Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl. Nachdem Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) und der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) keine Resultate geliefert hatten, ergaben polizeiliche Abklärungen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2025 nach Polen eingereist war und dieser Staat am 12. Dezember 2025 einen Wegweisungsentscheid gegen ihn erlassen hatte. B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 19. Juni 2026 gab der Beschwerdeführer an, am 28. Mai 2026 illegal nach Lettland eingereist zu sein. Im Rahmen dieses Gesprächs gewährte die Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Die Vorinstanz ersuchte die lettischen Behörden am 22. Juni 2026 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die lettischen Behörden stimmten dem Aufnahmegesuch am 23. Juli 2026 gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung zu. D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2026 - eröffnet am 31. Juli 2026 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Die damalige Rechtsvertreterin teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Juli 2026 die Niederlegung des Mandats mit. F. Mit Beschwerde vom 3. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 30. Juli 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und den Selbsteintritt zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere des medizinischen Sachverhalts, an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei den Vollzugsbehörden unverzüglich zu untersagen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Vollzugshandlungen vorzunehmen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ergänzend zu den eingangs gestellten Rechtsbegehren ersuchte er das Gericht in der Beschwerdebegründung um Einholung eines nicht näher bezeichneten schriftlichen ärztlichen Berichts. Eventualiter sei ihm die Gelegenheit einzuräumen, diesen nachzureichen. Zudem sei, sollte das Gericht dies als erforderlich erachten, eine fachärztliche psychiatrische Begutachtung anzuordnen. G. Am 4. August 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in der Fassung der Berichtigung vom 25. November 2025 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025) ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, nach den Kriterien der Dublin-III-VO. Ob sich dieser Verweis ausschliesslich auf die in Kapitel III der Dublin-III-VO normierten Kriterien (Art. 7-15 Dublin-III-VO) oder darüber hinaus auch auf weitere Bestimmungen der Dublin-III-VO erstreckt, wird das Bundesverwaltungsgericht noch zu entscheiden haben. In casu kann diese Frage jedoch offenbleiben, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers sowohl nach der Dublin-III-VO als auch nach der AMM-VO demselben Staat zukommt.
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
E. 2.1 Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Lettland angeordnet.
E. 2.2 Die lettischen Behörden stimmten dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer am 23. Juli 2026 - und somit innert Frist nach Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. unten E. 2.5) - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gegeben. Das lettische Asylsystem weist nach ständiger Rechtsprechung keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (Urteile des BVGer F-3644/2025 vom 3. Juni 2025 E. 2.2; F-6172/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 2.1). Es sind keine Hinweise dafür gegeben, dass Lettland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachkommen oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde. Der Beschwerdeführer vermag keine individuellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Behörden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, noch dass sie ihm staatlichen Schutz verweigern würden. Sodann sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Herkunftsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Überstellung nach Lettland in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 2.3 Was den Gesundheitszustand betrifft, sind die vom Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch sowie in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerden (Depression, Schlafstörungen, Asthma und Augenprobleme) nicht medizinisch dokumentiert. Selbst wenn von ihrem Bestehen ausgegangen würde, sind sie offensichtlich nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Lettland mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Lettland verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 22 Abs. 1 und 3 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines nicht näher bezeichneten ärztlichen Berichts durch das Gericht, eventualiter die Fristansetzung zur Nachreichung desselben sowie erforderlichenfalls die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt, ergeben sich aus seinen Angaben keine konkreten Anhaltspunkte, welche nach dem Gesagten weitergehende medizinische Abklärungen gebieten würden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Dies gilt umso mehr, als der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG) und der Beschwerdeführer die Einwilligung zur Einsichtnahme in seine medizinischen Akten trotz entsprechender Aufforderung bis dato nicht erteilt hat. Die Beweisanträge sind folglich abzuweisen.
E. 2.4 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.
E. 2.5 Nach dem Gesagten resultiert auch dann kein anderes Ergebnis, wenn anstelle der genannten Bestimmungen der Dublin-III-VO die entsprechenden Vorschriften der AMM-VO zugrunde gelegt werden (Art. 33 Abs. 1 AMM-VO anstelle von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 16 AMM-VO anstelle von Art. 3 Dublin-III-VO sowie Art. 35 AMM-VO anstelle von Art. 17 Dublin-III-VO). Dies gilt namentlich auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beanstandeten Fristen für das Aufnahmegesuch des SEM und die Zustimmung der lettischen Behörden (Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 8 AMM-VO anstelle von Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dass auf diese Rüge bei Anwendung der AMM-VO mangels eines zulässigen Beschwerdegrunds in Art. 43 Abs. 1 AMM-VO gar nicht erst einzutreten wäre, wirkt sich nicht in relevanter Weise auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers aus und steht einer Entscheidung des vorliegenden Falls ohne abschliessende Klärung des anwendbaren Rechts (vgl. vorne E. 1.2) daher nicht entgegen. Entsprechend bedarf es vorliegend auch keiner Klärung, ob der Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz zur Erklärung des Selbsteintritts unter der AMM-VO ebenfalls abzuweisen oder aber infolge der durch Art. 43 Abs. 1 AMM-VO beschränkten gerichtlichen Kognition darauf nicht einzutreten wäre.
E. 3 Es besteht auch kein Anlass, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 4 Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
E. 5 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 4. August 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 6 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5357/2026 Urteil vom 24. August 2026 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. Juli 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 5. Juni 2026 in der Schweiz um Asyl. Nachdem Abgleiche mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) und der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) keine Resultate geliefert hatten, ergaben polizeiliche Abklärungen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2025 nach Polen eingereist war und dieser Staat am 12. Dezember 2025 einen Wegweisungsentscheid gegen ihn erlassen hatte. B. Anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 19. Juni 2026 gab der Beschwerdeführer an, am 28. Mai 2026 illegal nach Lettland eingereist zu sein. Im Rahmen dieses Gesprächs gewährte die Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand. C. Die Vorinstanz ersuchte die lettischen Behörden am 22. Juni 2026 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die lettischen Behörden stimmten dem Aufnahmegesuch am 23. Juli 2026 gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung zu. D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2026 - eröffnet am 31. Juli 2026 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Die damalige Rechtsvertreterin teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 31. Juli 2026 die Niederlegung des Mandats mit. F. Mit Beschwerde vom 3. August 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 30. Juli 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, auf sein Asylgesuch einzutreten und den Selbsteintritt zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere des medizinischen Sachverhalts, an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei den Vollzugsbehörden unverzüglich zu untersagen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung Vollzugshandlungen vorzunehmen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ergänzend zu den eingangs gestellten Rechtsbegehren ersuchte er das Gericht in der Beschwerdebegründung um Einholung eines nicht näher bezeichneten schriftlichen ärztlichen Berichts. Eventualiter sei ihm die Gelegenheit einzuräumen, diesen nachzureichen. Zudem sei, sollte das Gericht dies als erforderlich erachten, eine fachärztliche psychiatrische Begutachtung anzuordnen. G. Am 4. August 2026 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in der Fassung der Berichtigung vom 25. November 2025 (nachfolgend: AMM-VO, ABl. L 2024/1351 vom 22. Mai 2024 und ABl. L 2025/90929 vom 25. November 2025) ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, nach den Kriterien der Dublin-III-VO. Ob sich dieser Verweis ausschliesslich auf die in Kapitel III der Dublin-III-VO normierten Kriterien (Art. 7-15 Dublin-III-VO) oder darüber hinaus auch auf weitere Bestimmungen der Dublin-III-VO erstreckt, wird das Bundesverwaltungsgericht noch zu entscheiden haben. In casu kann diese Frage jedoch offenbleiben, da - wie nachfolgend aufgezeigt wird - die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers sowohl nach der Dublin-III-VO als auch nach der AMM-VO demselben Staat zukommt. 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Lettland angeordnet. 2.2. Die lettischen Behörden stimmten dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz betreffend den Beschwerdeführer am 23. Juli 2026 - und somit innert Frist nach Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. unten E. 2.5) - gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers gegeben. Das lettische Asylsystem weist nach ständiger Rechtsprechung keine systemischen Mängel auf, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (Urteile des BVGer F-3644/2025 vom 3. Juni 2025 E. 2.2; F-6172/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 2.1). Es sind keine Hinweise dafür gegeben, dass Lettland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachkommen oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde. Der Beschwerdeführer vermag keine individuellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Behörden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die gemäss der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2024/1346/EU vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, noch dass sie ihm staatlichen Schutz verweigern würden. Sodann sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt oder unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Herkunftsstaat überstellt würde, und dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass er bei einer Überstellung nach Lettland in eine existenzielle Notlage geraten würde. 2.3. Was den Gesundheitszustand betrifft, sind die vom Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch sowie in der Beschwerde vorgebrachten Beschwerden (Depression, Schlafstörungen, Asthma und Augenprobleme) nicht medizinisch dokumentiert. Selbst wenn von ihrem Bestehen ausgegangen würde, sind sie offensichtlich nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Lettland mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Lettland verfügt zudem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 22 Abs. 1 und 3 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer die Einholung eines nicht näher bezeichneten ärztlichen Berichts durch das Gericht, eventualiter die Fristansetzung zur Nachreichung desselben sowie erforderlichenfalls die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt, ergeben sich aus seinen Angaben keine konkreten Anhaltspunkte, welche nach dem Gesagten weitergehende medizinische Abklärungen gebieten würden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Dies gilt umso mehr, als der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet (Art. 13 VwVG; Art. 8 AsylG) und der Beschwerdeführer die Einwilligung zur Einsichtnahme in seine medizinischen Akten trotz entsprechender Aufforderung bis dato nicht erteilt hat. Die Beweisanträge sind folglich abzuweisen. 2.4. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. 2.5. Nach dem Gesagten resultiert auch dann kein anderes Ergebnis, wenn anstelle der genannten Bestimmungen der Dublin-III-VO die entsprechenden Vorschriften der AMM-VO zugrunde gelegt werden (Art. 33 Abs. 1 AMM-VO anstelle von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 16 AMM-VO anstelle von Art. 3 Dublin-III-VO sowie Art. 35 AMM-VO anstelle von Art. 17 Dublin-III-VO). Dies gilt namentlich auch im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beanstandeten Fristen für das Aufnahmegesuch des SEM und die Zustimmung der lettischen Behörden (Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 8 AMM-VO anstelle von Art. 21 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dass auf diese Rüge bei Anwendung der AMM-VO mangels eines zulässigen Beschwerdegrunds in Art. 43 Abs. 1 AMM-VO gar nicht erst einzutreten wäre, wirkt sich nicht in relevanter Weise auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers aus und steht einer Entscheidung des vorliegenden Falls ohne abschliessende Klärung des anwendbaren Rechts (vgl. vorne E. 1.2) daher nicht entgegen. Entsprechend bedarf es vorliegend auch keiner Klärung, ob der Antrag auf Anweisung an die Vorinstanz zur Erklärung des Selbsteintritts unter der AMM-VO ebenfalls abzuweisen oder aber infolge der durch Art. 43 Abs. 1 AMM-VO beschränkten gerichtlichen Kognition darauf nicht einzutreten wäre.
3. Es besteht auch kein Anlass, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und der am 4. August 2026 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: