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F-3458/2026

F-3458/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-06-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 26. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 12. Februar 2025 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatten und dort am 18. Juli 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden waren. B. Am 15. September 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz vom 1. September 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu, gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729). C. Am 30. September 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Wegweisung nach Griechenland. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen, ist demnach nicht einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.

E. 3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG).

E. 3.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.).

E. 3.1.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Sofern die Beschwerdeführenden erneut auf die schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland hinweisen, bringen sie nichts Neues vor. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die angeblich schlechten Bedingungen in Griechenland betreffend Unterbringung, Informationen, finanzielle Unterstützung, Zugang zum Arbeitsmarkt, Zugang zu medizinischer Versorgung und Einschulung sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere der Beschwerdeführerin 1 (Sehschwäche, chronischer Pruritus, Dysmenorrhoe, Nasengerüstfraktur) und der Beschwerdeführerin 3 (eingeklemmter Finger operativ behandelt, Rückenkontusion infolge von körperlicher Gewalt, Husten, papulöser Hautausschlag, Alopezie) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und erforderliche Hilfe einzufordern. Des Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich aus der Anwesenheit des minderjährigen Bruders des Beschwerdeführers 2 kein besonderes, nach Art. 8 EMRK schutzwürdiges Beziehungs- beziehungsweise Abhängigkeitsverhältnis ableiten lässt. Schliesslich hat die Vorinstanz bezüglich der Beschwerdeführerin 3 (Tochter) zu Recht festgehalten, dass auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Wohl des Kindes (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Rückführung der Beschwerdeführerin 3 entgegenstehen könnte, zumal diese gemeinsam mit ihren Eltern nach Griechenland reisen kann respektive wird.

E. 3.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben. Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keine Integrationsbemühungen hervor. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass sie sich nur etwa drei Wochen nach Schurzgewährung in Griechenland aufgehalten haben. Diese kurze Aufenthaltsdauer lässt sich nicht mit langfristigen Integrationsbemühungen vereinbaren. Dies müssen sie sich entgegenhalten lassen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sämtlichen Personen, die sich legal in Griechenland aufhalten, das Garantierte Mindesteinkommen (griechisches Akronym: EEE) offensteht. Das EEE beinhaltet neben der Ausrichtung eines monatlichen Pauschalbetrags auch soziale Dienstleistungen wie kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Einbezug in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung, Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern sowie Unterstützung bei der beruflichen Integration (Urteil D-2590/2025 E. 9.5.1). Es obliegt den Beschwerdeführenden, bei ihrer Rückkehr die dafür nötigen administrativen Schritte zur Erlangung von staatlicher Unterstützung zu unternehmen. Darüber hinaus werden gewisse Unterstützungsleistungen auch im Rahmen staatlicher Strassensozialarbeit sowie durch NGO erbracht (Urteil D-2590/2025 E. 9.5.1). Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.), weshalb der diesbezüglich subsubeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme aller Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis zum 17. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen.

E. 3.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt.

E. 3.5 Auch die formelle Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht hinsichtlich der vertieften Einzelfallprüfung verletzt, erweist sich als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz ausreichend abgeklärt. Dass die Beschwerdeführerenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 6 Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3458/2026 Urteil vom 5. Juni 2026 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig; Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 26. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 12. Februar 2025 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hatten und dort am 18. Juli 2025 als Flüchtlinge anerkannt worden waren. B. Am 15. September 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen der Vorinstanz vom 1. September 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführenden zu, gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik vom 28. August 2006 über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR0.142.113.729). C. Am 30. September 2025 führte die Vorinstanz mit den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Gespräche zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat durch und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Wegweisung nach Griechenland. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie deren Vollzug an. E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Mai 2026 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien hinsichtlich Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. Es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege (gemeint: Prozessführung) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Griechenland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Auf die Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sowie der Wegweisungsvollzug superprovisorisch auszusetzen, ist demnach nicht einzutreten. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Griechenland - als Mitglied der Europäischen Union (EU) - um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt wurden und die Zustimmung der griechischen Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat zu Recht in Anwendung von Art. 44 erster Satz AsylG die Wegweisung angeordnet.

3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 44 zweiter Satz AsylG). 3.1 3.1.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG) korrekt erwogen, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). 3.1.2 Daran vermögen die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. Sofern die Beschwerdeführenden erneut auf die schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland hinweisen, bringen sie nichts Neues vor. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 3.2 3.2.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs korrekt erwogen, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 zweiter Satz AIG in der Regel zumutbar ist und dass diese gesetzliche Vermutung auch für vulnerable Personen gilt. Im Rahmen der bei Familien mit Kindern erforderlichen Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch, ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen bzw. versucht haben, in Griechenland Hilfe in Anspruch zu nehmen) ist sie zu Recht zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, diese Vermutung umzustossen, da sie keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorbringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 vom 28. März 2022 E. 11.3 ff.). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die angeblich schlechten Bedingungen in Griechenland betreffend Unterbringung, Informationen, finanzielle Unterstützung, Zugang zum Arbeitsmarkt, Zugang zu medizinischer Versorgung und Einschulung sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere der Beschwerdeführerin 1 (Sehschwäche, chronischer Pruritus, Dysmenorrhoe, Nasengerüstfraktur) und der Beschwerdeführerin 3 (eingeklemmter Finger operativ behandelt, Rückenkontusion infolge von körperlicher Gewalt, Husten, papulöser Hautausschlag, Alopezie) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Ferner hat die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen und ausgeführt, dass es den Beschwerdeführenden möglich ist, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und erforderliche Hilfe einzufordern. Des Weiteren hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass sich aus der Anwesenheit des minderjährigen Bruders des Beschwerdeführers 2 kein besonderes, nach Art. 8 EMRK schutzwürdiges Beziehungs- beziehungsweise Abhängigkeitsverhältnis ableiten lässt. Schliesslich hat die Vorinstanz bezüglich der Beschwerdeführerin 3 (Tochter) zu Recht festgehalten, dass auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Es sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer das vorrangig zu berücksichtigende Wohl des Kindes (Art. 3 Abs. 1 KRK) einer Rückführung der Beschwerdeführerin 3 entgegenstehen könnte, zumal diese gemeinsam mit ihren Eltern nach Griechenland reisen kann respektive wird. 3.2.2 Entgegen ihren Vorbringen gelingt es den Beschwerdeführenden auch auf Beschwerdeebene nicht, hinreichend darzutun, dass sie sich in Griechenland erfolglos um eine adäquate Eingliederung bemüht haben. Aus den vorinstanzlichen Akten gehen keine Integrationsbemühungen hervor. Vielmehr ist den Akten zu entnehmen, dass sie sich nur etwa drei Wochen nach Schurzgewährung in Griechenland aufgehalten haben. Diese kurze Aufenthaltsdauer lässt sich nicht mit langfristigen Integrationsbemühungen vereinbaren. Dies müssen sie sich entgegenhalten lassen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass sämtlichen Personen, die sich legal in Griechenland aufhalten, das Garantierte Mindesteinkommen (griechisches Akronym: EEE) offensteht. Das EEE beinhaltet neben der Ausrichtung eines monatlichen Pauschalbetrags auch soziale Dienstleistungen wie kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Einbezug in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung, Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern sowie Unterstützung bei der beruflichen Integration (Urteil D-2590/2025 E. 9.5.1). Es obliegt den Beschwerdeführenden, bei ihrer Rückkehr die dafür nötigen administrativen Schritte zur Erlangung von staatlicher Unterstützung zu unternehmen. Darüber hinaus werden gewisse Unterstützungsleistungen auch im Rahmen staatlicher Strassensozialarbeit sowie durch NGO erbracht (Urteil D-2590/2025 E. 9.5.1). Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien seitens der griechischen Behörden (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5728/2024 vom 18. September 2024 E. 9.4 m.w.H.), weshalb der diesbezüglich subsubeventualiter gestellte Antrag abzuweisen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme aller Beschwerdeführenden ausdrücklich zugestimmt haben und sie über bis zum 17. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügen. 3.4 Gemäss den vorstehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme nicht erfüllt. 3.5 Auch die formelle Rüge der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht hinsichtlich der vertieften Einzelfallprüfung verletzt, erweist sich als unbegründet. So wurde der Sachverhalt durch die Vorinstanz ausreichend abgeklärt. Dass die Beschwerdeführerenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, begründet keine unvollständige Sachverhaltsabklärung, sondern betrifft die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Kosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: