Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Die zum damaligen Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 14. April 2026 gemeinsam mit ihrem Partner in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz behandelte die Asylgesuche separat. A.b Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 21. Mai 2024 in Finnland und am 3. Januar 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte, wo ihr am 9. Januar 2024 internationaler Schutz gewährt worden war. Ihr Partner hatte bereits am 23. Juli 2025 in Griechenland um Asyl ersucht, wobei das Asylverfahren noch hängig war. A.c Am 13. Mai 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielt sie Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, ihrem Aufenthalt in Griechenland, einer allfälligen Wegweisung dorthin, ihrem Gesundheitszustand und dem ungeborenen Kind zu äussern. A.d Auf vorinstanzliches Informationsersuchen teilten die finnischen Behörden am 15. Mai 2026 mit, die Beschwerdeführerin 1 sei am 7. März 2025 nach Ablehnung ihres Asylgesuchs nach Griechenland überstellt worden. A.e Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 19./20. Mai 2026 Unterlagen ein. Am 1. Juni 2026 nahm sie Stellung zu den Angaben der finnischen Behörden. A.f Mit Einverständnis der Beschwerdeführerin 1 und auf Ersuchen der Vorinstanz übermittelten die finnischen Behörden am 3. Juni 2026 die Asylakten der Beschwerdeführerin 1, hierunter eine Kopie ihres griechischen Reisepasses für Flüchtlinge vom 11. März 2024 (gültig bis zum 10. März 2029) und ihrer griechischen Aufenthaltsbewilligung vom 9. Januar 2024 (gültig bis zum 8. Januar 2027). A.g Am (...) gebar die Beschwerdeführerin 1 einen Sohn (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), dessen Vater - nach übereinstimmenden Angaben - ihr Partner ist. A.h In der Folge ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 29. Juni 2026 zu und bestätigten den Flüchtlings- und Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 1. Am 7. August 2026 stimmten sie der Rückübernahme des Partners zwecks Wahrung der Familieneinheit zu. A.i Die Beschwerdeführenden reichten am 26./29. Juni 2026 und 11. August 2026 Unterlagen ein und die Vorinstanz klärte ihre Gesundheitssituation am 4. September 2026 ab. Am 8. September 2026 nahmen sie Stellung zum Entscheidentwurf. A.j Mit Verfügung vom 9. September 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. Über das Asylgesuch des Partners entschied sie gleichentags gleichlautend. B. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 15. September 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei diese anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung als Familie, Sozialleistungen und medizinsicher Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, das Beschwerdeverfahren mit jenem des Partners koordiniert zu behandeln, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) zu gewähren und von einem Kostenvorschuss abzusehen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG).
E. 1.3 Nach übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin 1 und ihres Partners lernten sie sich im Sudan kennen, lebten in Griechenland zeitweise zusammen und haben zwei gemeinsame Kinder (Beschwerdeführer 2 und [...]). Die Familie der Beschwerdeführerin 1 hat eine Heirat verhindert. Angesichts dessen betrachten die Beschwerdeführerin 1, der Partner und die Vorinstanz die Beteiligten als Familie, deren Einheit zu wahren ist (vgl. Art. 8 EMRK, Art. 23 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 [Qualifikationsverordnung]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher bemüht, die Urteile im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden (F-6611/2026) und des Partners (F-6613/2026) gleichentags oder in engem zeitlichem Zusammenhang zu fällen. Das SEM wird überdies - wie in den beiden angefochtenen Verfügungen angekündigt - für eine koordinierte, gemeinsame Überstellung der Familie nach Griechenland sorgen. Angesichts der konkreten Fallumstände ist eine weitergehende Koordination der Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass es sich bei Griechenland, einem EU-Mitgliedstaat, um einen sicheren Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist und die dortigen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden und dem Partner als Familieneinheit zugestimmt haben. Rechtsprechungsgemäss ist davon auszugehen, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Wahrung der Familieneinheit (Art. 8 EMRK, Art. 23 Abs. 1 Qualifikationsverordnung) grundsätzlich nachkommt. Daher ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der Beschwerdeführer 2 und der Partner dort aufgrund des Schutzstatus der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer Urteile E-1341/2026 vom 4. März 2026 E. 3, D-78/2026 vom 4. Februar 2026 E. 6.2, E-8645/2025 vom 18. November 2025 E. 5.3 [Kinder Schutzberechtigter], D-7307/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 7.2 [Partner Schutzberechtigter]). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG [Beschwerdeführerin 1], Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG [Beschwerdeführer 2]) und hat ihre Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 erster Satz AsylG).
E. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland seinen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30), der EMRK, dem Übereinkommen gegen Folter, andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ferner hat sie rechtsprechungsgemäss festgehalten, dass Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein reales Risiko einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2, bestätigt in D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Sie hat sodann zutreffend geschlossen, dass nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung ausgesetzt wären. Dabei hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden als Schutzberechtigte auf die in der Qualifikationsverordnung verankerte Garantien betreffend Zugang zu Wohnraum, Bildung, Beschäftigung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung berufen können. Überdies hat sie rechtskonform festgestellt, dass die aktenkundige Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin 1: Schlafprobleme, Kopf- und Augenbeschwerden; Beschwerdeführer 2: keine) ihrer Rückführung nicht entgegensteht, zumal sie eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung auch in Griechenland erhalten können (vgl. Art. 3 EMRK). Schliesslich hat sie zutreffend erwogen, dass keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK) der Rückführung des Beschwerdeführers 2 entgegensteht. Er wird mit seinen Eltern, seinen altersgemäss engsten Bezugspersonen, überstellt, sodass auch die Familieneinheit (Art. 8 EMRK) gewahrt bleibt (vgl. E. 2).
E. 3.2.2 Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Gründe, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen.
E. 3.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU-Staat in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG) und diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen - wie die Beschwerdeführenden als Familie mit Kind - gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung der konkreten Einzelfallumstände ist sie zu Recht zum Schluss gelangt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteile des BVGer D-2590/2025 E. 8.3, E-3427/2021 E.11.3 ff.). Dabei hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden betreffend Unterkunft, Bildung, Erwerbstätigkeit, Sozialleistungen und medizinischer Behandlung an die zuständigen Stellen wenden und die erforderliche Hilfe einfordern können. Sie hat dargelegt, dass sich der Vorwurf, der schwangeren Beschwerdeführerin 1 sei dringend benötigte medizinische Hilfe verweigert worden, angesichts ihrer Aussagen und Schwangerschaftskontrollen nicht erhärten lässt. Hinsichtlich ihrer Unterkunfts- und Erwerbsaussichten hat die Vorinstanz beachtet, dass es der Beschwerdeführerin 1 auch ohne (fortgeschrittene) Sprachkenntnisse möglich war, einer mehrmonatigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und mit anderen Frauen eine Wohnung zu mieten. Sie hat berücksichtigt, dass es der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Partner, die beide gesundheitlich nicht beeinträchtigt sind, möglich ist, einander bei der Betreuung des Beschwerdeführers 2 zu unterstützen und eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Den eingereichten Chatverlauf mit der Vertreterin einer karitativen Organisation hat sie rechtskonform nicht als Beleg gewürdigt, dass den Beteiligten eine Unterkunft dauerhaft verwehrt wäre. Ergänzend hat sie erwogen, dass die nur mehrmonatige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin 1 mit langfristigen Integrationsbemühungen kaum vereinbar erscheint.
E. 3.3.2 Auf Beschwerdeebene wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Vorbringen, weshalb auf das Gesagte verwiesen werden kann. Da Griechenland ihrer Rücknahme als Familieneinheit zugestimmt hat und der Partner einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch besitzt (vgl. E. 2), ist nicht anzunehmen, dass die Beteiligten mehr als vorübergehend getrennt untergebracht werden. Folglich bestehen keine erheblichen Unklarheiten hinsichtlich der Aufenthalts- und Unterbringungssituation, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Sodann ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückführung von Eltern mit ihren Kindern nach Griechenland trotz gerichtsnotorisch schwieriger Lebensbedingungen für Schutzberechtigte wiederholt als zumutbar erachtet hat (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.8 f.; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4055/2026 vom 18. August 2026 E. 4.3.6, F-4335/2026 vom 1. Juli 2026 E. 4.2.1). Schliesslich bestehen vorliegend auch keine konkreten Hinweise, dass das Wohl des Beschwerdeführers 2 bei einer Rückkehr gefährdet wäre (vgl. E. 3.2.1).
E. 3.3.3 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Situation der Beteiligten in Griechenland als hinreichend erstellt erachten. Ohne substantiierte Vorbringen der mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführenden (vgl. Art. 8 AsylG) und aktenkundige Anhaltspunkte war sie nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Daher liegt kein Grund vor, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner besteht kein Anlass, individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu Unterbringung als Familie, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung einzuholen. Die entsprechenden Eventual- und Subeventualbegehren sind abzuweisen.
E. 3.3.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und die Beschwerdeführerin 1 über eine bis zum 8. Januar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. E. 2). Es obliegt den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 3.5 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht erfüllt.
E. 4 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)
Dispositiv
- Das Gesuch um Koordination dieses Beschwerdeverfahrens F-6611/2026 mit dem Beschwerdeverfahren F-6613/2026 wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6611/2026 Urteil vom 5. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien
1. A._______, geboren (...), Sudan,
2. B._______, geboren (...), Sudan, beide vertreten durch Hannah Hischier, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 9. September 2026 / (...). Sachverhalt: A. A.a Die zum damaligen Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin 1 ersuchte am 14. April 2026 gemeinsam mit ihrem Partner in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz behandelte die Asylgesuche separat. A.b Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 21. Mai 2024 in Finnland und am 3. Januar 2024 in Griechenland um Asyl ersucht hatte, wo ihr am 9. Januar 2024 internationaler Schutz gewährt worden war. Ihr Partner hatte bereits am 23. Juli 2025 in Griechenland um Asyl ersucht, wobei das Asylverfahren noch hängig war. A.c Am 13. Mai 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielt sie Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, ihrem Aufenthalt in Griechenland, einer allfälligen Wegweisung dorthin, ihrem Gesundheitszustand und dem ungeborenen Kind zu äussern. A.d Auf vorinstanzliches Informationsersuchen teilten die finnischen Behörden am 15. Mai 2026 mit, die Beschwerdeführerin 1 sei am 7. März 2025 nach Ablehnung ihres Asylgesuchs nach Griechenland überstellt worden. A.e Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 19./20. Mai 2026 Unterlagen ein. Am 1. Juni 2026 nahm sie Stellung zu den Angaben der finnischen Behörden. A.f Mit Einverständnis der Beschwerdeführerin 1 und auf Ersuchen der Vorinstanz übermittelten die finnischen Behörden am 3. Juni 2026 die Asylakten der Beschwerdeführerin 1, hierunter eine Kopie ihres griechischen Reisepasses für Flüchtlinge vom 11. März 2024 (gültig bis zum 10. März 2029) und ihrer griechischen Aufenthaltsbewilligung vom 9. Januar 2024 (gültig bis zum 8. Januar 2027). A.g Am (...) gebar die Beschwerdeführerin 1 einen Sohn (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), dessen Vater - nach übereinstimmenden Angaben - ihr Partner ist. A.h In der Folge ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme der Beschwerdeführenden am 29. Juni 2026 zu und bestätigten den Flüchtlings- und Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin 1. Am 7. August 2026 stimmten sie der Rückübernahme des Partners zwecks Wahrung der Familieneinheit zu. A.i Die Beschwerdeführenden reichten am 26./29. Juni 2026 und 11. August 2026 Unterlagen ein und die Vorinstanz klärte ihre Gesundheitssituation am 4. September 2026 ab. Am 8. September 2026 nahmen sie Stellung zum Entscheidentwurf. A.j Mit Verfügung vom 9. September 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. Über das Asylgesuch des Partners entschied sie gleichentags gleichlautend. B. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 15. September 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, die Beschwerdeführenden vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei diese anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend den Zugang der Beschwerdeführenden zu Unterbringung als Familie, Sozialleistungen und medizinsicher Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, das Beschwerdeverfahren mit jenem des Partners koordiniert zu behandeln, ihnen die unentgeltliche Rechtspflege (recte: Prozessführung) zu gewähren und von einem Kostenvorschuss abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG). 1.3 Nach übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin 1 und ihres Partners lernten sie sich im Sudan kennen, lebten in Griechenland zeitweise zusammen und haben zwei gemeinsame Kinder (Beschwerdeführer 2 und [...]). Die Familie der Beschwerdeführerin 1 hat eine Heirat verhindert. Angesichts dessen betrachten die Beschwerdeführerin 1, der Partner und die Vorinstanz die Beteiligten als Familie, deren Einheit zu wahren ist (vgl. Art. 8 EMRK, Art. 23 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 [Qualifikationsverordnung]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher bemüht, die Urteile im Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden (F-6611/2026) und des Partners (F-6613/2026) gleichentags oder in engem zeitlichem Zusammenhang zu fällen. Das SEM wird überdies - wie in den beiden angefochtenen Verfügungen angekündigt - für eine koordinierte, gemeinsame Überstellung der Familie nach Griechenland sorgen. Angesichts der konkreten Fallumstände ist eine weitergehende Koordination der Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass es sich bei Griechenland, einem EU-Mitgliedstaat, um einen sicheren Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 1 in Griechenland als Flüchtling anerkannt ist und die dortigen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden und dem Partner als Familieneinheit zugestimmt haben. Rechtsprechungsgemäss ist davon auszugehen, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Wahrung der Familieneinheit (Art. 8 EMRK, Art. 23 Abs. 1 Qualifikationsverordnung) grundsätzlich nachkommt. Daher ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der Beschwerdeführer 2 und der Partner dort aufgrund des Schutzstatus der Beschwerdeführerin 1 ebenfalls Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung haben (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer Urteile E-1341/2026 vom 4. März 2026 E. 3, D-78/2026 vom 4. Februar 2026 E. 6.2, E-8645/2025 vom 18. November 2025 E. 5.3 [Kinder Schutzberechtigter], D-7307/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 7.2 [Partner Schutzberechtigter]). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG [Beschwerdeführerin 1], Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG [Beschwerdeführer 2]) und hat ihre Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 erster Satz AsylG). 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland seinen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30), der EMRK, dem Übereinkommen gegen Folter, andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) und dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ferner hat sie rechtsprechungsgemäss festgehalten, dass Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein reales Risiko einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2, bestätigt in D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Sie hat sodann zutreffend geschlossen, dass nichts darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Behandlung ausgesetzt wären. Dabei hat sie zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden als Schutzberechtigte auf die in der Qualifikationsverordnung verankerte Garantien betreffend Zugang zu Wohnraum, Bildung, Beschäftigung, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung berufen können. Überdies hat sie rechtskonform festgestellt, dass die aktenkundige Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin 1: Schlafprobleme, Kopf- und Augenbeschwerden; Beschwerdeführer 2: keine) ihrer Rückführung nicht entgegensteht, zumal sie eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung auch in Griechenland erhalten können (vgl. Art. 3 EMRK). Schliesslich hat sie zutreffend erwogen, dass keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 KRK) der Rückführung des Beschwerdeführers 2 entgegensteht. Er wird mit seinen Eltern, seinen altersgemäss engsten Bezugspersonen, überstellt, sodass auch die Familieneinheit (Art. 8 EMRK) gewahrt bleibt (vgl. E. 2). 3.2.2 Auch auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Gründe, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU-Staat in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG) und diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen - wie die Beschwerdeführenden als Familie mit Kind - gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung der konkreten Einzelfallumstände ist sie zu Recht zum Schluss gelangt, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteile des BVGer D-2590/2025 E. 8.3, E-3427/2021 E.11.3 ff.). Dabei hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden betreffend Unterkunft, Bildung, Erwerbstätigkeit, Sozialleistungen und medizinischer Behandlung an die zuständigen Stellen wenden und die erforderliche Hilfe einfordern können. Sie hat dargelegt, dass sich der Vorwurf, der schwangeren Beschwerdeführerin 1 sei dringend benötigte medizinische Hilfe verweigert worden, angesichts ihrer Aussagen und Schwangerschaftskontrollen nicht erhärten lässt. Hinsichtlich ihrer Unterkunfts- und Erwerbsaussichten hat die Vorinstanz beachtet, dass es der Beschwerdeführerin 1 auch ohne (fortgeschrittene) Sprachkenntnisse möglich war, einer mehrmonatigen Erwerbstätigkeit nachzugehen und mit anderen Frauen eine Wohnung zu mieten. Sie hat berücksichtigt, dass es der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Partner, die beide gesundheitlich nicht beeinträchtigt sind, möglich ist, einander bei der Betreuung des Beschwerdeführers 2 zu unterstützen und eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Den eingereichten Chatverlauf mit der Vertreterin einer karitativen Organisation hat sie rechtskonform nicht als Beleg gewürdigt, dass den Beteiligten eine Unterkunft dauerhaft verwehrt wäre. Ergänzend hat sie erwogen, dass die nur mehrmonatige Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin 1 mit langfristigen Integrationsbemühungen kaum vereinbar erscheint. 3.3.2 Auf Beschwerdeebene wiederholen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre bereits im vorinstanzlichen Verfahren getätigten Vorbringen, weshalb auf das Gesagte verwiesen werden kann. Da Griechenland ihrer Rücknahme als Familieneinheit zugestimmt hat und der Partner einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch besitzt (vgl. E. 2), ist nicht anzunehmen, dass die Beteiligten mehr als vorübergehend getrennt untergebracht werden. Folglich bestehen keine erheblichen Unklarheiten hinsichtlich der Aufenthalts- und Unterbringungssituation, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Sodann ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rückführung von Eltern mit ihren Kindern nach Griechenland trotz gerichtsnotorisch schwieriger Lebensbedingungen für Schutzberechtigte wiederholt als zumutbar erachtet hat (vgl. Referenzurteil D-2590/2025 E. 9.8 f.; zuletzt etwa Urteile des BVGer F-4055/2026 vom 18. August 2026 E. 4.3.6, F-4335/2026 vom 1. Juli 2026 E. 4.2.1). Schliesslich bestehen vorliegend auch keine konkreten Hinweise, dass das Wohl des Beschwerdeführers 2 bei einer Rückkehr gefährdet wäre (vgl. E. 3.2.1). 3.3.3 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Situation der Beteiligten in Griechenland als hinreichend erstellt erachten. Ohne substantiierte Vorbringen der mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführenden (vgl. Art. 8 AsylG) und aktenkundige Anhaltspunkte war sie nicht verpflichtet, weitere Abklärungen vorzunehmen. Daher liegt kein Grund vor, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner besteht kein Anlass, individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu Unterbringung als Familie, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung einzuholen. Die entsprechenden Eventual- und Subeventualbegehren sind abzuweisen. 3.3.4 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 3.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und die Beschwerdeführerin 1 über eine bis zum 8. Januar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. E. 2). Es obliegt den Beschwerdeführenden, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 3.5 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden nicht erfüllt.
4. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Koordination dieses Beschwerdeverfahrens F-6611/2026 mit dem Beschwerdeverfahren F-6613/2026 wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki