Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) | Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal
Abteilung V E-8669/2025
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, beide Irak, beide vertreten durch Idris Hajo, c/o DAMAS ZENTRUM, Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2025 / N (…).
E-8669/2025 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in der Nähe von Dohuk, am (…) August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass das SEM mit Verfügung vom 6. November 2023 ihr Asylgesuch ab- lehnte und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug anordnete, dass die dagegen erhobene Beschwerde vom 2. Dezember 2023 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6701/2023 vom 10. Februar 2025 abge- wiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein am 24. März 2025 eingereich- tes Revisionsgesuch des Beschwerdeführers mit Urteil E-2039/2025 vom
15. April 2025 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden am 26. Juni 2025 beim SEM ein Wieder- erwägungsgesuch einreichten, darin im Wesentlichen eine Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustandes geltend machten und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragten, dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. Okto- ber 2025 abwies, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom
6. November 2023 feststellte, eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– erhob und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir- kung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. November 2025 ge- gen den Wiedererwägungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben, das Wiedererwägungsgesuch sei gutzuheissen und die Wegwei- sung aufzuheben respektive zu sistieren, es sei aus gesundheitlichen Gründen die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen, eventualiter sei das Verfahren zur neuerlichen medizi- nisch-psychiatrischen Abklärung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses zu verzichten, eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
E-8669/2025 Seite 3 dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. November 2025 die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung sowie um unentgeltliche Rechtspflege abwies und die Beschwerdeführenden zur Be- zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, dass der Kostenvorschuss am 1. Dezember 2025 fristgerecht bezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun- gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu- treten ist, nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht beglichen worden ist (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde,
E-8669/2025 Seite 4 dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere- gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG), dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg- lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit zu prüfen ist, ob die Vor- instanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 6. November 2023 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsentierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass die Beschwerdeführenden das Wiedererwägungsgesuch mit ihrer veränderten gesundheitlichen Situation begründeten und gestützt auf neue
E-8669/2025 Seite 5 Arztberichte geltend machten, unter schweren psychischen Beeinträchti- gungen zu leiden, die im Irak nicht adäquat behandelt werden könnten, dass beim Beschwerdeführer zusätzlich Suizidgedanken mit einem kon- kreten Plan bestünden und die Beschwerdeführerin eine psychotherapeu- tische und medikamentöse Behandlung benötige, dass die Gefahr einer erneuten Traumatisierung sowie eine Suizidgefahr durch Perspektivlosigkeit gegen die Schutzpflicht der Schweiz nach Art. 3 EMRK verstossen würde, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwog, die nordiraki- schen Städte Dohuk, Erbil und Sulaymaniya verfügten alle über psychiatri- sche Spitäler und auch in Allgemeinspitälern würden psychische Erkran- kungen behandelt, weshalb von einer adäquaten medizinischen und psy- chiatrischen Versorgung im Nordirak auszugehen sei, dass die für ihre Behandlung erforderlichen Medikamente im Nordirak ver- fügbar seien beziehungsweise ein allfälliger Unterbruch bei einzelnen Me- dikamenten (Hautcreme, Relaxane) nicht zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden führen würde, dass es den Beschwerdeführenden zuzumuten sei, sich bei Bedarf an die medizinischen oder psychiatrischen Einrichtungen in ihrem Heimatstaat zu wenden, zumal ihnen angesichts ihrer guten wirtschaftlichen Situation die Inanspruchnahme einer Behandlung auch in finanzieller Hinsicht möglich sei, dass sie zudem medizinische Rückkehrhilfe beantragen könnten, dass allfälligen suizidalen Tendenzen im Falle einer Wegweisung durch an- gemessene und sorgfältige Vorbereitung mit geeigneten medizinischen und anderen Massnahmen Rechnung getragen werden könnte, dass somit die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegenstünden, dass die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli- chen ausführen liessen, gemäss aktuellen Arztberichten würde eine Rück- kehr in den Irak eine massive psychische Destabilisierung auslösen, mit konkreter Suizidgefahr und fehlender medizinischer Versorgung vor Ort,
E-8669/2025 Seite 6 dass das SEM trotz neuer, erheblicher medizinischer Tatsachen keine me- dizinisch-psychiatrische Begutachtung angeordnet habe, was eine Verlet- zung der Untersuchungspflicht darstelle, dass sich das SEM nicht mit den vorgelegten Arztberichten auseinander- gesetzt und somit die Begründungspflicht verletzt habe, dass eine Rückschaffung in den Irak die Beschwerdeführenden einer rea- len Gefahr unmenschlicher Behandlung aussetzen und die therapeutische Stabilisierung und Integration in der Schweiz zerstören würde, dass das Gericht die vorinstanzliche Erkenntnis, es liege keine wiederer- wägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage seit Rechtskraft der Verfügung vom 6. November 2023 vor, bestätigt, dass die Beschwerdeführenden mit ihren Ausführungen den vorinstanzli- chen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten vermögen, dass, soweit in der Beschwerde im Sinne eines Eventualbegehrens die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks weiterer medizinisch- psychiatrischer Abklärungen beantragt wird, dieses abzuweisen ist, da der medizinische Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer gemäss einem ärztlichen Attest vom 4. Juni 2025 an einer akuten Belastungsreaktion, einer leichten depressiven Epi- sode mit Angst und Schlafstörung sowie einer sozialen Belastung leidet, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss einem gleichentags datierten ärztlichen Attest dieselben psychischen Probleme diagnostiziert wurden, dass bei ihr gemäss einem Arztbericht vom 10. Juni 2025 ausserdem eine Anpassungsstörung vorliegt und der Beschwerdeführer gemäss demsel- ben Arztbericht Suizidideen mit konkretem Plan geäussert hat, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung im gebotenen Umfang mit der geltend gemachten gesundheitlichen Situation der Be- schwerdeführenden und mit den zugänglichen Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat auseinandergesetzt hat (vgl. angefochtene Verfügung Zif- fer IV), weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör be- ziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt,
E-8669/2025 Seite 7 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon- kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat der Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine kon- krete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – zumut- bar ist, dass das Gericht die Leiden der Beschwerdeführenden nicht verkennt, dass indessen gemäss Rechtsprechung die medizinische Grundversor- gung im Kurdischen Autonomiegebiet (ARK) des Nordiraks sichergestellt ist und – wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liegt – auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat be- handelt werden können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom
19. März 2024 E. 14.8.5), dass demnach die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, dass die gesund- heitliche Situation der Beschwerdeführenden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichte (jeweils zwei Berichte vom 7. November 2025), wonach bei beiden Beschwerde- führenden eine psychische Belastungsreaktion nach abgelehntem Asylver- fahren, eine depressive Episode mit Anpassungsstörung, eine Schlafstö- rung (sekundär zu psychischer Belastung) und eine posttraumatische Be- lastungsreaktion beziehungsweise ein Verdacht auf eine posttraumatische
E-8669/2025 Seite 8 Belastungsstörung diagnostiziert wurden, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass weder aus der Beschwerde noch aus den übrigen Akten Hinweise darauf hervorgehen, weshalb die Beschwerdeführenden die hier angefan- genen Therapien nicht in ihrem Heimatstaat weiterführen und eine entspre- chende Medikation dort nicht erhältlich machen können, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der behandelnden Ärztin im Übri- gen angab, in Irak wegen ihrer Depression in Behandlung gewesen zu sein (vgl. Arztbericht vom 10. Juni 2025 S. 1), dass mithin die geltend gemachten psychischen Erkrankungen die hohe von der Rechtsprechung für die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geforderte Schwelle der gesundheitlichen Beein- trächtigung nicht zu erreichen vermögen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezem- ber 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.; vgl. zum Ganzen: BVGE 2017 VI/7 E. 6 und jüngst auch Urteil BVGer E-5000/2025 vom 28. Juli 2025 E. 8.2.6.2)., dass auch eine allenfalls drohende suizidale Gefährdung für sich nicht zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-8381/2025 vom 27. November 2025 E. 6.1 m.w.H.), dass einer möglichen Suizidalität im Rahmen der Ausgestaltung der Voll- zugsmodalitäten durch geeignete Massnahmen Rechnung getragen wer- den kann, dass insbesondere die Möglichkeit einer individuell organisierten und defi- nierten Vorbereitung, Unterstützung und Begleitung des Wegweisungsvoll- zugs durch medizinisches Fachpersonal besteht, dass bezüglich der Überbrückung allenfalls notwendiger medizinischer Be- handlungen auf die Möglichkeit hinzuweisen ist, bei der Vorinstanz einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]),
E-8669/2025 Seite 9 dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei- matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass das SEM somit insgesamt zu Recht festgestellt hat, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 6. November 2023 beseitigen könnten, dass nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2'000.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe für die Be- zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8669/2025 Seite 10 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird für die Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Mara Urbani
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