Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2026 gemeinsam mit seiner zum damaligen Zeitpunkt schwangeren Partnerin in der Schweiz um Asyl. Dabei reichte er seinen griechischen Ausweis für Asylsuchende ein. Die Vorinstanz behandelte die Asylgesuche separat. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. Juli 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte. Seiner Partnerin war bereits am 9. Januar 2024 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden. A.c Auf vorinstanzliches Informationsersuchen gaben die griechischen Behörden am 7. Mai 2026 an, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch hängig sei, er keine Identitätsdokumente eingereicht und bei der Registrierung seine dort lebende Partnerin erwähnt habe. A.d Am 13. Mai 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielt er Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, seinem Aufenthalt in Griechenland, einer allfälligen Wegweisung dorthin, seinem Gesundheitszustand und dem ungeborenen Kind zu äussern. A.e Der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Partnerin kam am (...) zur Welt. A.f Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme der Partnerin und des Sohnes am 29. Juni 2026 zu und bestätigten, dass erstere als Flüchtling anerkannt ist und über eine bis zum 8. Januar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. In der Folge ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers zwecks Wahrung der Familieneinheit (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Auf entsprechende Nachfrage der griechischen Behörden vom 10. Juli 2026 erläuterte die Vorinstanz, weshalb sie die betroffenen Personen als Familieneinheit erachte, und betonte, dass insbesondere eine Trennung des Neugeborenen vom Vater vermieden werden müsse. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers zwecks Wahrung der Familieneinheit am 7. August 2026 zu. A.g Der Beschwerdeführer reichte am 11. August 2026 einen Arztbericht ein und die Vorinstanz klärte seine Gesundheitssituation am 4. September 2026 ab. Am 8. September 2026 nahm er Stellung zum Entscheidentwurf. A.h Mit Verfügung vom 9. September 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. Über die Gesuche der Partnerin und des Sohnes entschied sie gleichentags gleichlautend. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, das Beschwerdeverfahren mit jenem der Partnerin und des Sohnes koordiniert zu behandeln, ihm die unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) zu gewähren und von einem Kostenvorschuss abzusehen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG).
E. 1.3 Nach übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Partnerin lernten sie sich im Sudan kennen, lebten in Griechenland zeitweise zusammen und haben zwei gemeinsame Kinder ([...] und [...]). Die Familie der Partnerin habe eine Heirat verhindert. Angesichts dessen betrachten der Beschwerdeführer, die Partnerin und die Vorinstanz die Beteiligten als Familie, deren Einheit zu wahren ist (vgl. Art. 8 EMRK, Art. 23 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 [Qualifikationsverordnung]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher bemüht, die Urteile im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (F-6613/2026) und der Partnerin mit Sohn (F-6611/2026) gleichentags oder in engem zeitlichem Zusammenhang zu fällen. Das SEM wird überdies - wie in den beiden angefochtenen Verfügungen angekündigt - für eine koordinierte, gemeinsame Überstellung der Familie nach Griechenland sorgen. Angesichts der konkreten Fallumstände ist eine weitergehende Koordination der Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
E. 2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass die Partnerin des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Sohnes in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt ist und somit Anspruch auf Familienzusammenführung hat. Rechtsprechungsgemäss ist davon auszugehen, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Wahrung der Familieneinheit (Art. 8 EMRK, Art. 23 Abs. 1 Qualifikationsverordnung) grundsätzlich nachkommt. Die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers denn auch zwecks Wahrung der Familieneinheit zugestimmt. Daher ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der Beschwerdeführer und der Sohn dort aufgrund des internationalen Schutzstatus der Partnerin beziehungsweise Mutter im Rahmen der Familienzusammenführung ebenfalls Anspruch auf internationalen Schutz und eine damit einhergehende Aufenthaltsbewilligung haben (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer Urteile E-1341/2026 vom 4. März 2026 E. 3, D-78/2026 vom 4. Februar 2026 E. 6.2, E-8645/2025 vom 18. November 2025 E. 5.3 [Kinder Schutzberechtigter], D-7307/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 7.2 [Partner Schutzberechtigter]). Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs der Partnerin und des Sohnes nach Griechenland hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6613/2026 vom 5. Oktober 2026 bestätigt. Bei Griechenland, einem EU-Mitgliedstaat, handelt es sich um einen sicheren Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG) und hat seine Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 erster Satz AsylG).
E. 3.1 Da die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG), fällt die vom ihm geforderte Zuständigkeitsprüfung gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-VO) ausser Betracht. Wie dargelegt, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des internationalen Schutzstatus seiner Partnerin und Mutter des gemeinsamen Sohnes in Griechenland im Rahmen der Familienzusammenführung ebenfalls Anspruch auf internationalen Schutz und eine damit einhergehende Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. E. 2). Daher ist die Situation des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen von Dublin-Rückkehrenden vergleichbar. Folglich sind die Beschwerdevorbringen betreffend das Dublin-Verfahren (systemische Schwachstellen beziehungsweise Grundrechtsverletzungen, unzureichende Abklärungen der Vorinstanz zur Situation Dublin-Rückkehrender in Griechenland sowie die diesbezüglich abweichende Einschätzung und Aussagen des Beschwerdeführers) nicht rechtserheblich und somit nicht weiter zu behandeln. Aus diesem Grund ist auch der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zu ausreichenden Abklärungen, ordentlicher Zuständigkeitsprüfung und neuer Entscheidung abzuweisen. Bei dieser Sachlage besteht ferner kein Anlass, individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend den Zugang zum Asylverfahren und dessen rechtskonformer Durchführung einzuholen.
E. 3.2 In Konstellationen wie der vorliegenden ist sodann zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug der betroffenen Person nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich ist. Andernfalls ist sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG; vgl. auch Urteile E-8645/2025 E. 7, D-7307/2025 E. 8).
E. 3.3 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland seinen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30), der EMRK und dem Übereinkommen gegen Folter, andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ferner hat sie rechtsprechungsgemäss festgehalten, dass Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein reales Risiko einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2, bestätigt in D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Sie hat zutreffend geschlossen, dass nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei hat sie insbesondere darauf hingewiesen, dass er sich im Fall einer Bedrohung durch Drittpersonen an die schutzwilligen und -fähigen Polizeibehörden wenden kann. Sie hat berücksichtigt, dass er sich als Familienangehöriger einer Schutzberechtigten auf die in der Qualifikationsverordnung verankerte Garantien betreffend Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum berufen können wird. Überdies hat sie rechtskonform festgestellt, dass die aktenkundige Gesundheitssituation des Beschwerdeführers (Magenbeschwerden) seiner Rückführung nicht entgegensteht, zumal er eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung auch in Griechenland erhalten kann (vgl. Art. 3 EMRK). Schliesslich hat sie zutreffend erwogen, dass er mit seiner Partnerin und dem Sohn überstellt wird, sodass die Familieneinheit (Art. 8 EMRK) gewahrt bleibt (vgl. E. 2).
E. 3.4 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU-Staat in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG) und diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass er, seine Partnerin und der gemeinsame Sohn in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteile des BVGer D-2590/2025 E. 8.3, E-3427/2021 E. 11.3 ff.). Dabei hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich die Familie betreffend Unterkunft, Erwerbstätigkeit, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die zuständigen Stellen wenden und die erforderliche Hilfe einfordern können, zumal sich die Partnerin als anerkannter Flüchtling auf die Rechte gemäss der Qualifikationsverordnung berufen kann. Die Vorinstanz geht sodann zutreffend davon aus, dass es der Familie bei zumutbaren Anstrengungen möglich sein wird, eine gemeinsame Unterkunft zu beziehen. Sie hat berücksichtigt, dass die Partnerin zeitweise eine Wohnung mietete, der Beschwerdeführer die staatliche Unterkunft freiwillig verliess und zu ihr zog. Hinsichtlich der Erwerbsaussichten hat sie beachtet, dass der Beschwerdeführer bereits in anderen Ländern gearbeitet hat und spätestens nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt haben wird. Sie hat sodann erwogen, dass es dem Beschwerdeführer und seine Partnerin, die beide gesundheitlich nicht beeinträchtigt sind, möglich sein wird, einander bei der Betreuung des Sohnes zu unterstützen und eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass die kurze, nur mehrmonatige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers als Asylsuchender in Griechenland mit ernsthaften Integrationsbemühungen kaum vereinbar scheint.
E. 3.5 Gründe, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, ergeben sich trotz der gerichtsnotorisch schwierigen Lebensbedingungen für Schutzberechtigte und -suchende in Griechenland auch auf Beschwerdeebene nicht. Der Beschwerdeführer kann die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen mit seinen pauschalen Vorbringen, er habe die Zusammenführung mit seiner Partnerin selbst organisieren müssen und nach dem Wohnungsverlust zeitweise in einem Obdachlosenheim gewohnt, nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Gleiches gilt für seine Rüge, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Familie getrennt voneinander untergebracht werde, zumal diese auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass er sich in der Situation eines Dublin-Rückkehrenden wiederfände.
E. 3.6 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Situation der Beteiligten in Griechenland als hinreichend erstellt erachten. Ohne substantiierte Vorbringen des mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers (vgl. Art. 8 AsylG) und aktenkundige Anhaltspunkte war sie nicht verpflichtet, weitere Abklärungen hierzu vorzunehmen. Daher besteht kein Grund, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner besteht kein Anlass, individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu Unterbringung als Familie, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung einzuholen. Die entsprechenden (Eventual-)Begehren sind abzuweisen, soweit sie sich überhaupt auf den Wegweisungsvollzug beziehen.
E. 3.7 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar.
E. 3.8 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. Es obliegt ihm, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 3.9 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
E. 4 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)
Dispositiv
- Das Gesuch um Koordination dieses Beschwerdeverfahrens F-6613/2026 mit dem Beschwerdeverfahren F-6611/2026 wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6613/2026 Urteil vom 5. Oktober 2026 Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki. Parteien A._______, geboren (...), Südsudan, vertreten durch Hannah Hischier, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. c-e AsylG); Verfügung des SEM vom 9. September 2026 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 14. April 2026 gemeinsam mit seiner zum damaligen Zeitpunkt schwangeren Partnerin in der Schweiz um Asyl. Dabei reichte er seinen griechischen Ausweis für Asylsuchende ein. Die Vorinstanz behandelte die Asylgesuche separat. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 23. Juli 2025 in Griechenland um Asyl ersucht hatte. Seiner Partnerin war bereits am 9. Januar 2024 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden. A.c Auf vorinstanzliches Informationsersuchen gaben die griechischen Behörden am 7. Mai 2026 an, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch hängig sei, er keine Identitätsdokumente eingereicht und bei der Registrierung seine dort lebende Partnerin erwähnt habe. A.d Am 13. Mai 2026 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer ein Gespräch zu einer möglichen Rückführung in einen sicheren Drittstaat. Dabei erhielt er Gelegenheit, sich zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, seinem Aufenthalt in Griechenland, einer allfälligen Wegweisung dorthin, seinem Gesundheitszustand und dem ungeborenen Kind zu äussern. A.e Der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und seiner Partnerin kam am (...) zur Welt. A.f Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme der Partnerin und des Sohnes am 29. Juni 2026 zu und bestätigten, dass erstere als Flüchtling anerkannt ist und über eine bis zum 8. Januar 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt. In der Folge ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers zwecks Wahrung der Familieneinheit (gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt [SR 0.142.113.729]). Auf entsprechende Nachfrage der griechischen Behörden vom 10. Juli 2026 erläuterte die Vorinstanz, weshalb sie die betroffenen Personen als Familieneinheit erachte, und betonte, dass insbesondere eine Trennung des Neugeborenen vom Vater vermieden werden müsse. Die griechischen Behörden stimmten der Rückübernahme des Beschwerdeführers zwecks Wahrung der Familieneinheit am 7. August 2026 zu. A.g Der Beschwerdeführer reichte am 11. August 2026 einen Arztbericht ein und die Vorinstanz klärte seine Gesundheitssituation am 4. September 2026 ab. Am 8. September 2026 nahm er Stellung zum Entscheidentwurf. A.h Mit Verfügung vom 9. September 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. Über die Gesuche der Partnerin und des Sohnes entschied sie gleichentags gleichlautend. B. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, das Beschwerdeverfahren mit jenem der Partnerin und des Sohnes koordiniert zu behandeln, ihm die unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) zu gewähren und von einem Kostenvorschuss abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG). 1.3 Nach übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Partnerin lernten sie sich im Sudan kennen, lebten in Griechenland zeitweise zusammen und haben zwei gemeinsame Kinder ([...] und [...]). Die Familie der Partnerin habe eine Heirat verhindert. Angesichts dessen betrachten der Beschwerdeführer, die Partnerin und die Vorinstanz die Beteiligten als Familie, deren Einheit zu wahren ist (vgl. Art. 8 EMRK, Art. 23 Abs. 1 der Verordnung [EU] 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 [Qualifikationsverordnung]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher bemüht, die Urteile im Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers (F-6613/2026) und der Partnerin mit Sohn (F-6611/2026) gleichentags oder in engem zeitlichem Zusammenhang zu fällen. Das SEM wird überdies - wie in den beiden angefochtenen Verfügungen angekündigt - für eine koordinierte, gemeinsame Überstellung der Familie nach Griechenland sorgen. Angesichts der konkreten Fallumstände ist eine weitergehende Koordination der Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt, dass die Partnerin des Beschwerdeführers und Mutter des gemeinsamen Sohnes in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt ist und somit Anspruch auf Familienzusammenführung hat. Rechtsprechungsgemäss ist davon auszugehen, dass Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen zur Wahrung der Familieneinheit (Art. 8 EMRK, Art. 23 Abs. 1 Qualifikationsverordnung) grundsätzlich nachkommt. Die griechischen Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers denn auch zwecks Wahrung der Familieneinheit zugestimmt. Daher ist mit der Vorinstanz zu schliessen, dass der Beschwerdeführer und der Sohn dort aufgrund des internationalen Schutzstatus der Partnerin beziehungsweise Mutter im Rahmen der Familienzusammenführung ebenfalls Anspruch auf internationalen Schutz und eine damit einhergehende Aufenthaltsbewilligung haben (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer Urteile E-1341/2026 vom 4. März 2026 E. 3, D-78/2026 vom 4. Februar 2026 E. 6.2, E-8645/2025 vom 18. November 2025 E. 5.3 [Kinder Schutzberechtigter], D-7307/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 7.2 [Partner Schutzberechtigter]). Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs der Partnerin und des Sohnes nach Griechenland hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6613/2026 vom 5. Oktober 2026 bestätigt. Bei Griechenland, einem EU-Mitgliedstaat, handelt es sich um einen sicheren Drittstaat (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Folglich ist die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG) und hat seine Wegweisung angeordnet (vgl. Art. 44 erster Satz AsylG). 3. 3.1 Da die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. e AsylG), fällt die vom ihm geforderte Zuständigkeitsprüfung gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) bzw. der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-VO) ausser Betracht. Wie dargelegt, ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des internationalen Schutzstatus seiner Partnerin und Mutter des gemeinsamen Sohnes in Griechenland im Rahmen der Familienzusammenführung ebenfalls Anspruch auf internationalen Schutz und eine damit einhergehende Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. E. 2). Daher ist die Situation des Beschwerdeführers nicht mit derjenigen von Dublin-Rückkehrenden vergleichbar. Folglich sind die Beschwerdevorbringen betreffend das Dublin-Verfahren (systemische Schwachstellen beziehungsweise Grundrechtsverletzungen, unzureichende Abklärungen der Vorinstanz zur Situation Dublin-Rückkehrender in Griechenland sowie die diesbezüglich abweichende Einschätzung und Aussagen des Beschwerdeführers) nicht rechtserheblich und somit nicht weiter zu behandeln. Aus diesem Grund ist auch der entsprechende Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zu ausreichenden Abklärungen, ordentlicher Zuständigkeitsprüfung und neuer Entscheidung abzuweisen. Bei dieser Sachlage besteht ferner kein Anlass, individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend den Zugang zum Asylverfahren und dessen rechtskonformer Durchführung einzuholen. 3.2 In Konstellationen wie der vorliegenden ist sodann zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug der betroffenen Person nach Griechenland zulässig, zumutbar und möglich ist. Andernfalls ist sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG; vgl. auch Urteile E-8645/2025 E. 7, D-7307/2025 E. 8). 3.3 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland seinen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30), der EMRK und dem Übereinkommen gegen Folter, andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) fliessenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt. Ferner hat sie rechtsprechungsgemäss festgehalten, dass Schutzberechtigte in Griechenland grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein reales Risiko einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteile des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2, bestätigt in D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Sie hat zutreffend geschlossen, dass nichts darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dabei hat sie insbesondere darauf hingewiesen, dass er sich im Fall einer Bedrohung durch Drittpersonen an die schutzwilligen und -fähigen Polizeibehörden wenden kann. Sie hat berücksichtigt, dass er sich als Familienangehöriger einer Schutzberechtigten auf die in der Qualifikationsverordnung verankerte Garantien betreffend Zugang zu Beschäftigung, Bildung, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Wohnraum berufen können wird. Überdies hat sie rechtskonform festgestellt, dass die aktenkundige Gesundheitssituation des Beschwerdeführers (Magenbeschwerden) seiner Rückführung nicht entgegensteht, zumal er eine allenfalls benötigte medizinische Behandlung auch in Griechenland erhalten kann (vgl. Art. 3 EMRK). Schliesslich hat sie zutreffend erwogen, dass er mit seiner Partnerin und dem Sohn überstellt wird, sodass die Familieneinheit (Art. 8 EMRK) gewahrt bleibt (vgl. E. 2). 3.4 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU-Staat in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG) und diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, diese Vermutung umzustossen, da er keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass er, seine Partnerin und der gemeinsame Sohn in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. Referenzurteile des BVGer D-2590/2025 E. 8.3, E-3427/2021 E. 11.3 ff.). Dabei hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich die Familie betreffend Unterkunft, Erwerbstätigkeit, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die zuständigen Stellen wenden und die erforderliche Hilfe einfordern können, zumal sich die Partnerin als anerkannter Flüchtling auf die Rechte gemäss der Qualifikationsverordnung berufen kann. Die Vorinstanz geht sodann zutreffend davon aus, dass es der Familie bei zumutbaren Anstrengungen möglich sein wird, eine gemeinsame Unterkunft zu beziehen. Sie hat berücksichtigt, dass die Partnerin zeitweise eine Wohnung mietete, der Beschwerdeführer die staatliche Unterkunft freiwillig verliess und zu ihr zog. Hinsichtlich der Erwerbsaussichten hat sie beachtet, dass der Beschwerdeführer bereits in anderen Ländern gearbeitet hat und spätestens nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung Zugang zum griechischen Arbeitsmarkt haben wird. Sie hat sodann erwogen, dass es dem Beschwerdeführer und seine Partnerin, die beide gesundheitlich nicht beeinträchtigt sind, möglich sein wird, einander bei der Betreuung des Sohnes zu unterstützen und eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass die kurze, nur mehrmonatige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers als Asylsuchender in Griechenland mit ernsthaften Integrationsbemühungen kaum vereinbar scheint. 3.5 Gründe, die gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, ergeben sich trotz der gerichtsnotorisch schwierigen Lebensbedingungen für Schutzberechtigte und -suchende in Griechenland auch auf Beschwerdeebene nicht. Der Beschwerdeführer kann die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen mit seinen pauschalen Vorbringen, er habe die Zusammenführung mit seiner Partnerin selbst organisieren müssen und nach dem Wohnungsverlust zeitweise in einem Obdachlosenheim gewohnt, nicht ernsthaft in Zweifel ziehen. Gleiches gilt für seine Rüge, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Familie getrennt voneinander untergebracht werde, zumal diese auf der unzutreffenden Annahme beruht, dass er sich in der Situation eines Dublin-Rückkehrenden wiederfände. 3.6 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Situation der Beteiligten in Griechenland als hinreichend erstellt erachten. Ohne substantiierte Vorbringen des mitwirkungspflichtigen Beschwerdeführers (vgl. Art. 8 AsylG) und aktenkundige Anhaltspunkte war sie nicht verpflichtet, weitere Abklärungen hierzu vorzunehmen. Daher besteht kein Grund, die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner besteht kein Anlass, individuelle Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend den Zugang zu Unterbringung als Familie, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung einzuholen. Die entsprechenden (Eventual-)Begehren sind abzuweisen, soweit sie sich überhaupt auf den Wegweisungsvollzug beziehen. 3.7 Folglich erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig und zumutbar. 3.8 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. Es obliegt ihm, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 3.9 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers nicht erfüllt.
4. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest und ist soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000. festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Gesuch um Koordination dieses Beschwerdeverfahrens F-6613/2026 mit dem Beschwerdeverfahren F-6611/2026 wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Meike Pauletzki