Einreiseverbot
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer (geboren am […] 1999, […] Staatsangehöriger) reiste am 1. Juni 2019 in die Schweiz ein. Seine Mutter, seine Lebenspart- nerin sowie der gemeinsame knapp neunjährige Sohn (geb. […] 2016) le- ben in der Schweiz. Er selbst war ab dem 26. Juni 2019 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 widerrief das Migrationsamt des Kantons […] diese jedoch und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. B. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt straffällig. Zuletzt wurde er am 21. Dezember 2023 wegen mehrfacher Beihilfe zum Betrug zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.– verur- teilt. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen durch die Kantonspolizei […] am
22. Dezember 2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons […] am sel- ben Tag die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Er wurde angewiesen, das Land innerhalb eines Tages zu verlassen. D. Am 22. Dezember 2023 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot, gültig ab Ausreisedatum. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Her- absetzung des Einreiseverbots auf maximal drei Monate. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 8. April 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juni 2024 eine Replik ein, beantragte die Gutheissung der Be- schwerde und legte zwei Zeugenaussagen zum Beleg seines gelebten Fa- milienlebens vor. In ihrer Duplik vom 26. Juni 2024 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest.
F-685/2024 Seite 3 G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2024 erklärte der zuständige Instrukti- onsrichter den Schriftenwechsel als abgeschlossen und übermittelte die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme. H. Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Verfahren im Januar 2025 aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter über- nommen. I. Am 5. Februar 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug beigezogen. Am 7. Februar 2025 erfolgte der Beizug der Akten des Migrationsamts des […], am 28. März 2025 jene des Migrationsamts des Kantons […]. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2025 wurde beiden Parteien Gele- genheit gegeben, sich zum Ausreisedatum zu äussern. Dem Beschwerde- führer wurde im Weiteren das rechtliche Gehör zum Beizug der kantonalen Akten gewährt. Die Vorinstanz nahm am 28. April 2025 Stellung, während der Beschwerdeführer sich nicht vernehmen liess. K. Am 9. Juni 2025 informierte der bisherige Rechtsvertreter das Bundesver- waltungsgericht über die Niederlegung des Mandats.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt des Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
E. 3 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger […] und damit einer Vertrags- partei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ih- ren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab- kommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht – bestehend aus dem AIG und seinen Ausfüh- rungsverordnungen – nur soweit anwendbar, als das FZA keine abwei- chenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind.
E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Begründung des Einreiseverbots beschränke sich im Wesentlichen auf seine strafrechtliche Vergangenheit, seine familiäre Situation sei hingegen nicht berücksichtigt worden.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 VwVG haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst als Mitwirkungsrecht alle Be- fugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Im Zentrum steht das Recht, vor dem Er- lass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen
F-685/2024 Seite 5 tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung an- gemessen zu berücksichtigen. Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Ent- scheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrich- tig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2).
E. 4.3 Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wur- den. Der Beschwerdeführer hat jedoch in Ausübung seines rechtlichen Ge- hörs keine entsprechenden Ausführungen gemacht, indem er einzig ange- geben hat, er akzeptiere die Anordnung allfälliger Entfernungsmassnah- men und wolle sich nicht zu einer Fernhaltemassnahme äussern (vgl. SEM-act 8/44 f.). Der Vorinstanz kann auf Grundlage dieser spärlichen An- gaben die Annahme, wonach sich weder aus den Akten noch im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs entgegenstehende private Inte- ressen ergeben hätten, nicht entgegengehalten werden. Im Übrigen ist sie nach der beschwerdeweisen Geltendmachung der privaten Interessen im Rahmen des Schriftenwechsels in ihrer Vernehmlassung auf die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers eingegangen.
E. 5.1 Die Vorinstanz kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen er- lassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren angeordnet. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Si- cherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG).
E. 5.2 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahms- weise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Ein- reiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).
E. 6 F-685/2024 Seite 6
E. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einrei- severbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier des Rechts auf Ein- reise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fas- sung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinn schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befug- nisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Mas- snahmen wie des Einreiseverbots ein.
E. 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Ver- urteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhal- ten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinn eines Automatismus an ver- gangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Ge- neralprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüter- verletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3).
E. 7.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führt die Vorinstanz aus, der Be- schwerdeführer sei mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2023 der mehrfa- chen Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig
F-685/2024 Seite 7 gesprochen worden. Mit diesem Verhalten stelle er eine Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung dar, weshalb eine Fernhaltemassnahme anzuordnen sei. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an einer künftig kontrollierten Einreise überwiegen könnten, seien weder aus den Akten ersichtlich noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er lediglich als Gehilfe des Betrügers tätig gewesen sei und keinen direkten Bezug zu den Betrugshandlungen gehabt habe. Daher seien die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot nicht gegeben. Er wies darauf hin, dass er EU-Bürger sei und ein neues Arbeitsangebot in der Schweiz habe. Zudem würden sein Sohn, seine Lebenspartnerin und seine Mutter in der Schweiz leben, wes- halb das Familienleben durch das Einreiseverbot verunmöglicht werde. Das Einreiseverbot stelle eine Verletzung der EMRK sowie der Kinder- rechtskonvention (KRK, SR 0.107) dar. Ein Einreiseverbot von zwei Jahren sei unverhältnismässig und daher auf drei Monate zu begrenzen.
E. 7.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass dem Be- schwerdeführer bereits am 3. Januar 2022 die Aufenthaltsbewilligung ent- zogen worden sei, weil er diese durch falsche Angaben erschlichen hätte. Zudem sei er mehrfach straffällig geworden und mit Strafbefehlen zu Geld- strafen – teils bedingt, teils unbedingt – sowie zu Bussen verurteilt worden. Die entsprechenden Strafbefehle würden vom 31. Juli 2020, 20. Au- gust 2020, 8. Oktober 2020, 8. Januar 2021, 12. Februar 2021 und 27. Au- gust 2021 datieren. Bis im Januar 2022 habe er sodann Schulden von über Fr. 40'000. – angehäuft. Trotz des damaligen Widerrufs der Aufenthaltsbe- willigung sei er nicht ausgereist. Am 21. Dezember 2023 sei er wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug verurteilt worden. Weitere Delikte, darunter wiederholte Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 SVG (SR 741.01), hätten zu Strafbefehlen geführt, zuletzt am 14. Februar 2023 und am 12. April 2023. Beweise für ein tatsächlich gelebtes Familienleben mit seinem Kind und seiner Partnerin würden nicht vorliegen. Selbst wenn solche Beziehungen bestehen würden, hätten sie ihm nicht an der Bege- hung seiner jüngsten Straftaten gehindert. Vor dem Hintergrund der wie- derholten Delinquenz sei nicht von einer günstigen Prognose bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens und entsprechend von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Einreiseverbot auszugehen.
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E. 7.4 Der Beschwerdeführer replizierte, er habe zwischen 2019 und 2021 mit seiner Partnerin und seinem Sohn zusammengelebt, und legte zwei Zeu- genaussagen zum Nachweis des gelebten Familienlebens vor.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer wurde seit Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt strafrechtlich verurteilt. Zuletzt wurde er wegen mehr- facher Beihilfe zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu einer Freiheits- strafe von 38 Tagen sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– verurteilt (vgl. Strafbefehl Staatsanwaltschaft […] vom 21. Dezem- ber 2023, SEM-act. 9/52). Ferner wurde er wegen mehrfacher grober Ver- letzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG strafrechtlich belangt. Dies führte unter anderem zu bedingten Geldstrafen von 90 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– und 50 Tagessätzen zu Fr. 50.– (je bedingt erlassen mit einer Probezeit von zwei bzw. drei Jahren) sowie zu Bussen in Höhe von Fr. 2'000.– und Fr. 800.– (Strafbefehl Untersuchungsamt […] vom
E. 8.2 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG strafrechtlich belangt wurde, da er am 1. Juni 2019 in die Schweiz einreiste und dem Migrationsamt […] ein Arbeitsverhältnis mit Stellenantritt per
10. Juli 2019 vorlegte, wobei er die genannte Stelle nie antrat. Am 16. De- zember 2019 zog er in den Kanton […] um und wurde vom dortigen Migra- tionsamt im Rahmen der Überprüfung seiner Aufenthaltsbewilligung aufge- fordert, eine Kopie seines Arbeitsvertrags einzureichen. In diesem
F-685/2024 Seite 9 Zusammenhang legte er einen Einsatzvertrag einer Firma vor, bei der er lediglich knapp zwei Wochen beschäftigt und bereits seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr tätig gewesen war (vgl. Verfügung Migrationsamt […] vom 3. Januar 2022, SEM-act. 3/24). Die Vielzahl der oben beschrie- benen Straftaten (vgl. E. 8.1) sowie die Verstösse gegen ausländerrechtli- che Bestimmungen in der Schweiz verdeutlichen, dass der Beschwerde- führer nicht bereit ist, sich an gesetzliche Vorschriften, behördliche Anord- nungen oder Weisungen zu halten. Angesichts der Häufigkeit seiner Ver- fehlungen ist davon auszugehen, dass er eine niedrige Hemmschwelle für die Begehung weiterer Gesetzesverstösse und Straftaten besitzt. Eine günstige Prognose kann daher nicht gestellt werden. Folglich begründen die Art und Häufigkeit der Straftaten sowie die damit verbundenen Rechts- güterverletzungen eine hinreichende Rückfallgefahr, die als gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einzustufen ist. Dies rechtfertigt die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gegenüber dem Be- schwerdeführer. 9. 9.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 9.2 Vom Beschwerdeführer geht eine rechtserhebliche Gefahr für die öf- fentliche Sicherheit und Ordnung aus. Er wurde mehrfach straffällig und gefährdete hochwertige Rechtsgüter, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung besteht (vgl. E. 8). 9.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwer- deführers gegenüberzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde die Aufent- haltsbewilligung entzogen, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat
F-685/2024 Seite 10 dennoch ein Interesse an einer uneingeschränkten Einreise, insbesondere im Hinblick auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie unter Berücksichtigung des vorrangigen Kindesinte- resses nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kin- des (SR.0.107). Das zweijährige Einreiseverbot hindert eine Beziehung zwischen Kind und Vater jedoch nicht grundsätzlich. Zur Beziehung zwi- schen dem Beschwerdeführer und seinem heute knapp neunjährigen Sohn, insbesondere deren Enge, ist im Übrigen wenig bekannt. Er lebt ge- mäss Angaben in der Beschwerde bei seiner Mutter beziehungsweise bei der Partnerin des Beschwerdeführers. Da das Kind bereits vor Erlass des Einreiseverbots bei ihr gelebt hat, ist eine gewisse Kontinuität im Sinn des Kindeswohls gewährleistet. Zudem kann der Kontakt zum Vater über ver- schiedene Kommunikationsmittel oder auch Besuchsaufenthalte des Soh- nes bei seinem Vater aufrechterhalten werden. Weiter kann dem Besuchs- recht des Beschwerdeführers durch eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG) Rechnung getragen werden. Be- treffend die rumänische Partnerin des Beschwerdeführers sowie die Enge und den weiteren Bestand der Partnerschaft ist wenig bekannt. Sie ist ge- mäss Angaben in der Beschwerde seit dem 2. Mai 2023 in […] wohnhaft. Auch diesbezüglich sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Partner- schaft während der Dauer des Einreiseverbots nicht auch durch Besuchs- aufenthalte der Partnerin beim Beschwerdeführer gelebt werden kann. Schliesslich ist hinsichtlich der in der Schweiz lebenden Mutter des Be- schwerdeführers kein Abhängigkeitsverhältnis dargetan, weshalb die Be- ziehung nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.). 9.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das private Inte- resse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit vor weiteren Straftaten angesichts der Rückfallgefahr nicht zu überwiegen vermag. Die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren er- weist sich in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen als verhältnismäs- sig (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4263/2023 vom 12. Februar 2024 E. 9.3 m.w.H.; F-963/2021 vom 17. Juni 2022 E. 10.3.1). 9.5 Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche es rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Ein- reiseverbots ganz abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
F-685/2024 Seite 11 10. Das angeordnete Einreiseverbot verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'300.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
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E. 9.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).
E. 9.2 Vom Beschwerdeführer geht eine rechtserhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Er wurde mehrfach straffällig und gefährdete hochwertige Rechtsgüter, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung besteht (vgl. E. 8).
E. 9.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung entzogen, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat dennoch ein Interesse an einer uneingeschränkten Einreise, insbesondere im Hinblick auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie unter Berücksichtigung des vorrangigen Kindesinteresses nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR.0.107). Das zweijährige Einreiseverbot hindert eine Beziehung zwischen Kind und Vater jedoch nicht grundsätzlich. Zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem heute knapp neunjährigen Sohn, insbesondere deren Enge, ist im Übrigen wenig bekannt. Er lebt gemäss Angaben in der Beschwerde bei seiner Mutter beziehungsweise bei der Partnerin des Beschwerdeführers. Da das Kind bereits vor Erlass des Einreiseverbots bei ihr gelebt hat, ist eine gewisse Kontinuität im Sinn des Kindeswohls gewährleistet. Zudem kann der Kontakt zum Vater über verschiedene Kommunikationsmittel oder auch Besuchsaufenthalte des Sohnes bei seinem Vater aufrechterhalten werden. Weiter kann dem Besuchsrecht des Beschwerdeführers durch eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG) Rechnung getragen werden. Betreffend die rumänische Partnerin des Beschwerdeführers sowie die Enge und den weiteren Bestand der Partnerschaft ist wenig bekannt. Sie ist gemäss Angaben in der Beschwerde seit dem 2. Mai 2023 in [...] wohnhaft. Auch diesbezüglich sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Partnerschaft während der Dauer des Einreiseverbots nicht auch durch Besuchsaufenthalte der Partnerin beim Beschwerdeführer gelebt werden kann. Schliesslich ist hinsichtlich der in der Schweiz lebenden Mutter des Beschwerdeführers kein Abhängigkeitsverhältnis dargetan, weshalb die Beziehung nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.).
E. 9.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das private Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit vor weiteren Straftaten angesichts der Rückfallgefahr nicht zu überwiegen vermag. Die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen als verhältnismässig (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4263/2023 vom 12. Februar 2024 E. 9.3 m.w.H.; F-963/2021 vom 17. Juni 2022 E. 10.3.1).
E. 9.5 Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche es rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots ganz abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
E. 10 Das angeordnete Einreiseverbot verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
E. 12 April 2023, SEM-act. 5/35 ff.; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 14. Februar 2023, SEM-act. 4/29 ff.). Ferner erfolgte gemäss Strafre- gisterauszug am 15. Mai 2023 eine weitere Verurteilung zu einer unbeding- ten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft […] vom 15. Mai 2023). Schliesslich war er bereits am 20. August 2020 per Strafbefehl des Untersuchungsamts […] wegen einfachen Diebstahls (mehrfache Bege- hung) und Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 1'600.– verurteilt worden. Die begangenen Delikte stellen in der Summe keine Bagatellen oder Missachtung von Formalien dar, wobei ins- besondere die groben Verkehrsregelverletzungen mit ernstlichen Gefähr- dungen anderer Verkehrsteilnehmender einhergingen. Mit seiner wieder- holten Straffälligkeit hat der Beschuldigte zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Fernhaltegrund nach 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist somit gesetzt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch F-685/2024 Seite 13 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-685/2024 Urteil vom 25. Juli 2025 Besetzung Richterin Christa Preisig (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A. _______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2023. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geboren am [...] 1999, [...] Staatsangehöriger) reiste am 1. Juni 2019 in die Schweiz ein. Seine Mutter, seine Lebenspartnerin sowie der gemeinsame knapp neunjährige Sohn (geb. [...] 2016) leben in der Schweiz. Er selbst war ab dem 26. Juni 2019 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Mit Verfügung vom 3. Januar 2022 widerrief das Migrationsamt des Kantons [...] diese jedoch und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. B. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz wiederholt straffällig. Zuletzt wurde er am 21. Dezember 2023 wegen mehrfacher Beihilfe zum Betrug zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 80.- verurteilt. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen durch die Kantonspolizei [...] am 22. Dezember 2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons [...] am selben Tag die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. Er wurde angewiesen, das Land innerhalb eines Tages zu verlassen. D. Am 22. Dezember 2023 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz ein zweijähriges Einreiseverbot, gültig ab Ausreisedatum. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. E. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Herabsetzung des Einreiseverbots auf maximal drei Monate. F. Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 8. April 2024 vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Juni 2024 eine Replik ein, beantragte die Gutheissung der Beschwerde und legte zwei Zeugenaussagen zum Beleg seines gelebten Familienlebens vor. In ihrer Duplik vom 26. Juni 2024 hielt die Vorinstanz an der Abweisung der Beschwerde fest. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2024 erklärte der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel als abgeschlossen und übermittelte die Duplik dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme. H. Die unterzeichnende Richterin hat vorliegendes Verfahren im Januar 2025 aus organisatorischen Gründen vom vormaligen Instruktionsrichter übernommen. I. Am 5. Februar 2025 wurde ein aktueller Strafregisterauszug beigezogen. Am 7. Februar 2025 erfolgte der Beizug der Akten des Migrationsamts des [...], am 28. März 2025 jene des Migrationsamts des Kantons [...]. J. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2025 wurde beiden Parteien Gelegenheit gegeben, sich zum Ausreisedatum zu äussern. Dem Beschwerdeführer wurde im Weiteren das rechtliche Gehör zum Beizug der kantonalen Akten gewährt. Die Vorinstanz nahm am 28. April 2025 Stellung, während der Beschwerdeführer sich nicht vernehmen liess. K. Am 9. Juni 2025 informierte der bisherige Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht über die Niederlegung des Mandats. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c VwVG).
2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).
3. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger [...] und damit einer Vertragspartei des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG ist daher das ordentliche Ausländerrecht - bestehend aus dem AIG und seinen Ausführungsverordnungen - nur soweit anwendbar, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des ordentlichen Ausländerrechts günstiger sind. 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Begründung des Einreiseverbots beschränke sich im Wesentlichen auf seine strafrechtliche Vergangenheit, seine familiäre Situation sei hingegen nicht berücksichtigt worden. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Im Zentrum steht das Recht, vor dem Erlass einer belastenden Verfügung angehört zu werden (Art. 30 VwVG). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründungspflicht dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Das setzt voraus, dass die Behörde die Überlegungen nennt, von denen sie sich beim Entscheid leiten liess. Dabei ist sie nicht gehalten, zu jedem Argument der Partei explizit Stellung zu nehmen. Es genügt, wenn aus der Gesamtheit der Begründung implizit hervorgeht, weshalb das Vorgebrachte als unrichtig oder unwesentlich übergangen wird (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2). 4.3 Es trifft zu, dass in der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer hat jedoch in Ausübung seines rechtlichen Gehörs keine entsprechenden Ausführungen gemacht, indem er einzig angegeben hat, er akzeptiere die Anordnung allfälliger Entfernungsmassnahmen und wolle sich nicht zu einer Fernhaltemassnahme äussern (vgl. SEM-act 8/44 f.). Der Vorinstanz kann auf Grundlage dieser spärlichen Angaben die Annahme, wonach sich weder aus den Akten noch im Rahmen der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs entgegenstehende private Interessen ergeben hätten, nicht entgegengehalten werden. Im Übrigen ist sie nach der beschwerdeweisen Geltendmachung der privaten Interessen im Rahmen des Schriftenwechsels in ihrer Vernehmlassung auf die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers eingegangen. 5. 5.1 Die Vorinstanz kann Einreiseverbote gegen ausländische Personen erlassen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren angeordnet. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 AIG). 5.2 Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 6. 6.1 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung vertraglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit - hier des Rechts auf Einreise (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA) - einschränkt. Solche Massnahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre-Public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt bestandene einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). In diesem Sinn schränkt das Freizügigkeitsabkommen die ausländerrechtlichen Befugnisse nationaler Behörden bei der Handhabung ausländerrechtlicher Massnahmen wie des Einreiseverbots ein. 6.2 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt ausser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Gesetzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich gemäss Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ausschliesslich nach dem persönlichen Verhalten der betreffenden Person, wobei gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht genügt. Sie kann nur insoweit herangezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinn eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unterschied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr desto geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). 7. 7.1 Zur Begründung des Einreiseverbots führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei mit Strafbefehl vom 21. Dezember 2023 der mehrfachen Gehilfenschaft zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen worden. Mit diesem Verhalten stelle er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, weshalb eine Fernhaltemassnahme anzuordnen sei. Private Interessen, die das öffentliche Interesse an einer künftig kontrollierten Einreise überwiegen könnten, seien weder aus den Akten ersichtlich noch im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. 7.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass er lediglich als Gehilfe des Betrügers tätig gewesen sei und keinen direkten Bezug zu den Betrugshandlungen gehabt habe. Daher seien die Voraussetzungen für ein Einreiseverbot nicht gegeben. Er wies darauf hin, dass er EU-Bürger sei und ein neues Arbeitsangebot in der Schweiz habe. Zudem würden sein Sohn, seine Lebenspartnerin und seine Mutter in der Schweiz leben, weshalb das Familienleben durch das Einreiseverbot verunmöglicht werde. Das Einreiseverbot stelle eine Verletzung der EMRK sowie der Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) dar. Ein Einreiseverbot von zwei Jahren sei unverhältnismässig und daher auf drei Monate zu begrenzen. 7.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung aus, dass dem Beschwerdeführer bereits am 3. Januar 2022 die Aufenthaltsbewilligung entzogen worden sei, weil er diese durch falsche Angaben erschlichen hätte. Zudem sei er mehrfach straffällig geworden und mit Strafbefehlen zu Geldstrafen - teils bedingt, teils unbedingt - sowie zu Bussen verurteilt worden. Die entsprechenden Strafbefehle würden vom 31. Juli 2020, 20. August 2020, 8. Oktober 2020, 8. Januar 2021, 12. Februar 2021 und 27. August 2021 datieren. Bis im Januar 2022 habe er sodann Schulden von über Fr. 40'000. - angehäuft. Trotz des damaligen Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung sei er nicht ausgereist. Am 21. Dezember 2023 sei er wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Betrug verurteilt worden. Weitere Delikte, darunter wiederholte Verkehrsregelverletzungen nach Art. 90 SVG (SR 741.01), hätten zu Strafbefehlen geführt, zuletzt am 14. Februar 2023 und am 12. April 2023. Beweise für ein tatsächlich gelebtes Familienleben mit seinem Kind und seiner Partnerin würden nicht vorliegen. Selbst wenn solche Beziehungen bestehen würden, hätten sie ihm nicht an der Begehung seiner jüngsten Straftaten gehindert. Vor dem Hintergrund der wiederholten Delinquenz sei nicht von einer günstigen Prognose bezüglich seines künftigen Wohlverhaltens und entsprechend von einem erheblichen öffentlichen Interesse am Einreiseverbot auszugehen. 7.4 Der Beschwerdeführer replizierte, er habe zwischen 2019 und 2021 mit seiner Partnerin und seinem Sohn zusammengelebt, und legte zwei Zeugenaussagen zum Nachweis des gelebten Familienlebens vor. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer wurde seit Beginn seines Aufenthalts in der Schweiz wiederholt strafrechtlich verurteilt. Zuletzt wurde er wegen mehrfacher Beihilfe zum Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 38 Tagen sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.- verurteilt (vgl. Strafbefehl Staatsanwaltschaft [...] vom 21. Dezember 2023, SEM-act. 9/52). Ferner wurde er wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG strafrechtlich belangt. Dies führte unter anderem zu bedingten Geldstrafen von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.- und 50 Tagessätzen zu Fr. 50.- (je bedingt erlassen mit einer Probezeit von zwei bzw. drei Jahren) sowie zu Bussen in Höhe von Fr. 2'000.- und Fr. 800.- (Strafbefehl Untersuchungsamt [...] vom 12. April 2023, SEM-act. 5/35 ff.; Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 14. Februar 2023, SEM-act. 4/29 ff.). Ferner erfolgte gemäss Strafregisterauszug am 15. Mai 2023 eine weitere Verurteilung zu einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 15. Mai 2023). Schliesslich war er bereits am 20. August 2020 per Strafbefehl des Untersuchungsamts [...] wegen einfachen Diebstahls (mehrfache Begehung) und Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Busse von Fr. 1'600.- verurteilt worden. Die begangenen Delikte stellen in der Summe keine Bagatellen oder Missachtung von Formalien dar, wobei insbesondere die groben Verkehrsregelverletzungen mit ernstlichen Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmender einhergingen. Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat der Beschuldigte zweifelsfrei gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Der Fernhaltegrund nach 67 Abs. 1 Bst. c AIG ist somit gesetzt. 8.2 Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter anderem wegen Täuschung der Behörden gemäss Art. 118 Abs. 1 AIG strafrechtlich belangt wurde, da er am 1. Juni 2019 in die Schweiz einreiste und dem Migrationsamt [...] ein Arbeitsverhältnis mit Stellenantritt per 10. Juli 2019 vorlegte, wobei er die genannte Stelle nie antrat. Am 16. Dezember 2019 zog er in den Kanton [...] um und wurde vom dortigen Migrationsamt im Rahmen der Überprüfung seiner Aufenthaltsbewilligung aufgefordert, eine Kopie seines Arbeitsvertrags einzureichen. In diesem Zusammenhang legte er einen Einsatzvertrag einer Firma vor, bei der er lediglich knapp zwei Wochen beschäftigt und bereits seit mehr als einem halben Jahr nicht mehr tätig gewesen war (vgl. Verfügung Migrationsamt [...] vom 3. Januar 2022, SEM-act. 3/24). Die Vielzahl der oben beschriebenen Straftaten (vgl. E. 8.1) sowie die Verstösse gegen ausländerrechtliche Bestimmungen in der Schweiz verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich an gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen oder Weisungen zu halten. Angesichts der Häufigkeit seiner Verfehlungen ist davon auszugehen, dass er eine niedrige Hemmschwelle für die Begehung weiterer Gesetzesverstösse und Straftaten besitzt. Eine günstige Prognose kann daher nicht gestellt werden. Folglich begründen die Art und Häufigkeit der Straftaten sowie die damit verbundenen Rechtsgüterverletzungen eine hinreichende Rückfallgefahr, die als gegenwärtige, tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einzustufen ist. Dies rechtfertigt die Anordnung einer Fernhaltemassnahme gegenüber dem Beschwerdeführer. 9. 9.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 9.2 Vom Beschwerdeführer geht eine rechtserhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Er wurde mehrfach straffällig und gefährdete hochwertige Rechtsgüter, weshalb ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung besteht (vgl. E. 8). 9.3 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dem Beschwerdeführer wurde die Aufenthaltsbewilligung entzogen, wodurch er das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verloren hat. Allfällige Einschränkungen des Privat- und Familienlebens sind somit in erster Linie diesem Umstand geschuldet. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Beschwerdeführer hat dennoch ein Interesse an einer uneingeschränkten Einreise, insbesondere im Hinblick auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie unter Berücksichtigung des vorrangigen Kindesinteresses nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR.0.107). Das zweijährige Einreiseverbot hindert eine Beziehung zwischen Kind und Vater jedoch nicht grundsätzlich. Zur Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem heute knapp neunjährigen Sohn, insbesondere deren Enge, ist im Übrigen wenig bekannt. Er lebt gemäss Angaben in der Beschwerde bei seiner Mutter beziehungsweise bei der Partnerin des Beschwerdeführers. Da das Kind bereits vor Erlass des Einreiseverbots bei ihr gelebt hat, ist eine gewisse Kontinuität im Sinn des Kindeswohls gewährleistet. Zudem kann der Kontakt zum Vater über verschiedene Kommunikationsmittel oder auch Besuchsaufenthalte des Sohnes bei seinem Vater aufrechterhalten werden. Weiter kann dem Besuchsrecht des Beschwerdeführers durch eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots (vgl. Art. 67 Abs. 5 AIG) Rechnung getragen werden. Betreffend die rumänische Partnerin des Beschwerdeführers sowie die Enge und den weiteren Bestand der Partnerschaft ist wenig bekannt. Sie ist gemäss Angaben in der Beschwerde seit dem 2. Mai 2023 in [...] wohnhaft. Auch diesbezüglich sind keine Gründe ersichtlich, wonach die Partnerschaft während der Dauer des Einreiseverbots nicht auch durch Besuchsaufenthalte der Partnerin beim Beschwerdeführer gelebt werden kann. Schliesslich ist hinsichtlich der in der Schweiz lebenden Mutter des Beschwerdeführers kein Abhängigkeitsverhältnis dargetan, weshalb die Beziehung nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 m.w.H.). 9.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das private Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit vor weiteren Straftaten angesichts der Rückfallgefahr nicht zu überwiegen vermag. Die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen als verhältnismässig (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4263/2023 vom 12. Februar 2024 E. 9.3 m.w.H.; F-963/2021 vom 17. Juni 2022 E. 10.3.1). 9.5 Schliesslich bestehen keine humanitären oder anderen wichtigen Gründe, welche es rechtfertigen könnten, von der Verhängung eines Einreiseverbots ganz abzusehen (Art. 67 Abs. 5 AuG).
10. Das angeordnete Einreiseverbot verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 1'300.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Preisig Joana Maria Mösch Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: