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F-8453/2025

F-8453/2025

Bundesverwaltungsgericht ·Abteilung VI (Ausländer- und Bürgerrecht) · 2026-08-17 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A.a Der kosovarische Staatsangehörige A._______ (geb. 1983) reiste am 27. Mai 2001 in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. April 2002 wurde festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und sein Asylgesuch wurde abgewiesen sowie die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde er jedoch vorläufig aufgenommen. In der Folge wurde ihm im Jahr 2007 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das (kantonale Migrationsamt) widerrief die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 13. Januar 2014 und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 verhängte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) gegen A._______ ein siebenjähriges Einreiseverbot (gültig vom 11. Februar 2014 bis zum 11. Februar 2021). Er wurde am 27. Februar 2014 nach Pristina ausgeschafft. Seine gegen die Verfügung des (kantonalen Migrationsamtes) erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Regierungsrates vom 27. Mai 2014, Urteil des Kantonsgerichts C._______ vom 24. September 2014). Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wies die Vorinstanz ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots ab. A.b Im Jahr 2017 begab sich A._______ nach Frankreich und suchte dort ebenfalls um Asyl nach. Am 5. Dezember 2017, 21. Februar 2018 sowie 7. Januar 2019 wurde er trotz gültiger Fernhaltemassnahme in der Schweiz angehalten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 10. Januar 2019 wurde er der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, des Missbrauchs des Telefons sowie der mehrfachen Missachtung der Einreisesperre für schuldig befunden und mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 120 Tagen bestraft. A.c Am 18. Januar 2024 wurde A._______ anlässlich einer Ausreisekontrolle am Flughafen D._______ angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Seine Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum konnte nicht abschliessend ermittelt werden. Mit gleichentags ergangener Verfügung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) wurde er aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Am 25. Dezember 2024 wurde er am Flughafen E._______ anlässlich einer Einreisepasskontrolle erneut angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass er im Schengener-Informationssystem (SIS) durch Frankreich zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Mit gleichentags ergangener Verfügung der Vorinstanz wurde ihm die Einreise verweigert und er wurde aus dem Schengen-Raum weggewiesen. A.d Am 24. September 2025 wurde A._______ erneut am Flughafen E._______ anlässlich einer Einreisepasskontrolle angehalten und überprüft. Es wurde wiederum festgestellt, dass er im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Ihm wurde gleichentags durch die Kantonspolizei E._______ das rechtliche Gehör zur Einreiseverweigerung an der Aussengrenze gewährt und er wurde erneut aus dem Schengen-Raum weggewiesen. A.e Mit Verfügung vom 29. September 2025 - eröffnet am 29. Oktober 2025 - verhängte die Vorinstanz gegen A._______ ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 28. September 2028), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im SIS zur Einreiseverweigerung für den gesamten Schengen-Raum gilt. Einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung. B. B.a Mit elektronischer, nicht rechtsgültig signierter Eingabe vom 4. November 2025 gelangte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots respektive die Löschung der SIS-Ausschreibung. B.b Am 14. November 2025 leitete die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Rechtsmitteleingabe von B._______, der Cousine des Beschwerdeführers, vom 10. November 2025 weiter, in welcher diese im Namen des Beschwerdeführers unter Beilage einer von ihm unterzeichneten Vollmacht um Aufhebung respektive Verkürzung des Einreiseverbots ersuchte. B.c Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 5. Februar 2026 an seinen Begehren und deren Begründung fest. Mit Duplik vom 24. Februar 2026 nahm die Vorinstanz erneut Stellung und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1).

E. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dabei bilden frühere Straftaten ein gewichtiges Indiz dafür, dass in Zukunft erneut mit einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.).

E. 3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-5677/2024 vom 21. November 2025 E. 3.1). Sodann obliegt es jeder Ausländerin und jedem Ausländer, sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde im Zuge einer geplanten Einreise zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3; F-5468/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1 m.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, anlässlich der Einreisekontrolle vom 24. September 2025 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Male versucht habe, illegal in die Schweiz und den Schengen-Raum einzureisen. Die Kontrolle habe in diesem Zusammenhang ergeben, dass er durch Frankreich gültig zur Einreiseverweigerung (im SIS) ausgeschrieben sei. Bereits am 25. Dezember 2024 habe er trotz der gültigen Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Frankreich versucht, in E._______ illegal in den Schengen-Raum einzureisen. Bereits damals sei ihm die Einreise verweigert worden. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er bewusst und im Wissen um die bestehende Fernhaltemassnahme wiederholt versucht habe, illegal in den Schengen-Raum einzureisen. Damit liege ein Verstoss gegen die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen vor, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sei dementsprechend eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen vor, er sei in die Schweiz gereist, um seine Ehefrau, seine Kinder sowie seine Mutter zu besuchen, welche hier lebten. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass gegen ihn weiterhin ein Einreiseverbot bestehe, und er habe ohne Absicht, Vorschriften zu verletzen, gehandelt. Bei allen Kontrollen habe er vollständig kooperiert, den Anweisungen Folge geleistet und nie versucht, sich der Kontrolle zu entziehen oder unerlaubt in der Schweiz zu bleiben. Er sei nicht mit illegalen Mitteln oder falschen Dokumenten gereist, sondern mit dem ihm zustehenden, gültigen Reisepass. Nach seinem Verständnis sei das damalige Einreiseverbot bereits abgelaufen gewesen und er sei davon ausgegangen, wieder in die Schweiz einreisen zu dürfen.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer trotz einer durch Frankreich im SIS ausgeschriebenen Fernhaltemassnahme wiederholt versucht habe, in den Schengen-Raum einzureisen. Im SIS sei er - neben der Ausschreibung durch die Schweiz - nach wie vor sowohl von Frankreich als auch mittlerweile von Österreich zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben.

E. 4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit seiner Reise in die Schweiz keine schlechte Absicht gehabt. Er habe lediglich seine Familie besuchen wollen. Als ihm das erste Mal mitgeteilt worden sei, dass er in den Kosovo zurückkehren müsse, sei er sofort ohne Probleme gegangen. Auch bei den weiteren Reisen sei er ohne Diskussion in den Kosovo zurückgekehrt. Als er in Österreich angehalten worden sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass er ein Einreiseverbot für die Europäische Union (EU) habe, nicht jedoch für die Schweiz, da die Schweiz kein EU-Mitglied sei. Er habe ausdrücklich gefragt, ob er in die Schweiz einreisen dürfe, da hier seine Frau und seine Kinder leben würden. Ihm sei gesagt worden, dass dies erlaubt sei. Er verstehe bis heute nicht, warum ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden sei. Ebenso verstehe er nicht, warum er ein Einreiseverbot für (recte: von) Frankreich erhalten habe, da er mit Frankreich nichts zu tun gehabt habe. Seine Kinder würden unter seiner Abwesenheit leiden und ihn vermissen. Auch ihm gehe es psychisch nicht gut.

E. 4.5 In ihrer Duplik führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Entgegen seinem Vorbringen, er habe nie etwas mit Frankreich zu tun gehabt, gehe aus den Akten hervor, dass er in Frankreich Wohnsitz gehabt habe. Auch müsse sein «hervorgebrachtes» (sic) Unwissen über den Geltungsbereich der Fernhaltemassnahmen stark in Zweifel gezogen werden. Er habe trotz bestehender Fernhaltemassnahmen wiederholt rechtswidrig versucht, in die Schweiz und den Schengen-Raum einzureisen. Zudem sei ihm mit Schreiben vom 17. Mai 2016 eine Suspension des damals geltenden Einreiseverbots verweigert worden, weshalb ihm die Möglichkeit der Suspension bekannt gewesen sei. In der Folge habe er jedoch nie mehr um Suspension des Einreiseverbots ersucht. Schliesslich sei ihm mit Schreiben vom 26. November 2019 mitgeteilt worden, dass ihm das Betreten des Schengen-Raums untersagt sei. Der Beschwerdeführer habe sich somit seit der Fernhaltemassnahme vom 5. Februar 2014 (wegen wiederholter, teils erheblicher Straffälligkeit) auch weiterhin nicht an die geltende Rechtsordnung und behördliche Anweisungen gehalten. Aufgrund seines Verhaltens könne ihm keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, weshalb sich das Einreiseverbot als angemessen und verhältnismässig erweise.

E. 5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2014 ein siebenjähriges Einreiseverbot verhängte (Gültigkeit vom 11. Februar 2014 bis zum 11. Februar 2021), welches sie insbesondere mit dessen erheblich strafrechtlich relevantem Verhalten in der Schweiz begründete. Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 eröffnet, weshalb ihm bekannt war, dass ihm für den genannten Zeitraum die Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum untersagt war. Dass ihm dieser Umstand bekannt war, ergibt sich auch aus dem bei der Vorinstanz am 17. Mai 2016 eingegangenen Suspensionsgesuch. Mit abweisender Verfügung vom 18. Mai 2016 bekräftige die Vorinstanz gegenüber der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, dass es diesem nicht gestattet sei, ohne ausdrückliche Bewilligung in den Schengen-Raum und insbesondere in die Schweiz sowie in das Fürstentum Liechtenstein einzureisen. Somit missachtete der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich das gegen ihn verhängte Einreiseverbot im Dezember 2017, im Februar 2018 und im Januar 2019. Sein Verhalten war auch in weiterer Hinsicht keineswegs klaglos. Im Zeitraum vom 22. März 2017 bis 23. September 2017 nahm er wiederholt telefonisch Kontakt zu seiner damaligen Ehefrau auf, von der er am 28. Juli 2017 rechtskräftig geschieden wurde, und beschimpfte sowie bedrohte sie. In der Folge wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 10. Januar 2019 der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des Missbrauchs des Telefons sowie der mehrfachen Missachtung der Einreisesperre schuldig gesprochen und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Schliesslich war sein Verhalten während der Dauer des Einreiseverbots auch ausserhalb des Schengen-Raums nicht einwandfrei. Gemäss den von ihm auf Rechtsmittelebene eingereichten Unterlagen wurde er mit Beschluss des Gerichts des Bezirks F._______ (Albanien) vom 19. Januar 2021 wegen des Straftatbestands der «Fälschung von Personalausweisen, Pässen oder Visa» zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

E. 5.2 Sodann wurde der Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 am Flughafen D._______ bei der Ausreise nach Pristina kontrolliert. Als kosovarischer Staatsangehöriger, der seit dem 1. Januar 2024 von der Visumspflicht befreit ist, konnte er nicht belegen, nach diesem Datum in den Schengen-Raum eingereist zu sein. Ebenso verfügte er über kein Visum, das ihm einen Aufenthalt bis zum 31. Dezember 2023 gestattet hätte. Auch aus dem von ihm mitgeführten, von der serbischen Koordinationsdirektion (Koordinaciona uprava) ausgestellten, serbischen Reisepass war keine Einreise in den Schengen-Raum ersichtlich. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts erstattete das BAZG Anzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ wegen Widerhandlungen gegen das AIG und rechtswidrigen Aufenthalts. Der Beschwerdeführer wurde durch das BAZG gleichentags aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen.

E. 5.3 Als der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2024 von Pristina herkommend am Flughafen E._______ kontrolliert wurde, wurde festgestellt, dass er durch die französischen Behörden im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben war, wie aus einer Treffermeldung an SIRENE Schweiz hervorgeht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte ihm die Kantonspolizei E._______ noch am selben Tag die Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum und wies ihn weg.

E. 5.4 Unklar ist hingegen, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Einreisekontrolle vom 24. September 2025 nach wie vor durch die französischen Behörden im SIS ausgeschrieben war. Dies lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zweifelsfrei eruieren. Der Umstand wird lediglich im Grenzkontrollrapport ohne konkretere Angaben erwähnt. Weitere Unterlagen hierzu liegen nicht vor. Auch dafür, dass er gegenwärtig weiterhin durch Frankreich beziehungsweise inzwischen gar durch die österreichischen Behörden im SIS ausgeschrieben sei, legte die Vorinstanz keine Nachweise vor. Hinsichtlich der österreichischen SIS-Ausschreibung ist immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 5. Februar 2026 einräumt, eine Fernhaltemassnahme erhalten (und diese somit angesichts seines dortigen Aufenthalts missachtet) zu haben, wobei ihm gesagt worden sei, diese gelte lediglich für das Gebiet der EU. Sein Vorbringen, er habe nichts mit Frankreich zu tun gehabt, vermag angesichts des dort durchlaufenen Asylverfahrens (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) sowie des Umstands, dass er gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen im Dezember 2024 von Frankreich nach Albanien überstellt wurde, nicht zu überzeugen. Einen Beleg dafür, dass die SIS-Ausschreibung durch Frankreich auf Ersuchen der albanischen Behörden erfolgt sei, vermochte er ebenso nicht zu erbringen.

E. 5.5 Ungeachtet der Frage, ob die SIS-Ausschreibungen durch Frankreich anlässlich der Kontrolle vom 24. September 2025 beziehungsweise die gegenwärtigen Ausschreibungen durch Frankreich und Österreich hinreichend nachgewiesen sind, steht angesichts des zuvor Ausgeführten fest, dass sich der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg unbelehrbar gezeigt und renitent verhalten hat, indem er wiederholt ausländerrechtliche Bestimmungen in beachtlichem Ausmass missachtet und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen beziehungsweise den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt hat.

E. 6 Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält.

E. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Allerdings hat er, wie festgestellt, in der Schweiz wiederholt und in erheblichem Umfang gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen (s. E. 5 hiervor). Dieses Fehlverhalten stellt angesichts der wiederholt über Jahre andauernden Renitenz eine schwere Missachtung der hiesigen Rechtsordnung dar, da den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise und Aufenthalt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn von einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu beachten ist ferner das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht insofern ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers.

E. 6.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er beruft sich auf die Anwesenheit seiner Ehefrau, seiner zwei minderjährigen Kinder sowie weiterer Verwandter. Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu den hierzulande lebenden Kindern (von der Ex-Frau wurde er gemäss Akten im Juli 2017 geschieden [s. E. 5.1 hiervor]) bereits an seinem fehlenden Anwesenheitsrecht scheitert. Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Interessenabwägung allerdings nur insoweit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.2). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nach Ablauf des siebenjährigen Einreiseverbots nur in eingeschränktem Masse, mittels (illegalen) Besuchen, gelebt wurde. Der Eingriff insbesondere in das Kindeswohl erweist sich damit als geringfügig. Zudem kann ein Mindestmass an Kontakt über moderne Kommunikationsmittel sowie Besuche ausserhalb des Schengen-Raums erfolgen. Weiter bestünde an sich die Möglichkeit der vorübergehenden Suspension des Einreiseverbots. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich das von der Vorinstanz verhängte dreijährige Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer als verhältnismässig erweist.

E. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]).

E. 7.2 In Anbetracht der erheblichen und wiederholten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich vorliegend doch um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer als Folge seines eigenen Fehlverhaltens in Kauf zu nehmen. Die angeordnete SIS-Ausschreibung erweist sich als rechtmässig.

E. 8 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im SIS als bundesrechtskonform zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 9 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

E. 10 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-8453/2025 Urteil vom 17. August 2026 Besetzung Richter Basil Cupa (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot; Verfügung des SEM vom 29. September 2025. Sachverhalt: A. A.a Der kosovarische Staatsangehörige A._______ (geb. 1983) reiste am 27. Mai 2001 in die Schweiz ein und suchte um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. April 2002 wurde festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und sein Asylgesuch wurde abgewiesen sowie die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde er jedoch vorläufig aufgenommen. In der Folge wurde ihm im Jahr 2007 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Das (kantonale Migrationsamt) widerrief die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 13. Januar 2014 und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 verhängte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) gegen A._______ ein siebenjähriges Einreiseverbot (gültig vom 11. Februar 2014 bis zum 11. Februar 2021). Er wurde am 27. Februar 2014 nach Pristina ausgeschafft. Seine gegen die Verfügung des (kantonalen Migrationsamtes) erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Entscheid des Regierungsrates vom 27. Mai 2014, Urteil des Kantonsgerichts C._______ vom 24. September 2014). Mit Verfügung vom 18. Mai 2016 wies die Vorinstanz ein Gesuch um Suspension des Einreiseverbots ab. A.b Im Jahr 2017 begab sich A._______ nach Frankreich und suchte dort ebenfalls um Asyl nach. Am 5. Dezember 2017, 21. Februar 2018 sowie 7. Januar 2019 wurde er trotz gültiger Fernhaltemassnahme in der Schweiz angehalten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft C._______ vom 10. Januar 2019 wurde er der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, des Missbrauchs des Telefons sowie der mehrfachen Missachtung der Einreisesperre für schuldig befunden und mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 120 Tagen bestraft. A.c Am 18. Januar 2024 wurde A._______ anlässlich einer Ausreisekontrolle am Flughafen D._______ angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen. Seine Aufenthaltsdauer im Schengen-Raum konnte nicht abschliessend ermittelt werden. Mit gleichentags ergangener Verfügung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) wurde er aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weggewiesen. Am 25. Dezember 2024 wurde er am Flughafen E._______ anlässlich einer Einreisepasskontrolle erneut angehalten. Dabei wurde festgestellt, dass er im Schengener-Informationssystem (SIS) durch Frankreich zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Mit gleichentags ergangener Verfügung der Vorinstanz wurde ihm die Einreise verweigert und er wurde aus dem Schengen-Raum weggewiesen. A.d Am 24. September 2025 wurde A._______ erneut am Flughafen E._______ anlässlich einer Einreisepasskontrolle angehalten und überprüft. Es wurde wiederum festgestellt, dass er im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist. Ihm wurde gleichentags durch die Kantonspolizei E._______ das rechtliche Gehör zur Einreiseverweigerung an der Aussengrenze gewährt und er wurde erneut aus dem Schengen-Raum weggewiesen. A.e Mit Verfügung vom 29. September 2025 - eröffnet am 29. Oktober 2025 - verhängte die Vorinstanz gegen A._______ ein dreijähriges Einreiseverbot (gültig ab sofort bis zum 28. September 2028), welches für die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und aufgrund der Ausschreibung im SIS zur Einreiseverweigerung für den gesamten Schengen-Raum gilt. Einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung. B. B.a Mit elektronischer, nicht rechtsgültig signierter Eingabe vom 4. November 2025 gelangte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Einreiseverbots respektive die Löschung der SIS-Ausschreibung. B.b Am 14. November 2025 leitete die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht die Rechtsmitteleingabe von B._______, der Cousine des Beschwerdeführers, vom 10. November 2025 weiter, in welcher diese im Namen des Beschwerdeführers unter Beilage einer von ihm unterzeichneten Vollmacht um Aufhebung respektive Verkürzung des Einreiseverbots ersuchte. B.c Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2025 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 5. Februar 2026 an seinen Begehren und deren Begründung fest. Mit Duplik vom 24. Februar 2026 nahm die Vorinstanz erneut Stellung und hielt an der Abweisung der Beschwerde fest. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot nach Art. 67 AIG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Entscheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1). 3. 3.1 Gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verfügt die Vorinstanz unter Vorbehalt von Abs. 5 Einreiseverbote gegenüber weggewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt (Art. 77a Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dabei bilden frühere Straftaten ein gewichtiges Indiz dafür, dass in Zukunft erneut mit einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu rechnen ist (BVGE 2017 VII/2 E. 4.4 m.H.). 3.2 Das in Art. 67 AIG geregelte Einreiseverbot stellt keine Sanktion dar, sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3813). Die Verhängung eines Einreiseverbots knüpft an das Risiko einer künftigen Gefährdung an. Gestützt auf sämtliche Umstände des Einzelfalles ist eine entsprechende Prognose zu stellen. Dabei ist naturgemäss primär das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen. Es genügt, wenn der ausländischen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung zugerechnet werden kann. Unkenntnis oder Fehlinterpretation der Einreise- und Aufenthaltsvorschriften stellen normalerweise keinen hinreichenden Grund dar, um von einer Fernhaltemassnahme abzusehen (statt vieler jüngst Urteil des BVGer F-5677/2024 vom 21. November 2025 E. 3.1). Sodann obliegt es jeder Ausländerin und jedem Ausländer, sich über bestehende Rechte und Pflichten ins Bild zu setzen und sich im Falle von Unklarheiten bei der zuständigen Behörde im Zuge einer geplanten Einreise zu informieren (vgl. Urteile des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 4.3; F-5468/2020 vom 17. Januar 2022 E. 3.1 m.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete das Einreiseverbot damit, anlässlich der Einreisekontrolle vom 24. September 2025 sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer zum wiederholten Male versucht habe, illegal in die Schweiz und den Schengen-Raum einzureisen. Die Kontrolle habe in diesem Zusammenhang ergeben, dass er durch Frankreich gültig zur Einreiseverweigerung (im SIS) ausgeschrieben sei. Bereits am 25. Dezember 2024 habe er trotz der gültigen Ausschreibung zur Einreiseverweigerung durch Frankreich versucht, in E._______ illegal in den Schengen-Raum einzureisen. Bereits damals sei ihm die Einreise verweigert worden. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er bewusst und im Wissen um die bestehende Fernhaltemassnahme wiederholt versucht habe, illegal in den Schengen-Raum einzureisen. Damit liege ein Verstoss gegen die Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen vor, womit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe. Gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG sei dementsprechend eine Fernhaltemassnahme anzuordnen. Private Interessen, welche das öffentliche Interesse an künftigen kontrollierten Einreisen überwiegen könnten, würden sich weder aus den Akten ergeben noch seien solche im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe dagegen vor, er sei in die Schweiz gereist, um seine Ehefrau, seine Kinder sowie seine Mutter zu besuchen, welche hier lebten. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass gegen ihn weiterhin ein Einreiseverbot bestehe, und er habe ohne Absicht, Vorschriften zu verletzen, gehandelt. Bei allen Kontrollen habe er vollständig kooperiert, den Anweisungen Folge geleistet und nie versucht, sich der Kontrolle zu entziehen oder unerlaubt in der Schweiz zu bleiben. Er sei nicht mit illegalen Mitteln oder falschen Dokumenten gereist, sondern mit dem ihm zustehenden, gültigen Reisepass. Nach seinem Verständnis sei das damalige Einreiseverbot bereits abgelaufen gewesen und er sei davon ausgegangen, wieder in die Schweiz einreisen zu dürfen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer trotz einer durch Frankreich im SIS ausgeschriebenen Fernhaltemassnahme wiederholt versucht habe, in den Schengen-Raum einzureisen. Im SIS sei er - neben der Ausschreibung durch die Schweiz - nach wie vor sowohl von Frankreich als auch mittlerweile von Österreich zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. 4.4 In seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, er habe mit seiner Reise in die Schweiz keine schlechte Absicht gehabt. Er habe lediglich seine Familie besuchen wollen. Als ihm das erste Mal mitgeteilt worden sei, dass er in den Kosovo zurückkehren müsse, sei er sofort ohne Probleme gegangen. Auch bei den weiteren Reisen sei er ohne Diskussion in den Kosovo zurückgekehrt. Als er in Österreich angehalten worden sei, sei ihm mitgeteilt worden, dass er ein Einreiseverbot für die Europäische Union (EU) habe, nicht jedoch für die Schweiz, da die Schweiz kein EU-Mitglied sei. Er habe ausdrücklich gefragt, ob er in die Schweiz einreisen dürfe, da hier seine Frau und seine Kinder leben würden. Ihm sei gesagt worden, dass dies erlaubt sei. Er verstehe bis heute nicht, warum ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt worden sei. Ebenso verstehe er nicht, warum er ein Einreiseverbot für (recte: von) Frankreich erhalten habe, da er mit Frankreich nichts zu tun gehabt habe. Seine Kinder würden unter seiner Abwesenheit leiden und ihn vermissen. Auch ihm gehe es psychisch nicht gut. 4.5 In ihrer Duplik führt die Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft und nicht nachvollziehbar. Entgegen seinem Vorbringen, er habe nie etwas mit Frankreich zu tun gehabt, gehe aus den Akten hervor, dass er in Frankreich Wohnsitz gehabt habe. Auch müsse sein «hervorgebrachtes» (sic) Unwissen über den Geltungsbereich der Fernhaltemassnahmen stark in Zweifel gezogen werden. Er habe trotz bestehender Fernhaltemassnahmen wiederholt rechtswidrig versucht, in die Schweiz und den Schengen-Raum einzureisen. Zudem sei ihm mit Schreiben vom 17. Mai 2016 eine Suspension des damals geltenden Einreiseverbots verweigert worden, weshalb ihm die Möglichkeit der Suspension bekannt gewesen sei. In der Folge habe er jedoch nie mehr um Suspension des Einreiseverbots ersucht. Schliesslich sei ihm mit Schreiben vom 26. November 2019 mitgeteilt worden, dass ihm das Betreten des Schengen-Raums untersagt sei. Der Beschwerdeführer habe sich somit seit der Fernhaltemassnahme vom 5. Februar 2014 (wegen wiederholter, teils erheblicher Straffälligkeit) auch weiterhin nicht an die geltende Rechtsordnung und behördliche Anweisungen gehalten. Aufgrund seines Verhaltens könne ihm keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, weshalb sich das Einreiseverbot als angemessen und verhältnismässig erweise. 5. 5.1 In sachverhaltlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2014 ein siebenjähriges Einreiseverbot verhängte (Gültigkeit vom 11. Februar 2014 bis zum 11. Februar 2021), welches sie insbesondere mit dessen erheblich strafrechtlich relevantem Verhalten in der Schweiz begründete. Das Einreiseverbot wurde dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2014 eröffnet, weshalb ihm bekannt war, dass ihm für den genannten Zeitraum die Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum untersagt war. Dass ihm dieser Umstand bekannt war, ergibt sich auch aus dem bei der Vorinstanz am 17. Mai 2016 eingegangenen Suspensionsgesuch. Mit abweisender Verfügung vom 18. Mai 2016 bekräftige die Vorinstanz gegenüber der damaligen Ehefrau des Beschwerdeführers, dass es diesem nicht gestattet sei, ohne ausdrückliche Bewilligung in den Schengen-Raum und insbesondere in die Schweiz sowie in das Fürstentum Liechtenstein einzureisen. Somit missachtete der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich das gegen ihn verhängte Einreiseverbot im Dezember 2017, im Februar 2018 und im Januar 2019. Sein Verhalten war auch in weiterer Hinsicht keineswegs klaglos. Im Zeitraum vom 22. März 2017 bis 23. September 2017 nahm er wiederholt telefonisch Kontakt zu seiner damaligen Ehefrau auf, von der er am 28. Juli 2017 rechtskräftig geschieden wurde, und beschimpfte sowie bedrohte sie. In der Folge wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ vom 10. Januar 2019 der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des Missbrauchs des Telefons sowie der mehrfachen Missachtung der Einreisesperre schuldig gesprochen und zu einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt. Schliesslich war sein Verhalten während der Dauer des Einreiseverbots auch ausserhalb des Schengen-Raums nicht einwandfrei. Gemäss den von ihm auf Rechtsmittelebene eingereichten Unterlagen wurde er mit Beschluss des Gerichts des Bezirks F._______ (Albanien) vom 19. Januar 2021 wegen des Straftatbestands der «Fälschung von Personalausweisen, Pässen oder Visa» zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. 5.2 Sodann wurde der Beschwerdeführer am 18. Januar 2024 am Flughafen D._______ bei der Ausreise nach Pristina kontrolliert. Als kosovarischer Staatsangehöriger, der seit dem 1. Januar 2024 von der Visumspflicht befreit ist, konnte er nicht belegen, nach diesem Datum in den Schengen-Raum eingereist zu sein. Ebenso verfügte er über kein Visum, das ihm einen Aufenthalt bis zum 31. Dezember 2023 gestattet hätte. Auch aus dem von ihm mitgeführten, von der serbischen Koordinationsdirektion (Koordinaciona uprava) ausgestellten, serbischen Reisepass war keine Einreise in den Schengen-Raum ersichtlich. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts erstattete das BAZG Anzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons G._______ wegen Widerhandlungen gegen das AIG und rechtswidrigen Aufenthalts. Der Beschwerdeführer wurde durch das BAZG gleichentags aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum weggewiesen. 5.3 Als der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2024 von Pristina herkommend am Flughafen E._______ kontrolliert wurde, wurde festgestellt, dass er durch die französischen Behörden im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben war, wie aus einer Treffermeldung an SIRENE Schweiz hervorgeht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte ihm die Kantonspolizei E._______ noch am selben Tag die Einreise in die Schweiz beziehungsweise den Schengen-Raum und wies ihn weg. 5.4 Unklar ist hingegen, ob der Beschwerdeführer anlässlich der Einreisekontrolle vom 24. September 2025 nach wie vor durch die französischen Behörden im SIS ausgeschrieben war. Dies lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zweifelsfrei eruieren. Der Umstand wird lediglich im Grenzkontrollrapport ohne konkretere Angaben erwähnt. Weitere Unterlagen hierzu liegen nicht vor. Auch dafür, dass er gegenwärtig weiterhin durch Frankreich beziehungsweise inzwischen gar durch die österreichischen Behörden im SIS ausgeschrieben sei, legte die Vorinstanz keine Nachweise vor. Hinsichtlich der österreichischen SIS-Ausschreibung ist immerhin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 5. Februar 2026 einräumt, eine Fernhaltemassnahme erhalten (und diese somit angesichts seines dortigen Aufenthalts missachtet) zu haben, wobei ihm gesagt worden sei, diese gelte lediglich für das Gebiet der EU. Sein Vorbringen, er habe nichts mit Frankreich zu tun gehabt, vermag angesichts des dort durchlaufenen Asylverfahrens (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) sowie des Umstands, dass er gemäss den von ihm eingereichten Unterlagen im Dezember 2024 von Frankreich nach Albanien überstellt wurde, nicht zu überzeugen. Einen Beleg dafür, dass die SIS-Ausschreibung durch Frankreich auf Ersuchen der albanischen Behörden erfolgt sei, vermochte er ebenso nicht zu erbringen. 5.5 Ungeachtet der Frage, ob die SIS-Ausschreibungen durch Frankreich anlässlich der Kontrolle vom 24. September 2025 beziehungsweise die gegenwärtigen Ausschreibungen durch Frankreich und Österreich hinreichend nachgewiesen sind, steht angesichts des zuvor Ausgeführten fest, dass sich der Beschwerdeführer über viele Jahre hinweg unbelehrbar gezeigt und renitent verhalten hat, indem er wiederholt ausländerrechtliche Bestimmungen in beachtlichem Ausmass missachtet und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen beziehungsweise den Fernhaltegrund nach Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG gesetzt hat.

6. Zu prüfen bleibt, ob das angefochtene Einreiseverbot dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhält. 6.1 Der Bestand und die Dauer des Einreiseverbots sind unter dem Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu überprüfen. Abstufungen betreffend die Dauer ergeben sich aus der wertenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung und den privaten Interessen, welche die betroffene Person an der zeitlichen Beschränkung der Massnahme hat (BVGE 2016/33 E. 9.2; 2014/20 E. 8.1). Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (vgl. Art. 67 Abs. 5 sowie Art. 96 Abs. 1 AIG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 6.2 Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, von ihm gehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Allerdings hat er, wie festgestellt, in der Schweiz wiederholt und in erheblichem Umfang gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG verstossen (s. E. 5 hiervor). Dieses Fehlverhalten stellt angesichts der wiederholt über Jahre andauernden Renitenz eine schwere Missachtung der hiesigen Rechtsordnung dar, da den ausländerrechtlichen Normen im Zusammenhang mit Einreise und Aufenthalt grundsätzlich eine zentrale Bedeutung zukommt, wenn es darum geht, eine funktionierende Rechtsordnung zu gewährleisten (BVGE 2014/20 E. 8.2; statt vieler: Urteil des BVGer F-1934/2022 vom 6. März 2023 E. 7.2). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung eines Einreiseverbots gegen den Beschwerdeführer bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt ist, um ihn von einer erneuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuhalten. Zu beachten ist ferner das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). So soll ein Einreiseverbot angesichts der negativen Folgen andere ausländische Personen dazu anhalten, sich an die ausländerrechtliche Ordnung des Gastlandes zu halten. Es besteht insofern ein general- und spezialpräventiv motiviertes Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers. 6.3 Den öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Er beruft sich auf die Anwesenheit seiner Ehefrau, seiner zwei minderjährigen Kinder sowie weiterer Verwandter. Zunächst gilt es zu berücksichtigen, dass die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu den hierzulande lebenden Kindern (von der Ex-Frau wurde er gemäss Akten im Juli 2017 geschieden [s. E. 5.1 hiervor]) bereits an seinem fehlenden Anwesenheitsrecht scheitert. Der durch Art. 8 EMRK und Art. 13 BV geschützten Garantie des Familienlebens kommt bei der vorliegenden Interessenabwägung allerdings nur insoweit Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche beschränkte Familienleben zusätzlich erschwert (vgl. BVGE 2013/4 E. 7.4.2). Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern nach Ablauf des siebenjährigen Einreiseverbots nur in eingeschränktem Masse, mittels (illegalen) Besuchen, gelebt wurde. Der Eingriff insbesondere in das Kindeswohl erweist sich damit als geringfügig. Zudem kann ein Mindestmass an Kontakt über moderne Kommunikationsmittel sowie Besuche ausserhalb des Schengen-Raums erfolgen. Weiter bestünde an sich die Möglichkeit der vorübergehenden Suspension des Einreiseverbots. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass sich das von der Vorinstanz verhängte dreijährige Einreiseverbot als solches und in seiner Dauer als verhältnismässig erweist. 7. 7.1 Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EU] Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006, ABl. L 312/14 vom 07.12.2018 [SIS-VO-Grenze]). 7.2 In Anbetracht der erheblichen und wiederholten Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist die Ausschreibung zu Recht erfolgt und verhältnismässig (vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 Ziff. 2 Bst. c SIS-VO-Grenze), handelt es sich vorliegend doch um einen Verstoss gegen nationale Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt. Die mit der Ausschreibung der Fernhaltemassnahme einhergehende zusätzliche Beeinträchtigung seiner Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer als Folge seines eigenen Fehlverhaltens in Kauf zu nehmen. Die angeordnete SIS-Ausschreibung erweist sich als rechtmässig.

8. Aus diesen Erwägungen folgt, dass das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot und dessen Ausschreibung im SIS als bundesrechtskonform zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf Fr. 1'200.- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_398/2024 vom 26. August 2024 E. 2.1 m.w.H.). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Andrea Beeler Versand: