Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Wie dem Begleitschreiben der Schweizerischen Botschaft vom 10. September 2009 zu entnehmen ist, suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Ankara vom 19. August 2009 (welche nicht in die vorinstanzlichen Akten aufgenommen wurde) suchte um Asyl nach. Am 10. September 2009 fand eine Befragung durch die schweizerische Botschaft statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es seien mehrere Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Zunächst sei sie wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit einem Streit zwischen rechts- und linksgerichteten Studenten an der Universität angeklagt, aber Anfang 2005 freigesprochen worden. Im Jahre 2006 sei unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der MLKP (Marksist Leninist Komünist Parti) ein Verfahren gegen sie eröffnet worden. Sie sei deswegen am (...) in C._______ festgenommen und vier Tage bei der Sicherheitsdirektion festgehalten worden. Mit Urteil des Gerichts für schwerer Straftaten in D._______ vom (...) sei sie wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation sowie wegen Kauf, Transport oder Besitz von unregistrierten Waffen oder Patronen zu einer Gefängnisstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Derzeit sei das Verfahren vor dem Kassationshof hängig. Der Vorwurf der Mitgliedschaft bei der MLKP sei zu Unrecht erfolgt. Sie sei nie Mitglied irgendeiner Organisation gewesen und habe nur an Newroz-Feiern sowie an Veranstaltungen der legalen Organisationen SGD (Verein der Sozialistischen Jugend) und ESP (Sozialistische Plattform der Unterdrückten) teilgenommen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihres Reisepasses sowie ihrer Identitätskarte, und eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in D._______ vom 9. November 2006, ein Urteil des 6. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom (...) sowie eine Stellungnahme des Staatsanwalts des Kassationshofs vom 7. Mai 2009, alle in Kopie, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. November 2009 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und bewilligte ihnen die Einreise in die Schweiz nicht. D. Mit fremdsprachiger Eingabe vom 24. Dezember 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen sinngemäss Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung. Zudem reichte sie Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Gerichtsdokumente sowie ein fremdsprachiges Dokument mit zwei Fotos von ihr anlässlich einer Kundgebung der ESP, eine Liste von Personen, welche an Aktionen für die MLKP teilgenommen haben sollen, sowie mehrere Gerichtsurteile (des Strafgerichts E._______ vom 18. Dezember 2006 und vom 15. Februar 2007, des Strafgerichts F._______ vom 3. Mai 2007 und des Strafgerichts G._______ vom 11. März 2008) mit welchen Personen mit vergleichbarem Hintergrund freigesprochen wurden, ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 (zugestellt am 10. Februar 2010) forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe in einer Amtssprache) auf. F. Mit Eingabe vom 3. März 2010 (Absendedatum) reichten die Beschwerdeführerinnen innert Frist eine Beschwerdeeingabe in deutscher Sprache sowie Übersetzungen der mit der Eingabe vom 24. Dezember 2009 eingereichten Beweismittel ein. G. Mit Eingabe vom 22. Juli 2010 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen unter Einreichung einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um Gewährung einer First zur Beschwerdeergänzung. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 stellte der zuständige Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen antragsgemäss Kopien der verfahrenswesentlichen Akten zu und bot ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. I. Mit Eingabe vom 21. September 2010 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen innert erstreckter Frist ergänzende Ausführungen und ersuchte um vorsorgliche Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zudem reichte er eine auf der Website "Kurdish Info" am 25. August 2010 veröffentlichte Publikation zu einer Strafanklage gegen die KCK, sowie zwei Verfügungen der französischen Asylbehörden vom 12. November 2009 und 20. April 2010 betreffend das Asylgesuch eines türkischen Staatsangehörigen mit vergleichbarem Hintergrund zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 - vorab per Telefax - reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Da sich kein Rückschein bei den Akten befindet, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten der Beschwerdeführerinnen davon auszugehen, dass die am 24. Dezember 2009 bei der türkischen Post aufgegebene und am 30. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
E. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Aussagen Mitglied der MLKP sei, sich für diese Partei im Rahmen der ESP und der SGD engagiert habe und dadurch einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Parteiziele geleistet habe. Die Anklage und Verurteilung wegen Mitgliedschaft bei der MLKP sei somit als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Zudem sei das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren auch mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt worden. Im Übrigen stehe es der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter offen, visumsfrei nach Kroatien einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen. Eine Eingliederung in diesem Land sei als zumutbar zu erachten.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt zur Begründung ihrer Beschwerde daran fest, dass sie nie Mitglied der MLKP gewesen sei, sondern nur an Veranstaltungen der ESP teilgenommen habe. Die türkischen Sicherheitsbehörden seien aber der Auffassung, das es Verbindungen zwischen der MLKP und der ESP gebe. Im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens sei ihr nicht hinlänglich Gelegenheit gegeben worden, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äussern und ihre Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft seien vom Gericht nicht gewürdigt worden. Damit verstosse das gegen sie gefällte Urteil sowohl gegen das türkische Strafverfahrensrecht als auch gegen internationale Menschenrechtsabkommen. Zum einen sei ihr vorgeworfen worden, an einer Newroz-Feier am 21. März 2005 teilgenommen und dabei illegale Slogans skandiert zu haben. Dieser Vorwurf sei auf Videoaufnahmen und Fotos abgestützt worden, welche ihr jedoch nicht offengelegt worden seien und zu welchen sie sich nicht habe äussern können. Diese Beweismittel seien zudem nicht geeignet, den gegen sie erhobenen Vorwurf betreffend der Slogans zu belegen, Sie habe zwar an dieser Kundgebung teilgenommen, habe aber keine Parolen gerufen. Im Gerichtsurteil sei nicht ausgeführt worden, was sie gerufen haben solle, und welche ihrer Äusserungen illegal gewesen seien. Im Weiteren basierten die Vorwürfe gegen sie auf eine bei einer Hausdurchsuchung aufgefundenen Liste von Personen, welche an landesweiten Aktionen für die MLKP teilgenommen haben sollen. Obwohl wichtige Grundlage des Urteils, sei diese Liste nicht in die Gerichtsakten aufgenommen worden. Aufgrund dieser Liste seien viele Personen verhaftet worden und namentlich gegen deren Verfasser sei ein Verfahren eingeleitet worden. Zwar sei der Name "A._______" auf der Liste vermerkt, es stehe aber nicht zweifelsfrei fest, dass damit sie gemeint sei. Das Gericht hätte somit im Zweifel für sie entscheiden sollen. Im Weiteren habe sie festgestellt, dass von dieser Liste verschiedene Ausführungen existierten, welche in unterschiedlichen Schriftarten verfasst seien. Ob die in ihrem Verfahren verwendete Kopie mit dem Original übereinstimme, sei nicht abgeklärt worden. Die geschilderten Umstände liessen zudem den Verdacht aufkommen, dass dieses Dokument von den türkischen Sicherheitskräften verfasst worden sei. Es stehe nicht fest, ob dieses Beweismittel von den Behörden legal erlangt worden sei. Andernfalls dürfte es gemäss türkischem Strafverfahrensrecht nicht im Verfahren verwendet werden. Im Übrigen seien fast alle anderen Personen, gegen welche aufgrund desselben Vorwurfs Anklage erhoben worden sei, erstinstanzlich freigesprochen worden, zum Teil schon nach kurzer Zeit. Die Aktivitäten der ESP seien legal und durch die durch das türkische Grundgesetz garantierte Meinungsäusserungsfreiheit geschützt. Dies sei auch durch ein Urteil der Staatsanwaltschaft Beyoglu festgestellt worden. Es drohe ihr eine schwere Freiheitsstrafe obwohl sei unschuldig sei. Sie werde diskriminiert, weil sie Sozialistin und Kurdin sei, und sei daher schutzbedürftig. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sie niemanden habe, der während Verbüssung der Haftstrafe für ihr kleines Kind sorgen könnte.
E. 5.3 In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, im Beschwerdeverfahren habe der Staatsanwalt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Sie müsse jederzeit damit rechnen, dass das Urteil der Beschwerdeinstanz erfolge. Der Vorwurf, sie habe durch die Teilnahme an Veranstaltungen der ESP und der SGD die Ziele der MLKP gefördert, sei ein Scheinargument und beruhe auf einer ungerechtfertigten politischen Beurteilung. Es sei kein materieller Beweis dafür erbracht worden, dass sie sich für irgendeine illegale Organisation engagiert habe. In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwaltungsgericht in Gutheissung der Beschwerde die Einreise in die Schweiz bewilligt. Eine Ausreise nach Kroatien sei ihr nicht zumutbar, da sie dort kein soziales Netz habe und zweifelhaft erscheine, ob ein dort eingereichtes Asylgesuch behandelt würde. Das Gleichbehandlungsprinzip verlange im Übrigen, dass ihr Asylgesuch und die in jeder Hinsicht gleichgelagerten und mit identischen Beweismitteln untermauerten Asylbegehren von H._______ (N_______) und I._______ (N_______), welche vom Bundesverwaltungsgericht an die Vorinstanz zurückgewiesen worden seien, identisch behandelt würden. Daher sei ihr Begehren zu einer vertiefteren Prüfung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die von den türkischen Sicherheitsbehörden gegen sie erhobenen Vorwürfe seien zurückzuweisen, da die Teilnahme an legalen Kundgebungen zur Ausübung der politischen Rechte gehöre, unabhängig davon ob dadurch allenfalls von einer illegalen Organisation verfolgte Ziele begünstigt würden. Die türkischen Behörden beabsichtigten mit der Gleichbehandlung der Aktivitäten der legalen ESP und SGD sowie der illegalen MLKP die Unterdrückung jeder Opposition. Die Vorinstanz übernehme dadurch, dass sie die Verurteilung der Beschwerdeführerin als legitim erachte, die Position der türkischen Justizbehörden. Dies widerspreche jedoch der schweizerischen Rechtsordnung. Im Übrigen sei eine der zusammen mit ihr verurteilten Personen zwischenzeitlich in Frankreich als Flüchtling anerkannt worden.
E. 6.1 Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel ist erstellt, dass sie mit Urteil des 6. Gerichts für schwere Strafsachen in D._______ vom (...) wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Gefängnisstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde. Die von ihr gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde ist zurzeit vor dem Kassationshof hängig, wobei der zuständige Staatsanwalt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hat. Zunächst kann die Beschwerdeführerin aus der Behandlung der Asylgesuche der im selben Verfahren durch das Gericht für schwere Strafsachen in Adana verurteilten Mitangeklagten H._______ und I._______ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen ihrer Darstellung hat das Bundesverwaltungsgericht die diese Personen betreffenden Verfügungen des BFM vom (...) beziehungsweise (...) nicht kassiert, sondern deren Beschwerden wurden aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einreise der Gesuchsteller in die Schweiz mit Abschreibungsentscheiden vom (...) (E-_______ und E-_______) wegen Hinfälligkeit der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Eine materielle Beurteilung der Gefährdungssituation dieser Beschwerdeführenden hat das Gericht nicht vorgenommen. Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben nicht Mitglied der MLKP und hat sich nicht für diese Partei engagiert, sondern nur an mehreren Veranstaltungen der Organisationen SGD und ESP, welche nach Auffassung der türkischen Behörden Untergruppen der MLKP sind, teilgenommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt keine hinreichende Grundlage dafür vor, diese Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren. Namentlich bestätigen die Ausführungen in den von ihr eingereichten Gerichtsdokumenten (Anklageschrift, Gerichtsurteil), dass sie nur an Aktionen der SGD und der ESP beteiligt war, und es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass sie weitergehende - namentlich terroristische oder staatsgefährliche - Aktivitäten entfaltet hätte. Ob das zur Untermauerung der gegen sie erhobenen Vorwürfe in der Anklage zitierte Dokument, welches gemäss den Ausführungen in der Anklageschrift bei einer Operation gegen die MLKP gefunden wurde, geeignet ist, die Mitgliedschaft der Beschwerdeführern bei dieser Partei beziehungsweise die Teilnahme an Straftaten zu belegen, erscheint zudem zweifelhaft. Unter diesen Umständen muss als fraglich bezeichnet werden, ob die von den türkischen Justizbehörden gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe berechtigt sind und ob die gegen sie verhängte mehrjährige Gefängnisstrafe angemessen ist. Vielmehr spricht unter diesen Umständen einiges dafür, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin primär politisch motiviert ist, und es muss bezweifelt werden, ob das Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber ihr als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann.
E. 6.2 Dass der Kassationshof das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufhebt erscheint angesichts des gegenteiligen Antrags des Staatsanwalts unwahrscheinlich. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist aber zu berücksichtigen, dass aufgrund des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens ein politisches Datenblatt erstellt worden sein dürfte. Nach der diesbezüglich konstanten Praxis der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; vgl. EMARK 2005 Nr. 11), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird (vgl. BVGE 2010/9), ist bei Asyl suchenden Personen aus der Türkei, für welche im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlicher Aktivitäten" politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen. Eine landesweite und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung als politisch "unbequeme Person" führt nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aller Voraussicht nach zu einer - möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich zweifellos andauernden - behördlichen Überwachung (vgl. die beiden soeben erwähnten Urteile der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts).
E. 6.3 Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 53 AsylG, da - wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt - keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen haben oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 6.4 Ohne abschliessende Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus dem Gesagten, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie landesweit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Ferner kann der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aufgrund des gegen sie laufenden Verfahrens und der drohenden Inhaftierung der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden.
E. 6.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen zugemutet werden kann - prioritär vor der Schweiz - in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen haben zwar keine Beziehung zur Schweiz; dies allein ist jedoch nicht ausschlaggebend, da aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass sie vorrangig vor der Schweiz zu irgendeinem anderen Staat über eine besondere Beziehung verfügen. Die Argumentation eines allgemeinen Nachgangs der Schweiz gegenüber anderen Staaten würde - zumindest in den Fällen, in denen keine offensichtliche Beziehung zur Schweiz vorliegt - faktisch zur Aufhebung der Möglichkeit eines Auslandgesuches führen (vgl. EMARK 2005 Nr. 19). Angesichts dieser Praxis geht der Hinweis des BFM, die Beschwerdeführerinnen könnten mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort um Asyl ersuchen, fehl, da sie zu Kroatien ebenfalls keinerlei Beziehung haben, und die Vorinstanz selber ausführt, die Eingliederung dort könne sich schwieriger gestalten als in der Schweiz. Das Bundesamt hat demnach die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewendet.
E. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 25. November 2009 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz zwecks hiesiger Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Bewilligung der Einreise im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 6. Oktober 2010 auf Fr. 2'900.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 25. November 2009 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8112/2009/ {T 0/2} Urteil vom 7. Dezember 2010 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren (...), und ihre Tochter Y._______, geboren (...) Türkei, vertreten durch Christophe Tafelmacher, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. November 2009 / N _______. Sachverhalt: A. Wie dem Begleitschreiben der Schweizerischen Botschaft vom 10. September 2009 zu entnehmen ist, suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Tochter mit Eingabe an die schweizerische Botschaft in Ankara vom 19. August 2009 (welche nicht in die vorinstanzlichen Akten aufgenommen wurde) suchte um Asyl nach. Am 10. September 2009 fand eine Befragung durch die schweizerische Botschaft statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es seien mehrere Gerichtsverfahren gegen sie eingeleitet worden. Zunächst sei sie wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit einem Streit zwischen rechts- und linksgerichteten Studenten an der Universität angeklagt, aber Anfang 2005 freigesprochen worden. Im Jahre 2006 sei unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei der MLKP (Marksist Leninist Komünist Parti) ein Verfahren gegen sie eröffnet worden. Sie sei deswegen am (...) in C._______ festgenommen und vier Tage bei der Sicherheitsdirektion festgehalten worden. Mit Urteil des Gerichts für schwerer Straftaten in D._______ vom (...) sei sie wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation sowie wegen Kauf, Transport oder Besitz von unregistrierten Waffen oder Patronen zu einer Gefängnisstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Derzeit sei das Verfahren vor dem Kassationshof hängig. Der Vorwurf der Mitgliedschaft bei der MLKP sei zu Unrecht erfolgt. Sie sei nie Mitglied irgendeiner Organisation gewesen und habe nur an Newroz-Feiern sowie an Veranstaltungen der legalen Organisationen SGD (Verein der Sozialistischen Jugend) und ESP (Sozialistische Plattform der Unterdrückten) teilgenommen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihres Reisepasses sowie ihrer Identitätskarte, und eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in D._______ vom 9. November 2006, ein Urteil des 6. Gerichts für schwere Straftaten in D._______ vom (...) sowie eine Stellungnahme des Staatsanwalts des Kassationshofs vom 7. Mai 2009, alle in Kopie, zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 25. November 2009 wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter ab und bewilligte ihnen die Einreise in die Schweiz nicht. D. Mit fremdsprachiger Eingabe vom 24. Dezember 2009 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführerinnen sinngemäss Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung. Zudem reichte sie Kopien der bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Gerichtsdokumente sowie ein fremdsprachiges Dokument mit zwei Fotos von ihr anlässlich einer Kundgebung der ESP, eine Liste von Personen, welche an Aktionen für die MLKP teilgenommen haben sollen, sowie mehrere Gerichtsurteile (des Strafgerichts E._______ vom 18. Dezember 2006 und vom 15. Februar 2007, des Strafgerichts F._______ vom 3. Mai 2007 und des Strafgerichts G._______ vom 11. März 2008) mit welchen Personen mit vergleichbarem Hintergrund freigesprochen wurden, ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2010 (zugestellt am 10. Februar 2010) forderte der zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerinnen zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung (Beschwerdeeingabe in einer Amtssprache) auf. F. Mit Eingabe vom 3. März 2010 (Absendedatum) reichten die Beschwerdeführerinnen innert Frist eine Beschwerdeeingabe in deutscher Sprache sowie Übersetzungen der mit der Eingabe vom 24. Dezember 2009 eingereichten Beweismittel ein. G. Mit Eingabe vom 22. Juli 2010 zeigte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen unter Einreichung einer Vollmacht die Übernahme des Vertretungsmandats an und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten sowie um Gewährung einer First zur Beschwerdeergänzung. H. Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2010 stellte der zuständige Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen antragsgemäss Kopien der verfahrenswesentlichen Akten zu und bot ihm Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung. I. Mit Eingabe vom 21. September 2010 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen innert erstreckter Frist ergänzende Ausführungen und ersuchte um vorsorgliche Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführerinnen in die Schweiz gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zudem reichte er eine auf der Website "Kurdish Info" am 25. August 2010 veröffentlichte Publikation zu einer Strafanklage gegen die KCK, sowie zwei Verfügungen der französischen Asylbehörden vom 12. November 2009 und 20. April 2010 betreffend das Asylgesuch eines türkischen Staatsangehörigen mit vergleichbarem Hintergrund zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2010 - vorab per Telefax - reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Da sich kein Rückschein bei den Akten befindet, steht vorliegend der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), ist zugunsten der Beschwerdeführerinnen davon auszugehen, dass die am 24. Dezember 2009 bei der türkischen Post aufgegebene und am 30. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Aussagen Mitglied der MLKP sei, sich für diese Partei im Rahmen der ESP und der SGD engagiert habe und dadurch einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Parteiziele geleistet habe. Die Anklage und Verurteilung wegen Mitgliedschaft bei der MLKP sei somit als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Zudem sei das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren auch mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt worden. Im Übrigen stehe es der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter offen, visumsfrei nach Kroatien einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen. Eine Eingliederung in diesem Land sei als zumutbar zu erachten. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt zur Begründung ihrer Beschwerde daran fest, dass sie nie Mitglied der MLKP gewesen sei, sondern nur an Veranstaltungen der ESP teilgenommen habe. Die türkischen Sicherheitsbehörden seien aber der Auffassung, das es Verbindungen zwischen der MLKP und der ESP gebe. Im Rahmen des gegen sie eingeleiteten Strafverfahrens sei ihr nicht hinlänglich Gelegenheit gegeben worden, sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen zu äussern und ihre Aussagen gegenüber der Staatsanwaltschaft seien vom Gericht nicht gewürdigt worden. Damit verstosse das gegen sie gefällte Urteil sowohl gegen das türkische Strafverfahrensrecht als auch gegen internationale Menschenrechtsabkommen. Zum einen sei ihr vorgeworfen worden, an einer Newroz-Feier am 21. März 2005 teilgenommen und dabei illegale Slogans skandiert zu haben. Dieser Vorwurf sei auf Videoaufnahmen und Fotos abgestützt worden, welche ihr jedoch nicht offengelegt worden seien und zu welchen sie sich nicht habe äussern können. Diese Beweismittel seien zudem nicht geeignet, den gegen sie erhobenen Vorwurf betreffend der Slogans zu belegen, Sie habe zwar an dieser Kundgebung teilgenommen, habe aber keine Parolen gerufen. Im Gerichtsurteil sei nicht ausgeführt worden, was sie gerufen haben solle, und welche ihrer Äusserungen illegal gewesen seien. Im Weiteren basierten die Vorwürfe gegen sie auf eine bei einer Hausdurchsuchung aufgefundenen Liste von Personen, welche an landesweiten Aktionen für die MLKP teilgenommen haben sollen. Obwohl wichtige Grundlage des Urteils, sei diese Liste nicht in die Gerichtsakten aufgenommen worden. Aufgrund dieser Liste seien viele Personen verhaftet worden und namentlich gegen deren Verfasser sei ein Verfahren eingeleitet worden. Zwar sei der Name "A._______" auf der Liste vermerkt, es stehe aber nicht zweifelsfrei fest, dass damit sie gemeint sei. Das Gericht hätte somit im Zweifel für sie entscheiden sollen. Im Weiteren habe sie festgestellt, dass von dieser Liste verschiedene Ausführungen existierten, welche in unterschiedlichen Schriftarten verfasst seien. Ob die in ihrem Verfahren verwendete Kopie mit dem Original übereinstimme, sei nicht abgeklärt worden. Die geschilderten Umstände liessen zudem den Verdacht aufkommen, dass dieses Dokument von den türkischen Sicherheitskräften verfasst worden sei. Es stehe nicht fest, ob dieses Beweismittel von den Behörden legal erlangt worden sei. Andernfalls dürfte es gemäss türkischem Strafverfahrensrecht nicht im Verfahren verwendet werden. Im Übrigen seien fast alle anderen Personen, gegen welche aufgrund desselben Vorwurfs Anklage erhoben worden sei, erstinstanzlich freigesprochen worden, zum Teil schon nach kurzer Zeit. Die Aktivitäten der ESP seien legal und durch die durch das türkische Grundgesetz garantierte Meinungsäusserungsfreiheit geschützt. Dies sei auch durch ein Urteil der Staatsanwaltschaft Beyoglu festgestellt worden. Es drohe ihr eine schwere Freiheitsstrafe obwohl sei unschuldig sei. Sie werde diskriminiert, weil sie Sozialistin und Kurdin sei, und sei daher schutzbedürftig. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass sie niemanden habe, der während Verbüssung der Haftstrafe für ihr kleines Kind sorgen könnte. 5.3 In der Beschwerdeergänzung wurde ausgeführt, im Beschwerdeverfahren habe der Staatsanwalt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Sie müsse jederzeit damit rechnen, dass das Urteil der Beschwerdeinstanz erfolge. Der Vorwurf, sie habe durch die Teilnahme an Veranstaltungen der ESP und der SGD die Ziele der MLKP gefördert, sei ein Scheinargument und beruhe auf einer ungerechtfertigten politischen Beurteilung. Es sei kein materieller Beweis dafür erbracht worden, dass sie sich für irgendeine illegale Organisation engagiert habe. In einem vergleichbaren Fall habe das Bundesverwaltungsgericht in Gutheissung der Beschwerde die Einreise in die Schweiz bewilligt. Eine Ausreise nach Kroatien sei ihr nicht zumutbar, da sie dort kein soziales Netz habe und zweifelhaft erscheine, ob ein dort eingereichtes Asylgesuch behandelt würde. Das Gleichbehandlungsprinzip verlange im Übrigen, dass ihr Asylgesuch und die in jeder Hinsicht gleichgelagerten und mit identischen Beweismitteln untermauerten Asylbegehren von H._______ (N_______) und I._______ (N_______), welche vom Bundesverwaltungsgericht an die Vorinstanz zurückgewiesen worden seien, identisch behandelt würden. Daher sei ihr Begehren zu einer vertiefteren Prüfung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die von den türkischen Sicherheitsbehörden gegen sie erhobenen Vorwürfe seien zurückzuweisen, da die Teilnahme an legalen Kundgebungen zur Ausübung der politischen Rechte gehöre, unabhängig davon ob dadurch allenfalls von einer illegalen Organisation verfolgte Ziele begünstigt würden. Die türkischen Behörden beabsichtigten mit der Gleichbehandlung der Aktivitäten der legalen ESP und SGD sowie der illegalen MLKP die Unterdrückung jeder Opposition. Die Vorinstanz übernehme dadurch, dass sie die Verurteilung der Beschwerdeführerin als legitim erachte, die Position der türkischen Justizbehörden. Dies widerspreche jedoch der schweizerischen Rechtsordnung. Im Übrigen sei eine der zusammen mit ihr verurteilten Personen zwischenzeitlich in Frankreich als Flüchtling anerkannt worden. 6. 6.1 Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel ist erstellt, dass sie mit Urteil des 6. Gerichts für schwere Strafsachen in D._______ vom (...) wegen Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation zu einer Gefängnisstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt wurde. Die von ihr gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde ist zurzeit vor dem Kassationshof hängig, wobei der zuständige Staatsanwalt die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt hat. Zunächst kann die Beschwerdeführerin aus der Behandlung der Asylgesuche der im selben Verfahren durch das Gericht für schwere Strafsachen in Adana verurteilten Mitangeklagten H._______ und I._______ nichts zu ihren Gunsten ableiten. Entgegen ihrer Darstellung hat das Bundesverwaltungsgericht die diese Personen betreffenden Verfügungen des BFM vom (...) beziehungsweise (...) nicht kassiert, sondern deren Beschwerden wurden aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Einreise der Gesuchsteller in die Schweiz mit Abschreibungsentscheiden vom (...) (E-_______ und E-_______) wegen Hinfälligkeit der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Eine materielle Beurteilung der Gefährdungssituation dieser Beschwerdeführenden hat das Gericht nicht vorgenommen. Die Beschwerdeführerin ist nach eigenen Angaben nicht Mitglied der MLKP und hat sich nicht für diese Partei engagiert, sondern nur an mehreren Veranstaltungen der Organisationen SGD und ESP, welche nach Auffassung der türkischen Behörden Untergruppen der MLKP sind, teilgenommen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz liegt keine hinreichende Grundlage dafür vor, diese Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft zu qualifizieren. Namentlich bestätigen die Ausführungen in den von ihr eingereichten Gerichtsdokumenten (Anklageschrift, Gerichtsurteil), dass sie nur an Aktionen der SGD und der ESP beteiligt war, und es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass sie weitergehende - namentlich terroristische oder staatsgefährliche - Aktivitäten entfaltet hätte. Ob das zur Untermauerung der gegen sie erhobenen Vorwürfe in der Anklage zitierte Dokument, welches gemäss den Ausführungen in der Anklageschrift bei einer Operation gegen die MLKP gefunden wurde, geeignet ist, die Mitgliedschaft der Beschwerdeführern bei dieser Partei beziehungsweise die Teilnahme an Straftaten zu belegen, erscheint zudem zweifelhaft. Unter diesen Umständen muss als fraglich bezeichnet werden, ob die von den türkischen Justizbehörden gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe berechtigt sind und ob die gegen sie verhängte mehrjährige Gefängnisstrafe angemessen ist. Vielmehr spricht unter diesen Umständen einiges dafür, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin primär politisch motiviert ist, und es muss bezweifelt werden, ob das Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber ihr als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann. 6.2 Dass der Kassationshof das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufhebt erscheint angesichts des gegenteiligen Antrags des Staatsanwalts unwahrscheinlich. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist aber zu berücksichtigen, dass aufgrund des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens ein politisches Datenblatt erstellt worden sein dürfte. Nach der diesbezüglich konstanten Praxis der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; vgl. EMARK 2005 Nr. 11), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird (vgl. BVGE 2010/9), ist bei Asyl suchenden Personen aus der Türkei, für welche im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlicher Aktivitäten" politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen. Eine landesweite und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung als politisch "unbequeme Person" führt nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aller Voraussicht nach zu einer - möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich zweifellos andauernden - behördlichen Überwachung (vgl. die beiden soeben erwähnten Urteile der ARK und des Bundesverwaltungsgerichts). 6.3 Schliesslich besteht kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 53 AsylG, da - wie in den vorangegangenen Erwägungen festgestellt - keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen haben oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 6.4 Ohne abschliessende Beurteilung der Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus dem Gesagten, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie landesweit einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind. Ferner kann der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter aufgrund des gegen sie laufenden Verfahrens und der drohenden Inhaftierung der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden. 6.5 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen zugemutet werden kann - prioritär vor der Schweiz - in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen haben zwar keine Beziehung zur Schweiz; dies allein ist jedoch nicht ausschlaggebend, da aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass sie vorrangig vor der Schweiz zu irgendeinem anderen Staat über eine besondere Beziehung verfügen. Die Argumentation eines allgemeinen Nachgangs der Schweiz gegenüber anderen Staaten würde - zumindest in den Fällen, in denen keine offensichtliche Beziehung zur Schweiz vorliegt - faktisch zur Aufhebung der Möglichkeit eines Auslandgesuches führen (vgl. EMARK 2005 Nr. 19). Angesichts dieser Praxis geht der Hinweis des BFM, die Beschwerdeführerinnen könnten mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort um Asyl ersuchen, fehl, da sie zu Kroatien ebenfalls keinerlei Beziehung haben, und die Vorinstanz selber ausführt, die Eingliederung dort könne sich schwieriger gestalten als in der Schweiz. Das Bundesamt hat demnach die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewendet. 6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 25. November 2009 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter die Einreise in die Schweiz zwecks hiesiger Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Bewilligung der Einreise im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gegenstandslos. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote ihres Rechtsvertreters vom 6. Oktober 2010 auf Fr. 2'900.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 25. November 2009 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.10 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: