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E-6701/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. November 2023

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal

Abteilung V E-6701/2023

U r t e i l v o m 1 0 . F e b r u a r 2 0 2 5 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von William Waeber; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch Idris Hajo, (…), Beschwerdeführende,

gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. November 2023 / N (…).

E-6701/2023 Seite 2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 7. August 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sie am 10. August 2023 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung be- vollmächtigten und am 14. August 2023 die Personalienaufnahme statt- fand, dass sie am 26. beziehungsweise 27. Oktober 2023 vertieft zu ihren Flucht- gründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde, habe zuletzt in C._______ (Nähe D._______) gelebt und als (…) gearbei- tet, dass er am 2. Juli 2023 Waren (Decken, Schuhe, Matratzen, etc.) an einen Händler in E._______ geliefert habe, welche dieser – ohne sein Wissen – an Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) weitergegeben habe, dass der Händler danach festgenommen worden sei und den Behörden seinen Namen preisgegeben habe, dass ihm etwa am 24. Juli 2023 ein Verwandter, der Polizist sei, telefonisch mitgeteilt habe, der Händler sei verhaftet und gegen ihn sei am 22. Juli 2023 ein Haftbefehl ausgestellt worden, wobei der Verwandte erwähnt habe, in ähnlichen Fällen seien Personen spurlos verschwunden, dass er und die Beschwerdeführerin deshalb kurz darauf, am 25. Juli 2023, das Land verlassen hätten, wobei ein oder zwei Tage danach bei Nachbarn und Verwandten nach ihm gesucht worden sei, dass er zuvor keine Probleme, weder mit Behörden noch mit Privaten, ge- habt und sich auch nicht politisch engagiert habe, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, der Be- schwerdeführer sei eines Tages, nachdem er eine Lieferung nach E._______ ausgeführt habe, bleich nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, sie müssten schnell ihre Sachen packen, dass ihm ein Kollege gesagt habe, dass er gesucht werde,

E-6701/2023 Seite 3 dass sie erfahren hätten, dass sie nach ihrer Ausreise gesucht und die Nachbarn befragt worden seien, dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel ihre Identitätskarten und Heiratsurkunde je im Original, Kopien aus ihren Reisepässen, die Kopie eines Festnahmebefehls sowie eine Fotografie zu den Akten gaben, dass die Rechtsvertretung am 2. November 2023 Stellung zum Enscheid- entwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. November 2023 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asyl- gesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 6. November 2023 der Vor- instanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2023 gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht er- hoben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, sube- ventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit be- ziehungsweise der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewäh- ren, wobei der Wegweisungsvollzug einstweilen zu stoppen sei, dass sie schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses – beantragen, dass die Beschwerdeführenden ein übersetztes Schreiben sowie eine Vi- deoaufnahme betreffend Verfolgungsgefahr im Heimatland als Beweismit- tel zu den Akten gaben, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2023 auf das Gesuch um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvoll- zuges nicht eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 11. Dezember 2023 fristgerecht beim Ge- richt einging,

E-6701/2023 Seite 4 dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin beziehungsweise den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 auffor- derte, eine gültige Vertretungsvollmacht einzureichen und diese mit Schrei- ben vom 27. Januar 2023 beim Gericht zu den Akten gegeben wurde,

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Be- schwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, wes- halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass Personen, welche glaubhaft machen, dass sie die Flüchtlingseigen- schaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen, in der Schweiz Asyl gewährt wird (vgl. Art. 2 und Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, die Flucht- vorbringen des Beschwerdeführers seien in den wesentlichen Punkten auf- fallend oberflächlich sowie detailarm geblieben und er habe auch auf Nach- frage hin nicht den Eindruck vermitteln können, die geschilderten Ereig- nisse persönlich erlebt zu haben, seine Darlegungen bisweilen konstruiert wirken würden und er seine Aussagen ferner auf Informationen sowie das Schicksal Dritter stütze,

E-6701/2023 Seite 5 dass er namentlich das Telefongespräch mit dem verwandten Polizisten nicht lebensnah zu schildern vermocht und relevante Punkte des Ge- sprächs oftmals erst im Nachhinein auf Nachfrage vorgebracht habe, dass die Erklärung konstruiert wirke, er habe sich nicht nach dem Verfah- rensstand erkundigt, weil ihm der verwandte Polizist gesagt habe, dass er ihn gegenüber niemandem erwähnen dürfe, was gleichermassen für das Vorbringen, nach der Ausreise sei nach ihm gesucht worden, festzustellen sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden sodann nicht in allen Punk- ten übereinstimmen würden, dass vor dem Hintergrund des einschlägigen Länderkontextes den einge- reichten Beweismitteln kein relevanter Beweiswert attestiert werden könne und diese an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermögen würden, dass die Beschwerdeführerenden in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss rügen, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt, dass festzustellen ist, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid eingehend die Inkonsistenzen und Widersprüche darlegt hat, aufgrund welcher sie die geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft erachtet, dass die Hinweise in der Beschwerde auf kulturelle Unterschiede und die eheliche Rollenverteilung alleine nicht zu erklären vermögen, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten (insbeson- dere zur Person des verwandten Polizisten und zum Vorliegen eines Haft- befehls) nicht deckungsgleich ausfielen, dass namentlich auffällt, dass die Schilderung der Geschehnisse durch die Beschwerdeführerin auch insofern von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, als ihre Darstellung den Eindruck vermittelt, die Ereignisse – Lie- ferung an den Händler, die Warnung durch den verwandten Polizisten und der Entschluss zur Ausreise – hätten sich am gleichen Tag ereignet (vgl. SEM Akten 34/16, F81 ff.), dass – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – sodann die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich nie nach dem Verfahrensstand erkundigt, weil nicht habe bekannt werden dürfen, dass er den verwandten Polizisten

E-6701/2023 Seite 6 kenne, insofern nicht restlos zu überzeugen vermag, als unter anderem nicht ausgeschlossen scheint, dass er von diesem persönlich, allenfalls mittels einer seiner zahlreichen Angehörigen im Heimatland, entspre- chende Informationen hätte beschaffen können, ohne dass die Behörden davon erfahren, dass sich die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Übri- gen nicht substantiiert mit den Argumenten der Vorinstanz auseinanderset- zen und sie auch aus den allgemeinen Hinweisen auf ihren Bildungsgrad oder auf nicht näher substantiierte Angst- sowie psychische Belastungszu- stände nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass ferner festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden wesentliche Elemente ihrer Fluchtgründe – insbesondere das behördliche Interesse am Beschwerdeführer – im Prinzip nur vom Hörensagen kennen, dass die Vorinstanz sodann zutreffend festgehalten hat, der Kopie des Festnahmebefehls könne bereits vor dem Hintergrund des einschlägigen Länderkontextes nur eine untergeordnete Beweiskraft attestiert werden, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, eine Fo- tografie des Beschwerdeführers vor einem Lastwagen, ein Video einer un- bekannten beziehungsweise nicht identifizierbaren Person, welche den Beschwerdeführenden vor der Rückkehr ins Heimatland abraten soll sowie ein inhaltlich gleichgelagertes Schreiben einer Drittperson, keine erhebli- che Aussagekraft aufweisen, dass bei dieser Ausgangslage nicht vertieft darauf einzugehen ist, ob auf- grund des blossen Umstands, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haft- befehl ausgestellt worden sein könnte, bei Wahrunterstellung von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr auszugehen wäre, dass die in äusserst knapper Form erhobene Rüge der Verletzung der Ge- währung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter substantiiert wird und demgemäss nicht vertieft darauf einzugehen ist, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit

E-6701/2023 Seite 7 des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz unter Beachtung der Lage in der Heimatregion, der darauf gestützten Praxis – welche inzwischen mit Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 bestätig wurde (a.a.O. E. 14) – sowie unter eingehender Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerde- führenden zur Auffassung gelangte, dass keine Wegeweisungsvollzugs- hindernisse vorliegen würden, dass die Rechtsmitteleingabe keine substantiierten Ausführungen zu allfäl- ligen Wegweisungsvollzugshindernissen enthält, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, und ergänzend festzuhalten ist, dass es sich bei den Beschwerdeführen- den um ein gesundes Ehepaar handelt, welches jahrelang im Nordirak ge- lebt hat, dort über ein bestehendes Beziehungsnetz und erfolgreich gear- beitet hat (vgl. Referenzurteil a.a.O.), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 11. Dezember 2023 geleistete Kos- tenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver- wenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-6701/2023 Seite 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Olivier Gloor

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