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D-1055/2011

D-1055/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-04-04 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben.

E. 3 Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

E. 4 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 5 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 6 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sarah Mathys Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben.
  3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sarah Mathys Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1055/2011spn/mah Urteil vom 4. April 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, c/o schweizerische Vertretung in Ankara, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin - eine Alevitin kurdischer Ethnie aus Y._______ - gemäss Angaben der schweizerischen Botschaft in Ankara mit Eingabe vom 26. August 2010 um Asyl nachsuchte und dort am 14. Oktober 2010 zu ihren Asylgründen angehört wurde, dass sie zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sie sei kein Mitglied eines Vereins beziehungsweise einer Organisation, aber Sympathisantin der heutigen BDP (Bari ve Demokrasi Partisi, zu Deutsch: Partei für Frieden und Demokratie) - früher DTP (Demokratik Toplum Partisi, zu Deutsch: Partei der demokratischen Gesellschaft) - und nehme an Veranstaltungen der BDP teil, verteile manchmal Flugblätter und benachrichtige die Leute im Wohnviertel von Versammlungstagen, dass auch ihre Familie bei der Partei ein- und ausgehe, ihr Vater Mitglied der BDP (DTP) und mehrmals in Gewahrsam genommen worden sei, dass ein Onkel, der Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, zu Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) gewesen sei, im Jahre 1985 bei einem Gefecht gefallen sei, dass sie mit ihrer Schwester B._______ am 5. Dezember 2009 in Y._______ an einer Kundgebung der DTP teilgenommen habe, welche sich gegen die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan gerichtet habe, dass sie und ihre Schwester deswegen bei der Antiterrorabteilung in Y._______ zwei Tage in Gewahrsam genommen, ihnen dort an den Armen gezerrt, sie gestossen und angeschrien worden seien, jedoch ansonsten keine Gewalt angewendet worden sei, dass sie am 4. März 2010 von der Staatsanwaltschaft in Z._______ wegen Mitgliedschaft bei der Terrororganisation PKK/Kongra-Gel und Propaganda zugunsten der Terrororganisation angeklagt worden und am (...) vom (...) in Z._______ erstinstanzlich zu insgesamt sieben Jahren und einem Monat Haft verurteilt worden sei, dass ihre Beschwerde gegen dieses Urteil beim Kassationshof hängig sei und ihr Anwalt ihr mitgeteilt habe, sie werde höchstwahrscheinlich ins Gefängnis kommen, wovor sie sich fürchte, dass sie seither von zivilen Polizisten beschattet werde, dass sie zur Stützung ihrer Asylvorbringen die Kopie ihrer Identitätskarte und ihres Passes, der Anklageschrift des Staatsanwaltes und des Urteils der ersten Instanz vom (...) einreichte, dass das BFM im Vorfeld seines erstinstanzlichen Entscheids auszugsweise Übersetzungen der Anklageschrift und des Urteils anfertigte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Dezember 2010 - eröffnet am 25. Januar 2011 - die Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz nicht bewilligte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, es erübrige sich eine umfassende Prüfung ihrer Schutzbedürftigkeit, da die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, in ein anderes Land als die Schweiz auszureisen und dort ein Asylgesuch zu stellen, dass zwar ein Bruder und ein Onkel der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben würden, andererseits lebe eine Schwester in Spanien und eine andere habe sich nach Deutschland begeben, weshalb die Schweiz nicht das einzige Land sei, zu dem sie verwandtschaftliche Beziehungen pflege, dass als Alternative zur Schweiz, ihr als türkische Staatsangehörige die Möglichkeit offen stehe, visumsfrei nach Kroatien einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen, dass die Eingliederung in Kroatien für die Beschwerdeführerin zumutbar sei, auch wenn sie sich allenfalls etwas schwieriger gestalten könne als in der Schweiz, dass Kroatien und die Schweiz bezüglich Kulturnähe im Hinblick auf ihre Herkunft aus der Türkei in etwa vergleichbar seien, dass sich in den Akten überdies Hinweise dafür fänden, dass sie Mitglied der PKK sei und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt habe, dass ihr zu Last gelegt werde, an einer Kundgebung gegen die Haftbedingungen von Abdullah Öcalan teilgenommen und zugunsten der PKK Slogans skandiert zu haben, dass eine Ahndung solcher qualifizierter Unterstützungshandlungen zugunsten der gewaltextremistischen PKK sich im Kern als gemeinrechtlich legitimiert erweise und keine politische Verfolgung darstelle, auch wenn die dafür ausgesprochene Haftstrafe aus hiesiger Sicht hoch erscheine, dass sie sich zudem momentan auf freiem Fuss befinde und lediglich zwei Tage in Polizeihaft gewesen sei, dass in Kenntnis der türkischen Gerichtspraxis davon auszugehen sei, sie könne das Beschwerdeverfahren auf freiem Fuss abwarten, und auch nicht feststehe, wie das Verfahren schlussendlich ausgehe, weshalb sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch keiner konkreten Gefährdung ausgesetzt sei, dass es nicht im Interesse der Schweiz liege, Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen, zumal der Bundesrat Ende 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in der Schweiz denn auch Massnahmen gegen die PKK beschlossen und dazu festgehalten habe, dass das offensichtliche Gewaltpotential der PKK im Rahmen von Bewilligungsverfahren mitzuberücksichtigen sei, dass am 15. Februar 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eine fremdsprachige Eingabe datiert vom 9. Februar 2011 (Poststempel von Y._______) einging, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Schreiben vom 17. Februar 2011 das BFM aufforderte, rasch möglichst eine Empfangsbestätigung der Verfügung oder einen Rückschein einzureichen, damit die Einhaltung der Beschwerdefrist kontrolliert werden könne und mitzuteilen, ob und allenfalls wann, bei der schweizerischen Vertretung eine Beschwerde eingegangen ist, dass die schweizerische Botschaft in Ankara mit Schreiben vom 16. Februar 2011 dem Bundesverwaltungsgericht ein bei ihr am 15. Februar 2011 eingegangenes Schreiben - welches sie als Beschwerde interpretiere - übermittelte und mitteilte, der am 25. Januar 2010 (recte: 2011) unterzeichnete Rückschein sei dem BFM am 16. Februar 2010 (recte: 2011) weitergeleitet worden, dass das BFM dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2011 den unterzeichneten Rückschein übermittelte, dass das Bundesverwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen von Amtes wegen eine Übersetzung der fremdsprachigen dreiseitigen Eingabe vom 9. Februar 2011 anordnen liess, dass die Beschwerdeführerin gemäss der am 1. März 2011 beim Gericht eingegangenen Übersetzung der Rechtsmittelschrift, Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2010 erhob und beantragte, ihr Asylgesuch sei gutzuheissen, und - sinngemäss - die Bewilligung der Einreise in die Schweiz beantragte, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen ausführte, die Schweiz sei das Land, in dem sie sich individuell, psychisch und soziokulturell am leichtesten anpassen könne, da ihr Bruder, ihr Onkel und Cousins sowie Cousinen bereits in der Schweiz leben würden, dass die Tatsache, dass ihre Schwester sich in Spanien befinde, kein ausreichender Grund für einen Asylantrag in Spanien sei und zu Kroatien habe sie weder individuelle noch sonst irgendwelche Verbindungen, dass sie zudem betonte, sie sei kein PKK-Mitglied und habe auch keinerlei Beziehungen zu sonstigen illegalen Verbindungen, dass die Veranstaltung im Dezember 2009 legal gewesen sei, dass die Gefahr bestehe, dass sie zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilte werde, wenn man sich Musterurteile des zuständigen Kassationshofes vor Augen halte, obwohl sie nur an einer legalen Presseveranstaltung teilgenommen habe, dass es zum gleichen Sachverhalt auch eine anerkannte Rechtsprechung des Plenums des Kassationshofes gebe, dass der Beschwerde eine Bescheinigung vom 9. Februar 2011 ihres Rechtsvertreters betreffend das Strafverfahren in der Türkei beigelegt wurde, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst war (vgl. Art. 33a Abs. 1 VwVG), diese jedoch aus prozessökonomischen Gründen von Amtes wegen übersetzt worden ist, dass somit auf die im Übrigen frist- und - abgesehen vom sprachlichen Mangel - formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass die Einreise in die Schweiz jedoch zu bewilligen ist, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei ein weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn die um Asyl ersuchende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken gelten (Art. 3 AsylG), dass entsprechend der Lehre und Praxis sodann erforderlich ist, dass die asylsuchende Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193) und einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18), dass vorliegend begründete Hinweise auf eine Verfolgung in diesem Sinne bestehen, dass gegen die Beschwerdeführerin wegen ihrer Teilnahme an einer Kundgebung in der Türkei ein Verfahren läuft, in welchem ihr eine Verurteilung zu einer langen Haftstrafe droht und welches entgegen den Ausführungen des BFM eben gerade nicht a priori als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann, dass sich das BFM in seinen Erwägungen einzig auf die Feststellungen der türkischen Staatsanwaltschaft in Z._______ vom 4. März 2010 respektive des (...) in Z._______ vom (...) bezieht (vgl. Verfügung vom 15. Dezember 2010 Ziff. 3: "In den Akten finden sich [...] Hinweise, dass Sie Mitglied der PKK sind und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt haben.", "So wird Ihnen zur Last gelegt,..."), dass das BFM dabei die im Urteil vom (...) aufgeführte Erklärung der Beschwerdeführerin zu ihrer Verteidigung völlig ausser Acht lässt, wonach sie zugab, an der von der DTP organisierten Kundgebung im Demokratie-Park teilgenommen zu haben, aber nicht die Slogans "Hoch lebe der Aufstand unser Führer Öcalan- Wieder und Wieder Widerstand, unser Führer Öcalan", welche von einem Experten aufgrund von Kameraaufnahmen und Fotos festgestellt worden seien, skandiert zu haben, dass das BFM in der Verfügung schliesslich feststellte, es bestünden aufgrund der Akten Hinweise, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der PKK sei, weshalb das eingeleitete Strafverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als gemeinrechtlich legitimiert eingestuft werden könne und ein Abhalteinteresse der Schweiz gegen die Einreisebewilligung gerechtfertigt erscheine, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde jedoch bestreitet, ein PKK-Mitglied zu sein oder sonst Beziehungen zu illegalen Vereinigungen zu haben, dass namentlich die Ausführungen im Strafurteil vom (...) bestätigen, dass die Beschwerdeführerin nur an einer Kundgebung der DTP teilgenommen hat und selbst nicht Mitglied der Terrororganisation ist, sondern ihr die Mitgliedschaft bei der Terrororganisation einzig aufgrund der angeblich skandierten Slogans zugerechnet wird (vgl. Übersetzung der Urteils vom (...), S. 9), dass auch keinerlei Hinweise aus den Gerichtsakten hervorgehen, dass sie weitergehende - namentlich terroristische oder staatsgefährliche - Aktivitäten entfaltet hätte, dass unter diesen Umständen die von den türkischen Justizbehörden gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe kaum berechtigt sind und die gegen sie verhängte mehrjährige Gefängnisstrafe unangemessen sein dürfte, zumal selbst das BFM feststellte, die ausgesprochene Haftstrafe erscheine aus hiesiger Sicht hoch, dass vor diesem Hintergrund vielmehr einiges dafür spricht, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin politisch motiviert ist und bezweifelt werden muss, ob das Vorgehen der türkischen Behörden gegenüber ihr als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann, dass angesichts der Ausführungen in der Bescheinigung vom 9. Februar 2011 ihres Rechtsanwaltes es als unwahrscheinlich erscheint, dass der Kassationshof das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufhebt, dass selbst wenn dies der Fall sein sollte, zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens ein politisches Datenblatt erstellt worden sein dürfte, dass in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 11, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2010/9 E. 5, BVGE E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010 E. 6.2), dass daher ohne abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, dass aufgrund der aktuellen Aktenlage kein hinreichender Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 53 AsylG besteht, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährde, dass der Beschwerdeführerin schliesslich wegen des gegen sie laufenden Verfahrens respektive der drohenden Inhaftierung der Verbleib in der Türkei nicht zugemutet werden kann (vgl. diesbezüglich auch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-8253/2010 vom 13. Dezember 2010, E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010, D-456/2010 vom 15. Februar 2010), dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann - prioritär vor der Schweiz - in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin sich seit ungefähr eineinhalb Jahren eine Schwester in Spanien befindet und Spanien eine von der schweizerischen abweichende, abgeschwächte Regelung der Asylgesuchstellung im Ausland kennt, dass die Beschwerdeführerin aber mit ihrem Bruder, C._______ (seit 28. September 2000 in der Schweiz, B-Bewilligung), dem Onkel, D._______ (seit dem 8. Januar 1992 in der Schweiz, C-Bewilligung) und dessen Familie sowie der Schwester B._______, welche sich inzwischen nicht mehr in Deutschland befindet, in der Schweiz über wesentlich mehr Verbindungen und zudem über ein in der Schweiz besser verankertes Beziehungsnetz als in Spanien verfügt, dass deshalb die Erwägungen der Vorinstanz, welche sinngemäss von einem allgemeinen Nachgang der Schweiz gegenüber anderen Staaten ausgehen, nicht überzeugen, zumal aus der Verfügung nicht ersichtlich wird, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin sich in Spanien besser integrieren sollte als in der Schweiz, dass auch die Alternative des BFM, die Beschwerdeführerin könne mit einem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort um Asyl ersuchen, fehl geht, da sie im Gegensatz zur Schweiz zu Kroatien keinerlei Beziehungen hat, zumal die Vorinstanz selber ausführt, die Eingliederung dort könne sich schwieriger gestalten als in der Schweiz, dass ansonsten aufgrund der Akten keine weiteren Hinweise bestehen, die Beschwerdeführerin habe vorrangig zur Schweiz zu irgendeinem anderen Land eine besondere Beziehung und ihr demnach insgesamt nicht zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen, dass das BFM demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG zu Unrecht angewandt hat, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Dezember 2010 aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihr sei durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten erwachsen, und ihr daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 15. Dezember 2010 wird aufgehoben.

3. Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und an das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sarah Mathys Versand: