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E-2377/2011

E-2377/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-05-12 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 16. März 2011 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2377/2011 Urteil vom 12. Mai 2011 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni, Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. Parteien A._______, geboren am (...), c/o schweizerische Vertretung in Ankara, Türkei, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 16. März 2011 / N (...), Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ - gemäss Angaben der schweizerischen Botschaft in Ankara mit Eingabe vom 23. November 2010 um Asyl nachsuchte und dort am 4. Februar 2011 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe sich seit (...) zugunsten der kurdischen Politik engagiert und habe [Position] innerhalb der Oppositionsparteien HADEP ("Halk Demokrat Partisi", dt. Volkspartei der Demokratie), DEHAP ("Demokratik Halk Partisi", dt. Demokratische Volkspartei) und deren Nachfolgepartei DTP ("Demokratik Toplum Partisi", dt. Partei der demokratischen Gesellschaft) (...), dass er in dieser Eigenschaft unter anderem für (...) sowie (...) zuständig gewesen sei und er überdies auch als (...) des Vereins (...) geamtet habe, dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten zugunsten der Opposition insgesamt in rund (...) Gerichtsverfahren verwickelt sei, deren (...) rechtskräftig abgeschlossen seien, dass er in (...) dieser Verfahren der "Propaganda zu Gunsten einer Terrororganisation" schuldig gesprochen und zu Haftstrafen von insgesamt (...) verurteilt worden sei, deren (...) er zuletzt abgesessen habe, dass er in (...) weiteren Gerichtsverfahren am (...) vom [Gericht] C._______ des "Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz" und am (...) vom [Gericht] D._______ der "Propaganda zu Gunsten der PKK" schuldig gesprochen und im ersteren Fall zu einer Haftstrafe von (...) verurteilt worden sei, die Urteilsverkündungen jedoch aufgeschoben worden seien, dass zudem (...) Gerichtsverfahren, betreffend erstinstanzlich bejahte Tatvorwürfe des "Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz" (Urteil des [Gericht] E._______ (...) sowie der "Propaganda für die PKK" ("Partiya Karkerên Kurdistan", dt: Kurdische Arbeiterpartei; Urteil des [Gericht] F._______ vom (...) beim Kassationshof hängig seien, dass rund (...) weitere Gerichtsverfahren noch erstinstanzlich hängig seien, ihm insbesondere in einem dieser Verfahren aufgrund einer von ihm in seiner Funktion als (...) der (...) abgegebenen Presseerklärung "wissentliche und willentliche Unterstützung der illegalen Terrororganisation PKK" zur Last gelegt werde und er mit der für solche Fälle gängigen Haftstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten zu rechnen habe, dass der Beschwerdefürer in ungefähr (...) weitere Gerichtsverfahren involviert, ihm deren Verfahrensstand aber nicht bekannt sei, dass alle ein bis zwei Wochen die Polizei an seinem Wohnort erscheine, ihn kontrolliere und befrage, dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen verschiedene Ausweisdokumente in Kopie sowie eine Vielzahl von ihn betreffenden Anklageschriften und Urteilen mit deutscher Übersetzung zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2011 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, in ein anderes Land als die Schweiz auszureisen und dort ein Asylgesuch zu stellen, dass zwar aussagegemäss zwei Freunde des Beschwerdeführers in der Schweiz leben würden, es sich hierbei jedoch einerseits nicht um enge Beziehungen handle und andererseits (...) in Deutschland lebe, weshalb die Schweiz nicht das einzige Land sei, zu dem er Beziehungen pflege, dass ihm als türkischer Staatsangehöriger als Alternative zur Schweiz die Möglichkeit offen stehe, visumsfrei nach Kroatien einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen, dass deshalb - und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer die PKK und damit eine terroristische Vereinigung unterstütze - das vorliegende Einreise- und Asylgesuch abzulehnen sei, dass Kroatien, Deutschland und die Schweiz bezüglich Kulturnähe im Hinblick auf ihre Herkunft aus der Türkei in etwa vergleichbar seien, dass sich nach dem Gesagten und in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine umfassende Prüfung der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers erübrige, dass sich in den Akten überdies Hinweise dafür fänden, dass er die PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt habe, dass ihm in zahlreichen Gerichtsverfahren "wissentliche und willentliche Unterstützung der illegalen Organisation PKK", Propaganda für die PKK" und "Verstösse gegen das Demonstrationsgesetz" zu Last gelegt würden, dass er zwar bestreite, etwas mit der PKK zu tun zu haben, was allerdings nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten sei, dass er nämlich etwa an Veranstaltungen teilgenommen habe, an denen PKK-Parolen skandiert worden seien, und Erklärungen auf dem der PKK zuzurechnenden Sender ROJ-TV verlesen habe, dass für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich sei (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-785/2011 vom 18. Februar 2011 und D-8260/2008 vom 26. August 2009), dass eine Ahndung von qualifizierten Unterstützungshandlungen zugunsten der gewaltextremistischen PKK sich im Kern als gemeinrechtlich legitimiert erweise und keine politische Verfolgung darstelle, auch wenn die dafür ausgesprochene Haftstrafe aus hiesiger Sicht hoch erscheine, dass es nicht im Interesse der Schweiz liege, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen, zumal der Bundesrat Ende 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz denn auch Massnahmen gegen die PKK beschlossen und dazu festgehalten habe, dass das offensichtliche Gewaltpotential der PKK im Rahmen von Bewilligungsverfahren mitzuberücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2011 (gemäss Übermittlungsschreiben der Schweizer Botschaft in Ankara am folgenden Tag dort eingegangen) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei sinngemäss beantragte, sein Asylgesuch sei gutzuheissen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte, entgegen den Vorbringen des BFM agiere er auf demokratischen Kanälen, sei in keine gewalttätigen Auseinandersetzungen verwickelt und unterhalte keinerlei Verbindung zur PKK, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein­zutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Einreise in die Schweiz jedoch zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei ein weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn die um Asyl ersuchende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten (Art. 3 AsylG), dass entsprechend der Lehre und Praxis sodann erforderlich ist, dass die asylsuchende Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193) und einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass vorliegend begründete Hinweise auf eine Verfolgung in diesem Sinne bestehen, dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer "wegen Verstössen gegen das Demonstrationsgesetz" (...) inhaftiert gewesen ist und ihm aufgrund desselben Tatvorwurfes offenbar weitere Haftstrafen drohen, dass zudem gemäss Aktenlage in der Türkei weitere Verfahren hängig sind, in welchem dem Beschwerdeführer Verurteilungen zu Haftstrafen drohen, welche entgegen den Ausführungen des BFM eben gerade nicht a priori als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden können, dass das BFM feststellte, gemäss Aktenlage bestünden gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die PKK unterstütze, dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen einzig auf die Feststellungen der türkischen Staatsanwaltschaften in G._______, H._______, I._______ und K._______ respektive der entsprechenden Gerichtsinstanzen (vgl. Verfügung vom 16. März 2011 Ziff. 3 Bst. a: "In den Akten finden sich Hinweise dafür, dass Sie die PKK und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt haben. [...] So sind Sie in zahlreiche Gerichtsverfahren verwickelt, welche im PKK-Kontext eröffnet wurden. Es geht dabei im Wesentlichen um [...]) stützt, dass diesen Erwägungen zudem eigene Mutmassungen des BFM zugrunde liegen, mittels welchen der Beschwerdeführer in die Nähe der PKK gerückt wird, wohingegen etwa der kurdische Satellitensender ROJ-TV keineswegs pauschal derselben zugerechnet werden kann, dass schliesslich die anderslautenden Erklärungen des Beschwerdeführers (beispielhaft: "Jedes Mal, wenn wir eine Demonstration oder eine Presseerklärung machen wollen, welche sich gegen den Krieg und für die Freiheit und den Frieden einsetzt, werden wir sofort mit der PKK in Zusammenhang gebracht und mit [sic] Propaganda beschuldigt" [A2 S. 4]; "Unser Ziel war es, den Tod zu verhindern, dass es keine Tode mehr zwischen den PKK und den Soldaten geben würde" [A2 S. 9]) in keiner Weise gewürdigt sondern pauschal als Schutzbehauptungen abgetan wurden, dass ein alleiniges Abstellen auf Wertungen der türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht statthaft erscheint und den Gerichtsakten keine objektivierbaren Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer weitergehende, über die von ihm beschriebenen hinausgehende Aktivitäten - namentlich solche terroristischer oder staatsgefährlicher Natur -entfaltet hätte, dass es sich bei den vom BFM angerufenen Urteilen D-785/2011 vom 18. Februar 2011 und D-8260/2008 vom 26. August 2009 um nicht publizierte Urteile handelt, welche das Bundesverwaltungsgericht nicht binden, dass unter diesen Umständen nicht rechtsgenüglich erstellt ist, dass die von den türkischen Justizbehörden gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe berechtigt sind und die gegen ihn verhängten respektive die ihm drohenden Gefängnisstrafen angemessen wären, zumal selbst das BFM feststellte, dieselben erschienen aus hiesiger Sicht hoch, dass vielmehr einiges dafür spricht, dass die Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert sind, und bezweifelt werden muss, ob das Vorgehen der türkischen Behörden ihm gegenüber als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann, dass in jedem Falle zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des politischen Führungsprofils des Beschwerdeführers sowie der Vielzahl der gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren ein politisches Datenblatt erstellt worden sein dürfte, dass in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 11, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2010/9 E. 5, BVGE E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010 E. 6.2), dass daher ohne abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage kein hinreichender Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG besteht, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde, dass dem Beschwerdeführer schliesslich wegen der gegen ihn laufenden Verfahren respektive der drohenden Inhaftierung der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden kann (vgl. diesbezüglich auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8253/2010 vom 13. Dezember 2010, E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010, D-456/2010 vom 15. Februar 2010), dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann - prioritär vor der Schweiz - in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass allein die Wohnsitznahme (...) in Deutschland nicht zur Annahme eines dort besser verankerten Beziehungsnetzes reicht, dass deshalb die Erwägungen der Vorinstanz, welche sinngemäss von einem allgemeinen Nachgang der Schweiz gegenüber anderen Staaten ausgeht, nicht überzeugen, zumal aus der Verfügung nicht ersichtlich wird, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sich in Deutschland besser integrieren sollte als in der Schweiz, dass auch die Alternative des BFM, der Beschwerdeführer könne mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort um Asyl nachsuchen, fehl geht, da er im Gegensatz zur Schweiz zu Kroatien keinerlei Beziehungen hat, dass ansonsten aufgrund der Akten keine weiteren Hinweise bestehen, der Beschwerdeführer habe vorrangig zur Schweiz zu irgendeinem anderen Land eine besondere Beziehung und ihm demnach insgesamt nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen, dass das BFM demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewandt hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 16. März 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, und ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 16. März 2011 wird aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: