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F-9915/2025

F-9915/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2026-05-26 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Thailand, geb. 1995, im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Deutschland) hielt sich zwischen dem 1. Juni 2025 und dem 24. November 2025 in der Schweiz auf, wobei er die Schweiz pro Monat für höchsten ein bis zwei Tage verliess. Anlässlich einer Kontrolle am 24. November 2025 stellte die Stadtpolizei B._______ fest, dass er über kein für thailändische Staatsangehörige für einen Aufenthalt von über 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in der Schweiz erforderliches Visum verfügte und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahme. A.b Die Staatsanwaltschaft C._______ erliess am 25. November 2025 einen mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts von 78 Tagen und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-. Gleichentags wurde er mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons B._______ aus der Schweiz weggewiesen und angewiesen, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.c Mit Verfügung vom 25. November 2025 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreise) für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. A.d Der Beschwerdeführer reiste am 26. November 2025 aus der Schweiz aus. B. B.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots bis zum 26. Mai 2026 zu befristen. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.b Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2026 auf Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. April 2026 und hielt an seinen Anträgen fest.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG)

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a und c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckbar ist oder die Personen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen.

E. 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4278/2023 vom 3. März 2025 E. 4.2).

E. 3.3 Die Vorinstanz begründet das zweijährige Einreiseverbot damit, dass sich der Beschwerdeführer mit 78 Tagen weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus in der Schweiz aufgehalten habe (sog. «Overstay»). Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, womit der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt sei. Ein Einreiseverbot sei zudem auch gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG anzuordnen, da das Migrationsamt die sofortige Vollstreckung der Wegweisung angeordnet habe. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 12. März 2022 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe verurteilt worden. Die ausländerrechtlichen Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt seien ihm deshalb bekannt gewesen. Nebst dem Overstay von 78 Tagen sei davon auszugehen, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Dies sei ihm bei der Berechnung der Dauer des Einreiseverbots aufgrund der Verhältnismässigkeit jedoch nicht zur Last gelegt worden. Besuche der Lebenspartnerin und des Kindes könnten problemlos im grenznahen Ausland stattfinden.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Overstay stelle entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Er habe im Rahmen des Aufenthalts in der Schweiz keine Straftaten begangen, keine Sozialhilfe bezogen und auch nicht versucht, die Behörden zu täuschen oder seine Identität zu verschleiern. Der Overstay sei sodann nicht auf eine rechtswidrige Absicht, sich illegal in der Schweiz aufzuhalten, zurückzuführen, sondern einzig aufgrund einer familiären Notlage. Er habe mit den Behörden kooperiert und sei innerhalb eines Tages aus der Schweiz ausgereist. Es bestehe auch keine negative Prognose hinsichtlich einer zukünftigen möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Verfehlungen aus dem Jahr 2022 würden bereits weit zurückliegen und stünden in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Seit der Wegweisung und der Ausreise aus der Schweiz im November 2025 habe er sich wohlverhalten. Die vorliegenden privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung deutlich überwiegen. Er lebe seit längerer Zeit mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in Deutschland. Seit knapp sechs Jahren sei er mit seiner Partnerin (Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz) in einer festen Partnerschaft und habe mit ihr einen dreieinhalbjährigen gemeinsamen Sohn. Die elterliche Sorge würden sie sich teilen. Eine Heirat sei schon länger geplant, habe jedoch aufgrund äusserer Umstände noch nicht durchgeführt werden können. Er sei in die Schweiz gereist, um Zeit mit seiner Familie zu verbringen. Geplant gewesen sei, dass er im August 2025 rechtzeitig wieder ausreise, um den bewilligungsfreien Aufenthalt nicht zu überschreiten. Seine Lebenspartnerin habe sich jedoch in einer Notlage befunden, da sie sehr oft im Restaurant ihrer Mutter habe arbeiten müssen. Einer Mitarbeiterin habe wegen Diebstahls fristlos gekündigt werden müssen. Ihre Mutter habe für diese noch keinen Ersatz gefunden und den Ausfall nicht allein decken können, da sie sich als Alleinerziehende ihrerseits um eine fünfjährige Tochter kümmern müsse. Seine Lebenspartnerin habe deshalb Unterstützung bei der Betreuung des gemeinsamen Sohnes benötigt. Aufgrund der Erwerbstätigkeit der Lebenspartnerin sei es nicht möglich, dass seine Familie ihn regelmässig in Deutschland besuche. Sie sei zudem auf seine Unterstützung bei der Kindesbetreuung angewiesen. Bei einer allfälligen Heirat hätte er einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung als Ehegatte einer Schweizerin. Das vorliegende Einreiseverbot führe zur faktischen Trennung einer Kernfamilie während zwei Jahren und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Eine Kommunikation via Telefon und Video-Telefonie ersetze den direkten Kontakt nicht. Die Vater-Sohn-Beziehung sei sehr intensiv. Durch das Einreiseverbot müsste der Sohn während zwei Jahren ohne Vater aufwachsen. Besuche seien auch aufgrund des Beginns der Schulpflicht des Sohnes limitiert. Eine vorübergehende Verschiebung des Familienlebens nach Deutschland sei nicht zumutbar. Der minderjährige Sohn würde aus seinem gewohnten Umfeld gerissen und die Lebenspartnerin müsste ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, mit welcher sie für die Familie aufkomme. Es liege damit eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 14 BV vor und die längerfristige Trennung vom Vater sei mit dem Kindeswohl gemäss Kinderrechtskonvention nicht vereinbar. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf sechs Monate zu reduzieren, da die Dauer von zwei Jahren unverhältnismässig sei.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz um 78 Tage überschritten zu haben. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 25. November 2025 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 und Art. 12 Abs. 1 AIG sowie Art. 9 VZAE zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt. Die Staatsanwaltschaft stufte das Handeln des Beschwerdeführers als vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich ein. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Verwaltungsbehörden, im ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtmässigkeit von Strafbefehlen und Strafurteilen zu überprüfen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss die betroffene Person allfällige Verteidigungsrechte vielmehr im Strafverfahren vorbringen und allenfenfalls nötige Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile des BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je m.H.). Es besteht somit kein Anlass, von der in Rechtskraft erwachsenen staatsanwaltschaftlichen Beurteilung abzuweichen. Für das Aussprechen einer Fernhaltemassnahme genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Allfällige Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Aufenthaltsbestimmungen hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen, zumal es ihm obliegt, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften rechtzeitig zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-47/2024 vom 5. November 2024 E. 4.4 m.H.; F-5085/2022 vom 23. August 2023 E. 5; F-3986/2021 vom 15. März 2023 E. 4.4 m.H.). Durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Aufgrund der sofortigen Vollstreckbarkeit der Wegweisung und des Strafbefehls vom 25. November 2025 sind auch die Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a und d AIG erfüllt.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob das Einreiseverbot in rechtmässiger Ausübung des Ermessens ergangen ist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG).

E. 4.2 Den Entscheid darüber, wie ein Einreiseverbot innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 4.3 Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einem Overstay von 78 Tagen im Schengen-Raum objektiv nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 6.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um den Beschwerdeführer bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). Ein Einreiseverbot soll angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 4.4 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Hinsichtlich der privaten Interessen beruft er sich zunächst mit Blick auf seine Lebenspartnerin und den gemeinsamen Sohn, die beide über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen, auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 14 BV sowie das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots an sich wird durch die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinem hierzulande lebenden Sohn bereits am einem fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers scheitert. Er hat die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Die hier wohnhafte Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind können den Beschwerdeführer jederzeit in Deutschland besuchen. Zusätzlich kann der Kontakt mittels Kommunikationsmittel gepflegt werden. Dadurch wird dem Kindeswohl genügend Rechnung getragen. Ferner besteht die Möglichkeit, das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeit suspendieren zu lassen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 14 BV liegt damit nicht vor und die KRK wurde genügend berücksichtigt.

E. 4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, aufgrund seiner familiären Verbindungen nicht unbedeutend ist. Dies vermag jedoch das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen als verhältnismässig (siehe Urteile des BVGer F-7841/2024 vom 17. Juni 2025 E. 7.1 [Overstay von 59 Tagen]), F-1508/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 6.4 [Overstay von 83 Tagen], F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.5 [Overstay von 49 Tagen]; F-2155/2021 vom 24. Mai 2022 E. 7.2.1 [Overstay von 67 Tagen]).

E. 5 Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 StGB als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-9915/2025 Urteil vom 26. Mai 2026 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast. Parteien A._______, vertreten durch Nathalie Germann und Stefan Müller, Rechtsanwältin beziehungsweise Rechtsanwalt, Wenger Vieli AG, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 25. November 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (Staatsangehöriger von Thailand, geb. 1995, im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung für Deutschland) hielt sich zwischen dem 1. Juni 2025 und dem 24. November 2025 in der Schweiz auf, wobei er die Schweiz pro Monat für höchsten ein bis zwei Tage verliess. Anlässlich einer Kontrolle am 24. November 2025 stellte die Stadtpolizei B._______ fest, dass er über kein für thailändische Staatsangehörige für einen Aufenthalt von über 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen in der Schweiz erforderliches Visum verfügte und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Entfernungs- bzw. Fernhaltemassnahme. A.b Die Staatsanwaltschaft C._______ erliess am 25. November 2025 einen mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl gegen den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts von 78 Tagen und verurteilte ihn zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-. Gleichentags wurde er mit Verfügung des Migrationsamts des Kantons B._______ aus der Schweiz weggewiesen und angewiesen, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. A.c Mit Verfügung vom 25. November 2025 (gleichentags eröffnet) verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein zweijähriges Einreiseverbot (gültig ab Ausreise) für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. A.d Der Beschwerdeführer reiste am 26. November 2025 aus der Schweiz aus. B. B.a Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Dauer des Einreiseverbots bis zum 26. Mai 2026 zu befristen. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. B.b Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2026 auf Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. April 2026 und hielt an seinen Anträgen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AIG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG)

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, im Falle von Bundesbehörden, die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage im Entscheidzeitpunkt (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. 3.1 Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a und c AIG verfügt das SEM unter Vorbehalt von Art. 67 Abs. 5 AIG ein Einreiseverbot gegenüber weggewiesenen ausländischen Personen, wenn die Wegweisung nach Art. 64d Abs. 2 Bst. a-c AIG sofort vollstreckbar ist oder die Personen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen vor (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE; SR 142.201]). Nach Art. 67 Abs. 1 Bst. d AIG verfügt die Vorinstanz zudem Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn sie bestraft worden sind, weil sie Handlungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1, 116, 117 oder 118 AIG begangen haben oder weil sie versucht haben, solche Handlungen zu begehen. 3.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4; 2008/24 E. 4.2). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalls ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-4278/2023 vom 3. März 2025 E. 4.2). 3.3 Die Vorinstanz begründet das zweijährige Einreiseverbot damit, dass sich der Beschwerdeführer mit 78 Tagen weit über den bewilligungsfreien Aufenthalt hinaus in der Schweiz aufgehalten habe (sog. «Overstay»). Dies stelle einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, womit der Fernhaltegrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt sei. Ein Einreiseverbot sei zudem auch gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a AIG anzuordnen, da das Migrationsamt die sofortige Vollstreckung der Wegweisung angeordnet habe. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 12. März 2022 wegen rechtswidrigen Aufenthalts und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Geldstrafe verurteilt worden. Die ausländerrechtlichen Bestimmungen über die Einreise und den Aufenthalt seien ihm deshalb bekannt gewesen. Nebst dem Overstay von 78 Tagen sei davon auszugehen, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Dies sei ihm bei der Berechnung der Dauer des Einreiseverbots aufgrund der Verhältnismässigkeit jedoch nicht zur Last gelegt worden. Besuche der Lebenspartnerin und des Kindes könnten problemlos im grenznahen Ausland stattfinden. 3.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Overstay stelle entgegen der Ansicht der Vorinstanz keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Er habe im Rahmen des Aufenthalts in der Schweiz keine Straftaten begangen, keine Sozialhilfe bezogen und auch nicht versucht, die Behörden zu täuschen oder seine Identität zu verschleiern. Der Overstay sei sodann nicht auf eine rechtswidrige Absicht, sich illegal in der Schweiz aufzuhalten, zurückzuführen, sondern einzig aufgrund einer familiären Notlage. Er habe mit den Behörden kooperiert und sei innerhalb eines Tages aus der Schweiz ausgereist. Es bestehe auch keine negative Prognose hinsichtlich einer zukünftigen möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Verfehlungen aus dem Jahr 2022 würden bereits weit zurückliegen und stünden in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren. Seit der Wegweisung und der Ausreise aus der Schweiz im November 2025 habe er sich wohlverhalten. Die vorliegenden privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen an einer Fernhaltung deutlich überwiegen. Er lebe seit längerer Zeit mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung in Deutschland. Seit knapp sechs Jahren sei er mit seiner Partnerin (Schweizerin mit Wohnsitz in der Schweiz) in einer festen Partnerschaft und habe mit ihr einen dreieinhalbjährigen gemeinsamen Sohn. Die elterliche Sorge würden sie sich teilen. Eine Heirat sei schon länger geplant, habe jedoch aufgrund äusserer Umstände noch nicht durchgeführt werden können. Er sei in die Schweiz gereist, um Zeit mit seiner Familie zu verbringen. Geplant gewesen sei, dass er im August 2025 rechtzeitig wieder ausreise, um den bewilligungsfreien Aufenthalt nicht zu überschreiten. Seine Lebenspartnerin habe sich jedoch in einer Notlage befunden, da sie sehr oft im Restaurant ihrer Mutter habe arbeiten müssen. Einer Mitarbeiterin habe wegen Diebstahls fristlos gekündigt werden müssen. Ihre Mutter habe für diese noch keinen Ersatz gefunden und den Ausfall nicht allein decken können, da sie sich als Alleinerziehende ihrerseits um eine fünfjährige Tochter kümmern müsse. Seine Lebenspartnerin habe deshalb Unterstützung bei der Betreuung des gemeinsamen Sohnes benötigt. Aufgrund der Erwerbstätigkeit der Lebenspartnerin sei es nicht möglich, dass seine Familie ihn regelmässig in Deutschland besuche. Sie sei zudem auf seine Unterstützung bei der Kindesbetreuung angewiesen. Bei einer allfälligen Heirat hätte er einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung als Ehegatte einer Schweizerin. Das vorliegende Einreiseverbot führe zur faktischen Trennung einer Kernfamilie während zwei Jahren und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Eine Kommunikation via Telefon und Video-Telefonie ersetze den direkten Kontakt nicht. Die Vater-Sohn-Beziehung sei sehr intensiv. Durch das Einreiseverbot müsste der Sohn während zwei Jahren ohne Vater aufwachsen. Besuche seien auch aufgrund des Beginns der Schulpflicht des Sohnes limitiert. Eine vorübergehende Verschiebung des Familienlebens nach Deutschland sei nicht zumutbar. Der minderjährige Sohn würde aus seinem gewohnten Umfeld gerissen und die Lebenspartnerin müsste ihre Erwerbstätigkeit aufgeben, mit welcher sie für die Familie aufkomme. Es liege damit eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 14 BV vor und die längerfristige Trennung vom Vater sei mit dem Kindeswohl gemäss Kinderrechtskonvention nicht vereinbar. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf sechs Monate zu reduzieren, da die Dauer von zwei Jahren unverhältnismässig sei. 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz um 78 Tage überschritten zu haben. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 25. November 2025 wurde er wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 7 Abs. 1, Art. 10 und Art. 12 Abs. 1 AIG sowie Art. 9 VZAE zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.- verurteilt. Die Staatsanwaltschaft stufte das Handeln des Beschwerdeführers als vorsätzlich bzw. zumindest eventualvorsätzlich ein. Es ist grundsätzlich nicht Sache der Verwaltungsbehörden, im ausländerrechtlichen Verfahren die Rechtmässigkeit von Strafbefehlen und Strafurteilen zu überprüfen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss die betroffene Person allfällige Verteidigungsrechte vielmehr im Strafverfahren vorbringen und allenfenfalls nötige Rechtsmittel ergreifen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteile des BGer 2C_939/2017 vom 21. Dezember 2018 E. 5.2; 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; je m.H.). Es besteht somit kein Anlass, von der in Rechtskraft erwachsenen staatsanwaltschaftlichen Beurteilung abzuweichen. Für das Aussprechen einer Fernhaltemassnahme genügt es, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Allfällige Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Aufenthaltsbestimmungen hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen, zumal es ihm obliegt, sich über die bestehenden Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Vorschriften rechtzeitig zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-47/2024 vom 5. November 2024 E. 4.4 m.H.; F-5085/2022 vom 23. August 2023 E. 5; F-3986/2021 vom 15. März 2023 E. 4.4 m.H.). Durch seinen rechtswidrigen Aufenthalt hat der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Fernhaltegrund von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt. Aufgrund der sofortigen Vollstreckbarkeit der Wegweisung und des Strafbefehls vom 25. November 2025 sind auch die Fernhaltegründe im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a und d AIG erfüllt. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt, ob das Einreiseverbot in rechtmässiger Ausübung des Ermessens ergangen ist und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 Abs. 1 AIG). 4.2 Den Entscheid darüber, wie ein Einreiseverbot innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltemassnahme einerseits und den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der betroffenen Person andererseits (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; BVGE 2017 VII/2 E. 4.5; 2016/33 E. 9; 2014/20 E. 8.1 m.H.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 4.3 Der Verstoss des Beschwerdeführers gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wiegt mit einem Overstay von 78 Tagen im Schengen-Raum objektiv nicht leicht. Der Einhaltung ausländerrechtlicher Normen betreffend Aufenthalt kommt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zu, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2016/33 E. 4.3; 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-3629/2023 vom 10. Januar 2025 E. 6.2 m.w.H.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung des Einreiseverbots bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um den Beschwerdeführer bei künftigen Aufenthalten in der Schweiz von der erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu berücksichtigen ist zudem das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; BVGE 2014/20 E. 8.2). Ein Einreiseverbot soll angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Darüber hinaus kommt bei Drittstaatsangehörigen der konkreten Rückfallgefahr im Vergleich mit Staatsangehörigen einer Vertragspartei des Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) eine geringere Tragweite zu (BGE 139 II 121 E. 5.3; 136 II 5 E. 4.2; BVGE 2017 VII/2 E. 4.4). Es besteht demnach ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 4.4 Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Hinsichtlich der privaten Interessen beruft er sich zunächst mit Blick auf seine Lebenspartnerin und den gemeinsamen Sohn, die beide über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen, auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 14 BV sowie das Kindeswohl im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die Verhältnismässigkeit des Einreiseverbots an sich wird durch die in der Schweiz lebenden Familienangehörigen nicht in Frage gestellt, wäre doch ansonsten das Instrument des Einreiseverbots gegenüber allen Personen mit Familienangehörigen in der Schweiz per se unzulässig (Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 8.2). Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinem hierzulande lebenden Sohn bereits am einem fehlenden Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers scheitert. Er hat die vorübergehende Einschränkung der Kontaktpflege selbst zu verantworten und in Kauf zu nehmen. Die hier wohnhafte Lebenspartnerin und das gemeinsame Kind können den Beschwerdeführer jederzeit in Deutschland besuchen. Zusätzlich kann der Kontakt mittels Kommunikationsmittel gepflegt werden. Dadurch wird dem Kindeswohl genügend Rechnung getragen. Ferner besteht die Möglichkeit, das Einreiseverbot zur Wahrnehmung von Besuchen von Familienangehörigen nach einer gewissen Zeit auf begründetes Gesuch hin für eine kurze Zeit suspendieren zu lassen (Art. 67 Abs. 5 AIG). Eine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 14 BV liegt damit nicht vor und die KRK wurde genügend berücksichtigt. 4.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Interesse des Beschwerdeführers, ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, aufgrund seiner familiären Verbindungen nicht unbedeutend ist. Dies vermag jedoch das gewichtige öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit nicht zu überwiegen. Die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren erweist sich in einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen als verhältnismässig (siehe Urteile des BVGer F-7841/2024 vom 17. Juni 2025 E. 7.1 [Overstay von 59 Tagen]), F-1508/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 6.4 [Overstay von 83 Tagen], F-3517/2023 vom 4. Juli 2024 E. 5.5 [Overstay von 49 Tagen]; F-2155/2021 vom 24. Mai 2022 E. 7.2.1 [Overstay von 67 Tagen]).

5. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte von Art. 49 StGB als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Annina Mondgenast Versand: