Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 23. September 2010 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Ankara (per EDA-Kurier) die schweizerische Vertretung in Ankara, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beigelegten Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-8253/2010/wif {T 0/2} Urteil vom 13. Dezember 2010 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. Parteien A._______, geboren [...], Türkei, c/o schweizerische Vertretung in Ankara, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 23. September 2010 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine Alevitin arabischer Ethnie - gemäss Angaben der schweizerischen Botschaft in Ankara mit Eingabe vom 29. Juni 2010 um Asyl nachsuchte und dort am 28. Juli 2010 zu ihren Asylgründen angehört wurde (A5), dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte (A2), sie sei seit 2001 politisch aktiv und Mitglied des Vereins [...] in Z._______ und des Menschenrechtsvereins [...] in Y._______ gewesen, dass sie derzeit noch Mitglied des Studentenvereins [...] in X._______ sei, dass sie von 2004 bis 2006 als Journalistin der Zeitung K._______ in Istanbul und in Y._______ gearbeitet habe, dass gegen sie ein auf Bewährung ausgesetztes Strafurteil wegen Verstosses gegen das Demokratiegesetz Nr. 2911 vom 15. Juli 2007 (ein Jahr und drei Monate) vorliege, dass sie sodann mit Urteil des [...] Gerichts [...] vom 22. April 2010 wegen "Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation" und "Propaganda für eine Terrororganisation" - namentlich für die MLKP (Marksist Leninist Komünist Parti; Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) - zu sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden sei, dass ihre Beschwerde gegen dieses Urteil beim Kassationshof hängig sei und sie befürchte, jeden Moment verhaftet zu werden, dass sie insgesamt in sieben Verfahren verwickelt gewesen sei, wovon die Meisten mit einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens geendet hätten respektive verjährt seien und eines davon mit einem Strafurteil geendet habe (das oben erwähnte Strafurteil vom 15. Juli 2007), dass sie vom 7. bis zum 10. Dezember 2004 bei der Antiterrorabteilung in W._______ in Gewahrsam gewesen sei und dort physisch misshandelt, geprügelt und sexuell misshandelt (mit Gewalt ausgezogen) worden sei, dass sie anschliessend für sieben Monate in der geschlossenen Haftanstalt [...] inhaftiert gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel die entsprechenden Gerichtsdokumente einreichte (Beweismittelumschlag A1), dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2010 - eröffnet am 13. Oktober 2010 - die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, seien nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, dass es sich indessen anders verhalte, wenn die strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüche klarerweise nicht zu genügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohe, dass sich die im Jahr 1994 gegründete MLKP mit ihrem Ziel, die bestehende verfassungsrechtliche Ordnung der Türkei mit Waffengewalt zu stürzen, bereits schwerer Straftaten schuldig gemacht habe, dass die Beschwerdeführerin zwar eine Mitgliedschaft bei der MLKP bestreite, die türkischen Behörden in ihrem Fall jedoch "auf eine gute Beweislage zurückgreifen" könnten, dass sie ferner selber vorbringe, Führungsmitglied des Vereins [...] in Z._______ gewesen zu sein und dass sie mit ihrer Tätigkeit als Journalistin für die Zeitschrift K._______ - welche der MLKP zugeordnet werde - zusätzlich den Vorwurf der türkischen Behörden (Unterstützung der MLKP) stütze, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Festnahme offensichtlich Teil einer gewaltsamen Demonstrationsgruppe in W._______ gewesen sei und bei der Festnahme "das typische Verhalten organisierter politischer Aktivisten" an den Tag gelegt habe, dass die Vorakten der türkischen Polizei zusätzlich belegten, dass sie schon früher an ähnlichen Aktionen teilgenommen habe, dass die Polizei überdies über Fotos der Beschwerdeführerin verfüge, welche sie bei der erwähnten Demonstration mit Fähnchen der der sozialistischen Plattform J._______ "und einem mit einem roten Tuch bedeckten Gesicht" zeige, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Führungsfunktion beim Verein [...] und ihren Aktivitäten für die Zeitschrift K._______ ihre Identifikation mit den Grundsätzen der MLKP offenbare und "einen konkreten Beitrag" zur Erreichung der Parteiziele - nämlich die Zerstörung der verfassungsmässigen Ordnung der Türkischen Republik unter Einsatz von Waffengewalt - liefere, dass in diesem Sinn die erstinstanzliche Verurteilung wegen MLKP-Mitgliedschaft und -Propaganda "im Kern" als rechtsstaatlich legitim einzustufen sei, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens (Kassationshof) auf freiem Fuss abwarten könne, was in ihrem Fall für ein rechtsstaatlich korrektes Vorgehen der türkischen Behörden spreche, dass die erstinstanzliche Verurteilung zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten wegen Mitgliedschaft in einer mit terroristischen Mitteln operierenden Organisation - in einem Vergleich mit dem deutschen Recht, welches für Mitgliedschaft bei einer terroristischen Organisation eine Haftstrafe von einem bis zehn Jahren vorsehe - nicht als übertrieben und mit einem Politmalus behaftet eingeschätzt werden könne, dass die geltend gemachten Schläge und sexuellen Misshandlungen während des Polizeigewahrsams zunächst eine "unbewiesene Behauptung" sei, dass diese Vorfälle sodann mehrere Jahre zurücklägen und sich die Menschenrechtslage in der Türkei zwischenzeitlich "erneut" verbessert habe, dass der Beschwerdeführerin ausserdem im Sinne von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zugemutet werden könne, sich in Kroatien um Schutz zu bemühen, wo sie visumsfrei einreisen und ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren durchlaufen könne, dass die schweizerische Botschaft mit Schreiben vom 24. November 2010 dem Bundesverwaltungsgericht ein bei ihr am 11. November 2010 eingegangenes, in Türkisch verfasstes Schreiben - welches sie als Beschwerde interpretiere - übermittelte (Eingang BVGer: 30. November 2010), dass der zuständige Instruktionsrichter aus prozessökonomischen Gründen von Amtes wegen eine Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerde anordnen liess, dass die Beschwerdeführerin gemäss der am 7. Dezember 2010 beim Gericht eingegangenen Übersetzung der Rechtsmittelschrift "die Aufhebung des Ablehnungsentscheides auf Asyl" und - sinngemäss - die Bewilligung der Einreise in die Schweiz beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, soweit diese entscheidrelevant sind, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, 7 und 52 Abs. 2 AsylG), dass die Einreise in die Schweiz jedoch zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei ein weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. S. 130 f. und Nr. 21 E. 2 S. 136 f., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn die um Asyl ersuchende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten (Art. 3 AsylG), dass entsprechend der Lehre und Praxis sodann erforderlich ist, dass die asylsuchende Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193) und einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass vorliegend begründete Hinweise auf eine Verfolgung in diesem Sinne bestehen, dass gegen die Beschwerdeführerin wegen ihrer politischen Aktivitäten in der Türkei ein Verfahren läuft, in welchem ihr eine Verurteilung zu einer langen Haftstrafe droht und welches entgegen den Ausführungen des Bundesamtes eben gerade nicht a priori als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann, dass sich das BFM in seinen Erwägungen einzig auf die Feststellungen der türkischen [...]staatsanwaltschaft W._______ vom 5. Januar 2005 respektive des Gerichts [...] vom 22. April 2010 bezieht (vgl. Ziff. II/2a S. 3 f.: "In Ihrem Fall können die türkischen Behörden [...] auf eine gute Beweislage zurückgreifen.", "Die Vorakten der türkischen Polizei belegen..."), dass es dabei unter anderem auch eine Foto erwähnt, über welche die türkische Polizei verfüge und die Beschwerdeführerin mit [...]-Fähnchen und "mit einem roten Tuch bedeckten Gesicht" bei der erwähnten Demonstration zeige, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde diesbezüglich einwendet, auf der Aufnahme sei klar ersichtlich, dass es sich um einen Mann handle, der mindestens 20 cm grösser als sie selber sei, auch wenn man die Person "nicht eindeutig identifizieren" könne (vgl. S. 3 der deutschen Übersetzung der Beschwerdeschrift), dass bereits vor diesem Hintergrund die von der Vorinstanz ins Felde geführte "gute Beweislage" der türkischen Behörden anzuzweifeln ist, dass es sich sodann bei der Zeitschrift K._______ gemäss öffentlich zugänglichen Quellen um das offizielle und legale Presseorgan der legalen sozialistischen Plattform J._______ handelt, deren Publikation und Vertrieb nicht verboten ist, dass [...]-Mitglieder und Medienleute der K._______ jedoch häufig anlässlich von Demonstrationen festgenommen und als MLKP-Mitlglieder angeklagt werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Helmut Oberdiek, Türkei: Zur aktuellen Situation - Oktober 2007, Bern, Oktober 2007, S. 16 Ziff. 5.4.3 sowie S. 1 Ziff. 5.5.2), dass es das BFM sodann aufgrund der Aktenlage als erstellt erachtete, dass die Beschwerdeführerin eine Führungsaufgabe bei dem der MLKP nahe stehenden Vereins [...] inne gehabt habe (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II/2a S. 4), dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde diesbezüglich geltend macht, sie sei sechs Monate, nachdem sie den Posten der stellvertretenden Vorsitzenden übernommen habe, ausgetreten, weil sie aus Z._______ habe wegziehen wollen (vgl. S. 4 der deutschen Übersetzung der Beschwerde), dass vor diesem Hintergrund die absolute Feststellung des BFM zu relativieren ist, dass sich nach dem Gesagten entgegen den Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung aus den Akten respektive des knapp vierseitigen Anhörungsprotokolls (A2) offensichtlich keine hinreichenden Hinweise darauf ergeben, die Beschwerdeführerin sei Mitglied einer terroristischen Organisation, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde denn auch vehement bestreitet, Mitglied der MLKP gewesen zu sein oder an deren Aktionen teilgenommen zu haben oder auch nur Sympathie für diese gewalttägige Organisation übrig zu haben (vgl. S. 1 der deutschen Übersetzung der Beschwerdeschrift), dass bei der erfolgten erstinstanzlichen Verurteilung zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft wegen Mitgliedschaft und Propaganda für eine terroristische Organisation Hinweise auf eine politische Motivation der Strafe nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind, dass sich insgesamt der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage als offensichtlich nicht hinreichend erstellt erweist, dass sich daher das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht abschliessend beurteilen lässt, eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nach dem Gesagten aber insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, dass ausserdem - soweit das Bundesamt implizit auch von einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen scheint (vgl. Ziff. II/2a S. 4: "[die Beschwerdeführerin liefert] einen konkreten Beitrag zur Erreichung der Parteiziele, nämlich die Zerstörung der verfassungsmässigen Ordnung der Türkischen Republik unter Einsatz von Waffengewalt.") - jedenfalls aufgrund der aktuellen Aktenlage kein hinreichender Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 53 AsylG besteht, dass der Beschwerdeführerin schliesslich wegen des gegen sie laufenden Verfahrens respektive der drohenden Inhaftierung der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden kann (vgl. diesbezüglich auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010 sowie D-456/2010 vom 15. Februar 2010), dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann - prioritär vor der Schweiz - in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerdeführerin zwar keine Beziehung zur Schweiz hat, dies allein jedoch nicht ausschlaggebend ist, da die Argumentation eines allgemeinen Nachgangs der Schweiz gegenüber anderen Staaten zumindest in den Fällen, in denen keine offensichtliche Beziehung zur Schweiz vorliegt, faktisch zur Aufhebung der Möglichkeit eines Auslandgesuches führt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19), dass angesichts dieser Praxis der Hinweis des BFM, die Beschwerdeführerin könne mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort um Asyl ersuchen, fehl geht, da sie zu Kroatien keinerlei Beziehung hat, zumal die Vorinstanz selber ausführt, die Eingliederung dort könne sich schwieriger gestalten als in der Schweiz, dass im Übrigen aufgrund der Akten keine Hinweise bestehen, die Beschwerdeführerin habe vorrangig vor der Schweiz zu irgendeinem anderen Land eine besondere Beziehung und ihr demnach insgesamt nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen, das BFM demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewandt hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 23. September 2010 aufgehoben und das BFM angewiesen wird, der Beschwerdeführerin zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom 23. September 2010 wird aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen Vertretung in Ankara (per EDA-Kurier) die schweizerische Vertretung in Ankara, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin und um Zustellung der beigelegten Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier, in Kopie) das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: