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E-2274/2011

E-2274/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-07-21 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird, soweit die Einreisebewilligung betreffend, gutge-heissen.

E. 2 Die Verfügung des BFM vom 2. März 2011 wird aufgehoben.

E. 3 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 5 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

E. 6 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und schweizerische Botschaft in Ankara. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit die Einreisebewilligung betreffend, gutge-heissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 2. März 2011 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und schweizerische Botschaft in Ankara. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2274/2011 Urteil vom 21. Juli 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, Türkei, durch Vermittlung der Schweizerischen Vertretung in Ankara, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. März 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der schweizerischen Botschaft in Ankara mit Eingabe vom 2. November 2010 um Asyl ersuchte und dort am 24. Januar 2011 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie, in B._______(Provin Mardin) wohnhaft und habe an der Universität in Diyarbakir (Provinz Diyarbakir) (...) studiert, dass er sich zwischen 2008 und 2009 politisch für die DTP (Demokratik Toplum Partisi [Partei der Demokratischen Gesellschaft]) im Bereich Jugend betätigt habe, jedoch nicht Mitglied gewesen sei und keine Funktion innegehabt habe, dass seine Aufgabe gewesen sei, Probleme und Anliegen der Bevölkerung an die Parteiorgane weiterzuleiten, dass er zudem Mitglied der Organisation C._______ sei, welche zum Ziel habe, Kurdischunterricht zu erteilen, dass er die Befugnis habe, ebensolchen zu erteilen, ansonsten bei C._______ aber keine besondere Funktion wahrgenommen habe, dass er in insgesamt in ein einziges Gerichtsverfahren verwickelt gewesen sei, welches beim Kassationshof hängig sei, dass ihm in diesem Verfahren Mitgliedschaft bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kurdistans]), Propaganda für die PKK und Behinderung der Ausübung des Rechts auf Ausbildung vorgeworfen werde, weil er am (...) 2008 auf dem Campus der Universität an einem Meeting teilgenommen und eine Presseerklärung vorgelesen habe, dass das Meeting vom Studentenverein in Diyarbakir organisiert worden sei und das Recht, in der eigenen Muttersprache zu studieren, zum Gegenstand gehabt habe, dass er deswegen am (...) 2008 für vier Tage von der Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion in Diyarbakir in Gewahrsam genommen worden und vom (...) 2008 bis (...) 2009 in Untersuchungshaft gewesen sei, dass die Haftbedingungen normal gewesen seien, hingegen grosser Druck auf Verwandte ausgeübt worden sei, dass er zudem wegen zwei weiteren Ereignissen der Propaganda beschuldigt werde, dass er nämlich ungefähr im (...) 2008 an einer Kundgebung der DTP gegen die militärischen Aktionen der Türkei sowie an einer Beerdigung eines Guerilla-Kämpfers teilgenommen habe und beschuldigt werde, anlässlich dieser beiden Ereignisse Fotos von Öcalan und Fahnen der PKK getragen zu haben, dass er mit erstinstanzlichem Urteil des vierten Gerichts für schwere Straftaten von Diyarbakir vom (...) 2009 in allen drei Anklagepunkten für schuldig erklärt worden und zu einer Strafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, dass dieses Verfahren beim Kassationshof in Ankara hängig sei, und er nicht wisse, wann ein Urteil gefällt werde, aber mit hundertprozentiger Sicherheit eine Bestätigung erwarte, dass er um Asyl in der Schweiz ersuche, weil er in der Türkei ins Gefängnis komme, dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Nüfus- und Passkopie sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft von Diyarbakir vom (...) 2008, das Urteil des vierten Gerichts für schwere Straftaten von Diyarbakir vom (...) 2009 und ein von ihm verfasstes Schreiben betreffend seine Presserklärung zu den Akten reichte, dass die schweizerische Vertretung auszugsweise Übersetzungen der eingereichten Dokumente anfertigte und die relevanten Unterlagen mit Schreiben vom 2. Februar 2011 zuständigkeitshalber dem BFM überwies, dass das BFM mit Verfügung vom 2. März 2011 - eröffnet am 31. März 2011 - die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, in ein anderes Land als die Schweiz auszureisen und dort ein Asylgesuch zu stellen, weshalb sich eine umfassende Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit erübrige, dass er - ausser dass ungenannt gebliebene Kameraden aus der Schule in der Schweiz lebten - keinerlei Beziehungen zur Schweiz geltend mache, dass ihm die Möglichkeit offen stehe, visumsfrei nach Kroatien einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen, dass ihm eine Eingliederung in Kroatien zumutbar sei, auch wenn sie sich allenfalls etwas schwieriger gestalten könnte als in der Schweiz, wobei bezüglich der Kulturnähe Kroatien und die Schweiz im Hinblick auf seine türkische Herkunft in etwa vergleichbar seien, dass sich in den Akten überdies Hinweise dafür finden würden, dass er die PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt habe, dass ihm insbesondere vorgeworfen werde, an zwei von der PKK initiierten Kundgebungen und Meetings teilgenommen zu haben, dass sich die Ahndung solcher Unterstützungshandlungen zu Gunsten der gewaltextremistischen PKK im Kern als gemeinrechtlich legitimiert erweise und keine politische Verfolgung darstelle, auch wenn die dafür ausgesprochene Haftstrafe aus hiesiger Sicht hoch erschiene, woraus sich jedoch noch kein Politmalus ableiten lasse, dass vergleichsweise auch das deutsche Strafgesetz für Unterstützer von gewaltextremistischen Organisationen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe, dass die PKK zudem in verschiedenen europäischen Ländern als Terrororganisation eingestuft werde, dass davon auszugehen sei, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor dem Kassationshof in der Türkei auf freiem Fuss abwarten könne und auch nicht feststehe, wie das Verfahren schlussendlich ausgehe, dass er in zwei Anklagepunkten freigesprochen worden sei, da ihm keine strafbaren Handlungen hätten nachgewiesen werden können, was dafür spreche, dass das türkische Gericht die Beweise differenziert gewürdigt habe, dass er demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sei, dass es ferner nicht im Interesse der Schweiz liege, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen, zumal der Bundesrat Ende 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz Massnahmen gegen die PKK beschlossen und festgehalten habe, dass das offensichtliche Gewaltpotential der PKK im Rahmen von Bewilligungsverfahren mitzuberücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April 2011 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 19. April 2011) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung des Asyls und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz beantragt, dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 16. Mai 2011 den Beschwerdeführer aufforderte, allfällige Beweismittel zum geltend gemachten hängigen Verfahren vor dem türkischen Kassationshof innert Frist beizubringen sowie die Vorinstanz anwies, die im Begleitschreiben der schweizerischen Vertretung vom 2. Februar 2011 erwähnte "Eingabe" vom 2. November 2010 nachzureichen, dass das BFM mit Schreiben vom 20. Mai 2011 ausführte, der Beschwerdeführer habe sich am 2. November 2010 telefonisch bei der schweizerischen Botschaft in Ankara gemeldet, hingegen kein schriftliches Asylgesuch eingereicht, dass der Beschwerdeführer der schweizerischen Vertretung in Ankara am 4. Juli 2011 zusammen mit einem Begleitschreiben die Beschwerdeschrift seines türkischen Rechtsvertreters an den Kassationshof, datiert vom (...) 2010, (in Kopie und in deutscher Übersetzung) sowie eine undatierte Zusammenfassung der von ihm verlesenen Presseerklärung in türkischer Sprache zukommen liess, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass eine asylsuchende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat befindet, diesen - um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können - gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben muss, hingegen verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein kann, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich - mithin weder abschliessend noch kumulativ - die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b-f S. 129 ff), dass vorab festzuhalten ist, dass die von der Vorinstanz festgestellte fehlende Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz allein für eine Anwendung der Asylausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht ausreicht (vgl. a.a.O. E. 2f S. 131 f.), weshalb die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers entgegen der Auffassung der Vorinstanz geprüft werden muss, dass vorliegend begründete Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers bestehen, dass der Beschwerdeführer in einem erstinstanzlichen Strafverfahren wegen "Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation, ohne ihr als Mitglied anzugehören" und "Propaganda für die Terrororganisation PKK" zu einer Haftstrafe von insgesamt sieben Jahren und einem Monat verurteilt wurde und ihm nach seiner eigenen Einschätzung die Bestätigung dieses Urteils durch den Kassationshof droht, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteilsbegründung des Gerichts für schwere Straftaten in Diyarbakir vom (...) 2010 lediglich an einer Demonstration gegen die Festnahme von Abdullah Öcalan teilgenommen sowie anlässlich einer Aktion auf dem Universitätscampus in Diyarbakir am (...) 2008 eine Presseerklärung vorgelesen hat (vgl. ergänzte Übersetzung des Urteils vom [...] 2011) dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte mehrjährige Gefängnisstrafe unverhältnismässig sein dürfte, zumal selbst das BFM feststellte, die ausgesprochene Haftstrafe erscheine aus hiesiger Sicht hoch (vgl. angefochtene Verfügung S. 3), dass folglich davon auszugehen ist, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert ist und bezweifelt werden muss, ob das Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber ihm als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann, dass daher ohne abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb ihm der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden kann (vgl. diesbezüglich auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2553/2011 vom 10. Juni 2011, D-8253/2010 vom 13. Dezember 2010, E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010 sowie D-456/2010 vom 15. Februar 2010), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung weiter feststellte, es liege nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen einzig auf die Feststellungen der türkischen Staatsanwaltschaft in Diyarbakir beziehungsweise der entsprechenden Gerichtsinstanz stützt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 3 : "In den Akten finden sich überdies Hinweise dafür, dass Sie die PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt haben. So wird Ihnen zur Last gelegt, an zwei von der PKK initiierten Kundgebungen und Meetings teilgenommen zu haben".), dass hingegen die anderslautenden Erklärungen des Beschwerdeführers (beispielhaft: "[...] alle Arbeiten, die für Kurden geleistet werden, werden von den Behörden mit [der] PKK in Verbindung gebracht" [A2/7 S. 4].) in keiner Weise gewürdigt wurden, dass ein alleiniges Abstellen auf Wertungen der türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht statthaft erscheint und den Gerichtsakten keine objektivierbaren Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer weitergehende, über die von ihm beschriebenen hinausgehende Aktivitäten - namentlich solche terroristischer oder staatsgefährlicher Natur -entfaltet hätte, zumal der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben hat, weder jemals Gewalt ausgeübt zu haben noch dessen beschuldigt worden zu sein (vgl. A2/7 S. 4), dass somit aufgrund der aktuellen Aktenlage auch kein hinreichender Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG besteht, dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann - prioritär vor der Schweiz - in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung auf der Botschaft zu Protokoll gegeben hat, in der Schweiz lebten Kameraden aus der Schulzeit, womit er hier zumindest über minimale soziale Anknüpfungspunkte verfügen dürfte, dass aus der Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer könne mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen, nicht ersichtlich wird, weshalb dort eine Eingliederung zumutbarer sein soll, zumal das BFM selber angibt, eine Assimilierung in Kroatien könnte sich schwieriger gestalten als in der Schweiz, dass ansonsten aufgrund der Akten keine weiteren Hinweise bestehen, der Beschwerdeführer habe vorrangig zur Schweiz zu irgendeinem anderen Land eine besondere Beziehung und ihm demnach insgesamt nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen, dass das BFM demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewendet hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 2. März 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, und ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit die Einreisebewilligung betreffend, gutge-heissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 2. März 2011 wird aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und schweizerische Botschaft in Ankara. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: