Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2, ein afghanisches Ehepaar, ersuchten mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer 3, am 20. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 16. September 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen dort am 27. November 2025 Schutz gewährt worden war. B. Am 2. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 29. Januar 2026 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig teilten die griechischen Behörden der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführenden dort über eine vom 27. November 2025 bis zum 26. November 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. C. Am 9. Februar 2026 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. D. Am 28. Mai 2026 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entwurf eines Nichteintretensentscheids zu und räumte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, welche die Beschwerdeführenden am 29. Mai 2026 einreichten. E. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vorin-stanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Beschwerde vom 8. Juni 2026 gelangten die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten deren Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Eventualiter zur vorläufigen Aufnahme sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 30. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht, ein ärztliches Zeugnis und einen Austrittsbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs indes hat die Vorinstanz materiell entschieden und ist der Streitgegenstand entsprechend weiter gefasst.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 2.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 2.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden dort als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort über eine bis zum 26. November 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme am 2. Februar 2026 ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 2.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 3.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 4.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land hat sodann die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen auch ihre allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland sowie ihre unbelegten und unsubstantiierten Vorbringen zur 22-tägigen Haft nichts zu ändern. Objektive Hinweise darauf, dass sie im Zuge ihrer letzten Einreise nach Griechenland völkerrechtswidrig inhaftiert wurden, bringen die Beschwerdeführenden nicht bei. Selbst wenn jedoch ihre diesbezüglichen Schilderungen als glaubhaft qualifiziert würden, wäre - entgegen ihren Vorbringen - angesichts ihrer dortigen Anerkennung als Flüchtlinge und ihrer bis zum 26. November 2028 gültigen Aufenthaltsbewilligungen nicht davon auszugehen, dass ihnen in Griechenland zukünftig eine völkerrechtswidrige Behandlung droht.
E. 4.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 4.2.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 ist festzuhalten, dass aufgrund von Unterbauchschmerzen und Stuhlunregelmässigkeiten im ambulanten Bericht vom 18. Mai 2026 des Universitätsspitals D._______ (...) (Vorakten [SEM-act.] 93/3) die Verdachtsdiagnose eines Morbus Crohn gestellt wurde, welche sich jedoch nicht eindeutig bestätigen liess, weshalb die Durchführung eines MRI des Beckens angemeldet worden ist. Eine Leistenhernie konnte am 17. April 2026 erfolgreich operiert werden. In den Austrittsberichten vom 23. April 2026 und vom 28. April 2026 des (...) sind Entlassungen des Beschwerdeführers 1 in jeweils gutem Allgemeinzustand dokumentiert (SEM-act. 61/2 und 67/2). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen und der Beschwerdeführer 1 macht auch nicht geltend, dass und inwiefern er durch den mutmasslichen Morbus Crohn im Alltag eingeschränkt wäre. Ausstehende Arzttermine ergeben sich - bis auf das MRI des Beckens - aus den Akten nicht.
E. 4.2.5 Die Beschwerdeführerin 2 war vom 22. Mai bis zum 11. Juni 2026 in den E._______ (...) D._______ hospitalisiert. Im Austrittsbericht der (...) vom 22. Juni 2026 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilage 2) sowie im Zwischenbericht der (...) vom 29. Mai 2026 (SEM-act. 87/2) werden Schlafstörungen, akustische und optische Halluzinationen, Panikattacken, Suizidgedanken sowie eine Hypervigilanz (Zustand dauerhafter, übersteigerter Wachsamkeit) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) genannt. Im Verlauf des stationären Aufenthalts äusserte sie wiederholt starke Suizidgedanken und verletzte sich selbst. Nach Eröffnung des negativen Asylentscheids am 1. Juni 2026 kam es zu einer erneuten Dekompensation, wobei sie sich nicht mehr von akuter Suizidalität distanzieren konnte, weshalb bis zum 8. Juni 2026 eine 1:1-Betreuung organisiert wurde. In der Folge gelang ihr die Distanzierung von der akuten Suizidalität. Die akustischen und visuellen Halluzinationen sowie Schlafstörungen und Panikzustände hielten während des stationären Aufenthalts indessen an. Das zur Abklärung möglicher organischer Ursachen am 9. Juni 2026 durchgeführte MRI des Schädels (BVGer-act. 2 Beilage 1) zeigte keine strukturellen Auffälligkeiten und keine Korrelation zu den psychiatrischen Symptomen. Festgestellt wurde jedoch eine bis zu 3 mm messende Läsion der Hypophyse, wobei als Differenzialdiagnosen eine proteinreiche Pars intermedia-Zyste (gutartige, angeborene Flüssigkeitsansammlung) und ein zystisches Mikroadenom (gutartiger Tumor) genannt und zur weiteren Abklärung ein dediziertes MRI der Hypophyse empfohlen wurde. Der Austritt am 11. Juni 2026 erfolgte aufgrund der anstehenden Verlegung in ein anderes Bundesasylzentrum (BAZ). Zu diesem Zeitpunkt bestanden keine Anhaltspunkte mehr für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Die behandelnden Ärzte erachteten die Beschwerdeführerin 2 gleichwohl weiterhin als spital- und schutzbedürftig und empfahlen ein strukturiertes Behandlungsprogramm mit psychotherapeutischer Begleitung sowie ein geschütztes Wohnsetting. Ausstehende Arzttermine ergeben sich aus den Akten nicht.
E. 4.2.6 Beim dreijährigen Beschwerdeführer 3 liegen ausweislich der Akten eine chronische Verstopfung und eine heterozygote Beta-Thalassämie vor. Die entsprechende fachärztliche Betreuung wurde abgeschlossen, empfohlen wurden lediglich eine Gewichtskontrolle und eine genauere Ernährungsanamnese sowie bei Bedarf eine Zuweisung an die gastroenterologische Sprechstunde (SEM-act. 76/28).
E. 4.2.7 Die dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden vermögen die Schwelle, bei der im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK von einem Wegweisungsvollzug abgesehen werden müsste (oben E. 4.2.3; betreffend Suizidalität im Besonderen vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer F-2608/2026 vom 6. Mai 2026 E. 2.3.3; F-1383/2026 vom 2. März 2026 E. 2.2 m.w.H.), nicht zu erreichen, ohne dass es diesbezüglich weiterer Abklärungen bedürfte. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht, jedoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. Die Reisefähigkeit wird in jedem Fall zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt. Angesichts der vorbestehenden Suizidalität der Beschwerdeführerin 2 und der anhaltenden akustischen und visuellen Halluzinationen hat die Vorinstanz durch entsprechende Anweisung an die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen der Überstellungsmodalitäten sicherzustellen, dass die griechischen Behörden über den aktuellen psychiatrischen Behandlungsbedarf, insbesondere eine allfällige Notwendigkeit eines unmittelbaren stationären oder ambulanten Anschlusssettings, sowie über die vorbestehende Suizidalität und die Halluzinationen informiert werden und dass einer allfälligen Suizidalität durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung beim Vollzug begegnet wird. Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, die Überstellungsmodalitäten entsprechend anzupassen.
E. 4.2.8 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 4.3.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 4.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch - sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen - für vulnerable Personen gilt wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel (Urteil des BVGer F-593/2026, F-599/2026 vom 5. Februar 2026 E. 5.4.1). Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. Urteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2, bestätigt mit Urteil D-2590/2025 E. 8.2 f.).
E. 4.3.3 Die Vorinstanz hat vorliegend mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen sie mit ihren Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Ausweislich der Akten und gemäss eigenen Angaben ist es ihnen in der Vergangenheit gelungen, medizinische Versorgung erhältlich zu machen. Soweit sie vorbringen, sie hätten in Griechenland keine Unterstützung erhalten, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass sie bereits zwei Monate nachdem sie als Flüchtlinge anerkannt worden waren, das Land verlassen haben. Bei einer Rückkehr ist es den erwachsenen Beschwerdeführenden 1 und 2 grundsätzlich möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen, Schulbildung für den Beschwerdeführer 3 sowie die benötigten medizinischen Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Wie auch im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 festgehalten wurde, sollte es den Beschwerdeführenden möglich sein, die benötigte Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhältlich zu machen, selbst wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten.
E. 4.3.4 Den Beschwerdeführenden 1 und 2 gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzulegen, dass sie sich in Griechenland erfolglos und mit der gebotenen Intensität um eine adäquate Eingliederung bemüht hätten. Sie schildern in Bezug auf die Organisation einer Unterkunft zwar, einmalig beim staatlich unterstützten Integrationsprojekt für Geflüchtete in Griechenland «Helios» vorgesprochen zu haben, wo ihnen auch ein Termin für in einem Monat gegeben worden sei. Diesen hätten sie aber nicht wahrgenommen und seien in die Schweiz gereist. Weitere konkrete Schritte, mit denen sie Behörden, Migrationsintegrationszentren oder nichtstaatliche Organisationen um Hilfe gebeten hätten und mit denen sie gescheitert wären, legen sie nicht dar. Stattdessen sind sie gemäss eigenen Angaben nur drei bis vier Tage nach dem Austritt aus der staatlichen Unterkunft direkt in die Schweiz gereist. Ausserdem vermochten die Beschwerdeführenden offensichtlich die Kosten für eine Flugreise in die Schweiz aufbringen. Die entsprechenden Mittel hätten sie auch für ihre Integration in Griechenland einsetzen können. Zudem konnten sie offenbar - trotz fehlender Sprachkenntnisse - für die Ausstellung von griechischen Reisedokumenten für Flüchtlinge an die zuständigen Behörden gelangen und mit diesen kommunizieren. Andere Bemühungen zwecks Erlernens der griechischen Sprache oder Zugang zur Bildung sind keine ersichtlich.
E. 4.3.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, gesundheitlich schwer angeschlagen zu sein. Aufgrund der Akten lassen sich ihre geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen zwar objektivieren (oben E. 4.2.4 ff.) und sie sind als Familie mit einem minderjährigen Sohn im Alter von drei Jahren und gesundheitlichen Problemen als vulnerabel zu erachten. Insgesamt gehen jedoch - entgegen ihren Vorbringen - aus den medizinischen Berichten keine genügenden Hinweise hervor, dass es sich bei ihnen um besonders vulnerable Personen im Sinne der Referenzrechtsprechung (vgl. Urteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2 f.; bestätigt mit Urteil D-2590/2025 E. 8.2; vgl. oben E. 4.3.2) handeln könnte, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich besonders begünstigender Faktoren) als unzumutbar erweisen würde. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung bereits eingehend mit ihrem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und eine allenfalls notwendige Behandlung gesundheitlicher Beschwerden auch dort möglich wäre (Urteile des BVGer F-1214/2026 vom 4. März 2026 E. 6.6; F-939/2026 vom 19. Februar 2026 E. 5.4.2; E-9727/2025 vom 14. Januar 2026 E. 7.4.5).
E. 4.3.6 Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]) des Beschwerdeführers 3 einer Rückführung der Beschwerdeführenden nach Griechenland in entscheidendem Mass entgegenstehen könnte. Die bekannten Schwierigkeiten beim Übergang aus der Campunterbringung in eigenständige Wohnverhältnisse und beim Zugang zur Bildung sind zwar zu berücksichtigen, führen jedoch für sich allein nicht zum Schluss, die Rücküberstellung der Familie nach Griechenland sei mit dem Kindesinteresse nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer 3 wird mit seinen Eltern, den Beschwerdeführenden 1 und 2 überstellt und seine elementaren Bedürfnisse werden primär durch die ihn begleitenden Eltern sichergestellt. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist aufgrund des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts (oben E. 4.2.4 f.) indes nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien aufgrund ihres eigenen Zustands nicht in der Lage, im Überstellungsfall weiterhin adäquat für ihren minderjährigen Sohn zu sorgen. Beim Beschwerdeführer 1 sind trotz der Verdachtsdiagnose eines Morbus Crohn und unabhängig von einer allfälligen diagnostischen Klärung bislang keine konkreten Einschränkungen bei der Betreuung des Sohns oder anderweitig bei der Bewältigung des Alltags dokumentiert und werden auch nicht vorgebracht. Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise darauf, dass sie aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands nicht dazu in der Lage wäre, ihren Sohn zu betreuen. Zwar bestanden zum Zeitpunkt ihres - aufgrund der Verlegung in ein anderes BAZ erfolgten - Austritts aus der (...) keine Anhaltspunkte mehr für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Angesichts der zuvor ausgeprägten Suizidalität, der Selbstverletzungen sowie der anhaltenden akustischen und visuellen Halluzinationen kann jedoch nicht ohne Weiteres von einer uneingeschränkten und nachhaltig bestehenden Betreuungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung des vorstehend zum Beschwerdeführer 1 Gesagten, bei welchem bislang keine konkreten gesundheitlich bedingten Einschränkungen seiner Betreuungsfähigkeit aktenkundig sind, erscheint die adäquate Betreuung des dreijährigen Beschwerdeführers 3 durch seine Eltern insgesamt gleichwohl gewährleistet, ohne dass es diesbezüglich weitergehender Abklärungen bedürfte. Zudem bestehen in Griechenland für Kleinkinder zusätzlich Betreuungsmöglichkeiten. So können Kinder im Alter von zweieinhalb bis fünf Jahren in einer Kindertagesstätte betreut werden (Urteil des BVGer F-593/2026, F-599/2026 vom 5. Februar 2026 E. 5.4.5; vgl. UNHCR Help Greece, Access to Education < https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-education/ >, abgerufen am 17.08.2026).
E. 4.3.7 Insgesamt darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen, Schulbildung für den Beschwerdeführer 3 und Gesundheitsversorgung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar.
E. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden über eine bis zum 26. November 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung und Reisedokumente für Flüchtlinge verfügen.
E. 5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen.
E. 6 Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden - auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entsprechende Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit Blick auf die beantragte unentgeltliche Prozessführung ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos waren. Die Beschwerdeführenden, die als Asylsuchende der Pflicht zur Offenlegung ihrer Vermögenswerte nach Art. 87 Abs. 1 AsylG unterliegen, werden vollumfänglich asylfürsorgerisch unterstützt, weil sie ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können (Art. 81 AsylG). Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie wie vorgebracht prozessual bedürftig sind, obgleich sie zuvor ihre Flugreise in die Schweiz aus eigenen Mitteln finanziert hatten (E. 4.3.4). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit diesem Urteil gutgeheissen wird, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nachfolgende Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Vorinstanz wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die griechischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführenden umfassend über die medizinische Situation der Beschwerdeführerin 2 informiert werden und einer allfälligen Suizidalität durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung beim Vollzug begegnet wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4055/2026 Urteil vom 18. August 2026 Besetzung Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien
1. A._______, geb. (...),
2. B._______, geb. (...),
3. C._______, geb. (...), alle vertreten durch Aline Corrigan, Rechtsschutz für Asylsuchende, alle Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 1. Juni 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2, ein afghanisches Ehepaar, ersuchten mit ihrem minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer 3, am 20. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 16. September 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatten und ihnen dort am 27. November 2025 Schutz gewährt worden war. B. Am 2. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 29. Januar 2026 gestützt auf die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) zu. Gleichzeitig teilten die griechischen Behörden der Vorinstanz mit, dass die Beschwerdeführenden dort über eine vom 27. November 2025 bis zum 26. November 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen. C. Am 9. Februar 2026 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid und einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. D. Am 28. Mai 2026 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entwurf eines Nichteintretensentscheids zu und räumte ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme ein, welche die Beschwerdeführenden am 29. Mai 2026 einreichten. E. Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 - gleichentags eröffnet - trat die Vorin-stanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. F. Mit Beschwerde vom 8. Juni 2026 gelangten die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Verfügung an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten deren Aufhebung und die Anweisung an die Vorinstanz, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen. Eventualiter zur vorläufigen Aufnahme sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Eingabe vom 30. Juni 2026 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht, ein ärztliches Zeugnis und einen Austrittsbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richten sich die Beschwerdegründe nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs indes hat die Vorinstanz materiell entschieden und ist der Streitgegenstand entsprechend weiter gefasst. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Die Vorinstanz tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn die asylsuchenden Personen in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 2.2 In der angefochtenen Verfügung stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden dort als Flüchtlinge anerkannt wurden, dort über eine bis zum 26. November 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügen und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme am 2. Februar 2026 ausdrücklich zugestimmt haben. 2.3 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 3. 3.1 Tritt die Vorinstanz auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Bewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 4.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land hat sodann die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie das Zusatzprotokoll zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ratifiziert und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f. [als Referenzurteil publiziert]). Vorliegend fehlt es an hinreichend konkreten Anhaltspunkten, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnten. Daran vermögen auch ihre allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland sowie ihre unbelegten und unsubstantiierten Vorbringen zur 22-tägigen Haft nichts zu ändern. Objektive Hinweise darauf, dass sie im Zuge ihrer letzten Einreise nach Griechenland völkerrechtswidrig inhaftiert wurden, bringen die Beschwerdeführenden nicht bei. Selbst wenn jedoch ihre diesbezüglichen Schilderungen als glaubhaft qualifiziert würden, wäre - entgegen ihren Vorbringen - angesichts ihrer dortigen Anerkennung als Flüchtlinge und ihrer bis zum 26. November 2028 gültigen Aufenthaltsbewilligungen nicht davon auszugehen, dass ihnen in Griechenland zukünftig eine völkerrechtswidrige Behandlung droht. 4.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 4.2.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 ist festzuhalten, dass aufgrund von Unterbauchschmerzen und Stuhlunregelmässigkeiten im ambulanten Bericht vom 18. Mai 2026 des Universitätsspitals D._______ (...) (Vorakten [SEM-act.] 93/3) die Verdachtsdiagnose eines Morbus Crohn gestellt wurde, welche sich jedoch nicht eindeutig bestätigen liess, weshalb die Durchführung eines MRI des Beckens angemeldet worden ist. Eine Leistenhernie konnte am 17. April 2026 erfolgreich operiert werden. In den Austrittsberichten vom 23. April 2026 und vom 28. April 2026 des (...) sind Entlassungen des Beschwerdeführers 1 in jeweils gutem Allgemeinzustand dokumentiert (SEM-act. 61/2 und 67/2). Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen und der Beschwerdeführer 1 macht auch nicht geltend, dass und inwiefern er durch den mutmasslichen Morbus Crohn im Alltag eingeschränkt wäre. Ausstehende Arzttermine ergeben sich - bis auf das MRI des Beckens - aus den Akten nicht. 4.2.5 Die Beschwerdeführerin 2 war vom 22. Mai bis zum 11. Juni 2026 in den E._______ (...) D._______ hospitalisiert. Im Austrittsbericht der (...) vom 22. Juni 2026 (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 2 Beilage 2) sowie im Zwischenbericht der (...) vom 29. Mai 2026 (SEM-act. 87/2) werden Schlafstörungen, akustische und optische Halluzinationen, Panikattacken, Suizidgedanken sowie eine Hypervigilanz (Zustand dauerhafter, übersteigerter Wachsamkeit) im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) genannt. Im Verlauf des stationären Aufenthalts äusserte sie wiederholt starke Suizidgedanken und verletzte sich selbst. Nach Eröffnung des negativen Asylentscheids am 1. Juni 2026 kam es zu einer erneuten Dekompensation, wobei sie sich nicht mehr von akuter Suizidalität distanzieren konnte, weshalb bis zum 8. Juni 2026 eine 1:1-Betreuung organisiert wurde. In der Folge gelang ihr die Distanzierung von der akuten Suizidalität. Die akustischen und visuellen Halluzinationen sowie Schlafstörungen und Panikzustände hielten während des stationären Aufenthalts indessen an. Das zur Abklärung möglicher organischer Ursachen am 9. Juni 2026 durchgeführte MRI des Schädels (BVGer-act. 2 Beilage 1) zeigte keine strukturellen Auffälligkeiten und keine Korrelation zu den psychiatrischen Symptomen. Festgestellt wurde jedoch eine bis zu 3 mm messende Läsion der Hypophyse, wobei als Differenzialdiagnosen eine proteinreiche Pars intermedia-Zyste (gutartige, angeborene Flüssigkeitsansammlung) und ein zystisches Mikroadenom (gutartiger Tumor) genannt und zur weiteren Abklärung ein dediziertes MRI der Hypophyse empfohlen wurde. Der Austritt am 11. Juni 2026 erfolgte aufgrund der anstehenden Verlegung in ein anderes Bundesasylzentrum (BAZ). Zu diesem Zeitpunkt bestanden keine Anhaltspunkte mehr für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Die behandelnden Ärzte erachteten die Beschwerdeführerin 2 gleichwohl weiterhin als spital- und schutzbedürftig und empfahlen ein strukturiertes Behandlungsprogramm mit psychotherapeutischer Begleitung sowie ein geschütztes Wohnsetting. Ausstehende Arzttermine ergeben sich aus den Akten nicht. 4.2.6 Beim dreijährigen Beschwerdeführer 3 liegen ausweislich der Akten eine chronische Verstopfung und eine heterozygote Beta-Thalassämie vor. Die entsprechende fachärztliche Betreuung wurde abgeschlossen, empfohlen wurden lediglich eine Gewichtskontrolle und eine genauere Ernährungsanamnese sowie bei Bedarf eine Zuweisung an die gastroenterologische Sprechstunde (SEM-act. 76/28). 4.2.7 Die dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden vermögen die Schwelle, bei der im Sinne der dargelegten Rechtsprechung vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK von einem Wegweisungsvollzug abgesehen werden müsste (oben E. 4.2.3; betreffend Suizidalität im Besonderen vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; Urteile des BVGer F-2608/2026 vom 6. Mai 2026 E. 2.3.3; F-1383/2026 vom 2. März 2026 E. 2.2 m.w.H.), nicht zu erreichen, ohne dass es diesbezüglich weiterer Abklärungen bedürfte. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden nicht, jedoch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden der Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung in Griechenland aus rechtlichen oder strukturellen Gründen dauerhaft verwehrt wäre. Die Reisefähigkeit wird in jedem Fall zum Zeitpunkt der Überstellung beurteilt. Angesichts der vorbestehenden Suizidalität der Beschwerdeführerin 2 und der anhaltenden akustischen und visuellen Halluzinationen hat die Vorinstanz durch entsprechende Anweisung an die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen der Überstellungsmodalitäten sicherzustellen, dass die griechischen Behörden über den aktuellen psychiatrischen Behandlungsbedarf, insbesondere eine allfällige Notwendigkeit eines unmittelbaren stationären oder ambulanten Anschlusssettings, sowie über die vorbestehende Suizidalität und die Halluzinationen informiert werden und dass einer allfälligen Suizidalität durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung beim Vollzug begegnet wird. Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, die Überstellungsmodalitäten entsprechend anzupassen. 4.2.8 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 4.3 4.3.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG). 4.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch - sofern günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen - für vulnerable Personen gilt wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. Urteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.5.3 [als Referenzurteil publiziert]; bestätigt mit Urteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Familien mit Kindern gelten ebenfalls als vulnerabel (Urteil des BVGer F-593/2026, F-599/2026 vom 5. Februar 2026 E. 5.4.1). Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, darunter Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die betroffene Person hat die Möglichkeit, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Urteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration einer betroffenen Person als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. Urteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2, bestätigt mit Urteil D-2590/2025 E. 8.2 f.). 4.3.3 Die Vorinstanz hat vorliegend mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführenden in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannte Flüchtlinge mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen sie mit ihren Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Ausweislich der Akten und gemäss eigenen Angaben ist es ihnen in der Vergangenheit gelungen, medizinische Versorgung erhältlich zu machen. Soweit sie vorbringen, sie hätten in Griechenland keine Unterstützung erhalten, müssen sie sich entgegenhalten lassen, dass sie bereits zwei Monate nachdem sie als Flüchtlinge anerkannt worden waren, das Land verlassen haben. Bei einer Rückkehr ist es den erwachsenen Beschwerdeführenden 1 und 2 grundsätzlich möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen, Schulbildung für den Beschwerdeführer 3 sowie die benötigten medizinischen Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe einzufordern. Wie auch im Referenzurteil D-2586/2025 E. 9.4.1 festgehalten wurde, sollte es den Beschwerdeführenden möglich sein, die benötigte Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhältlich zu machen, selbst wenn das notwendige Prozedere langwierig sein sollte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. 4.3.4 Den Beschwerdeführenden 1 und 2 gelingt es auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzulegen, dass sie sich in Griechenland erfolglos und mit der gebotenen Intensität um eine adäquate Eingliederung bemüht hätten. Sie schildern in Bezug auf die Organisation einer Unterkunft zwar, einmalig beim staatlich unterstützten Integrationsprojekt für Geflüchtete in Griechenland «Helios» vorgesprochen zu haben, wo ihnen auch ein Termin für in einem Monat gegeben worden sei. Diesen hätten sie aber nicht wahrgenommen und seien in die Schweiz gereist. Weitere konkrete Schritte, mit denen sie Behörden, Migrationsintegrationszentren oder nichtstaatliche Organisationen um Hilfe gebeten hätten und mit denen sie gescheitert wären, legen sie nicht dar. Stattdessen sind sie gemäss eigenen Angaben nur drei bis vier Tage nach dem Austritt aus der staatlichen Unterkunft direkt in die Schweiz gereist. Ausserdem vermochten die Beschwerdeführenden offensichtlich die Kosten für eine Flugreise in die Schweiz aufbringen. Die entsprechenden Mittel hätten sie auch für ihre Integration in Griechenland einsetzen können. Zudem konnten sie offenbar - trotz fehlender Sprachkenntnisse - für die Ausstellung von griechischen Reisedokumenten für Flüchtlinge an die zuständigen Behörden gelangen und mit diesen kommunizieren. Andere Bemühungen zwecks Erlernens der griechischen Sprache oder Zugang zur Bildung sind keine ersichtlich. 4.3.5 Die Beschwerdeführenden machen geltend, gesundheitlich schwer angeschlagen zu sein. Aufgrund der Akten lassen sich ihre geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen zwar objektivieren (oben E. 4.2.4 ff.) und sie sind als Familie mit einem minderjährigen Sohn im Alter von drei Jahren und gesundheitlichen Problemen als vulnerabel zu erachten. Insgesamt gehen jedoch - entgegen ihren Vorbringen - aus den medizinischen Berichten keine genügenden Hinweise hervor, dass es sich bei ihnen um besonders vulnerable Personen im Sinne der Referenzrechtsprechung (vgl. Urteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.2 f.; bestätigt mit Urteil D-2590/2025 E. 8.2; vgl. oben E. 4.3.2) handeln könnte, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich (d.h. vorbehaltlich besonders begünstigender Faktoren) als unzumutbar erweisen würde. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung bereits eingehend mit ihrem Gesundheitszustand auseinandergesetzt und zutreffend festgestellt, dass Griechenland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und eine allenfalls notwendige Behandlung gesundheitlicher Beschwerden auch dort möglich wäre (Urteile des BVGer F-1214/2026 vom 4. März 2026 E. 6.6; F-939/2026 vom 19. Februar 2026 E. 5.4.2; E-9727/2025 vom 14. Januar 2026 E. 7.4.5). 4.3.6 Es sind auch keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK; SR 0.107]) des Beschwerdeführers 3 einer Rückführung der Beschwerdeführenden nach Griechenland in entscheidendem Mass entgegenstehen könnte. Die bekannten Schwierigkeiten beim Übergang aus der Campunterbringung in eigenständige Wohnverhältnisse und beim Zugang zur Bildung sind zwar zu berücksichtigen, führen jedoch für sich allein nicht zum Schluss, die Rücküberstellung der Familie nach Griechenland sei mit dem Kindesinteresse nicht vereinbar. Der Beschwerdeführer 3 wird mit seinen Eltern, den Beschwerdeführenden 1 und 2 überstellt und seine elementaren Bedürfnisse werden primär durch die ihn begleitenden Eltern sichergestellt. Entgegen den Beschwerdevorbringen ist aufgrund des aktenkundigen medizinischen Sachverhalts (oben E. 4.2.4 f.) indes nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien aufgrund ihres eigenen Zustands nicht in der Lage, im Überstellungsfall weiterhin adäquat für ihren minderjährigen Sohn zu sorgen. Beim Beschwerdeführer 1 sind trotz der Verdachtsdiagnose eines Morbus Crohn und unabhängig von einer allfälligen diagnostischen Klärung bislang keine konkreten Einschränkungen bei der Betreuung des Sohns oder anderweitig bei der Bewältigung des Alltags dokumentiert und werden auch nicht vorgebracht. Auch hinsichtlich der Beschwerdeführerin 2 finden sich in den Akten keine konkreten Hinweise darauf, dass sie aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustands nicht dazu in der Lage wäre, ihren Sohn zu betreuen. Zwar bestanden zum Zeitpunkt ihres - aufgrund der Verlegung in ein anderes BAZ erfolgten - Austritts aus der (...) keine Anhaltspunkte mehr für eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Angesichts der zuvor ausgeprägten Suizidalität, der Selbstverletzungen sowie der anhaltenden akustischen und visuellen Halluzinationen kann jedoch nicht ohne Weiteres von einer uneingeschränkten und nachhaltig bestehenden Betreuungsfähigkeit der Beschwerdeführerin 2 ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung des vorstehend zum Beschwerdeführer 1 Gesagten, bei welchem bislang keine konkreten gesundheitlich bedingten Einschränkungen seiner Betreuungsfähigkeit aktenkundig sind, erscheint die adäquate Betreuung des dreijährigen Beschwerdeführers 3 durch seine Eltern insgesamt gleichwohl gewährleistet, ohne dass es diesbezüglich weitergehender Abklärungen bedürfte. Zudem bestehen in Griechenland für Kleinkinder zusätzlich Betreuungsmöglichkeiten. So können Kinder im Alter von zweieinhalb bis fünf Jahren in einer Kindertagesstätte betreut werden (Urteil des BVGer F-593/2026, F-599/2026 vom 5. Februar 2026 E. 5.4.5; vgl. UNHCR Help Greece, Access to Education, abgerufen am 17.08.2026). 4.3.7 Insgesamt darf angenommen werden, dass die Beschwerdeführenden bei zumutbarer Eigeninitiative in der Lage sein werden, sich um eine angemessene Unterkunft, die Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit respektive den Zugang zu Sozialleistungen, Schulbildung für den Beschwerdeführer 3 und Gesundheitsversorgung zu bemühen und die ihnen zustehenden Rechte bei den griechischen Behörden - nötigenfalls auf dem Rechtsweg - einzufordern. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit auch als zumutbar. 4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden über eine bis zum 26. November 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung und Reisedokumente für Flüchtlinge verfügen.
5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen.
6. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden - auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt zu haben, weshalb der entsprechende Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist.
7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und, soweit diesbezüglich überprüfbar, angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit Blick auf die beantragte unentgeltliche Prozessführung ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos waren. Die Beschwerdeführenden, die als Asylsuchende der Pflicht zur Offenlegung ihrer Vermögenswerte nach Art. 87 Abs. 1 AsylG unterliegen, werden vollumfänglich asylfürsorgerisch unterstützt, weil sie ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können (Art. 81 AsylG). Entsprechend ist davon auszugehen, dass sie wie vorgebracht prozessual bedürftig sind, obgleich sie zuvor ihre Flugreise in die Schweiz aus eigenen Mitteln finanziert hatten (E. 4.3.4). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist daher gutzuheissen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit diesem Urteil gutgeheissen wird, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die griechischen Behörden vor der Überstellung der Beschwerdeführenden umfassend über die medizinische Situation der Beschwerdeführerin 2 informiert werden und einer allfälligen Suizidalität durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung beim Vollzug begegnet wird.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: