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F-4693/2021

F-4693/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchten am 26. Februar 2017 erstmals um Asyl in der Schweiz. Am (...) wurde die ältere Tochter (Beschwerdeführerin 3) in der Schweiz geboren. Gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurden die Beschwerdeführenden 1 - 3 am 28. September 2017 zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens von der Schweiz nach Italien überstellt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 ff.). B. Am 19. Juni 2020 reiste die Familie - diesmal mit der zwischenzeitlich am (...) geborenen zweiten Tochter (Beschwerdeführerin 4) - erneut illegal in die Schweiz ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie zuletzt am 10. Oktober 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatten (SEM-act. 4). Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 5 und 8). C. Am 31. August 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden zum zweiten Mal um Asyl in der Schweiz (SEM-act. 11). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. September 2020 rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 14). Die italienischen Behörden liessen das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO zunächst unbeantwortet, stimmten dem Ersuchen jedoch am 5. Oktober 2020 nachträglich zu (SEM-act. 19). D. Am 1. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an (SEM-act. 28). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6225/2020 vom 21. Januar 2021 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. In der Begründung führte das Gericht aus, die Vorinstanz hätte angesichts des Ausschlusses von Familien vom Zweitaufnahmesystem die konkreten Unterbringungsmodalitäten in Italien prüfen und allenfalls weitere Zusicherungen bezüglich familiengerechter Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Sie habe den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt und sei ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 (eröffnet am 19. Oktober 2021) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wiederum nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 44). F. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2021 gelangten die Beschwerdeführenden dagegen an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf die Asylgesuche einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Wegweisung als unzulässig bzw. unzumutbar im Sinne von Art. 83 AIG einzustufen und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung und den Zugang zu fachärztlicher Betreuung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 27. Oktober 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt wird (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildet demgegenüber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 3.5 Die italienischen Behörden liessen das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz innert Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) und mit Mitteilung vom 5. Oktober 2020 nachträglich auch bestätigten. Demzufolge ist von einem nach wie vor pendenten Asylverfahren in diesem Dublin-Mitgliedsstaat auszugehen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben.

E. 4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihre Überstellung nach Italien verstosse aus verschiedenen Gründen gegen Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz gehalten sei, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben. Im Wesentlichen sei der Zugang zu einer adäquaten, familien- und kindergerechten Unterkunft in Italien nicht gesichert. Unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen verweisen sie zudem auf Mängel im italienischen Asylwesen, welche sich durch die Covid-19-Pandemie weiter verschlimmert hätten und insbesondere die Unterbringung von Asylsuchenden in Quarantäne auf Schiffen umfasse. Weiter sei aufgrund ihrer bereits abgelaufenen Bewilligung in Italien zu befürchten, dass ihnen dort der Zugang zum Asylverfahren gänzlich verwehrt bleibe. Die (...)-jährige Tochter, die Beschwerdeführerin 3, leide schliesslich an gesundheitlichen Beschwerden, welche einer Überstellung nach Italien entgegenstünden.

E. 5.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer F-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben sie nicht geltend gemacht, die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Vor diesem Hintergrund vermögen sie aus den in der Beschwerde zitierten Quellen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie haben sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.3 Die Unterbringungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von Familien und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, in Italien analysierte das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 im Rahmen einer Dublin-Beschwerde. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, zu denen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern gehörten, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Vor diesem Hintergrund seien die mittels des Formulars «nucleo familiare» abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sowie die Rundschreiben, welche eine Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SAI gewährleisteten, als hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der alleinerziehenden Mutter mit ihrem minderjährigen Kind im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Es liege somit kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11). Der EGMR ist im Urteil vom 21. März 2021 in Sachen M.T. gegen die Niederlande zur selben Einschätzung gelangt und hat zusätzlich festgehalten, dass selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung die nötige Betreuung einer alleinerziehenden Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern gewährleistet sei (Urteil M.T., §§ 58-62).

E. 5.4 Die Beschwerdeführenden gehören als Familie mit minderjährigen Kindern zu den schutzbedürftigen Personen. Deren Überstellung nach Italien ist folglich nur zulässig, wenn von den italienischen Behörden eine ausreichende Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung vorliegt (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 115 und 120-122.). Die italienischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz mittels Formular «nucleo familiare» vom 5. Oktober 2020 zu. Anders als von den Beschwerdeführenden vorgebracht, bezieht sich die Zustimmung Italiens darin konkret auf die Übernahme der einzelnen Familienmitglieder: Die italienischen Behörden führten Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität aller vier Beschwerdeführenden auf. Sie gaben die Zusicherung ab, dass die Beschwerdeführenden als Familie in einem der Aufnahmezentren untergebracht würden, das Familien vorbehalten und in der Liste vom 24. April 2020 aufgeführt sei sowie im Einklang mit dem Rundschreiben vom 8. Januar 2019 stehe. Das konkrete Aufnahmezentrum werde zum Zeitpunkt der Überstellung anhand der verfügbaren Kapazitäten und spezifischen Bedürfnisse der Familie ausgewählt. Mit Rundschreiben vom 8. Februar 2021, welches jenes vom 8. Januar 2020 ersetzt, informierten die italienischen Behörden die Dublin-Staaten über das Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 und die Schaffung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI. Sie garantierten, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, im SAI-System unter Wahrung der Einheit der Familie und in Übereinstimmung mit dem Tarakhel-Urteil untergebracht würden. Mit Schreiben vom 23. März 2021 teilten die italienischen Behörden der Schweiz sodann mit, Familien, für welche «alte» Garantien vorlägen, würden in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Februar 2021 untergebracht werden. Folglich war die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht gehalten, eine erneute bzw. aktualisierte Zustimmung Italiens einzuholen. Die von Italien abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sind als genügend individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11; Urteil M.T., §§ 58-62).

E. 5.5 Zu den Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 ist zunächst festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und die Vorinstanz verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3).

E. 5.6 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 3 sind allerdings nicht so gravierend, dass sie einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass bei ihr eine progressive periphere Muskelschwäche der Peronealmuskulatur am rechten Unterschenkel mit konsekutivem Einwärtsgang und supinierter Vorfusshaltung diagnostiziert wurde (Arztberichte des K._______ vom 11. November 2020, vom 2. Juli 2021, vom 20. Juli 2021 und vom 4. Oktober 2021 [Beschwerdebeilagen, BVGer-act. 1]). Anlässlich der jüngsten Verlaufskontrolle wurde festgestellt, dass die aufgrund der auffälligen Fussstellung und Gangstörung durchgeführte neuropädiatrische Untersuchung unauffällig geblieben sei. Zudem zeige sich eine eindeutige Verbesserung des Befunds, wobei die entwicklungspädiatrische Mitbeurteilung noch ausstehe (Arztbericht des K._______ vom 4. Oktober 2021). Das beschriebene Krankheitsbild vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen und die Beschwerdeführerin 3 ist aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen zu zählen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4), womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung bedarf.

E. 5.7 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1, F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.4.3 oder F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.7 je m.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführenden dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7).

E. 5.8 Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist auch eine anderweitig gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz nicht ersichtlich. Es liegt somit kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Folglich ist auch das Eventualbegehren, die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

E. 6 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 8.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 8.2 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist.

E. 8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4693/2021 Urteil vom 1. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien

1. A._______, geb. (...), Togo,

2. B._______, geb. (...), Nigeria,

3. C._______, geb. (...), Nigeria,

4. D._______, geb. (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2021 / (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 ersuchten am 26. Februar 2017 erstmals um Asyl in der Schweiz. Am (...) wurde die ältere Tochter (Beschwerdeführerin 3) in der Schweiz geboren. Gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurden die Beschwerdeführenden 1 - 3 am 28. September 2017 zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens von der Schweiz nach Italien überstellt (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1 ff.). B. Am 19. Juni 2020 reiste die Familie - diesmal mit der zwischenzeitlich am (...) geborenen zweiten Tochter (Beschwerdeführerin 4) - erneut illegal in die Schweiz ein. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie zuletzt am 10. Oktober 2017 in Italien ein Asylgesuch gestellt hatten (SEM-act. 4). Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 5 und 8). C. Am 31. August 2020 ersuchten die Beschwerdeführenden zum zweiten Mal um Asyl in der Schweiz (SEM-act. 11). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen und gewährte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. September 2020 rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 14). Die italienischen Behörden liessen das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO zunächst unbeantwortet, stimmten dem Ersuchen jedoch am 5. Oktober 2020 nachträglich zu (SEM-act. 19). D. Am 1. Dezember 2020 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an (SEM-act. 28). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-6225/2020 vom 21. Januar 2021 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück. In der Begründung führte das Gericht aus, die Vorinstanz hätte angesichts des Ausschlusses von Familien vom Zweitaufnahmesystem die konkreten Unterbringungsmodalitäten in Italien prüfen und allenfalls weitere Zusicherungen bezüglich familiengerechter Unterbringung und medizinischer Versorgung einholen müssen. Sie habe den Sachverhalt im Hinblick auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abgeklärt und sei ihrer Pflicht zur Ermessensausübung nicht nachgekommen. E. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2021 (eröffnet am 19. Oktober 2021) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden wiederum nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 44). F. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2021 gelangten die Beschwerdeführenden dagegen an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, auf die Asylgesuche einzutreten und ein nationales Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Wegweisung als unzulässig bzw. unzumutbar im Sinne von Art. 83 AIG einzustufen und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Garantien betreffend adäquater Unterbringung und den Zugang zu fachärztlicher Betreuung einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 27. Oktober 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids beantragt wird (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bildet demgegenüber nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. 1.3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.5. Die italienischen Behörden liessen das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz innert Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO) und mit Mitteilung vom 5. Oktober 2020 nachträglich auch bestätigten. Demzufolge ist von einem nach wie vor pendenten Asylverfahren in diesem Dublin-Mitgliedsstaat auszugehen. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden ist somit gegeben.

4. Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihre Überstellung nach Italien verstosse aus verschiedenen Gründen gegen Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz gehalten sei, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben. Im Wesentlichen sei der Zugang zu einer adäquaten, familien- und kindergerechten Unterkunft in Italien nicht gesichert. Unter Bezugnahme auf verschiedene Quellen verweisen sie zudem auf Mängel im italienischen Asylwesen, welche sich durch die Covid-19-Pandemie weiter verschlimmert hätten und insbesondere die Unterbringung von Asylsuchenden in Quarantäne auf Schiffen umfasse. Weiter sei aufgrund ihrer bereits abgelaufenen Bewilligung in Italien zu befürchten, dass ihnen dort der Zugang zum Asylverfahren gänzlich verwehrt bleibe. Die (...)-jährige Tochter, die Beschwerdeführerin 3, leide schliesslich an gesundheitlichen Beschwerden, welche einer Überstellung nach Italien entgegenstünden. 5. 5.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (Urteil des EGMR S.M.H. gegen die Niederlande vom 17. Mai 2016, Nr. 5868/13, Ziff. 46; Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer F-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3). 5.2. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben sie nicht geltend gemacht, die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Vor diesem Hintergrund vermögen sie aus den in der Beschwerde zitierten Quellen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie haben sodann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargelegt, Italien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3. Die Unterbringungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von Familien und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, in Italien analysierte das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 im Rahmen einer Dublin-Beschwerde. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekretes Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, zu denen Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern gehörten, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Vor diesem Hintergrund seien die mittels des Formulars «nucleo familiare» abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sowie die Rundschreiben, welche eine Unterbringung im Zweitaufnahmesystem SAI gewährleisteten, als hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten. Folglich sei nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der alleinerziehenden Mutter mit ihrem minderjährigen Kind im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Es liege somit kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11). Der EGMR ist im Urteil vom 21. März 2021 in Sachen M.T. gegen die Niederlande zur selben Einschätzung gelangt und hat zusätzlich festgehalten, dass selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung die nötige Betreuung einer alleinerziehenden Mutter mit ihren zwei minderjährigen Kindern gewährleistet sei (Urteil M.T., §§ 58-62). 5.4. Die Beschwerdeführenden gehören als Familie mit minderjährigen Kindern zu den schutzbedürftigen Personen. Deren Überstellung nach Italien ist folglich nur zulässig, wenn von den italienischen Behörden eine ausreichende Garantie für eine kindgerechte und die Einheit der Familie wahrende Unterbringung vorliegt (vgl. Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, §§ 115 und 120-122.). Die italienischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz mittels Formular «nucleo familiare» vom 5. Oktober 2020 zu. Anders als von den Beschwerdeführenden vorgebracht, bezieht sich die Zustimmung Italiens darin konkret auf die Übernahme der einzelnen Familienmitglieder: Die italienischen Behörden führten Vor- und Nachnamen, Geburtsdaten und Nationalität aller vier Beschwerdeführenden auf. Sie gaben die Zusicherung ab, dass die Beschwerdeführenden als Familie in einem der Aufnahmezentren untergebracht würden, das Familien vorbehalten und in der Liste vom 24. April 2020 aufgeführt sei sowie im Einklang mit dem Rundschreiben vom 8. Januar 2019 stehe. Das konkrete Aufnahmezentrum werde zum Zeitpunkt der Überstellung anhand der verfügbaren Kapazitäten und spezifischen Bedürfnisse der Familie ausgewählt. Mit Rundschreiben vom 8. Februar 2021, welches jenes vom 8. Januar 2020 ersetzt, informierten die italienischen Behörden die Dublin-Staaten über das Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 und die Schaffung des Aufnahme- und Integrationssystems SAI. Sie garantierten, dass Familien mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, im SAI-System unter Wahrung der Einheit der Familie und in Übereinstimmung mit dem Tarakhel-Urteil untergebracht würden. Mit Schreiben vom 23. März 2021 teilten die italienischen Behörden der Schweiz sodann mit, Familien, für welche «alte» Garantien vorlägen, würden in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Februar 2021 untergebracht werden. Folglich war die Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden nicht gehalten, eine erneute bzw. aktualisierte Zustimmung Italiens einzuholen. Die von Italien abgegebene Anerkennung der Familieneinheit und Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung sind als genügend individualisierte Zusicherungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR zu werten (Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 E. 10 und 11; Urteil M.T., §§ 58-62). 5.5. Zu den Vorbringen betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 3 ist zunächst festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und die Vorinstanz verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3). 5.6. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin 3 sind allerdings nicht so gravierend, dass sie einer Überstellung nach Italien entgegenstehen würden. Aus den eingereichten medizinischen Unterlagen geht hervor, dass bei ihr eine progressive periphere Muskelschwäche der Peronealmuskulatur am rechten Unterschenkel mit konsekutivem Einwärtsgang und supinierter Vorfusshaltung diagnostiziert wurde (Arztberichte des K._______ vom 11. November 2020, vom 2. Juli 2021, vom 20. Juli 2021 und vom 4. Oktober 2021 [Beschwerdebeilagen, BVGer-act. 1]). Anlässlich der jüngsten Verlaufskontrolle wurde festgestellt, dass die aufgrund der auffälligen Fussstellung und Gangstörung durchgeführte neuropädiatrische Untersuchung unauffällig geblieben sei. Zudem zeige sich eine eindeutige Verbesserung des Befunds, wobei die entwicklungspädiatrische Mitbeurteilung noch ausstehe (Arztbericht des K._______ vom 4. Oktober 2021). Das beschriebene Krankheitsbild vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen und die Beschwerdeführerin 3 ist aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht zur Gruppe besonders verletzlicher Personen zu zählen (vgl. Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4), womit es keiner individuellen Zusicherungen der italienischen Behörden bezüglich medizinischer Versorgung bedarf. 5.7. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1, F-2628/2020 vom 29. Mai 2020 E. 5.4.3 oder F-2009/2020 vom 24. April 2020 E. 8.7 je m.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach der Beschwerdeführenden dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (Urteil E-962/2019 E. 6.2.7). 5.8. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach sich ziehen würde. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist auch eine anderweitig gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz nicht ersichtlich. Es liegt somit kein Anlass für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Folglich ist auch das Eventualbegehren, die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen.

6. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. 8.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 8.2. Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen ist. 8.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Corina Fuhrer Versand: