Kopf geschlagen worden sei und deswegen bis heute gesundheitliche Schäden habe, sind weder belegt noch glaubhaft. Hätte sich der geschilderte Vorfall tatsächlich ereignet, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diesen bereits anlässlich der EB UMA vom 5. März 2026 erwähnt hätte und nicht erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Vielmehr gab er auf die Frage, ob Gründe gegen eine Rückkehr nach Bulgarien sprechen würden, lediglich an, die Migranten würden dort nicht so gut behandelt wie in der Schweiz und man könne sich hier besser entwickeln. Konkrete Misshandlungen durch Polizeibeamte oder daraus resultierende gesundheitliche Beeinträchtigungen brachte er hingegen nicht vor (vgl. SEM-act. 19, 8.01). Die Vorbringen sind demnach als Schutzbehauptungen zu werten. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen insgesamt nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Polizeibeamten rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden.
E. 2.5.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Würdigung kritischer Berichte davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die zu einer Zuständigkeit der Schweiz führen würden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die allgemeinen, auf ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gestützten Ausführungen des Beschwerdeführers zu Behördengewalt, Push-backs in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots und fehlender Unterstützung können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Bulgarien keine neue Dimension hinzufügen (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-411/2026 vom 30. Januar 2026 E. 5.2, F-574/2026 E. 4.2, F-8419/2025 vom 23. Januar 2026 E. 5). Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Zudem ist eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2) entgegen seinen Behauptungen nicht ersichtlich. Ärztlich nachgewiesen sind einzig die in E. 2.4. geschilderten Hodenbeschwerden. Diesbezüglich erfolgte am 15. April 2026 eine Hodenfreilegung links skrotal. Gemäss Austrittsbericht vom 16. April 2026 sind keine weiteren Nachkontrollen erforderlich (SEM-act. 37). Hinsichtlich des rechten atrophen Hodens existiert zudem keine Therapiemöglichkeit (vgl. SEM-act. 29). Unabhängig davon verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische und psychologische Versorgung zu gewährleisten (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Die ihm gemäss Medikamentenrezept vom 11. Mai 2026 verschriebenen Schmerzmittel (Paracetamol) und Magensäureblocker (Pantozol) sind auch in Bulgarien erhältlich.
E. 2.5.4 Nach dem Gesagten ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht derart gravierend, dass eine Überstellung nach Bulgarien gegen Art. 3 EMRK verstossen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.)
E. 2.5.5 Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 3 Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.
E. 4.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt.
E. 4.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sind allesamt abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 5 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3132/2026 Urteil vom 4. Juni 2026 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, geboren am (...) (Datumseintrag bestritten), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. April 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Februar 2026 in der Schweiz um Asyl. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. April 2026 (gleichentags eröffnet) in Anwendung des Dublin-Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem ordnete sie an, als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS den (...) mit Bestreitungsvermerk einzutragen. B. Mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2026 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen. Prozessual wird der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Am 5. Mai 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer ein Medikamentenrezept vom 11. Mai 2026 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich einerseits um einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Ziffern 1, 3 bis 5 des Dispositivs) und andererseits um einen Entscheid darüber, welches Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen ist (Ziffer 2 des Dispositivs). Der ZEMIS-Eintrag wird indessen in der Beschwerdeschrift nicht angefochten und zur Thematik der Minderjährigkeit wird nichts ausgeführt. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nur den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid anficht. Die Beschwerdefrist bezüglich des ZEMIS-Eintrags ist unterdessen ungenutzt abgelaufen. 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die Dublin-III-VO anwendbar ist (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). 2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführlich dargelegt, weshalb sie den Beschwerdeführer als volljährig erachtet. In der Beschwerde werden keine diesbezüglichen Einwände vorgebracht (vgl. E. 1.2). Aufgrund der fehlenden Minderjährigkeit ist dieser nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). 2.3. Aus der Eurodac-Datenbank geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2026 in Bulgarien und am 9. Februar 2026 in Kroatien jeweils um Asyl ersucht hat (SEM-act. 9). Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass kein Anlass besteht, die Einträge in der Eurodac-Datenbank zu bezweifeln, so dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. 19) davon auszugehen ist, dass er in den genannten Ländern um Asyl ersucht hat. Die bulgarischen Behörden haben dem am 14. April 2026 gestellten Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht am 20. April 2026 zugestimmt (SEM-act. 33; 38). Entsprechend ist nach der Dublin-III-Verordnung grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig. Der Umstand, dass auch Kroatien wenige Tage später einem Wiederaufnahmegesuch des SEM zugestimmt hat (SEM-act. 35; 40), vermag an der grundsätzlichen Zuständigkeit Bulgariens nichts zu ändern. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Bulgarien gezwungen worden sein soll, seine Fingerabdrücke abzugeben, schaden nicht. Die Abnahme von Fingerabdrücken ist bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden rechtlich nicht zu beanstanden (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). 2.4. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und das bulgarische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7; jüngst Urteile des BVGer F-3615/2026 vom 16. April 2026 E. 3.1; F-2147/2026 vom 26. März 2026 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Sodann sind vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichten würden. Diesbezüglich hat die Vorinstanz insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die schlechte Behandlung seitens der bulgarischen Behörden (Abnahme der Fingerabdrücke unter Zwang, Verbringung in ein geschlossenes Camp) und seine vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerden an den Hoden [Hodenatrophie rechts, Hodentorsion links], Kopfschmerzen, Gliederschmerzen) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Bulgarien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (vgl. SEM-act. 43). 2.5. Verbleibt anzumerken, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers auf Rechtsmittelebene an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern vermögen. 2.5.1. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer sei in Bulgarien gegen seinen Willen ein Hoden entfernt worden, steht dieses Vorbringen im Widerspruch zum Arztbericht des Universitätsspitals (...) vom 16. März 2026. Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über beide Hoden verfügt (vgl. SEM-act. 29; E. 2.4). Vor diesem Hintergrund vermag das Gericht das entsprechende Beschwerdevorbringen nicht nachzuvollziehen. 2.5.2. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er von bulgarischen Polizisten auf den Kopf geschlagen worden sei und deswegen bis heute gesundheitliche Schäden habe, sind weder belegt noch glaubhaft. Hätte sich der geschilderte Vorfall tatsächlich ereignet, wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diesen bereits anlässlich der EB UMA vom 5. März 2026 erwähnt hätte und nicht erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Vielmehr gab er auf die Frage, ob Gründe gegen eine Rückkehr nach Bulgarien sprechen würden, lediglich an, die Migranten würden dort nicht so gut behandelt wie in der Schweiz und man könne sich hier besser entwickeln. Konkrete Misshandlungen durch Polizeibeamte oder daraus resultierende gesundheitliche Beeinträchtigungen brachte er hingegen nicht vor (vgl. SEM-act. 19, 8.01). Die Vorbringen sind demnach als Schutzbehauptungen zu werten. Bulgarien ist Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers lassen insgesamt nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Polizeibeamten rechtswidrig behandelt werden, hat er sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden. 2.5.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Würdigung kritischer Berichte davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die zu einer Zuständigkeit der Schweiz führen würden (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die allgemeinen, auf ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gestützten Ausführungen des Beschwerdeführers zu Behördengewalt, Push-backs in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots und fehlender Unterstützung können den der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Bulgarien keine neue Dimension hinzufügen (vgl. Referenzurteil des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.7, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-411/2026 vom 30. Januar 2026 E. 5.2, F-574/2026 E. 4.2, F-8419/2025 vom 23. Januar 2026 E. 5). Angesichts dessen erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Zudem ist eine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers (vgl. Referenzurteil F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 7.4.2) entgegen seinen Behauptungen nicht ersichtlich. Ärztlich nachgewiesen sind einzig die in E. 2.4. geschilderten Hodenbeschwerden. Diesbezüglich erfolgte am 15. April 2026 eine Hodenfreilegung links skrotal. Gemäss Austrittsbericht vom 16. April 2026 sind keine weiteren Nachkontrollen erforderlich (SEM-act. 37). Hinsichtlich des rechten atrophen Hodens existiert zudem keine Therapiemöglichkeit (vgl. SEM-act. 29). Unabhängig davon verfügt Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische und psychologische Versorgung zu gewährleisten (vgl. Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Die ihm gemäss Medikamentenrezept vom 11. Mai 2026 verschriebenen Schmerzmittel (Paracetamol) und Magensäureblocker (Pantozol) sind auch in Bulgarien erhältlich. 2.5.4. Nach dem Gesagten ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht derart gravierend, dass eine Überstellung nach Bulgarien gegen Art. 3 EMRK verstossen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.) 2.5.5. Abschliessend ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).
3. Die angefochtene Verfügung ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung respektive das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp mit heutigem Urteil dahinfällt. 4.2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung respektive um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands sind allesamt abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung werden abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: