Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah- lung verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6701/2023 Urteil vom 10. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von William Waeber; Gerichtsschreiber Olivier Gloor. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 7. August 2023 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sie am 10. August 2023 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigten und am 14. August 2023 die Personalienaufnahme stattfand, dass sie am 26. beziehungsweise 27. Oktober 2023 vertieft zu ihren Fluchtgründen angehört wurden, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde, habe zuletzt in C._______ (Nähe D._______) gelebt und als (...) gearbeitet, dass er am 2. Juli 2023 Waren (Decken, Schuhe, Matratzen, etc.) an einen Händler in E._______ geliefert habe, welche dieser - ohne sein Wissen - an Mitglieder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) weitergegeben habe, dass der Händler danach festgenommen worden sei und den Behörden seinen Namen preisgegeben habe, dass ihm etwa am 24. Juli 2023 ein Verwandter, der Polizist sei, telefonisch mitgeteilt habe, der Händler sei verhaftet und gegen ihn sei am 22. Juli 2023 ein Haftbefehl ausgestellt worden, wobei der Verwandte erwähnt habe, in ähnlichen Fällen seien Personen spurlos verschwunden, dass er und die Beschwerdeführerin deshalb kurz darauf, am 25. Juli 2023, das Land verlassen hätten, wobei ein oder zwei Tage danach bei Nachbarn und Verwandten nach ihm gesucht worden sei, dass er zuvor keine Probleme, weder mit Behörden noch mit Privaten, gehabt und sich auch nicht politisch engagiert habe, dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, der Beschwerdeführer sei eines Tages, nachdem er eine Lieferung nach E._______ ausgeführt habe, bleich nach Hause gekommen und habe ihr gesagt, sie müssten schnell ihre Sachen packen, dass ihm ein Kollege gesagt habe, dass er gesucht werde, dass sie erfahren hätten, dass sie nach ihrer Ausreise gesucht und die Nachbarn befragt worden seien, dass die Beschwerdeführenden als Beweismittel ihre Identitätskarten und Heiratsurkunde je im Original, Kopien aus ihren Reisepässen, die Kopie eines Festnahmebefehls sowie eine Fotografie zu den Akten gaben, dass die Rechtsvertretung am 2. November 2023 Stellung zum Enscheidentwurf der Vorinstanz nahm, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. November 2023 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den zuständigen Kanton mit dem Vollzug beauftragte, dass die zugewiesene Rechtsvertretung am 6. November 2023 der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses anzeigte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Dezember 2023 gegen die Verfügung des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie seien als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit beziehungsweise der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu gewähren, wobei der Wegweisungsvollzug einstweilen zu stoppen sei, dass sie schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses - beantragen, dass die Beschwerdeführenden ein übersetztes Schreiben sowie eine Videoaufnahme betreffend Verfolgungsgefahr im Heimatland als Beweismittel zu den Akten gaben, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2023 auf das Gesuch um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzuges nicht eintrat, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der Kostenvorschuss am 11. Dezember 2023 fristgerecht beim Gericht einging, dass die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin beziehungsweise den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2025 aufforderte, eine gültige Vertretungsvollmacht einzureichen und diese mit Schreiben vom 27. Januar 2023 beim Gericht zu den Akten gegeben wurde, und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), die Beschwerdeführenden als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und, wie nachstehend aufgezeigt, es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass Personen, welche glaubhaft machen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllen, in der Schweiz Asyl gewährt wird (vgl. Art. 2 und Art. 7 AsylG), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers seien in den wesentlichen Punkten auffallend oberflächlich sowie detailarm geblieben und er habe auch auf Nachfrage hin nicht den Eindruck vermitteln können, die geschilderten Ereignisse persönlich erlebt zu haben, seine Darlegungen bisweilen konstruiert wirken würden und er seine Aussagen ferner auf Informationen sowie das Schicksal Dritter stütze, dass er namentlich das Telefongespräch mit dem verwandten Polizisten nicht lebensnah zu schildern vermocht und relevante Punkte des Gesprächs oftmals erst im Nachhinein auf Nachfrage vorgebracht habe, dass die Erklärung konstruiert wirke, er habe sich nicht nach dem Verfahrensstand erkundigt, weil ihm der verwandte Polizist gesagt habe, dass er ihn gegenüber niemandem erwähnen dürfe, was gleichermassen für das Vorbringen, nach der Ausreise sei nach ihm gesucht worden, festzustellen sei, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden sodann nicht in allen Punkten übereinstimmen würden, dass vor dem Hintergrund des einschlägigen Länderkontextes den eingereichten Beweismitteln kein relevanter Beweiswert attestiert werden könne und diese an der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern vermögen würden, dass die Beschwerdeführerenden in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss rügen, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt, dass festzustellen ist, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid eingehend die Inkonsistenzen und Widersprüche darlegt hat, aufgrund welcher sie die geltend gemachten Fluchtgründe als nicht glaubhaft erachtet, dass die Hinweise in der Beschwerde auf kulturelle Unterschiede und die eheliche Rollenverteilung alleine nicht zu erklären vermögen, weshalb die Aussagen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten (insbesondere zur Person des verwandten Polizisten und zum Vorliegen eines Haftbefehls) nicht deckungsgleich ausfielen, dass namentlich auffällt, dass die Schilderung der Geschehnisse durch die Beschwerdeführerin auch insofern von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht, als ihre Darstellung den Eindruck vermittelt, die Ereignisse - Lieferung an den Händler, die Warnung durch den verwandten Polizisten und der Entschluss zur Ausreise - hätten sich am gleichen Tag ereignet (vgl. SEM Akten 34/16, F81 ff.), dass - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - sodann die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich nie nach dem Verfahrensstand erkundigt, weil nicht habe bekannt werden dürfen, dass er den verwandten Polizisten kenne, insofern nicht restlos zu überzeugen vermag, als unter anderem nicht ausgeschlossen scheint, dass er von diesem persönlich, allenfalls mittels einer seiner zahlreichen Angehörigen im Heimatland, entsprechende Informationen hätte beschaffen können, ohne dass die Behörden davon erfahren, dass sich die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Übrigen nicht substantiiert mit den Argumenten der Vorinstanz auseinandersetzen und sie auch aus den allgemeinen Hinweisen auf ihren Bildungsgrad oder auf nicht näher substantiierte Angst- sowie psychische Belastungszustände nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, dass ferner festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden wesentliche Elemente ihrer Fluchtgründe - insbesondere das behördliche Interesse am Beschwerdeführer - im Prinzip nur vom Hörensagen kennen, dass die Vorinstanz sodann zutreffend festgehalten hat, der Kopie des Festnahmebefehls könne bereits vor dem Hintergrund des einschlägigen Länderkontextes nur eine untergeordnete Beweiskraft attestiert werden, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel, eine Fotografie des Beschwerdeführers vor einem Lastwagen, ein Video einer unbekannten beziehungsweise nicht identifizierbaren Person, welche den Beschwerdeführenden vor der Rückkehr ins Heimatland abraten soll sowie ein inhaltlich gleichgelagertes Schreiben einer Drittperson, keine erhebliche Aussagekraft aufweisen, dass bei dieser Ausgangslage nicht vertieft darauf einzugehen ist, ob aufgrund des blossen Umstands, dass gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl ausgestellt worden sein könnte, bei Wahrunterstellung von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr auszugehen wäre, dass die in äusserst knapper Form erhobene Rüge der Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Rechtsmitteleingabe nicht weiter substantiiert wird und demgemäss nicht vertieft darauf einzugehen ist, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden im Ergebnis zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat, dass im Falle der Ablehnung des Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzuordnen sind (Art. 44 AsylG), sofern nicht wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]), dass die Vorinstanz unter Beachtung der Lage in der Heimatregion, der darauf gestützten Praxis - welche inzwischen mit Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 bestätig wurde (a.a.O. E. 14) - sowie unter eingehender Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführenden zur Auffassung gelangte, dass keine Wegeweisungsvollzugshindernisse vorliegen würden, dass die Rechtsmitteleingabe keine substantiierten Ausführungen zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen enthält, weshalb diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, und ergänzend festzuhalten ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein gesundes Ehepaar handelt, welches jahrelang im Nordirak gelebt hat, dort über ein bestehendes Beziehungsnetz und erfolgreich gearbeitet hat (vgl. Referenzurteil a.a.O.), dass die Vorinstanz nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der am 11. Dezember 2023 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Olivier Gloor Versand: