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F-2518/2026

F-2518/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn B._______ (Beschwerdeführer) in der Schweiz um Asyl. A.b Gemäss der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) waren die Beschwerdeführenden am 9. September 2025 in Griechenland aufgegriffen worden, stellten dort Asylgesuche und am 18. November 2025 gewährten ihnen die griechischen Behörden Schutz. A.c Am 13. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 9. Februar 2026 zu und teilten dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten. A.d Am 11. März 2026 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom SEM befragt und ihr wurde das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eine geschiedene Frau und habe drei Kinder. Das jüngste Kind befinde sich bei ihr und die beiden älteren Kinder würden bei ihrem Vater in der Türkei leben. Sie sei im Iran geboren und habe dort während fünf Jahren die Schule besucht. Ihre Heimat Afghanistan hingegen habe sie nie gesehen. Sie seien als Familie vom Iran in die Türkei gereist, wo sie sich zirka ein Jahr lang illegal aufgehalten hätten. Sie habe viele Schikanen seitens ihres Mannes erlebt und habe sich daher entschlossen, mit ihrem jüngsten Kind zu fliehen. Ihr Mann versuche, sie zu finden und habe deswegen sie und auch ihre Mutter bedroht. Letztere habe ihrem Mann gegenüber schliesslich ihren Aufenthalt in Griechenland offengelegt; er wisse jedoch nicht, dass sie sich mittlerweile in der Schweiz aufhalte. Während ihres Aufenthaltes in Griechenland hätten sie bezüglich Schutz und Sicherheit ein schweres Leben gehabt. Nachdem sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien, hätten sie das Camp verlassen müssen und keine Nahrung oder medizinische Unterstützung mehr erhalten. Sie hätten sich nach D._______ begeben, wo sie für eine Woche ein Hotel habe finanzieren können; danach seien sie nach C._______ gereist. Ein afghanischer Geschäftsinhaber habe ihr dort gesagt, es gebe in Griechenland für Flüchtlinge weder Arbeit, Unterstützung noch Wohnung; es sei vergeblich, darum nachzusuchen. Sodann spreche sie kein Griechisch. Das Hauptproblem sei jedoch die fehlende Sicherheit gewesen und die Befürchtung, dass ihr Mann dort nach ihr suchen könnte. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie an, (Nennung Leiden). In Griechenland habe ihr ein Arzt im Camp gesagt, dass er nicht helfen könne; hier sei sie nun in Behandlung. Ihr Sohn leide unter (Nennung Beschwerden). A.e Am 17. und 19. März 2026 gingen beim SEM medizinische Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ein. A.f Am 26. März 2026 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese äusserten sich am 27. März 2026. B. Mit Verfügung vom 30. März 2026 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. April 2026 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 4 der Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, ihnen wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Einholung schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend Unterkunft, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 2-4, beziehen sich in der Beschwerde allerdings ausschliesslich auf den Vollzug der Wegweisung. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist.

E. 1.4 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes, die sie darin erblicken, dass sich das SEM nicht zum Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) geäussert habe und dabei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Aufgrund einer aktenwidrigen Passage auf Seite 17 der angefochtenen Verfügung, gemäss welcher die Vorinstanz statt vom Beschwerdeführer von Kindern und einem Bruder spreche, sei offensichtlich, dass das SEM dabei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Dieser Einwand vermag mit Blick auf die Akten nicht zu überzeugen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers richtig und vollständig abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung sodann rechtsgenüglich dazu geäussert (vgl. etwa angefochtene Verfügung, S. 1-5 und S. 13 f., worin sich das SEM ausdrücklich auf die im Rubrum genannten Beschwerdeführenden bezieht). Zudem hat das SEM begründet, weshalb auch das Kindeswohl vorliegend einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Beim gerügten Passus auf Seite 17 des vorinstanzlichen Entscheids, laut welchem "sich Ihre Kinder und Ihr Bruder erst seit rund drei Monaten in der Schweiz aufhalten", handelt es sich vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen bezüglich der aufgeführten Personen ganz offensichtlich um einen blossen Verschrieb. Aus diesem können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten herleiten, zumal die vom SEM in diesem Zusammenhang gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden sind (vgl. E. 5.1-5.5 nachfolgend). Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist daher abzuweisen.

E. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Als Schutzberechtigte könnten sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Zudem seien sie als anerkannte Flüchtlinge den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Sie hätten nicht dargetan, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. Sie seien ausgereist, ohne sich zuvor selbständig oder mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemeinnütziger Organisationen in ausreichender Weise um eine wirtschaftliche, gesellschaftliche sowie sprachliche Integration zu bemühen. Zudem seien sie in der Lage gewesen, Flugtickets für die Reise in die Schweiz zu kaufen und eine Woche in einem Hotelzimmer zu verbringen, weshalb finanzielle Mittel durchaus vorhanden gewesen seien. Bei ernsthaften Bemühungen hätten diese auch zur Anmietung einer Unterkunft auf dem griechischen Festland eingesetzt werden können. Ferner hätten erwachsene Schutzberechtigte unter denselben Voraussetzungen wie andere legal in Griechenland lebende Drittstaatsangehörige Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen. Was den minderjährigen Beschwerdeführer betrifft, unterstehen schutzberechtigte Kinder ebenfalls der Schulpflicht; nach Vorlage eines Wohnsitznachweises sei bei ihm mit einer zeitnahen Aufnahme des Schulbesuchs zu rechnen. Hinsichtlich der Befürchtung, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nach Griechenland kommen und sie dort suchen würde, sei festzuhalten, dass die Behörden über eine funktionierende Polizeibehörde verfügten, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Zudem stünden in Griechenland verschiedene Organi-sationen, welche sich mit der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auseinandersetzen, zur Verfügung. Mit der anlässlich der Schutzgewährung automatisch ausgestellten griechischen Sozialversicherungsnummer (AMKA) hätten die Beschwerdeführenden nach deren Aktivierung auch Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen. Laut dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hätten Schutzberechtigte auch ohne AMKA Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Personen, die über eine AMKA, jedoch über keine Krankenversicherung verfügten, könnten Operationen, diagnostische Untersuchungen sowie Medikamentenverschreibungen ausschliesslich durch Ärztinnen und Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern oder primären Gesundheitseinrichtungen in Anspruch nehmen. Ergänzend würden verschiedene Hilfsorganisationen medizinische Versorgung in eigenen Einrichtungen anbieten. Ausserdem seien in Notfällen alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer AMKA, kostenlose medizinische Erstversorgung zu leisten, inklusive Medikamentenabgabe. Die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden seien nicht derart gravierend und spezifisch, dass sie einer Wegweisung entgegenstünden. Weiter stelle Suizidalität als solche kein Vollzugshindernis dar; es liege in der Verantwortung der mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die allenfalls notwendigen Vorkehren zu treffen. Schliesslich stehe auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.

E. 3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das SEM nehme zu Unrecht das Vorliegen günstiger Voraussetzungen oder Umstände an. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland greife in ihrem Fall nicht, zumal ihre Situation nicht vergleichbar mit derjenigen der Familie im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 sei. So handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende afghanische Frau mit einem kleinen Kind. Sie sei bereits in Vergangenheit durch ihren Ex-Mann Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt geworden und trage als Alleinerziehende die alleinige Verantwortung für die Erziehung und Ernährung des kleinen Kindes. Sie verfüge auch über keine Verwandten oder Bekannten in Griechenland, welche sie bei der Kinderbetreuung unterstützen könnten. Zusätzlich leide sie unter (Nennung Leiden) und an den Folgen der Zwangsheirat und Bedrohung durch ihren Ehemann. Das SEM anerkenne, dass sie mit einem kleinen Kind als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich zu erachten sei. Dabei würden die in der Stellungnahme vom 7. März 2026 erwähnten Rügen des UN-Ausschusses zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ignoriert. Bei einer Rücküberstellung drohe sie in eine schwere Notlage zu geraten.

E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 4.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, hat grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel solche, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit. Für Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung), aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. So dürfen sich Schutzberechtigte nach ihrer Anerkennung nicht darauf beschränken, lediglich das Asyl-Camp um Unterstützung zu ersuchen und ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft, Arbeit, Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Der Verweis auf mangelnde Sprachkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen, stehen doch in der heutigen Zeit diverse digitale Kommunikationsmittel zur Überwindung von Sprachbarrieren zur Verfügung. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es obliegt den Betroffenen die Legalvermutung umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3 ff.; Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 ff.).

E. 4.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat-, den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gemäss koordinierter Praxis ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, Urteil des BVGer E-3431/2021 E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f. ebendort) zur Lage Schutzberechtigter fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich dort - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Soweit sie auf die schlechte Sicherheitslage verweisen und ihre damit einhergehende Befürchtung, allenfalls vom in der Türkei lebenden Ehemann/Vater in Griechenland gesucht zu werden, werden sie sich gegebenenfalls an die als schutzfähig und -willig zu erachtenden griechischen Behörden zu wenden haben. Nötigenfalls ist es ihnen auch zuzumuten, ihre Rechte mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen einzufordern. Folglich deutet nichts darauf hin, sie könnten bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Ferner vermögen sie aus dem Verweis auf die Rügen des CEDAW-Ausschusses in den auf Beschwerdeebene zitierten zwei Fällen, in welchen festgestellt worden sei, dass die geplante Rückführung weiblicher Asylsuchender nach Griechenland fundamentale menschenrechtliche Garantien verletzte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. So liegt vorliegend schon deshalb kein vergleichbarer Sachverhalt zu diesen Fällen vor, weil die Beschwerdeführerin den Akten zufolge in Griechenland keinerlei Gewalt durch Drittpersonen ausgesetzt wurde. Im Weiteren ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal der minderjährige Beschwerdeführer sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhält und gemeinsam mit seiner Mutter weggewiesen wird. Der sinngemässe Einwand, dass sich diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht adäquat um ihn zu kümmern vermöchte, wird durch die aktuelle Aktenlage nicht gestützt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

E. 5.2.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Mutter mit einem minderjährigen Kind und damit um vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung, bei welchen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs grundsätzlich nur bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Jedenfalls müssen die Betroffenen aber aufzeigen können, dass sie - soweit zumutbar - konkrete Anstrengungen unternommen haben, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen (vgl. E. 4.2.2 hiervor).

E. 5.2.2 Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden - als Teil-Familie - zumutbar ist. Das Gericht schliesst sich diesen Erwägungen insofern an, als aufgrund der vorhandenen Ressourcen von der Beschwerdeführerin konkrete Anstrengungen zur Integration in Griechenland erwartet werden können. Namentlich ist die volljährige Beschwerdeführerin jung und verfügt über eine fünfjährige Schulbildung; zudem hat sie im griechischen Camp aus eigenem Antrieb selber gekochte und gebackene afghanische Gerichte verkauft, wodurch es ihr und ihrem Sohn möglich war, die Reise in die Schweiz zu finanzieren (vgl. SEM act. 19 F12 ff.). Dieses Verhalten ist mit Blick auf ihren kulturellen Hintergrund als Tatbeweis zu erachten, dass sie sich zu behaupten vermag und ein nicht unerhebliches Mass an Selbstdisziplin und Resilienz aufweist. Hinzu kommt, dass schutzberechtigte Kinder in Griechenland schulpflichtig sind und der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - obligatorisch ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.6.1). Folglich stehen auch die Betreuungspflichten der alleinerziehenden Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht grundsätzlich entgegen, zumal der Beschwerdeführer mit seinen (...) Jahren mittlerweile schulpflichtig ist. Auch der Behördenkontakt in Griechenland scheint in der Vergangenheit erfolgreich gewesen zu sein, nachdem sie sich - nach Erhalt von Aufenthaltstitel und Reisedokumenten - dort auch in medizinische Behandlung zu begeben und ihre Reise in die Schweiz zu organisieren vermochte (vgl. SEM act. 25 S. 1).

E. 5.2.3 Weiter hat die Vorinstanz im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht die Frage berücksichtigt, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin ihr zumutbare Anstrengungen unternommen hatte, in Griechenland die ihr und ihrem Sohn zustehende Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei ist entscheidend, ob die Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrschein-lichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. dazu ausführlich E. 4.2.2 hiervor). In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nach Durchsicht der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin bislang keine konkreten Bemühungen unternahm, nach der Schutzgewährung das Angebot in Griechenland auszuschöpfen. So war sie nicht darum bemüht, die griechische Sprache zu erlernen und ein Vorantreiben der Integration in den dortigen Arbeitsmarkt, etwa in Branchen, in welchen sowohl ein Arbeitskräftemangel vorliegt als auch nicht zwingend Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden, sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin gab lediglich an, in der Stadt D._______ nach Arbeit gefragt zu haben, jedoch die Antwort erhalten habe, es gebe weder Arbeit noch Unterstützung. Auch ihre diesbezügliche pauschale Behauptung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, sie habe - in Ermangelung eines Unterstützungsnetzes - ihren Sohn betreuen müssen, weshalb sie weder eine Arbeitsstelle habe suchen oder antreten können, vermag nicht zu überzeugen (vgl. SEM act. 29 S. 2). Diese Aussage wie auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift weisen nicht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in ausreichendem Mass um Unterstützung bemüht hätte, zumal sie nach der Schutzgewährung die Möglichkeit hatte, sich an einen anderen Ort in Griechenland und insbesondere auch auf das Festland zu begeben, wo sie allenfalls mehr Optionen gehabt hätte (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.5.2). Stattdessen wendete sie - nach Erhalt der griechischen Reisepapiere die von ihr im Camp erwirtschafteten finanziellen Mittel dafür auf, relativ rasch aus Griechenland auszureisen (vgl. SEM act. 19 S. 3 ff.). Folglich ist davon auszugehen, sie habe nie beabsichtigt, sich dort eine Existenz aufzubauen, zumal sie auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft darzutun vermag, dass sie sich dort langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätte. Die fehlenden Kenntnisse der Landessprache stehen dem Zugang zu einer Unterkunft und einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht entgegen, lassen sich diese Hindernisse doch mit zumutbarer Eigeninitiative beseitigen und die nötigen Information sind auf einzelnen Webseiten auch in Farsi zugänglich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3.7 und 9.6.3). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin bislang keine hinreichend konkreten Anstrengungen unternahm, sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Sofern den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr die Gefahr drohen sollte, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sie eine solche aus eigener Kraft abzuwenden vermöchten.

E. 5.2.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden sind keine Probleme ersichtlich, die die Zumutbarkeit der Wegweisung widerlegen könnten. Bei der Beschwerdeführerin sind eine seit mehreren Jahren bestehende (Nennung Leiden) aktenkundig (vgl. SEM act. 27 und 32). Während ihres Aufenthalts im Bundesasylzentrum (BAZ) wurde sie mehrfach medizinisch behandelt und erhielt entsprechende Arzneimittel (vgl. SEM act. 25). Beim Beschwerdeführer sind gelegentliche (Nennung gesundheitliche Beschwerden) bekannt, was ebenfalls im BAZ behandelt wurde (vgl. SEM act. 26). Bei den genannten Störungen handelt es sich nicht um Probleme, deren Schwere einer Überstellung ins Ausland entgegenstehen würden (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen können diese gesundheitlichen Beschwerden auch in Griechenland behandelt werden (vgl. bspw.: Urteile des BVGer F-1915/2026, F-1916/2026, F-2006/2026 vom 26. März 2026 E. 6.6; E-9727/2025 vom 14. Januar 2026 E. 7.3.3). Allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin könnte bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch angemessene Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5131/2025 vom 27. August 2025 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass gemäss einem Arztbericht vom (...) die Beschwerdeführerin als nicht suizidgefährdet beurteilt wird (vgl. SEM act. 27).

E. 5.2.5 Die Beschwerdeführenden vermögen die oben umschriebene Legalvermutung somit nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund individueller Umstände sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Hindernisse bei einer Rückkehr erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 5.3 Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung, die Vor-instanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien für die Beschwerdeführenden einzuholen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.10). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 5.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden über gültige Aufent-haltstitel (vgl. SEM act. 19) sowie über die notwendigen Reisepapiere verfügen (vgl. SEM act. 5), ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2518/2026 Urteil vom 27. April 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Aileen Truttmann, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien

1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...), Afghanistan, beide vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 30. März 2026 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (...) zusammen mit ihrem minderjährigen Sohn B._______ (Beschwerdeführer) in der Schweiz um Asyl. A.b Gemäss der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) waren die Beschwerdeführenden am 9. September 2025 in Griechenland aufgegriffen worden, stellten dort Asylgesuche und am 18. November 2025 gewährten ihnen die griechischen Behörden Schutz. A.c Am 13. Februar 2026 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 9. Februar 2026 zu und teilten dem SEM mit, dass die Beschwerdeführenden als Flüchtlinge anerkannt worden seien und über bis am (...) gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügten. A.d Am 11. März 2026 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gesprächs zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vom SEM befragt und ihr wurde das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei eine geschiedene Frau und habe drei Kinder. Das jüngste Kind befinde sich bei ihr und die beiden älteren Kinder würden bei ihrem Vater in der Türkei leben. Sie sei im Iran geboren und habe dort während fünf Jahren die Schule besucht. Ihre Heimat Afghanistan hingegen habe sie nie gesehen. Sie seien als Familie vom Iran in die Türkei gereist, wo sie sich zirka ein Jahr lang illegal aufgehalten hätten. Sie habe viele Schikanen seitens ihres Mannes erlebt und habe sich daher entschlossen, mit ihrem jüngsten Kind zu fliehen. Ihr Mann versuche, sie zu finden und habe deswegen sie und auch ihre Mutter bedroht. Letztere habe ihrem Mann gegenüber schliesslich ihren Aufenthalt in Griechenland offengelegt; er wisse jedoch nicht, dass sie sich mittlerweile in der Schweiz aufhalte. Während ihres Aufenthaltes in Griechenland hätten sie bezüglich Schutz und Sicherheit ein schweres Leben gehabt. Nachdem sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien, hätten sie das Camp verlassen müssen und keine Nahrung oder medizinische Unterstützung mehr erhalten. Sie hätten sich nach D._______ begeben, wo sie für eine Woche ein Hotel habe finanzieren können; danach seien sie nach C._______ gereist. Ein afghanischer Geschäftsinhaber habe ihr dort gesagt, es gebe in Griechenland für Flüchtlinge weder Arbeit, Unterstützung noch Wohnung; es sei vergeblich, darum nachzusuchen. Sodann spreche sie kein Griechisch. Das Hauptproblem sei jedoch die fehlende Sicherheit gewesen und die Befürchtung, dass ihr Mann dort nach ihr suchen könnte. Zu ihrem Gesundheitszustand führte sie an, (Nennung Leiden). In Griechenland habe ihr ein Arzt im Camp gesagt, dass er nicht helfen könne; hier sei sie nun in Behandlung. Ihr Sohn leide unter (Nennung Beschwerden). A.e Am 17. und 19. März 2026 gingen beim SEM medizinische Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden ein. A.f Am 26. März 2026 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese äusserten sich am 27. März 2026. B. Mit Verfügung vom 30. März 2026 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 8. April 2026 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 2 bis 4 der Verfügung. Das SEM sei anzuweisen, ihnen wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu erteilen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Sache zur Einholung schriftlicher Zusicherungen der griechischen Behörden betreffend Unterkunft, Ernährung sowie Zugang zur medizinischen Grundversorgung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 2-4, beziehen sich in der Beschwerde allerdings ausschliesslich auf den Vollzug der Wegweisung. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 2) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Aufenthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 m.w.H.), was vorliegend nicht der Fall ist. 1.4 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung der Begründungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes, die sie darin erblicken, dass sich das SEM nicht zum Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) geäussert habe und dabei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Aufgrund einer aktenwidrigen Passage auf Seite 17 der angefochtenen Verfügung, gemäss welcher die Vorinstanz statt vom Beschwerdeführer von Kindern und einem Bruder spreche, sei offensichtlich, dass das SEM dabei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Dieser Einwand vermag mit Blick auf die Akten nicht zu überzeugen. Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt sowohl hinsichtlich der Beschwerdeführerin als auch des Beschwerdeführers richtig und vollständig abgeklärt und sich in der angefochtenen Verfügung sodann rechtsgenüglich dazu geäussert (vgl. etwa angefochtene Verfügung, S. 1-5 und S. 13 f., worin sich das SEM ausdrücklich auf die im Rubrum genannten Beschwerdeführenden bezieht). Zudem hat das SEM begründet, weshalb auch das Kindeswohl vorliegend einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Beim gerügten Passus auf Seite 17 des vorinstanzlichen Entscheids, laut welchem "sich Ihre Kinder und Ihr Bruder erst seit rund drei Monaten in der Schweiz aufhalten", handelt es sich vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen bezüglich der aufgeführten Personen ganz offensichtlich um einen blossen Verschrieb. Aus diesem können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten herleiten, zumal die vom SEM in diesem Zusammenhang gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu beanstanden sind (vgl. E. 5.1-5.5 nachfolgend). Die formelle Rüge erweist sich damit als unbegründet. Der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist daher abzuweisen. 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Griechenland sei grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Als Schutzberechtigte könnten sie sich auf die Garantien der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) berufen. Zudem seien sie als anerkannte Flüchtlinge den griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt, etwa beim Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge oder sozialer Sicherheit. Sie hätten nicht dargetan, dass ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und Wohnraum ausserhalb der asylrechtlichen Aufnahmestrukturen nach Erhalt des Schutzstatus durch die griechischen Behörden verwehrt worden wäre. Sie seien ausgereist, ohne sich zuvor selbständig oder mit Unterstützung der griechischen Behörden und/oder gemeinnütziger Organisationen in ausreichender Weise um eine wirtschaftliche, gesellschaftliche sowie sprachliche Integration zu bemühen. Zudem seien sie in der Lage gewesen, Flugtickets für die Reise in die Schweiz zu kaufen und eine Woche in einem Hotelzimmer zu verbringen, weshalb finanzielle Mittel durchaus vorhanden gewesen seien. Bei ernsthaften Bemühungen hätten diese auch zur Anmietung einer Unterkunft auf dem griechischen Festland eingesetzt werden können. Ferner hätten erwachsene Schutzberechtigte unter denselben Voraussetzungen wie andere legal in Griechenland lebende Drittstaatsangehörige Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen. Was den minderjährigen Beschwerdeführer betrifft, unterstehen schutzberechtigte Kinder ebenfalls der Schulpflicht; nach Vorlage eines Wohnsitznachweises sei bei ihm mit einer zeitnahen Aufnahme des Schulbesuchs zu rechnen. Hinsichtlich der Befürchtung, dass der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin nach Griechenland kommen und sie dort suchen würde, sei festzuhalten, dass die Behörden über eine funktionierende Polizeibehörde verfügten, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Zudem stünden in Griechenland verschiedene Organi-sationen, welche sich mit der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen auseinandersetzen, zur Verfügung. Mit der anlässlich der Schutzgewährung automatisch ausgestellten griechischen Sozialversicherungsnummer (AMKA) hätten die Beschwerdeführenden nach deren Aktivierung auch Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungswesen. Laut dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) hätten Schutzberechtigte auch ohne AMKA Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Personen, die über eine AMKA, jedoch über keine Krankenversicherung verfügten, könnten Operationen, diagnostische Untersuchungen sowie Medikamentenverschreibungen ausschliesslich durch Ärztinnen und Ärzte in öffentlichen Krankenhäusern oder primären Gesundheitseinrichtungen in Anspruch nehmen. Ergänzend würden verschiedene Hilfsorganisationen medizinische Versorgung in eigenen Einrichtungen anbieten. Ausserdem seien in Notfällen alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, unabhängig vom Vorliegen einer AMKA, kostenlose medizinische Erstversorgung zu leisten, inklusive Medikamentenabgabe. Die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführenden seien nicht derart gravierend und spezifisch, dass sie einer Wegweisung entgegenstünden. Weiter stelle Suizidalität als solche kein Vollzugshindernis dar; es liege in der Verantwortung der mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die allenfalls notwendigen Vorkehren zu treffen. Schliesslich stehe auch das Kindeswohl einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 3.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, das SEM nehme zu Unrecht das Vorliegen günstiger Voraussetzungen oder Umstände an. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland greife in ihrem Fall nicht, zumal ihre Situation nicht vergleichbar mit derjenigen der Familie im Referenzurteil D-2590/2025 vom 11. September 2025 sei. So handle es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende afghanische Frau mit einem kleinen Kind. Sie sei bereits in Vergangenheit durch ihren Ex-Mann Opfer von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt geworden und trage als Alleinerziehende die alleinige Verantwortung für die Erziehung und Ernährung des kleinen Kindes. Sie verfüge auch über keine Verwandten oder Bekannten in Griechenland, welche sie bei der Kinderbetreuung unterstützen könnten. Zusätzlich leide sie unter (Nennung Leiden) und an den Folgen der Zwangsheirat und Bedrohung durch ihren Ehemann. Das SEM anerkenne, dass sie mit einem kleinen Kind als vulnerabel, nicht aber als besonders verletzlich zu erachten sei. Dabei würden die in der Stellungnahme vom 7. März 2026 erwähnten Rügen des UN-Ausschusses zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) ignoriert. Bei einer Rücküberstellung drohe sie in eine schwere Notlage zu geraten. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 4.2.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland von Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, hat grundsätzlich auch für vulnerable Personen - wie zum Beispiel solche, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind - Gültigkeit. Für Familien mit Kindern ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar, falls günstige Voraussetzungen oder Umstände vorliegen. In jedem Fall sind im Rahmen der Abwägung die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung), aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen haben beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. So dürfen sich Schutzberechtigte nach ihrer Anerkennung nicht darauf beschränken, lediglich das Asyl-Camp um Unterstützung zu ersuchen und ihre Anstrengungen allein darauf auszurichten, so rasch als möglich weiterzureisen. Vielmehr sind sie gehalten, sich bei Bedarf an staatliche Einrichtungen oder Sozialbehörden, aber auch an karitative Organisationen zu wenden, um notwendige Hilfe - etwa bei der Suche nach einer Unterkunft, Arbeit, Kursen zum Spracherwerb oder zur Integration - zu erhalten. Der Verweis auf mangelnde Sprachkenntnisse vermag fehlende Bemühungen in dieser Hinsicht nicht zu rechtfertigen, stehen doch in der heutigen Zeit diverse digitale Kommunikationsmittel zur Überwindung von Sprachbarrieren zur Verfügung. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Es obliegt den Betroffenen die Legalvermutung umzustossen. Dazu haben sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würden (vgl. BVGer-Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3 ff.; Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 ff.). 4.2.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat-, den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5. 5.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführenden Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden. Das Land ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Gemäss koordinierter Praxis ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, Urteil des BVGer E-3431/2021 E. 11.2). Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 4 f. ebendort) zur Lage Schutzberechtigter fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Beschwerdeführenden wurden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt und können sich dort - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich das Land als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein werden. Es obliegt ihnen, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Soweit sie auf die schlechte Sicherheitslage verweisen und ihre damit einhergehende Befürchtung, allenfalls vom in der Türkei lebenden Ehemann/Vater in Griechenland gesucht zu werden, werden sie sich gegebenenfalls an die als schutzfähig und -willig zu erachtenden griechischen Behörden zu wenden haben. Nötigenfalls ist es ihnen auch zuzumuten, ihre Rechte mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen einzufordern. Folglich deutet nichts darauf hin, sie könnten bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Ferner vermögen sie aus dem Verweis auf die Rügen des CEDAW-Ausschusses in den auf Beschwerdeebene zitierten zwei Fällen, in welchen festgestellt worden sei, dass die geplante Rückführung weiblicher Asylsuchender nach Griechenland fundamentale menschenrechtliche Garantien verletzte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. So liegt vorliegend schon deshalb kein vergleichbarer Sachverhalt zu diesen Fällen vor, weil die Beschwerdeführerin den Akten zufolge in Griechenland keinerlei Gewalt durch Drittpersonen ausgesetzt wurde. Im Weiteren ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise darauf, dass das Kindeswohl nach Art. 3 KRK der gemeinsamen Überstellung der Beschwerdeführenden entgegenstehen könnte (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.), zumal der minderjährige Beschwerdeführer sich erst seit kurzer Zeit in der Schweiz aufhält und gemeinsam mit seiner Mutter weggewiesen wird. Der sinngemässe Einwand, dass sich diese aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht adäquat um ihn zu kümmern vermöchte, wird durch die aktuelle Aktenlage nicht gestützt. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 5.2 5.2.1 Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine Mutter mit einem minderjährigen Kind und damit um vulnerable Personen im Sinne der Rechtsprechung, bei welchen die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs grundsätzlich nur bei Vorliegen von günstigen Umständen greift. Jedenfalls müssen die Betroffenen aber aufzeigen können, dass sie - soweit zumutbar - konkrete Anstrengungen unternommen haben, sich in Griechenland eine Existenz aufzubauen (vgl. E. 4.2.2 hiervor). 5.2.2 Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden - als Teil-Familie - zumutbar ist. Das Gericht schliesst sich diesen Erwägungen insofern an, als aufgrund der vorhandenen Ressourcen von der Beschwerdeführerin konkrete Anstrengungen zur Integration in Griechenland erwartet werden können. Namentlich ist die volljährige Beschwerdeführerin jung und verfügt über eine fünfjährige Schulbildung; zudem hat sie im griechischen Camp aus eigenem Antrieb selber gekochte und gebackene afghanische Gerichte verkauft, wodurch es ihr und ihrem Sohn möglich war, die Reise in die Schweiz zu finanzieren (vgl. SEM act. 19 F12 ff.). Dieses Verhalten ist mit Blick auf ihren kulturellen Hintergrund als Tatbeweis zu erachten, dass sie sich zu behaupten vermag und ein nicht unerhebliches Mass an Selbstdisziplin und Resilienz aufweist. Hinzu kommt, dass schutzberechtigte Kinder in Griechenland schulpflichtig sind und der Besuch der Primar- und Sekundarschule - ebenso wie für griechische Kinder - obligatorisch ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.6.1). Folglich stehen auch die Betreuungspflichten der alleinerziehenden Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht grundsätzlich entgegen, zumal der Beschwerdeführer mit seinen (...) Jahren mittlerweile schulpflichtig ist. Auch der Behördenkontakt in Griechenland scheint in der Vergangenheit erfolgreich gewesen zu sein, nachdem sie sich - nach Erhalt von Aufenthaltstitel und Reisedokumenten - dort auch in medizinische Behandlung zu begeben und ihre Reise in die Schweiz zu organisieren vermochte (vgl. SEM act. 25 S. 1). 5.2.3 Weiter hat die Vorinstanz im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht die Frage berücksichtigt, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin ihr zumutbare Anstrengungen unternommen hatte, in Griechenland die ihr und ihrem Sohn zustehende Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei ist entscheidend, ob die Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrschein-lichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. dazu ausführlich E. 4.2.2 hiervor). In diesem Zusammenhang stellt das Gericht nach Durchsicht der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin bislang keine konkreten Bemühungen unternahm, nach der Schutzgewährung das Angebot in Griechenland auszuschöpfen. So war sie nicht darum bemüht, die griechische Sprache zu erlernen und ein Vorantreiben der Integration in den dortigen Arbeitsmarkt, etwa in Branchen, in welchen sowohl ein Arbeitskräftemangel vorliegt als auch nicht zwingend Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden, sind nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin gab lediglich an, in der Stadt D._______ nach Arbeit gefragt zu haben, jedoch die Antwort erhalten habe, es gebe weder Arbeit noch Unterstützung. Auch ihre diesbezügliche pauschale Behauptung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, sie habe - in Ermangelung eines Unterstützungsnetzes - ihren Sohn betreuen müssen, weshalb sie weder eine Arbeitsstelle habe suchen oder antreten können, vermag nicht zu überzeugen (vgl. SEM act. 29 S. 2). Diese Aussage wie auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift weisen nicht darauf hin, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in ausreichendem Mass um Unterstützung bemüht hätte, zumal sie nach der Schutzgewährung die Möglichkeit hatte, sich an einen anderen Ort in Griechenland und insbesondere auch auf das Festland zu begeben, wo sie allenfalls mehr Optionen gehabt hätte (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.5.2). Stattdessen wendete sie - nach Erhalt der griechischen Reisepapiere die von ihr im Camp erwirtschafteten finanziellen Mittel dafür auf, relativ rasch aus Griechenland auszureisen (vgl. SEM act. 19 S. 3 ff.). Folglich ist davon auszugehen, sie habe nie beabsichtigt, sich dort eine Existenz aufzubauen, zumal sie auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft darzutun vermag, dass sie sich dort langfristig um eine Verbesserung ihrer Situation bemüht hätte. Die fehlenden Kenntnisse der Landessprache stehen dem Zugang zu einer Unterkunft und einer Erwerbstätigkeit in Griechenland nicht entgegen, lassen sich diese Hindernisse doch mit zumutbarer Eigeninitiative beseitigen und die nötigen Information sind auf einzelnen Webseiten auch in Farsi zugänglich (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.3.7 und 9.6.3). Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdeführerin bislang keine hinreichend konkreten Anstrengungen unternahm, sich in der Aufnahmegesellschaft zu integrieren. Sofern den Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr die Gefahr drohen sollte, in eine existenzielle Notlage zu geraten, ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sie eine solche aus eigener Kraft abzuwenden vermöchten. 5.2.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden sind keine Probleme ersichtlich, die die Zumutbarkeit der Wegweisung widerlegen könnten. Bei der Beschwerdeführerin sind eine seit mehreren Jahren bestehende (Nennung Leiden) aktenkundig (vgl. SEM act. 27 und 32). Während ihres Aufenthalts im Bundesasylzentrum (BAZ) wurde sie mehrfach medizinisch behandelt und erhielt entsprechende Arzneimittel (vgl. SEM act. 25). Beim Beschwerdeführer sind gelegentliche (Nennung gesundheitliche Beschwerden) bekannt, was ebenfalls im BAZ behandelt wurde (vgl. SEM act. 26). Bei den genannten Störungen handelt es sich nicht um Probleme, deren Schwere einer Überstellung ins Ausland entgegenstehen würden (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen können diese gesundheitlichen Beschwerden auch in Griechenland behandelt werden (vgl. bspw.: Urteile des BVGer F-1915/2026, F-1916/2026, F-2006/2026 vom 26. März 2026 E. 6.6; E-9727/2025 vom 14. Januar 2026 E. 7.3.3). Allfälligen suizidalen Tendenzen der Beschwerdeführerin könnte bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten durch angemessene Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5131/2025 vom 27. August 2025 m.w.H.). In diesem Zusammenhang ist anzufügen, dass gemäss einem Arztbericht vom (...) die Beschwerdeführerin als nicht suizidgefährdet beurteilt wird (vgl. SEM act. 27). 5.2.5 Die Beschwerdeführenden vermögen die oben umschriebene Legalvermutung somit nicht umzustossen und ernsthafte Anhaltspunkte dafür glaubhaft zu machen, dass sie aufgrund individueller Umstände sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würden. Hindernisse bei einer Rückkehr erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative nicht unüberwindbar. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.3 Unter diesen Umständen besteht auch keine Veranlassung, die Vor-instanz anzuweisen, bei den griechischen Behörden individuelle Garantien für die Beschwerdeführenden einzuholen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.10). Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 5.4 Nachdem die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zugestimmt haben und die Beschwerdeführenden über gültige Aufent-haltstitel (vgl. SEM act. 19) sowie über die notwendigen Reisepapiere verfügen (vgl. SEM act. 5), ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: