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F-7085/2026

F-7085/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-10-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 17. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 14. Juni 2026 bereits in Bulgarien und am 9. Juli 2026 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. A.b Am 7. August 2026 führte das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: Erstbefragung UMA) durch und gewährte dem Beschwerdeführer dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Alter und zum Geburtsdatum sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien oder Slowenien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.c Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ erstattete am 20. August 2026 gestützt auf eine Altersabklärung ein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten). A.d Am 28. August 2026 übermittelte die Vorinstanz den bulgarischen Behörden eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Die bulgarischen Behörden bestätigten den Eingang der Mitteilung am 31. August 2026. A.e Am 3. September 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Alter beziehungsweise zum Geburtsdatum und zu dessen beabsichtigter Änderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2008 (anstatt [...] 2009). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 8. September 2026 dazu Stellung. Am folgenden Tag passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2008 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. A.f Mit Verfügung vom 18. September 2026 - am 23. September 2026 eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an. Gleichzeitig hielt sie fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) 2008 (mit Bestreitungsvermerk). B. B.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 30. September 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das im ZEMIS geführte Geburtsdatum (...) 2008 zu berichtigen und auf den (...) 2009 anzupassen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und er sei sofort in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen einstweilig und superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 1. Oktober 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburts-datum. Das Beschwerdeverfahren in Sachen Datenänderung im ZEMIS wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer F-7135/2026 geführt. Das Rechtsbegehren betreffend Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung ist somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln.

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 1.4 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt ab dem 12. Juni 2026 (vgl. Art. 85 zweiter Satz AMM-VO). Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum gestellt wurde, namentlich am 17. Juli 2026, anwendbar (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-6238/2026 vom 21. September 2026 E. 1.2; F-5070/2026 vom 25. August 2026 E. 1.3; F-5523/2026 vom 17. August 2026 E. 1.3).

E. 1.4 Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig, welcher durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheides und durch die Parteibegehren bestimmt wird, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N. 2.7 und N. 2.208). Der Antrag, der Beschwerdeführer sei sofort in eine geeigneten Struktur für Minderjährige zu verlegen, liegt ausserhalb des Verfügungsgegenstandes, da sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nach dem Asylgesetz und der Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) richtet und daher Fragen betreffend Aufenthalt und Unterbringung des Beschwerdeführers nicht umfasst. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten.

E. 1.5 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 2 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 2.1 Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, so gelten gemäss Art. 25 AMM-VO ausschliesslich die Kriterien dieser Bestimmung.

E. 2.2 Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersan-gaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte.

E. 2.4 Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Gemäss der medizinischen Altersabklärung (s. Bst. A.c hiervor) sei eine Alterseinschätzung beim Beschwerdeführer nur eingeschränkt möglich, da die Computertomographie zur Beurteilung der Wachstumsfugen der Schlüsselbeine aufgrund von nicht-klassifizierbaren Formvarianten beidseits nicht habe einbezogen werden können. Die radiologischen Untersuchungen der dritten Molaren resultierten in einem durchschnittlichen Alter von 20.5 Jahren und jene der linken Hand hätten ein Mindestalter von 16.1 ergeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und zirka (...) Monaten sei möglich und eine Minderjährigkeit somit nicht ausgeschlossen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine eindeutige Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.).

E. 2.5 Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit legte der Beschwerdeführer seine Tazkira in Kopie ins Recht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungs-sicheres Dokument, weshalb ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.w.H.), umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht das Original eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen.

E. 2.6 Auf dem vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten und unterzeichneten Personalienblatt ist als Geburtsdatum der (...) 2009 aufgeführt. Im Rahmen der Erstbefragung UMA führte er im Widerspruch dazu aus, am (...) 2009 geboren worden zu sein. Er sei 17 Jahre und «ein paar Monate alt». Er wisse nicht, «wie viele Monate». Auf Nachfrage, weshalb er auf dem Personalienblatt den (...) 2009 als Geburtsdatum angab, entgegnete er, er habe falsch gerechnet. Er habe im Nachgang seine Tazkira ins Recht gelegt und seine Mutter nach seinem Geburtsdatum gefragt. Auf die Frage, wie alt er bei seiner Einschulung und beim Verlassen der Schule gewesen sei, wich er aus und gab an, er wisse es nicht. Zum Alter seiner Geschwister machte er ebenfalls keinerlei Angaben. Vor diesem Hintergrund führte die Vorinstanz zutreffend aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum und seinem Alter seien äusserst vage und widersprü-chlich. Seine Erklärung für die unterschiedlichen Registrierungen in der Schweiz - er habe falsch gerechnet - überzeugt nicht. So ist keineswegs nachvollziehbar, weshalb er sein Geburtsdatum nur im gregorianischen Kalender kennen will, zumal er angab, diese Angaben der Tazkira - und damit dem afghanischen Kalender - entnommen zu haben.

E. 2.7 In Bulgarien und Slowenien wurde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers übereinstimmend der (...) 2007 registriert. Gemäss den bulgarischen Behörden sei der Beschwerdeführer kurz nach Stellung des Asylgesuchs untergetaucht. Er habe weder Identitätsdokumente eingereicht noch sei eine Altersabklärung durchgeführt worden. Auf die abweichenden Registrierungen in Bulgarien und Slowenien angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, die bulgarischen Behörden hätten ein Geburtsdatum registriert, ohne ihn danach zu fragen. In Slowenien sei kein Geburtsdatum registriert worden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer behauptet, die Wichtigkeit seines Geburtsdatums sei ihm erst in der Schweiz bewusst geworden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er hier zwei verschiedene Geburtsdaten angab, währenddem sein Geburtsdatum in Bulgarien und Slowenien übereinstimmend mit dem (...) 2007 registriert wurde.

E. 2.8 Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter beziehungsweise zum Geburtsdatum unglaubhaft. Das einzige ins Recht gelegte Beweismittel, die Kopie der Tazkira, ist von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, substantiierte und konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen. Indessen sind seine Aussagen - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - äusserst vage und widersprüchlich. Die Erklärungen für die unterschiedliche Registrierung der Geburtsdaten in der Schweiz sowie in Bulgarien und Slowenien wirken konstruiert. Damit bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter beziehungsweise Geburtsdatum und damit auch der geltend gemachten Minderjährigkeit.

E. 2.9 Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft machen. Folglich gelangt Art. 25 AMM-VO nicht zur Anwendung.

E. 3.1 Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und dass es keine ernstlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO gibt, dass er aufgrund einer Überstellung nach Bulgarien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

E. 3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Sollte er nach einer Rückkehr von den bulgarischen Behörden rechtswidrig behandelt werden, ist er gehalten, sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-6702/2026 vom 28. September 2026 E. 3.2.2 m.H.). Soweit er auf die Anwesenheit eines in der Schweiz lebenden angeblichen Cousins hinweist, ist festzustellen, dass jener nicht als Familienangehöriger im Sinn von Art. 2 Abs. 8 AMM-VO gilt (vgl. Urteil des BVGer F-6924/2026 vom 1. Oktober 2026 E. 3.4).

E. 3.3 Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat die individuelle Situation des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt und insbesondere seine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör betreffend Alter und Geburtsdatum (s. A.e hiervor) hinreichend berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Überdies hat die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend und nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2; je m.w.H.). Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG) oder der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen.

E. 4 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer F-7135/2026 geführt.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7085/2026 Urteil vom 12. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Gaëlle Frischknecht, Rechtsschutz für Asylsuchende Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. September 2026 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 17. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 14. Juni 2026 bereits in Bulgarien und am 9. Juli 2026 in Slowenien um Asyl ersucht hatte. A.b Am 7. August 2026 führte das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (nachfolgend: Erstbefragung UMA) durch und gewährte dem Beschwerdeführer dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Alter und zum Geburtsdatum sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien oder Slowenien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. A.c Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ erstattete am 20. August 2026 gestützt auf eine Altersabklärung ein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten). A.d Am 28. August 2026 übermittelte die Vorinstanz den bulgarischen Behörden eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO). Die bulgarischen Behörden bestätigten den Eingang der Mitteilung am 31. August 2026. A.e Am 3. September 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Alter beziehungsweise zum Geburtsdatum und zu dessen beabsichtigter Änderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) 2008 (anstatt [...] 2009). Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 8. September 2026 dazu Stellung. Am folgenden Tag passte die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (...) 2008 an und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. A.f Mit Verfügung vom 18. September 2026 - am 23. September 2026 eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an. Gleichzeitig hielt sie fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (...) 2008 (mit Bestreitungsvermerk). B. B.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 30. September 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei das im ZEMIS geführte Geburtsdatum (...) 2008 zu berichtigen und auf den (...) 2009 anzupassen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und er sei sofort in eine Struktur für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu verlegen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen einstweilig und superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Überdies sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Am 1. Oktober 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) betreffend das Asylgesuch des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz als auch gegen den ZEMIS-Eintrag betreffend dessen Geburts-datum. Das Beschwerdeverfahren in Sachen Datenänderung im ZEMIS wird in einem separaten Verfahren unter der Geschäftsnummer F-7135/2026 geführt. Das Rechtsbegehren betreffend Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung ist somit nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu behandeln. 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 1.4 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (vgl. Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt ab dem 12. Juni 2026 (vgl. Art. 85 zweiter Satz AMM-VO). Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers, welches nach diesem Datum gestellt wurde, namentlich am 17. Juli 2026, anwendbar (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-6238/2026 vom 21. September 2026 E. 1.2; F-5070/2026 vom 25. August 2026 E. 1.3; F-5523/2026 vom 17. August 2026 E. 1.3). 1.4. Eine Beschwerde ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig, welcher durch den Gegenstand des angefochtenen Entscheides und durch die Parteibegehren bestimmt wird, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 2; Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N. 2.7 und N. 2.208). Der Antrag, der Beschwerdeführer sei sofort in eine geeigneten Struktur für Minderjährige zu verlegen, liegt ausserhalb des Verfügungsgegenstandes, da sich das vorliegende Beschwerdeverfahren nach dem Asylgesetz und der Asylverordnung über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) richtet und daher Fragen betreffend Aufenthalt und Unterbringung des Beschwerdeführers nicht umfasst. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. 1.5. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

2. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 2.1. Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, so gelten gemäss Art. 25 AMM-VO ausschliesslich die Kriterien dieser Bestimmung. 2.2. Im Asylverfahren ist die Minderjährigkeit - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der beschwerdeführenden Person zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersan-gaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.). 2.3. Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte. 2.4. Das Resultat eines Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). Gemäss der medizinischen Altersabklärung (s. Bst. A.c hiervor) sei eine Alterseinschätzung beim Beschwerdeführer nur eingeschränkt möglich, da die Computertomographie zur Beurteilung der Wachstumsfugen der Schlüsselbeine aufgrund von nicht-klassifizierbaren Formvarianten beidseits nicht habe einbezogen werden können. Die radiologischen Untersuchungen der dritten Molaren resultierten in einem durchschnittlichen Alter von 20.5 Jahren und jene der linken Hand hätten ein Mindestalter von 16.1 ergeben. Das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und zirka (...) Monaten sei möglich und eine Minderjährigkeit somit nicht ausgeschlossen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, lässt sich dem Altersgutachten folglich keine eindeutige Aussage zur Minder- beziehungsweise Volljährigkeit des Beschwerdeführers entnehmen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). 2.5. Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit legte der Beschwerdeführer seine Tazkira in Kopie ins Recht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungs-sicheres Dokument, weshalb ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.w.H.), umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht das Original eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen. 2.6. Auf dem vom Beschwerdeführer selbst ausgefüllten und unterzeichneten Personalienblatt ist als Geburtsdatum der (...) 2009 aufgeführt. Im Rahmen der Erstbefragung UMA führte er im Widerspruch dazu aus, am (...) 2009 geboren worden zu sein. Er sei 17 Jahre und «ein paar Monate alt». Er wisse nicht, «wie viele Monate». Auf Nachfrage, weshalb er auf dem Personalienblatt den (...) 2009 als Geburtsdatum angab, entgegnete er, er habe falsch gerechnet. Er habe im Nachgang seine Tazkira ins Recht gelegt und seine Mutter nach seinem Geburtsdatum gefragt. Auf die Frage, wie alt er bei seiner Einschulung und beim Verlassen der Schule gewesen sei, wich er aus und gab an, er wisse es nicht. Zum Alter seiner Geschwister machte er ebenfalls keinerlei Angaben. Vor diesem Hintergrund führte die Vorinstanz zutreffend aus, die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum und seinem Alter seien äusserst vage und widersprü-chlich. Seine Erklärung für die unterschiedlichen Registrierungen in der Schweiz - er habe falsch gerechnet - überzeugt nicht. So ist keineswegs nachvollziehbar, weshalb er sein Geburtsdatum nur im gregorianischen Kalender kennen will, zumal er angab, diese Angaben der Tazkira - und damit dem afghanischen Kalender - entnommen zu haben. 2.7. In Bulgarien und Slowenien wurde als Geburtsdatum des Beschwerdeführers übereinstimmend der (...) 2007 registriert. Gemäss den bulgarischen Behörden sei der Beschwerdeführer kurz nach Stellung des Asylgesuchs untergetaucht. Er habe weder Identitätsdokumente eingereicht noch sei eine Altersabklärung durchgeführt worden. Auf die abweichenden Registrierungen in Bulgarien und Slowenien angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, die bulgarischen Behörden hätten ein Geburtsdatum registriert, ohne ihn danach zu fragen. In Slowenien sei kein Geburtsdatum registriert worden. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer behauptet, die Wichtigkeit seines Geburtsdatums sei ihm erst in der Schweiz bewusst geworden, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er hier zwei verschiedene Geburtsdaten angab, währenddem sein Geburtsdatum in Bulgarien und Slowenien übereinstimmend mit dem (...) 2007 registriert wurde. 2.8. Nach dem Gesagten sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter beziehungsweise zum Geburtsdatum unglaubhaft. Das einzige ins Recht gelegte Beweismittel, die Kopie der Tazkira, ist von geringem Beweiswert. Umso mehr hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, substantiierte und konsistente Angaben zu seinen Personalien zu machen. Indessen sind seine Aussagen - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - äusserst vage und widersprüchlich. Die Erklärungen für die unterschiedliche Registrierung der Geburtsdaten in der Schweiz sowie in Bulgarien und Slowenien wirken konstruiert. Damit bestehen erhebliche Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter beziehungsweise Geburtsdatum und damit auch der geltend gemachten Minderjährigkeit. 2.9. Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft machen. Folglich gelangt Art. 25 AMM-VO nicht zur Anwendung. 3. 3.1. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und dass es keine ernstlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO gibt, dass er aufgrund einer Überstellung nach Bulgarien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen. 3.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Sollte er nach einer Rückkehr von den bulgarischen Behörden rechtswidrig behandelt werden, ist er gehalten, sich an das bulgarische Justizwesen oder die dortigen Aufsichtsbehörden zu wenden (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-6702/2026 vom 28. September 2026 E. 3.2.2 m.H.). Soweit er auf die Anwesenheit eines in der Schweiz lebenden angeblichen Cousins hinweist, ist festzustellen, dass jener nicht als Familienangehöriger im Sinn von Art. 2 Abs. 8 AMM-VO gilt (vgl. Urteil des BVGer F-6924/2026 vom 1. Oktober 2026 E. 3.4). 3.3. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat die individuelle Situation des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt und insbesondere seine Stellungnahme zum rechtlichen Gehör betreffend Alter und Geburtsdatum (s. A.e hiervor) hinreichend berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erstellt worden sein soll. Überdies hat die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend und nachvollziehbar begründet (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2; je m.w.H.). Eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 12 VwVG) oder der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen.

4. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Beschwerdeverfahren betreffend Datenbereinigung im ZEMIS wird unter der Verfahrensnummer F-7135/2026 geführt.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: