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F-1060/2026

F-1060/2026

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-09-07 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A.a Die brasilianische Staatsangehörige A._______ (geb. 1998, nachfolgend: Beschwerdeführerin) hielt sich zwischen dem 8. Juni 2025 und dem 23. November 2025 während insgesamt 164 Tagen im Schengen-Raum auf. Anlässlich einer Kontrolle am 23. November 2025 stellte die Kantonspolizei B._______ fest, dass die Dauer ihres bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum abgelaufen war und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme. Gleichentags reiste die Beschwerdeführerin aus der Schweiz aus. A.b Mit Verfügung vom 26. November 2025 verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 25. November 2027), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.c Am 4. Februar 2026 erliess das Statthalteramt des Bezirks C._______ einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 sowie Art. 12 Abs. 1 AIG (SR 142.20) und Art. 9 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 350.-. B. B.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, «die Dauer des Einreiseverbots sei angemessen zu verkürzen». B.b Mit Vernehmlassung vom 27. April 2026 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinn von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt entgegen dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 AIG die Wegweisung keine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG dar (vgl. BVGE 2024/11 E. 7; F-6948/2024 vom 3. Oktober 2025 E. 4.1). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinn von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.

E. 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-2233/2025 vom 14. Juli 2026 E. 5.2 m.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet das zweijährige Einreiseverbot damit, die Beschwerdeführerin habe sich weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten (sog. «Overstay»). Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, womit der Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt sei.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um 74 Tage überschritten zu haben. Das Statthalteramt des Bezirks C._______ verurteilte sie mit Strafbefehl vom 4. Februar 2026 wegen fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 sowie Art. 12 Abs. 1 AIG und Art. 9 VZAE zu einer Busse von Fr. 350.-. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich lediglich hinsichtlich der bewilligungsfreien Tage im Schengen-Raum verrechnet, verkennt sie, dass es für das Aussprechen einer Fernhaltemassnahme genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (s. E. 3.2 hiervor). Allfällige Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Aufenthaltsbestimmungen hat sie sich anrechnen zu lassen, zumal es ihr obliegt, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften rechtzeitig zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-9915/2025 vom 26. Mai 2026 E. 3.5; F-5806/2025 vom 1. April 2026 E. 3.5; je m.w.H.). Durch ihren rechtswidrigen Aufenthalt hat sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Aufgrund des Strafbefehls vom 4. Februar 2026 ist auch der Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt (s. E. 3.1 hiervor). Die Verhängung des Einreiseverbots erweist sich somit im Grundsatz als gerechtfertigt.

E. 5 Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit des Bestands und der Dauer des Einreiseverbots.

E. 5.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 5.2 Der Verstoss der Beschwerdeführerin gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einem «Overstay» von 74 Tagen objektiv nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; zuletzt Urteil des BVGer F-1198/2025 vom 26. Juni 2026 E. 7.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um die Beschwerdeführerin bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin.

E. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin als privates Interesse geltend macht, in einer Beziehung mit einem Schweizer Staatsbürger zu sein und diesen heiraten zu wollen, ist Folgendes festzustellen: Sie lernte ihren Lebenspartner erst während ihres Aufenthalts in der Schweiz kennen und es ist nicht ersichtlich, dass ein Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung in die Wege geleitet wurde. Die Beziehung ist klar nicht als gefestigte eheähnliche Gemeinschaft im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren und fällt folglich nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 2.4; Urteil des BGer 2C_394/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.1; je m.w.H.). Daran ändern die auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Fotografien nichts. Die Beschwerdeführerin hat eine vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege zu ihrem Lebenspartner aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthalts gänzlich selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-7112/2024 vom 13. Juli 2026 E. 5.5). Der Kontakt kann über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden oder mittels Treffen ausserhalb des Schengen-Raums. Dort ist auch eine allfällige Heirat möglich. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an ungehinderten Einreisen in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum vermag das gewichtige öffentliche Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung nicht erheblich zu relativieren.

E. 5.4 Aus der wertenden Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen erweist sich das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot als verhältnismässig (siehe Urteile des BVGer F-9915/2025 vom 26. Mai 2026 [Overstay von 78 Tagen]; F-7841/2024 vom 17. Juni 2025 E. 7.1 [Overstay von 59 Tagen], F-1508/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 6.4 [Overstay von 83 Tagen], F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.5 [Overstay von 49 Tagen]).

E. 6 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS rechtmässig ist.

E. 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein-kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]).

E. 6.2 In Anbetracht des festgestellten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ist die Ausschreibung im SIS zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin als Folge ihres eigenen Fehlverhaltens in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer F-8453/2025 vom 17. August 2026 E. 7.2; F-685/2025 vom 14. Juli 2026 E. 7.2 m.w.H.; F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 5.4 m.w.H.).

E. 7 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 9 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.). (Dispositiv: nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1060/2026 Urteil vom 7. September 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 26. November 2025. Sachverhalt: A. A.a Die brasilianische Staatsangehörige A._______ (geb. 1998, nachfolgend: Beschwerdeführerin) hielt sich zwischen dem 8. Juni 2025 und dem 23. November 2025 während insgesamt 164 Tagen im Schengen-Raum auf. Anlässlich einer Kontrolle am 23. November 2025 stellte die Kantonspolizei B._______ fest, dass die Dauer ihres bewilligungsfreien Aufenthalts im Schengen-Raum abgelaufen war und gewährte ihr das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Fernhaltemassnahme. Gleichentags reiste die Beschwerdeführerin aus der Schweiz aus. A.b Mit Verfügung vom 26. November 2025 verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) gegen die Beschwerdeführerin ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 25. November 2027), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung für den ganzen Schengen-Raum gilt. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.c Am 4. Februar 2026 erliess das Statthalteramt des Bezirks C._______ einen Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin wegen fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 sowie Art. 12 Abs. 1 AIG (SR 142.20) und Art. 9 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 350.-. B. B.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob die Beschwerdeführerin am 12. Februar 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, «die Dauer des Einreiseverbots sei angemessen zu verkürzen». B.b Mit Vernehmlassung vom 27. April 2026 schloss die Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinn von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt entgegen dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 1 AIG die Wegweisung keine Voraussetzung für den Erlass eines Einreiseverbots gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG dar (vgl. BVGE 2024/11 E. 7; F-6948/2024 vom 3. Oktober 2025 E. 4.1). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinn von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Dabei genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-2233/2025 vom 14. Juli 2026 E. 5.2 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das zweijährige Einreiseverbot damit, die Beschwerdeführerin habe sich weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus im Schengen-Raum aufgehalten (sog. «Overstay»). Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, womit der Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum um 74 Tage überschritten zu haben. Das Statthalteramt des Bezirks C._______ verurteilte sie mit Strafbefehl vom 4. Februar 2026 wegen fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinn von Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 sowie Art. 12 Abs. 1 AIG und Art. 9 VZAE zu einer Busse von Fr. 350.-. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe sich lediglich hinsichtlich der bewilligungsfreien Tage im Schengen-Raum verrechnet, verkennt sie, dass es für das Aussprechen einer Fernhaltemassnahme genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (s. E. 3.2 hiervor). Allfällige Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Aufenthaltsbestimmungen hat sie sich anrechnen zu lassen, zumal es ihr obliegt, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften rechtzeitig zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-9915/2025 vom 26. Mai 2026 E. 3.5; F-5806/2025 vom 1. April 2026 E. 3.5; je m.w.H.). Durch ihren rechtswidrigen Aufenthalt hat sie gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Aufgrund des Strafbefehls vom 4. Februar 2026 ist auch der Fernhaltegrund im Sinn von Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG erfüllt (s. E. 3.1 hiervor). Die Verhängung des Einreiseverbots erweist sich somit im Grundsatz als gerechtfertigt.

5. Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit des Bestands und der Dauer des Einreiseverbots. 5.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5.2 Der Verstoss der Beschwerdeführerin gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einem «Overstay» von 74 Tagen objektiv nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; zuletzt Urteil des BVGer F-1198/2025 vom 26. Juni 2026 E. 7.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um die Beschwerdeführerin bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der befristeten Fernhaltung der Beschwerdeführerin. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin als privates Interesse geltend macht, in einer Beziehung mit einem Schweizer Staatsbürger zu sein und diesen heiraten zu wollen, ist Folgendes festzustellen: Sie lernte ihren Lebenspartner erst während ihres Aufenthalts in der Schweiz kennen und es ist nicht ersichtlich, dass ein Vorbereitungsverfahren für die Eheschliessung in die Wege geleitet wurde. Die Beziehung ist klar nicht als gefestigte eheähnliche Gemeinschaft im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren und fällt folglich nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (vgl. dazu BGE 144 I 266 E. 2.4; Urteil des BGer 2C_394/2024 vom 3. Februar 2025 E. 4.1; je m.w.H.). Daran ändern die auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Fotografien nichts. Die Beschwerdeführerin hat eine vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege zu ihrem Lebenspartner aufgrund ihres rechtswidrigen Aufenthalts gänzlich selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-7112/2024 vom 13. Juli 2026 E. 5.5). Der Kontakt kann über moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden oder mittels Treffen ausserhalb des Schengen-Raums. Dort ist auch eine allfällige Heirat möglich. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an ungehinderten Einreisen in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum vermag das gewichtige öffentliche Interesse an ihrer befristeten Fernhaltung nicht erheblich zu relativieren. 5.4 Aus der wertenden Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen erweist sich das auf zwei Jahre befristete Einreiseverbot als verhältnismässig (siehe Urteile des BVGer F-9915/2025 vom 26. Mai 2026 [Overstay von 78 Tagen]; F-7841/2024 vom 17. Juni 2025 E. 7.1 [Overstay von 59 Tagen], F-1508/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 6.4 [Overstay von 83 Tagen], F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.5 [Overstay von 49 Tagen]).

6. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS rechtmässig ist. 6.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Überein-kommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). 6.2 In Anbetracht des festgestellten Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ist die Ausschreibung im SIS zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich doch vorliegend um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit hat die Beschwerdeführerin als Folge ihres eigenen Fehlverhaltens in Kauf zu nehmen (vgl. Urteile des BVGer F-8453/2025 vom 17. August 2026 E. 7.2; F-685/2025 vom 14. Juli 2026 E. 7.2 m.w.H.; F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 5.4 m.w.H.).

7. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung rechtmässig (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

9. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.). (Dispositiv: nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: