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F-7112/2024

F-7112/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-13 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der serbische Staatsangehörige A._______ (geb. 1994, nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 16. Oktober 2024 des Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 300.- verurteilt. Gleichentags wurde ihm von der Stadtpolizei der Stadt Zürich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. B. Mit Wegweisungsverfügung vom 17. Oktober 2024 forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer dazu auf, die Schweiz bis zum 19. Oktober 2024 zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein ab Ausreisedatum für drei Jahre gültiges Einreiseverbot. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Am 30. Oktober 2024 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. E. Am 13. November 2024 (Datum Posteingang) gelangte er gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter dessen Reduktion. F. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2024 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Nachdem sich der Beschwerdeführer dazu nicht mehr hatte vernehmen lassen, schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel am 28. Mai 2025 ab.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinn von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE).

E. 3.2 Das Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 AIG ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots in diesem Sinn knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet das dreijährige Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz des Diebstahls schuldig gemacht habe und deswegen strafrechtlich verurteilt worden sei. Damit liege eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, womit eine Fernhaltemassnahme anzuordnen sei (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG).

E. 4.2 Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Oktober 2024 behändigte der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 in einer Manor-Filiale in Zürich diverse Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 853.90 und passierte damit die Verkaufstheke, ohne für diese Waren zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Tatvorgehen als vorsätzlichen Diebstahl und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt nicht. Durch den Diebstahl hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt.

E. 5 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot hinsichtlich des Bestands und der Dauer vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG).

E. 5.1 Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie für die Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und notwendig ist und der betroffenen Person unter Beachtung des Zwecks, der im öffentlichen Interesse liegen muss, zugemutet werden kann (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; vgl. zum Ganzen BGE 149 I 129 E. 3.4.3). Unter diesem (letztgenannten) Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 5.2 Im Bereich der Einreiseverbote geben die Voraussetzungen der Eignung und der Notwendigkeit der Massnahme keinen Anlass zu Bemerkungen, da sie in der Regel - wie auch hier - ohne weiteres erfüllt sind. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt. Bei einer Deliktsumme von Fr. 853.90 handelt es sich zudem auch nicht um ein Bagatelldelikt (vgl. Art. 172ter Abs. 1 StGB [SR 311.0]; BGE 121 IV 261 E. 2d). Rechtsprechungsgemäss bildet die Begehung einer Straftat ein gewichtiges Indiz dafür, dass die ausländische Person erneut gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen könnte (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Demzufolge ist die Anordnung eines Einreiseverbots aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um den Beschwerdeführer bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die Rechtsordnung des Gastlandes zu halten. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich Drittstaatsangehörige - im Gegensatz zu Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) - nur beschränkt auf eine geringe Rückfallgefahr berufen können, da auch generalpräventive Überlegungen in die Beurteilung einfliessen dürfen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_299/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; anstatt vieler Urteile des BVGer F-2503/2023 vom 10. November 2025 E. 4.3; F-13/2022 vom 30. August 2023 E. 7.5). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 5.4 Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser macht geltend, dass er in Deutschland wohne und jedes zweite Wochenende seine in der Schweiz wohnhafte Mutter für etwa vier Tage besuche. Da seine Mutter aufgrund ihrer beruflichen Verpflichtungen nicht nach Deutschland reisen könne, müsse er die Möglichkeit haben, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können. Es stelle eine potenzielle Verletzung seiner grundlegenden Menschenrechte dar, wenn ihm diese Möglichkeit genommen werde.

E. 5.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag das vorliegend festgestellte öffentliche Fernhalteinteresse nicht entscheidend zu relativieren. Die Beziehung des erwachsenen Beschwerdeführers zu seiner Mutter fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, weshalb eine potenzielle Menschenrechtsverletzung in diesem Zusammenhang zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer hat eine vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung gänzlich selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen.

E. 5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht des isolierten, einmaligen Verstosses des Beschwerdeführers gegen die schweizerische Rechtsordnung und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen, erweist sich die Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren jedoch als unverhältnismässig lang (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-483/2025 vom 7. November 2025; F-685/2024 vom 25. Juli 2025; F-915/2023 vom 6. Januar 2025). Es ist davon auszugehen, dass ein zweijähriges Einreiseverbot genügend Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer künftig der in der Schweiz geltenden Rechtsordnung Beachtung schenkt. Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers wird mit der auf zwei Jahre (neu bis zum 29. Oktober 2026) begrenzten Massnahme hinreichend Rechnung getragen.

E. 6 Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht, soweit die Massnahme für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen wurde. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot bis zum 29. Oktober 2026 zu befristen.

E. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 650.- festgesetzt. Sie werden dem am 5. März 2025 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Die Differenz von Fr. 350.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 7.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen. Eine Parteientschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot wird bis zum 29. Oktober 2026 befristet.
  2. Es werden Verfahrenskosten von Fr. 650.- erhoben. Die Differenz von Fr. 350.- zum einbezahlten Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7112/2024 Urteil vom 13. Juli 2026 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Lukas Schmid. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2024. Sachverhalt: A. Der serbische Staatsangehörige A._______ (geb. 1994, nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 16. Oktober 2024 des Diebstahls schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 300.- verurteilt. Gleichentags wurde ihm von der Stadtpolizei der Stadt Zürich das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Verhängung eines Einreiseverbots gewährt. B. Mit Wegweisungsverfügung vom 17. Oktober 2024 forderte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Beschwerdeführer dazu auf, die Schweiz bis zum 19. Oktober 2024 zu verlassen. C. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein ab Ausreisedatum für drei Jahre gültiges Einreiseverbot. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Am 30. Oktober 2024 verliess der Beschwerdeführer die Schweiz. E. Am 13. November 2024 (Datum Posteingang) gelangte er gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einreiseverbots, eventualiter dessen Reduktion. F. Mit Vernehmlassung vom 24. März 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 17. Oktober 2024 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Nachdem sich der Beschwerdeführer dazu nicht mehr hatte vernehmen lassen, schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel am 28. Mai 2025 ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinn von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE). 3.2 Das Einreiseverbot gemäss Art. 67 Abs. 1 AIG ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots in diesem Sinn knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4551/2024 vom 27. März 2025 E. 3.2). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das dreijährige Einreiseverbot damit, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz des Diebstahls schuldig gemacht habe und deswegen strafrechtlich verurteilt worden sei. Damit liege eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, womit eine Fernhaltemassnahme anzuordnen sei (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). 4.2 Gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. Oktober 2024 behändigte der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 in einer Manor-Filiale in Zürich diverse Gegenstände im Gesamtwert von Fr. 853.90 und passierte damit die Verkaufstheke, ohne für diese Waren zu bezahlen. Die Staatsanwaltschaft qualifizierte das Tatvorgehen als vorsätzlichen Diebstahl und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 300.-. Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt nicht. Durch den Diebstahl hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt.

5. Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot hinsichtlich des Bestands und der Dauer vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). 5.1 Eine Massnahme ist verhältnismässig, wenn sie für die Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und notwendig ist und der betroffenen Person unter Beachtung des Zwecks, der im öffentlichen Interesse liegen muss, zugemutet werden kann (sog. Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; vgl. zum Ganzen BGE 149 I 129 E. 3.4.3). Unter diesem (letztgenannten) Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 5.2 Im Bereich der Einreiseverbote geben die Voraussetzungen der Eignung und der Notwendigkeit der Massnahme keinen Anlass zu Bemerkungen, da sie in der Regel - wie auch hier - ohne weiteres erfüllt sind. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn. 5.3 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt. Bei einer Deliktsumme von Fr. 853.90 handelt es sich zudem auch nicht um ein Bagatelldelikt (vgl. Art. 172ter Abs. 1 StGB [SR 311.0]; BGE 121 IV 261 E. 2d). Rechtsprechungsgemäss bildet die Begehung einer Straftat ein gewichtiges Indiz dafür, dass die ausländische Person erneut gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen könnte (vgl. BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Demzufolge ist die Anordnung eines Einreiseverbots aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, um den Beschwerdeführer bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die Rechtsordnung des Gastlandes zu halten. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich Drittstaatsangehörige - im Gegensatz zu Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommens (FZA, SR 0.142.112.681) - nur beschränkt auf eine geringe Rückfallgefahr berufen können, da auch generalpräventive Überlegungen in die Beurteilung einfliessen dürfen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; Urteil des BGer 2C_299/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; anstatt vieler Urteile des BVGer F-2503/2023 vom 10. November 2025 E. 4.3; F-13/2022 vom 30. August 2023 E. 7.5). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 5.4 Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dieser macht geltend, dass er in Deutschland wohne und jedes zweite Wochenende seine in der Schweiz wohnhafte Mutter für etwa vier Tage besuche. Da seine Mutter aufgrund ihrer beruflichen Verpflichtungen nicht nach Deutschland reisen könne, müsse er die Möglichkeit haben, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können. Es stelle eine potenzielle Verletzung seiner grundlegenden Menschenrechte dar, wenn ihm diese Möglichkeit genommen werde. 5.5 Das Vorbringen des Beschwerdeführers vermag das vorliegend festgestellte öffentliche Fernhalteinteresse nicht entscheidend zu relativieren. Die Beziehung des erwachsenen Beschwerdeführers zu seiner Mutter fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, weshalb eine potenzielle Menschenrechtsverletzung in diesem Zusammenhang zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer hat eine vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege zu seiner in der Schweiz lebenden Mutter aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung gänzlich selbst zu verantworten und grundsätzlich in Kauf zu nehmen. 5.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Einreiseverbot dem Grundsatz nach zu bestätigen ist. In Anbetracht des isolierten, einmaligen Verstosses des Beschwerdeführers gegen die schweizerische Rechtsordnung und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen, erweist sich die Dauer des Einreiseverbots von drei Jahren jedoch als unverhältnismässig lang (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-483/2025 vom 7. November 2025; F-685/2024 vom 25. Juli 2025; F-915/2023 vom 6. Januar 2025). Es ist davon auszugehen, dass ein zweijähriges Einreiseverbot genügend Gewähr dafür bietet, dass der Beschwerdeführer künftig der in der Schweiz geltenden Rechtsordnung Beachtung schenkt. Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers wird mit der auf zwei Jahre (neu bis zum 29. Oktober 2026) begrenzten Massnahme hinreichend Rechnung getragen.

6. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht, soweit die Massnahme für die Dauer von drei Jahren ausgesprochen wurde. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot bis zum 29. Oktober 2026 zu befristen. 7. 7.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer im Umfang des Unterliegens reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden in Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 650.- festgesetzt. Sie werden dem am 5. März 2025 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- entnommen. Die Differenz von Fr. 350.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen. Eine Parteientschädigung ist ihm daher nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Einreiseverbot wird bis zum 29. Oktober 2026 befristet.

2. Es werden Verfahrenskosten von Fr. 650.- erhoben. Die Differenz von Fr. 350.- zum einbezahlten Kostenvorschuss wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Lukas Schmid Versand: