opencaselaw.ch

F-4335/2026

F-4335/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) suchte am 10. Februar 2026 zusammen mit ihren Kindern B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und D._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 4) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 8. September 2025 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatten und dort am 18. November 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden waren. B. Am 14. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz vom 12. Februar 2026 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu, gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729). C. Am 11. März 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Wegweisung nach Griechenland. D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2026 (eröffnet am 12. Juni 2026) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffern 1 und 2). Weiter verfügte sie, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen müssen und beauftragte den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juni 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sie anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und im vorliegenden Fall die individuellen Umstände, Fähigkeiten und Gegebenheiten angemessen berücksichtigt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sie weitere Abklärungen dazu oder zur Situation der Beschwerdeführenden in Griechenland hätte vornehmen müssen. Dass die Beschwerdeführenden die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern betrifft die materiell-rechtliche Würdigung der Streitsache. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme der Familie vorliegt. Die Vor-instanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.

E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt.

E. 4.1.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu Unterbringung, zum Arbeitsmarkt oder zu Schulbildung sowie insbesondere auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (Verdacht auf eine Skabiesinfektion [die Behandlung wurde bereits eingeleitet] und Karies sowie mehrere Zahnkonkremente bei der Beschwerdeführerin 1, ein Schädel-Hirn-Trauma vom 8. April 2026 des Beschwerdeführers 4 [er konnte am 9. April 2026 in gutem Allgemeinzustand aus dem Universitäts-Kinderspital beider Basel entlassen werden] und nicht belegte Aggressionsprobleme des Beschwerdeführers 2) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Angesichts der fehlenden zu erwartenden Bemühungen sind nämlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Rückführung der Beschwerdeführer 2, 3 und 4 entgegenstehen könnte, zumal die Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter nach Griechenland reisen können respektive werden.

E. 4.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben. Die geltend gemachten Bemühungen um eine Unterkunft oder um Unterstützungsleistungen sowie die Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführenden an zahlreiche Hilfsorganisationen und Behörden gewendet hätten, bleiben einerseits unbelegt und beziehen sich andererseits lediglich auf einen sehr kurzen Zeitraum. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden nur knapp über zwei Monate mit Schutzstatus in Griechenland aufgehalten haben. Diese kurze Aufenthaltsdauer lässt sich nicht mit langfristigen Integrationsbemühungen vereinbaren. Dies müssen sie sich entgegenhalten lassen.

E. 4.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme aller Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 4.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.

E. 5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.

E. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 7 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, vgl. Urteil des BGer 2C_554/2017 vom 19. Juni 2017). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4335/2026 Urteil vom 1. Juli 2026 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien

1. A._______, geboren 1990,

2. B._______, geboren 2012,

3. C._______, geboren 2014,

4. D._______, geboren 2023, alle Afghanistan, alle vertreten durch MLaw Revsan Deniz Yildirim Cobanoglu, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 3. Juni 2026 / (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) suchte am 10. Februar 2026 zusammen mit ihren Kindern B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3) und D._______ (nachfolgend Beschwerdeführer 4) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 8. September 2025 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatten und dort am 18. November 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden waren. B. Am 14. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz vom 12. Februar 2026 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu, gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729). C. Am 11. März 2026 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin 1 das Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Wegweisung nach Griechenland. D. Mit Verfügung vom 3. Juni 2026 (eröffnet am 12. Juni 2026) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg (Dispositivziffern 1 und 2). Weiter verfügte sie, dass die Beschwerdeführenden die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung verlassen müssen und beauftragte den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4). E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Juni 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sie anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Der in der Rechtsmitteleingabe gestellte Rückweisungsantrag ist unbegründet. Die Vorinstanz hat entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt und im vorliegenden Fall die individuellen Umstände, Fähigkeiten und Gegebenheiten angemessen berücksichtigt. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern sie weitere Abklärungen dazu oder zur Situation der Beschwerdeführenden in Griechenland hätte vornehmen müssen. Dass die Beschwerdeführenden die Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar, sondern betrifft die materiell-rechtliche Würdigung der Streitsache. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme der Familie vorliegt. Die Vor-instanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.

4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 4.1 4.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. 4.1.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung sämtlicher konkreten Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf den fehlenden Zugang zu Unterbringung, zum Arbeitsmarkt oder zu Schulbildung sowie insbesondere auch die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden (Verdacht auf eine Skabiesinfektion [die Behandlung wurde bereits eingeleitet] und Karies sowie mehrere Zahnkonkremente bei der Beschwerdeführerin 1, ein Schädel-Hirn-Trauma vom 8. April 2026 des Beschwerdeführers 4 [er konnte am 9. April 2026 in gutem Allgemeinzustand aus dem Universitäts-Kinderspital beider Basel entlassen werden] und nicht belegte Aggressionsprobleme des Beschwerdeführers 2) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und erforderliche Hilfe einzufordern. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Angesichts der fehlenden zu erwartenden Bemühungen sind nämlich keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Rückführung der Beschwerdeführer 2, 3 und 4 entgegenstehen könnte, zumal die Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter nach Griechenland reisen können respektive werden. 4.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben. Die geltend gemachten Bemühungen um eine Unterkunft oder um Unterstützungsleistungen sowie die Vorbringen, wonach sich die Beschwerdeführenden an zahlreiche Hilfsorganisationen und Behörden gewendet hätten, bleiben einerseits unbelegt und beziehen sich andererseits lediglich auf einen sehr kurzen Zeitraum. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführenden nur knapp über zwei Monate mit Schutzstatus in Griechenland aufgehalten haben. Diese kurze Aufenthaltsdauer lässt sich nicht mit langfristigen Integrationsbemühungen vereinbaren. Dies müssen sie sich entgegenhalten lassen. 4.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme aller Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben. 4.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.

5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 3. Juni 2026 nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7. Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, vgl. Urteil des BGer 2C_554/2017 vom 19. Juni 2017). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Basil Cupa Lukas Schmid Versand: