Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird, soweit die Einreisebewilligung betreffend, gutge-heissen.
E. 2 Die Verfügung des BFM vom 11. April 2011 wird aufgehoben.
E. 3 Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise zu bewilligen und nach seiner Einreise das Asylverfahren in der Schweiz fortzuführen.
E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 5 Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1081.- auszurichten.
E. 6 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit die Einreisebewilligung betreffend, gutge-heissen.
- Die Verfügung des BFM vom 11. April 2011 wird aufgehoben.
- Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise zu bewilligen und nach seiner Einreise das Asylverfahren in der Schweiz fortzuführen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1081.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2717/2011 Urteil vom 25. Mai 2011 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Poschung. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch (...), Freiplatzaktion Zürich (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 11. April 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben der schweizerischen Botschaft in Ankara mit Eingabe vom 1. Februar 2011 um Asyl ersuchte und dort am 3. März 2011 zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei kurdischer Ethnie und mit seiner Familie in Gaziantep wohnhaft, dass er aus einer politisch aktiven Familie stamme und mütterlicherseits entfernt verwandt mit Abdullah Öcalan sei, dass sein jüngerer Bruder (B._______) (...) erschossen worden sei, dass er seit diesem Ereignis und infolge des seit 1987 andauernden Druckes auf seine Familie psychisch angeschlagen sei, dass sein älterer Bruder (C._______), der Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei, ebenfalls in der Schweiz lebe, dass er aufgrund des Drucks auf seine Familie im Jahr 1996 (recte: Einreiseantrag vom 23. Juni 2002) zusammen mit seiner Schwester auf der schweizerischen Botschaft ein erstes Asylgesuch gestellt habe, welches abgelehnt worden sei (Ablehnung Einreiseantrag: 13. August 2002), dass er seit dem Tod seines Bruders B._______ politisch aktiv sei, eine enge Beziehung zur BDP (Partei für Frieden und Demokratie) pflege und sich im Komitee seines Wohnviertels betätige, aufgrund seines psychischen Zustandes aber nicht Parteimitglied sei, dass er Informationen der BDP im Quartier verteile und zu Veranstaltungen aufrufe sowie an Gedenktagen und Festlichkeiten teilnehme, dass er dabei zweimal Steine und einmal einen Molotowcocktail geworfen habe, dass die Polizei mehrere Male gewaltsam in sein Haus eingedrungen sei und ihn mitgenommen, jedoch nicht vor Gericht gestellt habe, dass er in insgesamt drei Gerichtsverfahren verwickelt gewesen und zweimal freigesprochen worden sei, dass er in einem dritten Gerichtsverfahren am (...) 2009 der "Propaganda für eine Terrororganisation" angeklagt worden sei, weil er im Rahmen einer Presseerklärung und Demonstration am 19. Oktober 2008 betreffend die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan Slogans gerufen und das Siegeszeichen gemacht habe, dass er deswegen am 29. Oktober 2008 verhaftet worden und bis am 3. April 2009 inhaftiert gewesen sei, dass er in der Haft nicht physisch misshandelt, aber bedroht worden sei, dass er am (...) 2010 wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" zu zehn Monaten Haft und wegen "Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation, ohne ihr als Mitglied anzugehören", zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden sei, dass dieses Verfahren beim Kassationshof in Ankara hängig sei, und er eine Bestätigung des Urteils in spätestens einem Jahr erwarte, dass er um Asyl ersuche, weil sein Leben in der Türkei gefährdet sei, dass er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens eine Nüfus- und Passkopie sowie die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in Adana vom (...) 2009 und das Urteil des sechsten Gerichts für schwere Straftaten in Adana vom (...) 2010 in Kopie zu den Akten reichte, dass die rubrizierte Rechtsvertreterin mit an das BFM gerichtetem Schreiben vom 28. Februar 2011 ihre Mandatierung anzeigte, dass die schweizerische Botschaft auszugsweise Übersetzungen der Anklageschrift und des Urteils anfertigte und die relevanten Unterlagen mit Schreiben vom 30. März 2011 zuständigkeitshalber dem BFM überwies, dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2011 - eröffnet am darauffolgenden Tag - die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Personen, die aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Organisation, welche die verfassungsmässige Ordnung der Türkei mit gewalttätigen Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten hätten, nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes seien, dass es sich indessen anders verhalte, wenn die strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politmalus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte drohe, dass der Beschwerdeführer geltend mache, von einem türkischen Gericht in einem Strafverfahren wegen "Propaganda für eine Terrororganisation" und die "Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation, ohne ihr als Mitglied anzugehören" zu einer Haftstrafe von insgesamt sieben Jahren und einem Monat verurteilt worden zu sein, dass allgemein bekannt sei, dass die PKK zur Umsetzung ihrer Ziele im Rahmen ihres bewaffneten Kampfes seit Jahren massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien, dass eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützungstätigkeiten für die PKK im Kern als rechtstaatlich legitim zu bezeichnen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung auf der schweizerischen Botschaft zugegeben habe, Slogans skandiert zu haben, welche im Namen der PKK zur Gewalt aufrufen würden, weshalb das BFM zum Schluss gelange, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen und somit indirekt den bewaffneten Kampf der PKK gegen die verfassungsmässige Ordnung der Türkei unterstützt habe, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer skandierten Parolen um Aufrufe zur Gewalt handle, die in den meisten westeuropäischen Staaten und auch in der Schweiz klare Straftatbestände darstellen würden, dass er den Ausgang des weiteren Strafverfahrens (Kassationshof) in der Türkei auf freiem Fuss abwarten könne und dieses - auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten Drohungen in der Untersuchungshaft - nicht grundsätzlich als illegitim erscheine und es keine Hinweise darauf gebe, dass beispielsweise Geständnisse erpresst worden seien, dass zudem davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der allgemein verbesserten Menschenrechtssituation in der Türkei während des Strafvollzuges keine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten müsse, dass die ausgesprochene Strafe aus hiesiger Sicht zwar hoch erscheine, sich daraus aber noch kein Politmalus ableiten lasse, zumal auch das deutsche Strafgesetz für Unterstützer von gewaltextremistischen Organisationen Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe, dass insgesamt davon auszugehen sei, das hängige Strafverfahren werde aus rechtsstaatlichen Motiven und mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt, dass dem Beschwerdeführer im Übrigen nach Ausschöpfung des innertürkischen Rechtswegs die Möglichkeit offen stehe, Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) einzureichen, weshalb er nicht schutzbedürftig sei, dass der Beschwerdeführer weiter geltend mache, er und seine Familie seien wegen ihres Engagements für die PKK starkem Druck ausgesetzt, Geschwister von ihm seien gefoltert, ein Bruder sei (...) erschossen und er selber sei zwischen 2006 und 2009 dreimal von Spezialeinheiten abgeführt worden und seit dem Tod des Bruders psychisch angeschlagen, dass die Vorinstanz bezüglich dieser Vorbringen festhielt, der Beschwerdeführer mache keine aktuellen Begebenheiten geltend, welche als ernsthafte Nachteile bezeichnet werden könnten, dass zudem davon auszugehen sei, dass sich allfällige Schikanen, denen der Beschwerdeführer wegen seiner Familie ausgesetzt sein könnte, in erster Linie auf den lokalen Rahmen beschränken würden und er somit über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge, dass es ferner nicht im Interesse der Schweiz liege, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen, zumal der Bundesrat Ende 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz Massnahmen gegen die PKK beschlossen und festgehalten habe, dass das offensichtliche Gewaltpotential der PKK im Rahmen von Bewilligungsverfahren mitzuberücksichtigen sei, dass schliesslich der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm begangenen Straftaten, insbesondere wegen des Werfens eines Molotowcocktails, auch als asylunwürdig (Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) bezeichnet werden müsste, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2011 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung des Asyls und die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und den Erlass der Verfahrenskosten beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Beweismittel, soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen wird, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Mai 2011 eine Kostennote einreichte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 und Art. 105 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass eine asylsuchende Person, die sich noch in ihrem Heimatstaat befindet, diesen - um die Flüchtlingseigenschaft erfüllen zu können - gemäss völkerrechtlichen Grundsätzen verlassen haben muss, hingegen verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge schutzbedürftig sein kann, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung beziehungsweise zur Verneinung der Zumutbarkeit der Schutzsuche in einem Drittstaat restriktiv zu umschreiben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich - mithin weder abschliessend noch kumulativ - die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b-f S. 129 ff), dass vorliegend entgegen der Auffassung der Vorinstanz begründete Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers bestehen, dass der Beschwerdeführer in einem erstinstanzlichen Strafverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Verübung von Straftaten im Namen einer Terrororganisation, ohne ihr als Mitglied anzugehören, zu einer Haftstrafe von insgesamt 7 Jahren und einem Monat verurteilt wurde und ihm nach seiner eigenen Einschätzung die Bestätigung dieses Urteil durch den Kassationshof droht, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben und den Ausführungen im eingereichten Urteil zufolge lediglich an einer Demonstration beziehungsweise Pressemitteilung zu den Haftbedingungen von Abdullah Öcalan teilgenommen und dabei Slogans gerufen hat, dass die gegen den Beschwerdeführer verhängte mehrjährige Gefängnisstrafe unverhältnismässig sein dürfte, zumal selbst das BFM feststellte, die ausgesprochene Haftstrafe erscheine aus hiesiger Sicht hoch (vgl. angefochtene Verfügung S. 5), dass folglich davon auszugehen ist, dass das Verfahren gegen den Beschwerdeführer politisch motiviert ist und bezweifelt werden muss, ob das Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber ihm als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann, dass daher ohne abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb ihm der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden kann (vgl. diesbezüglich auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8253/2010 vom 13. Dezember 2010, E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010 sowie D-456/2010 vom 15. Februar 2010), dass das BFM in der Verfügung schliesslich feststellte, es liege nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde jedoch bestreitet, ein (PKK)-Kämpfer zu sein oder als Helfer der PKK gewirkt zu haben, sich hingegen aktiv für die kurdische Partei BDP eingesetzt habe, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass namentlich die Ausführungen im Strafurteil vom (...) 2010 bestätigen, dass der Beschwerdeführer nur an einer Kundgebung beziehungsweise Pressemitteilung der DTP (Partei der demokratischen Gesellschaft; Vorgängerpartei der BDP) teilgenommen hat und selbst nicht Mitglied der Terrororganisation (gemeint ist die PKK) ist (vgl. Übersetzung der Urteils vom 28. Oktober 2010, S. 3), dass auch keinerlei Hinweise aus den Gerichtsakten hervorgehen, dass er weitergehende - namentlich terroristische oder staatsgefährliche - Aktivitäten entfaltet hätte, dass ferner aufgrund der aktuellen Aktenlage entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein hinreichender Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG besteht, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde, dass schliesslich festzustellen ist, dass ein Bruder des Beschwerdeführers und seine Familie (C._______) in der Schweiz leben, weshalb die Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu bejahen ist und das Ersuchen um Schutzgewährung in einem anderen Staat als unzumutbar erscheint (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 11. April 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos geworden ist, dass dem vertretenen Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass diese vom BFM zu entrichten und unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden Kostennote seiner Rechtsvertreterin vom 19. Mai 2011 auf Fr. 1081.- (inklusive Auslagen) festgesetzt wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit die Einreisebewilligung betreffend, gutge-heissen.
2. Die Verfügung des BFM vom 11. April 2011 wird aufgehoben.
3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise zu bewilligen und nach seiner Einreise das Asylverfahren in der Schweiz fortzuführen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1081.- auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Anna Poschung Versand: