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E-2553/2011

E-2553/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-06-10 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsagehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit, hat gemäss Angaben der Schweizerischen Botschaft in Ankara am 25. November 2010 dort ein Asylgesuch eingereicht. Im Rahmen der Befragung vom 14. Januar 2011 machte er dazu geltend, er sei in insgesamt acht bis zehn Gerichtsverfahren verwickelt, wobei alle ausser zwei abgeschlossen seien. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen bezüglich seiner Identität und seiner aktuellen Verfahren ein. Auf diese wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. A.a. Der Beschwerdeführer führte in der Befragung aus, dass er ein erstes Mal am (...) 2001 anlässlich einer Protestkundgebung in B._______ der Polizeigewalt ausgesetzt gewesen sei. Im (...) 2002 sei er von drei Zivilpolizisten auf der Strasse aufgegriffen und entführt worden; das von ihm eingeleitete Verfahren sei später wieder eingestellt worden. Am (...) 2003 habe man ihn an einer Kundgebung dermassen zusammengeschlagen, dass er einen schweren Beinbruch erlitten habe. In Gewahrsam hätten die Polizisten ihn weiter verprügelt. Nach einer von ihm daraufhin erstatteten Anzeige seien diese jedoch freigesprochen worden. Am (...) 2004 sei er zudem, als er Flugblätter der ESP (Ezilenlerin Sosyalist Plattfrmu [Sozialistische Plattform der Unterdrückten]) verteilt habe, in Gewahrsam genommen worden; der Staatsanwalt habe ihn indes freigelassen. A.b. Hinsichtlich der aktuellen Verfahren gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll: Am (...) 2003 habe er an einer Protestdemonstration diverser Studentenvereine der Universität B._______ teilgenommen, dabei habe sich eine Gruppe - nach Beendigung der eigentlichen Kundgebung - losgelöst und eine Presseerklärung über die Kurdenrechte abgegeben. Der Beschwerdeführer sei wie andere Teilnehmende angeklagt worden, wobei ihnen "Verherrlichung von Straftat und Straftäter" vorgeworfen werde; indes gebe es keine Beweismittel einer entsprechenden Lobrede des Beschwerdeführers auf Abdullah Öcalan. Ein Unzuständigkeitsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts sei vom Kassationshof an das 10. Gericht für schwere Straftaten in B._______ überwiesen worden. Ein Urteil sei noch nicht gesprochen. Das zweite Verfahren - ihm werde dabei "Mitgliedschaft in der MLKP" (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) sowie "Propaganda für die MLKP" vorgeworfen - sei nach einer erstinstanzlichen Verurteilung zu insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten beim Kassationshof hängig. Der Vorwurf dieser Taten sei auf seiner Teilnahme an einer Protestaktion vom (...) 2004 in C._______ gegen die damals vorgelegte Strafrechtsreform zurückzuführen. An dieser von der Sozialistischen Plattform der Unterdrückten (ESP) organisierten Kundgebung sei es zu Zusammenstössen mit der Polizei gekommen. Man habe später den Beschwerdeführer zusammen mit zwanzig Personen zunächst in Gewahrsam, danach - vom (...) 2004 bis (...) 2005 - in Untersuchungshaft genommen. Dort sei er misshandelt worden und an seiner Lunge erkrankt. Seit seiner Entlassung aus der Haft werde er ständig verfolgt und belästigt. Die Tuberkulose, an der er seit seiner Haft leide, sei inzwischen chronisch; eine erneute Gefangennahme würde er gesundheitlich nicht überleben können. Politik interessiere ihn, so der Beschwerdeführer, seit seiner Zeit in der Universität: Er habe aktiv an Veranstaltungen der Studentenvereine, der legalen ESP, der SGD (Sosyalist Gençlik Derne i) und des Menschenrechtsvereins IHD ( nsan Haklari Derne i) teilgenommen und er verteile Flugblätter; ferner habe er sich an den Newroz-Feierlichkeiten und an den Veranstaltungen des 1. Mai beteiligt. Als Alevit sei er zudem Mitglied des Alevitenkulturvereins in B._______ (Alevi-Yol-Kültür Derne i). B. Am 26. Januar und am 16. Februar 2011 übermittelte die Schweizer Botschaft in Ankara die gesamten Akten dem BFM, dabei qualifizierte sie den Fall als einer von hoher Priorität. C. Mit Verfügung vom 16. März 2010 (recte: 2011) bewilligte die Vorinstanz die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht, lehnte das Asylgesuch ab und stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Begründet wurde dieser Entscheid mit der Feststellung, dass einerseits die geltend gemachten Übergriffe und Misshandlungen in den Jahren 2001 bis 2003 zeitlich bereits zu weit zurückliegen würden, um den Anforderungen an einen engen zeitlichen und kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Gesuchseinreichung genügen zu können. Hinsichtlich des ersten noch hängigen Verfahrens (betreffend die Demonstration vom (...) 2003) sei es dem Beschwerdeführer - da er sich in Freiheit befinde - zuzumuten, den rechtskräftigen Abschluss in der Türkei abzuwarten. Diese Vorbringen seien daher nicht einreiserelevant. Ferner ging die Vorinstanz davon aus, dass die ESP Aufträge der gewaltextremistischen MLKP durchführe und damit einen qualifizierten Beitrag zur Erreichung der Ziele der MLKP beitrage. Eine aktive Mitgliedschaft in der ESP sei daher mit einer MLKP-Mitgliedschaft vergleichbar; eine strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern beider Organisationen sei im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Ferner habe der Beschwerdeführer zugegeben, an der Demonstration vom (...) 2004 teilgenommen zu haben; er bestreite hingegen, Slogans skandiert zu haben. Die türkischen Behörden würden indes über Fotoaufnahmen verfügen, die ihn an dieser Kundgebung zeigen würden. Bei seiner Festnahme habe er, der Wiederholungstäter, sich zudem bei einer Gruppe von Personen befunden, bei denen Eisenstangen, Steinschleudern und Ähnliches gefunden worden seien. Eine Beteiligung des Beschwerdeführers an gewalttätigen Auseinandersetzungen sei folglich in keiner Art und Weise auszuschliessen. Die Berichte des Beschwerdeführers über die Misshandlungen in türkischen Gefängnissen lasse, so die Vorinstanz, zudem das Strafverfahren nicht grundsätzlich als illegitim erscheinen. In Anbetracht der allgemein verbesserten Menschenrechtssituation in der Türkei müsse er im Falle einer Bestätigung des Kassationshof keine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten. Im Sinne von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei es darüber hinaus dem Beschwerdeführer zuzumuten, in Kroatien um Schutz nachzusuchen, da dieses Land in Sachen Kultur der Türkei näher stehe als der Schweiz und der Beschwerdeführer dorthin visumsfrei einreisen könne. D. Mit Schreiben vom 29. März 2011 informierte der Rechtsvertreter das BFM, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt und bat die Vorinstanz um Einsichtnahme in die Akten. E. Gemäss Notizen des BFM vom 4. April 2011 teilte dieses daraufhin dem Rechtsvertreter zunächst telefonisch mit, dass am 16. März 2011 ein negativer Entscheid ergangen sei. Gleichentags sandte es eine Kopie desselben per Telefax an die mandatierte Rechtsberatungsstelle. F. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Die Verfügung vom 16. März 2011 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie die Einreise zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen und dieses anzuweisen, den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens einreisen zu lassen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Ereignisse und Misshandlungen der Jahre 2001 bis 2005 nicht für sich alleine, sondern im Zusammenhang mit den darauf folgenden Geschehnissen zu betrachten seien. Zum einen stehe die viermonatige Haft mit dem erstinstanzlichen Urteil vom (...) 2010 im Zusammenhang; zum anderen würden die Vorkommnisse einen Hinweis darauf geben, was ihn bei einer Bestätigung des Urteils erwarte. Ferner wurde bemerkt, dass das BFM sich in seinen Erwägungen nur auf die Abklärungen und Schlussfolgerungen der türkischen Behörden stütze und diesen uneingeschränkten Glauben schenke. Aussagen des Beschwerdeführers, wie beispielsweise dass er sich noch nie an Gewalthandlungen beteiligt habe, würden für irrelevant gehalten. Auch habe das Bundesamt auf eigene Abklärungen verzichtet und stütze sich - etwa betreffend das Verhältnis zwischen ESP und MLKP - alleine auf die Schlussfolgerungen der türkischen Behörden. Zudem stellte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Lage der Menschenrechte in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin als problematisch einzustufen sei; dies gelte insbesondere für echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen. Bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils müsse der Beschwerdeführer mit einer sofortigen Festnahme rechnen; eine Ausreise aus der Türkei sei dann nicht mehr möglich. Daher bestehe für ihn unmittelbar die Gefahr, Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Sein weiterer Verbleib in der Türkei sei nicht zumutbar. Der Vollständigkeit halber fügte der Rechtsvertreter an, die angeblichen Beteiligungen des Beschwerdeführers an Gewalttätigkeiten an Demonstrationen würden nicht zu einem Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder zur Erfüllung eines Asylausschlussgrundes nach Art. 53 AsylG führen. Hinsichtlich der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu Kroatien in der Schweiz Freunde habe. Am 8. Juni 2011 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht, dass der Kassationshof das erstinstanzliche Urteil inzwischen teilweise - bezüglich der "Mitgliedschaft in einer illegalen Partei" - bestätigt habe. Gemäss der beiliegenden Übersetzung eines Faxschreibens des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 habe er diese Information mündlich vom Kassationshof erhalten; eine schriftliche Begründung des Entscheides stehe derzeit noch aus. Diese wurde am 9. Juni 2011 in türkischer Sprache nachgereicht. Es werde erwartet, dass das Urteil Mitte Juni 2011 vollstreckt werde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Nach Art. 108 Abs. 1 AsylG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tage nach Eröffnung der anzufechtenden Verfügung einzureichen. Verfügungen sind gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG der Partei schriftlich zu eröffnen; die Frist wird mit der Zustellung der Verfügung ausgelöst. Die Beweislast für die Tatsache und den Zeitpunkt der Eröffnung liegt grundsätzlich bei der Verwaltung (BGE 103 V 63, S. 65 mit weiteren Hinweisen). Eine Eröffnungsbestätigung liegt im vorliegenden Verfahren nicht in den Akten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte in der Beschwerde vom 4. Mai 2011, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer am 11. April 2011 eröffnet worden sei. Eine Kopie der Verfügung ist indes - gemäss Sendebericht des Telefaxes des BFM - am 4. April 2011 an die den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsberatungsstelle gesandt worden. Die Beschwerde vom 4. Mai 2011 wurde daher fristgerecht eingereicht.

E. 2.2 Die Beschwerde ist zudem formgerecht abgefasst. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. dazu die in diesem Zusammenhang die nach wie vor massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2005 Nr. 19 E. 4; 2004 Nr. 21 E. 2; 2004 Nr. 20 E. 3b).

E. 5.1 Das BFM geht in seiner abweisenden Verfügung vom 16. März 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer keines Schutzes bedürfe. Die derzeit hängigen Verfahren des Beschwerdeführers würden aus rechtsstaatlicher Sicht in korrekter Weise vonstattengehen. Die erlebten Misshandlungen würden zudem das Strafverfahren nicht grundsätzlich als illegitim erscheinen lassen. Im Übrigen stehe ihm neben dem innerstaatlichen Rechtsweg auch der Gang an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen, falls die Verfahren nicht den Prinzipien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entsprechen würden. Darüber hinaus stehe dem Beschwerdeführer als Schutzalternative im Sinne von Art. 52 AsylG ein Asylverfahren in Kroatien offen.

E. 5.2 Demgegenüber vertritt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Meinung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der drohenden Bestätigung des Urteils des Kassationshofs mit einer sofortigen Verhaftung und dem Strafvollzug und damit mit schweren Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsse. Eine inländische Fluchtalternative sowie ein Asylausschlussgrund bestünden nicht. Dem Beschwerdeführer sei daher das Asyl und die Einreise in die Schweiz zu gewähren.

E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass vorliegend begründete Hinweise - insbesondere bezüglich des Verfahrens vor dem Kassationshof - auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Hinsichtlich des von der Vorinstanz verneinten Kausalzusammenhangs ist anzufügen, dass die Ereignisse der Jahre 2001 bis 2003 tatsächlich weit zurückliegen; doch ist davon auszugehen, dass diese Verwicklungen, die den Beschwerdeführer als notorischen Teilnehmer von Kundgebungen zeigen, in die aktuelle türkische Urteilsbegründung einfliessen werden. Von daher gesehen können sie nicht ganz ausser Acht gelassen werden.

E. 6.2 Dem Rechtsvertreter ist zuzustimmen, wenn er ausführt, das BFM stütze sich in seinen Erwägungen alleine auf die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Justizbehörden in B._______ und in C._______.

E. 6.2.1 Das BFM geht gestützt auf das Urteil des 11. Gerichts vom (...) 2010 davon aus, dass eine direkte Verbindung zwischen der ESP und der MLKP bestehe. Eine aktive Mitgliedschaft in der ESP sei daher wie mit einer Mitgliedschaft in der (illegalen) MLKP vergleichbar, eine strafrechtliche Verfolgung folglich im Kern als rechtsstaatlich legitim zu betrachten. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er an Veranstaltungen der ESP - wie die Kundgebung vom (...) 2004 - und des Menschenrechtsvereins IHD teilnehme (A3, S. 5). Die ESP sei legal, aber der Staat versuche, sie in Verbindung mit der MLKP zu bringen. Seiner Meinung nach habe die ESP jedoch keine Beziehung zur MLKP (A3, S. 6). Das erstinstanzliche Urteil vom (...) 2010 stellte fest, dass die ESP die erwähnte Kundgebung organisiert habe. Erst in darauf folgenden Erwägungen kam das Gericht zum Schluss, dass die ESP im Namen der Terrororganisation MLKP aktiv sei, und verurteilte den Beschwerdeführer - auch wenn dieser nicht Mitglied einer Terrororganisation sei - wegen "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" und "Propaganda zugunsten einer illegalen Terrororganisation" zu insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten Gefängnis. Es ist offensichtlich, dass die Vorinstanz die Meinung des Beschwerdeführers völlig ausser Acht gelassen hat, dass es keine Beziehung zwischen den Parteien gebe.

E. 6.2.2 Ferner erklärte das BFM, der Beschwerdeführer hätte sich bei seiner Festnahme am (...) 2004 in einer Gruppe von Personen befunden, bei denen man Eisenstangen, Steinschleudern, Glaskugeln, Plakate und Steine gefunden habe. Fotoaufnahmen der türkischen Behörden würden dies bezeugen. Gemäss der türkischen Aktenlage habe sich der Beschwerdeführer darüber hinaus der Festnahme widersetzt, von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und das Essen sowie einen Krankenhausbesuch verweigert. Damit habe er organisationstypisches Handeln an den Tag gelegt, das den versierten Politaktivisten auszeichne. Zudem führe dies zur Annahme, der Beschwerdeführer habe bei seiner Festnahme keine erheblichen psychischen Misshandlungen erlebt. Im Urteil vom (...) 2010 werden einzelne Teilnehmer namentlich genannt, die diverse Gegenstände (Halstücher, Glasperlen, Steinschleudern oder Ähnliches) während der Veranstaltung vom (...) 2004 auf sich getragen haben sollen; der Name des Beschwerdeführers fehlt an dieser Stelle (vgl. A1, Beweismittelmappe, Übersetzung Seite 3 f.). Die vom BFM erwähnten Fotoaufnahmen der türkischen Behörden, die zu einem objektiveren Bild der Vorkommnisse führen könnten, sind in den Akten nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer bestreitet sogar, dass es Beweise für eine gewalttätige Ausschreitung seinerseits gebe (A3, S. 6). Hinsichtlich der Verweigerung der Angeklagten, bei der Festnahme Personalien aufnehmen zu lassen, ins Krankenhaus zu gehen oder auszusagen, hält das Urteil vom (...) 2010 fest - was von der Vorinstanz übernommen wurde -, dass diese Handlungen organisationsbezogene Handlungsweisen angenommen hätten.

E. 6.2.3 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das BFM die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche er im Rahmen seiner Befragung vom 14. Januar 2011 zu Protokoll gab, zum grössten Teil ausser Acht gelassen hat und sich einseitig nur auf Feststellungen der türkischen Behörden beruft.

E. 6.3 Nach dem Urteil vom (...) 2010, das inzwischen teilweise vom Kassationshof bestätigt worden sei, ist der Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner Teilnahme an einer Kundgebung vom (...) 2004 gegen die Absicht des Staates, ein neues Strafvollzugsgesetz einzuführen, verurteilt worden. Die Teilnehmer hätten Slogans gerufen und Sicherheitskräfte mit Molotow-Cocktails, Steinschleudern und Pflastersteinen angegriffen. Eine Gruppe der ESP sei zum Parlament marschiert und hätte dort eine Presseerklärung vorgelesen. Nach einem weiteren Zusammenstoss mit der Polizei, habe diese die Demonstranten bei einer Blockade festnehmen können; darunter habe sich auch der Beschwerdeführer aufgehalten. Der Beschwerdeführer erklärte gemäss diesem Urteil vor dem Vernehmungsrichter, dass er zwar am Demonstrationsumzug teilgenommen und möglicherweise einen Slogan skandiert habe, jedoch lediglich gegen das Strafvollzugsgesetz. Im Rahmen der Anhörung vom 14. Januar 2011 vor der Schweizerischen Botschaft sagte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Gruppe aufgelöst habe, als das Chaos begonnen habe; irgendjemand habe Steine und Molotowcocktails geworfen. Er habe versucht, sich von dieser Gruppe zu trennen und sei - da er C._______ nicht gut kenne - in einer Hintergasse von der Polizei eingekesselt worden (A3, S. 4). Er betonte indes, nichts geworfen und keine Gewalt ausgeübt zu haben (A3, S. 6). Unter diesen Umständen erscheinen die von den türkischen Justizbehörden erhobenen Vorwürfe als nicht berechtigt und die verhängte mehrjährige Haftstrafe als unangemessen. Es scheint vielmehr, dass die Verfahren gegen den Beschwerdeführer, der schon früher in Verfahren verwickelt war, politisch motiviert sind, und es muss bezweifelt werden, ob das Verfahren der türkischen Behörden als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann.

E. 6.4 Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens ein politisches Datenblatt erstellt worden sein dürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei asylsuchenden Personen aus der Türkei, für die im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlicher Aktivitäten" politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen. Eine landesweite und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung als "politisch unbequeme Person" führt nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgericht aller Voraussicht nach zu einer - möglicherweise wenig intensiven, indes zeitlich zweifellos andauernden - behördlichen Überwachung (vgl. dazu BVGE 2010/19 und EMARK 2005 Nr. 11).

E. 6.5 Im Übrigen besteht kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG, da - wie vorgängig festgestellt wurde - keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt habe oder gefährde.

E. 6.6 Ohne abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Gesagten, dass eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht ausgeschlossen werden kann.

E. 7 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann - prioritär vor der Schweiz - in einem anderen Staat um Schutz nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Als Beziehung zur Schweiz nannte der Beschwerdeführer einen Kindheitsfreund, der nach seinen Aussagen mit ihm zusammen angeklagt war und der nach einer Einreisebewilligung inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten hat (D._______, N (...); A3, S. 4). Ferner wohnt im Kanton Basel-Stadt eine Tante des Beschwerdeführers (E._______). Im Gegensatz dazu hat er - gemäss der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2011 - in Kroatien keinerlei Beziehungen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine Eingliederung in Kroatien zumutbarer sein soll, zumal das BFM selber angibt, eine Assimilierung in Kroatien könnte sich schwieriger gestalten als in der Schweiz. Das BFM hat demnach zu Unrecht die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet.

E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 16. März 2011 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks hiesiger Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Dem vertretenden Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Ak­ten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann je­doch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese werden auf Fr. 750.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 16. März 2011 wird aufgehoben.
  2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Schweizerische Vertretung in Ankara und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2553/2011 Urteil vom 10. Juni 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Michel Meier, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 16. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsagehöriger mit kurdischer Volkszugehörigkeit, hat gemäss Angaben der Schweizerischen Botschaft in Ankara am 25. November 2010 dort ein Asylgesuch eingereicht. Im Rahmen der Befragung vom 14. Januar 2011 machte er dazu geltend, er sei in insgesamt acht bis zehn Gerichtsverfahren verwickelt, wobei alle ausser zwei abgeschlossen seien. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen bezüglich seiner Identität und seiner aktuellen Verfahren ein. Auf diese wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. A.a. Der Beschwerdeführer führte in der Befragung aus, dass er ein erstes Mal am (...) 2001 anlässlich einer Protestkundgebung in B._______ der Polizeigewalt ausgesetzt gewesen sei. Im (...) 2002 sei er von drei Zivilpolizisten auf der Strasse aufgegriffen und entführt worden; das von ihm eingeleitete Verfahren sei später wieder eingestellt worden. Am (...) 2003 habe man ihn an einer Kundgebung dermassen zusammengeschlagen, dass er einen schweren Beinbruch erlitten habe. In Gewahrsam hätten die Polizisten ihn weiter verprügelt. Nach einer von ihm daraufhin erstatteten Anzeige seien diese jedoch freigesprochen worden. Am (...) 2004 sei er zudem, als er Flugblätter der ESP (Ezilenlerin Sosyalist Plattfrmu [Sozialistische Plattform der Unterdrückten]) verteilt habe, in Gewahrsam genommen worden; der Staatsanwalt habe ihn indes freigelassen. A.b. Hinsichtlich der aktuellen Verfahren gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll: Am (...) 2003 habe er an einer Protestdemonstration diverser Studentenvereine der Universität B._______ teilgenommen, dabei habe sich eine Gruppe - nach Beendigung der eigentlichen Kundgebung - losgelöst und eine Presseerklärung über die Kurdenrechte abgegeben. Der Beschwerdeführer sei wie andere Teilnehmende angeklagt worden, wobei ihnen "Verherrlichung von Straftat und Straftäter" vorgeworfen werde; indes gebe es keine Beweismittel einer entsprechenden Lobrede des Beschwerdeführers auf Abdullah Öcalan. Ein Unzuständigkeitsentscheid des erstinstanzlichen Gerichts sei vom Kassationshof an das 10. Gericht für schwere Straftaten in B._______ überwiesen worden. Ein Urteil sei noch nicht gesprochen. Das zweite Verfahren - ihm werde dabei "Mitgliedschaft in der MLKP" (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei) sowie "Propaganda für die MLKP" vorgeworfen - sei nach einer erstinstanzlichen Verurteilung zu insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten beim Kassationshof hängig. Der Vorwurf dieser Taten sei auf seiner Teilnahme an einer Protestaktion vom (...) 2004 in C._______ gegen die damals vorgelegte Strafrechtsreform zurückzuführen. An dieser von der Sozialistischen Plattform der Unterdrückten (ESP) organisierten Kundgebung sei es zu Zusammenstössen mit der Polizei gekommen. Man habe später den Beschwerdeführer zusammen mit zwanzig Personen zunächst in Gewahrsam, danach - vom (...) 2004 bis (...) 2005 - in Untersuchungshaft genommen. Dort sei er misshandelt worden und an seiner Lunge erkrankt. Seit seiner Entlassung aus der Haft werde er ständig verfolgt und belästigt. Die Tuberkulose, an der er seit seiner Haft leide, sei inzwischen chronisch; eine erneute Gefangennahme würde er gesundheitlich nicht überleben können. Politik interessiere ihn, so der Beschwerdeführer, seit seiner Zeit in der Universität: Er habe aktiv an Veranstaltungen der Studentenvereine, der legalen ESP, der SGD (Sosyalist Gençlik Derne i) und des Menschenrechtsvereins IHD ( nsan Haklari Derne i) teilgenommen und er verteile Flugblätter; ferner habe er sich an den Newroz-Feierlichkeiten und an den Veranstaltungen des 1. Mai beteiligt. Als Alevit sei er zudem Mitglied des Alevitenkulturvereins in B._______ (Alevi-Yol-Kültür Derne i). B. Am 26. Januar und am 16. Februar 2011 übermittelte die Schweizer Botschaft in Ankara die gesamten Akten dem BFM, dabei qualifizierte sie den Fall als einer von hoher Priorität. C. Mit Verfügung vom 16. März 2010 (recte: 2011) bewilligte die Vorinstanz die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht, lehnte das Asylgesuch ab und stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Begründet wurde dieser Entscheid mit der Feststellung, dass einerseits die geltend gemachten Übergriffe und Misshandlungen in den Jahren 2001 bis 2003 zeitlich bereits zu weit zurückliegen würden, um den Anforderungen an einen engen zeitlichen und kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Gesuchseinreichung genügen zu können. Hinsichtlich des ersten noch hängigen Verfahrens (betreffend die Demonstration vom (...) 2003) sei es dem Beschwerdeführer - da er sich in Freiheit befinde - zuzumuten, den rechtskräftigen Abschluss in der Türkei abzuwarten. Diese Vorbringen seien daher nicht einreiserelevant. Ferner ging die Vorinstanz davon aus, dass die ESP Aufträge der gewaltextremistischen MLKP durchführe und damit einen qualifizierten Beitrag zur Erreichung der Ziele der MLKP beitrage. Eine aktive Mitgliedschaft in der ESP sei daher mit einer MLKP-Mitgliedschaft vergleichbar; eine strafrechtliche Verfolgung von Mitgliedern beider Organisationen sei im Kern als rechtsstaatlich legitim zu beurteilen. Ferner habe der Beschwerdeführer zugegeben, an der Demonstration vom (...) 2004 teilgenommen zu haben; er bestreite hingegen, Slogans skandiert zu haben. Die türkischen Behörden würden indes über Fotoaufnahmen verfügen, die ihn an dieser Kundgebung zeigen würden. Bei seiner Festnahme habe er, der Wiederholungstäter, sich zudem bei einer Gruppe von Personen befunden, bei denen Eisenstangen, Steinschleudern und Ähnliches gefunden worden seien. Eine Beteiligung des Beschwerdeführers an gewalttätigen Auseinandersetzungen sei folglich in keiner Art und Weise auszuschliessen. Die Berichte des Beschwerdeführers über die Misshandlungen in türkischen Gefängnissen lasse, so die Vorinstanz, zudem das Strafverfahren nicht grundsätzlich als illegitim erscheinen. In Anbetracht der allgemein verbesserten Menschenrechtssituation in der Türkei müsse er im Falle einer Bestätigung des Kassationshof keine menschenrechtswidrige Behandlung befürchten. Im Sinne von Art. 52 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sei es darüber hinaus dem Beschwerdeführer zuzumuten, in Kroatien um Schutz nachzusuchen, da dieses Land in Sachen Kultur der Türkei näher stehe als der Schweiz und der Beschwerdeführer dorthin visumsfrei einreisen könne. D. Mit Schreiben vom 29. März 2011 informierte der Rechtsvertreter das BFM, der Beschwerdeführer habe ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt und bat die Vorinstanz um Einsichtnahme in die Akten. E. Gemäss Notizen des BFM vom 4. April 2011 teilte dieses daraufhin dem Rechtsvertreter zunächst telefonisch mit, dass am 16. März 2011 ein negativer Entscheid ergangen sei. Gleichentags sandte es eine Kopie desselben per Telefax an die mandatierte Rechtsberatungsstelle. F. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Die Verfügung vom 16. März 2011 sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie die Einreise zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung zur Neubegründung an die Vorinstanz zurückzuweisen und dieses anzuweisen, den Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens einreisen zu lassen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Ereignisse und Misshandlungen der Jahre 2001 bis 2005 nicht für sich alleine, sondern im Zusammenhang mit den darauf folgenden Geschehnissen zu betrachten seien. Zum einen stehe die viermonatige Haft mit dem erstinstanzlichen Urteil vom (...) 2010 im Zusammenhang; zum anderen würden die Vorkommnisse einen Hinweis darauf geben, was ihn bei einer Bestätigung des Urteils erwarte. Ferner wurde bemerkt, dass das BFM sich in seinen Erwägungen nur auf die Abklärungen und Schlussfolgerungen der türkischen Behörden stütze und diesen uneingeschränkten Glauben schenke. Aussagen des Beschwerdeführers, wie beispielsweise dass er sich noch nie an Gewalthandlungen beteiligt habe, würden für irrelevant gehalten. Auch habe das Bundesamt auf eigene Abklärungen verzichtet und stütze sich - etwa betreffend das Verhältnis zwischen ESP und MLKP - alleine auf die Schlussfolgerungen der türkischen Behörden. Zudem stellte der Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass die Lage der Menschenrechte in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin als problematisch einzustufen sei; dies gelte insbesondere für echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen. Bei einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils müsse der Beschwerdeführer mit einer sofortigen Festnahme rechnen; eine Ausreise aus der Türkei sei dann nicht mehr möglich. Daher bestehe für ihn unmittelbar die Gefahr, Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Sein weiterer Verbleib in der Türkei sei nicht zumutbar. Der Vollständigkeit halber fügte der Rechtsvertreter an, die angeblichen Beteiligungen des Beschwerdeführers an Gewalttätigkeiten an Demonstrationen würden nicht zu einem Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 1F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) oder zur Erfüllung eines Asylausschlussgrundes nach Art. 53 AsylG führen. Hinsichtlich der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG sei anzufügen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu Kroatien in der Schweiz Freunde habe. Am 8. Juni 2011 informierte der Rechtsvertreter das Bundesverwaltungsgericht, dass der Kassationshof das erstinstanzliche Urteil inzwischen teilweise - bezüglich der "Mitgliedschaft in einer illegalen Partei" - bestätigt habe. Gemäss der beiliegenden Übersetzung eines Faxschreibens des türkischen Anwalts des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2011 habe er diese Information mündlich vom Kassationshof erhalten; eine schriftliche Begründung des Entscheides stehe derzeit noch aus. Diese wurde am 9. Juni 2011 in türkischer Sprache nachgereicht. Es werde erwartet, dass das Urteil Mitte Juni 2011 vollstreckt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1. Nach Art. 108 Abs. 1 AsylG ist eine Beschwerde innerhalb von 30 Tage nach Eröffnung der anzufechtenden Verfügung einzureichen. Verfügungen sind gemäss Art. 34 Abs. 1 VwVG der Partei schriftlich zu eröffnen; die Frist wird mit der Zustellung der Verfügung ausgelöst. Die Beweislast für die Tatsache und den Zeitpunkt der Eröffnung liegt grundsätzlich bei der Verwaltung (BGE 103 V 63, S. 65 mit weiteren Hinweisen). Eine Eröffnungsbestätigung liegt im vorliegenden Verfahren nicht in den Akten. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte in der Beschwerde vom 4. Mai 2011, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer am 11. April 2011 eröffnet worden sei. Eine Kopie der Verfügung ist indes - gemäss Sendebericht des Telefaxes des BFM - am 4. April 2011 an die den Beschwerdeführer vertretenden Rechtsberatungsstelle gesandt worden. Die Beschwerde vom 4. Mai 2011 wurde daher fristgerecht eingereicht. 2.2. Die Beschwerde ist zudem formgerecht abgefasst. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch bei einer Schweizerischen Vertretung im Ausland gestellt werden. Diese führt in der Regel mit der asylsuchenden Person eine Befragung durch. Ist dies nicht möglich, ist die Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzulegen (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die Schweizerische Vertretung überweist das Gesuch sowie einen ergänzenden Bericht dem BFM, welches die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn der schutzsuchenden Person nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung sind grundsätzlich restriktiv umschrieben. Den Asylbehörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, das heisst die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheint und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann, beziehungsweise ob der betreffenden Person - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. dazu die in diesem Zusammenhang die nach wie vor massgeblichen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g; 2005 Nr. 19 E. 4; 2004 Nr. 21 E. 2; 2004 Nr. 20 E. 3b). 5. 5.1. Das BFM geht in seiner abweisenden Verfügung vom 16. März 2011 davon aus, dass der Beschwerdeführer keines Schutzes bedürfe. Die derzeit hängigen Verfahren des Beschwerdeführers würden aus rechtsstaatlicher Sicht in korrekter Weise vonstattengehen. Die erlebten Misshandlungen würden zudem das Strafverfahren nicht grundsätzlich als illegitim erscheinen lassen. Im Übrigen stehe ihm neben dem innerstaatlichen Rechtsweg auch der Gang an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen, falls die Verfahren nicht den Prinzipien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) entsprechen würden. Darüber hinaus stehe dem Beschwerdeführer als Schutzalternative im Sinne von Art. 52 AsylG ein Asylverfahren in Kroatien offen. 5.2. Demgegenüber vertritt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Meinung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der drohenden Bestätigung des Urteils des Kassationshofs mit einer sofortigen Verhaftung und dem Strafvollzug und damit mit schweren Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müsse. Eine inländische Fluchtalternative sowie ein Asylausschlussgrund bestünden nicht. Dem Beschwerdeführer sei daher das Asyl und die Einreise in die Schweiz zu gewähren. 6. 6.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass vorliegend begründete Hinweise - insbesondere bezüglich des Verfahrens vor dem Kassationshof - auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen. Hinsichtlich des von der Vorinstanz verneinten Kausalzusammenhangs ist anzufügen, dass die Ereignisse der Jahre 2001 bis 2003 tatsächlich weit zurückliegen; doch ist davon auszugehen, dass diese Verwicklungen, die den Beschwerdeführer als notorischen Teilnehmer von Kundgebungen zeigen, in die aktuelle türkische Urteilsbegründung einfliessen werden. Von daher gesehen können sie nicht ganz ausser Acht gelassen werden. 6.2. Dem Rechtsvertreter ist zuzustimmen, wenn er ausführt, das BFM stütze sich in seinen Erwägungen alleine auf die Ausführungen und Schlussfolgerungen der Justizbehörden in B._______ und in C._______. 6.2.1. Das BFM geht gestützt auf das Urteil des 11. Gerichts vom (...) 2010 davon aus, dass eine direkte Verbindung zwischen der ESP und der MLKP bestehe. Eine aktive Mitgliedschaft in der ESP sei daher wie mit einer Mitgliedschaft in der (illegalen) MLKP vergleichbar, eine strafrechtliche Verfolgung folglich im Kern als rechtsstaatlich legitim zu betrachten. Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er an Veranstaltungen der ESP - wie die Kundgebung vom (...) 2004 - und des Menschenrechtsvereins IHD teilnehme (A3, S. 5). Die ESP sei legal, aber der Staat versuche, sie in Verbindung mit der MLKP zu bringen. Seiner Meinung nach habe die ESP jedoch keine Beziehung zur MLKP (A3, S. 6). Das erstinstanzliche Urteil vom (...) 2010 stellte fest, dass die ESP die erwähnte Kundgebung organisiert habe. Erst in darauf folgenden Erwägungen kam das Gericht zum Schluss, dass die ESP im Namen der Terrororganisation MLKP aktiv sei, und verurteilte den Beschwerdeführer - auch wenn dieser nicht Mitglied einer Terrororganisation sei - wegen "Mitgliedschaft in einer Terrororganisation" und "Propaganda zugunsten einer illegalen Terrororganisation" zu insgesamt sieben Jahren und sechs Monaten Gefängnis. Es ist offensichtlich, dass die Vorinstanz die Meinung des Beschwerdeführers völlig ausser Acht gelassen hat, dass es keine Beziehung zwischen den Parteien gebe. 6.2.2. Ferner erklärte das BFM, der Beschwerdeführer hätte sich bei seiner Festnahme am (...) 2004 in einer Gruppe von Personen befunden, bei denen man Eisenstangen, Steinschleudern, Glaskugeln, Plakate und Steine gefunden habe. Fotoaufnahmen der türkischen Behörden würden dies bezeugen. Gemäss der türkischen Aktenlage habe sich der Beschwerdeführer darüber hinaus der Festnahme widersetzt, von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und das Essen sowie einen Krankenhausbesuch verweigert. Damit habe er organisationstypisches Handeln an den Tag gelegt, das den versierten Politaktivisten auszeichne. Zudem führe dies zur Annahme, der Beschwerdeführer habe bei seiner Festnahme keine erheblichen psychischen Misshandlungen erlebt. Im Urteil vom (...) 2010 werden einzelne Teilnehmer namentlich genannt, die diverse Gegenstände (Halstücher, Glasperlen, Steinschleudern oder Ähnliches) während der Veranstaltung vom (...) 2004 auf sich getragen haben sollen; der Name des Beschwerdeführers fehlt an dieser Stelle (vgl. A1, Beweismittelmappe, Übersetzung Seite 3 f.). Die vom BFM erwähnten Fotoaufnahmen der türkischen Behörden, die zu einem objektiveren Bild der Vorkommnisse führen könnten, sind in den Akten nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer bestreitet sogar, dass es Beweise für eine gewalttätige Ausschreitung seinerseits gebe (A3, S. 6). Hinsichtlich der Verweigerung der Angeklagten, bei der Festnahme Personalien aufnehmen zu lassen, ins Krankenhaus zu gehen oder auszusagen, hält das Urteil vom (...) 2010 fest - was von der Vorinstanz übernommen wurde -, dass diese Handlungen organisationsbezogene Handlungsweisen angenommen hätten. 6.2.3. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das BFM die Ausführungen des Beschwerdeführers, welche er im Rahmen seiner Befragung vom 14. Januar 2011 zu Protokoll gab, zum grössten Teil ausser Acht gelassen hat und sich einseitig nur auf Feststellungen der türkischen Behörden beruft. 6.3. Nach dem Urteil vom (...) 2010, das inzwischen teilweise vom Kassationshof bestätigt worden sei, ist der Beschwerdeführer einzig aufgrund seiner Teilnahme an einer Kundgebung vom (...) 2004 gegen die Absicht des Staates, ein neues Strafvollzugsgesetz einzuführen, verurteilt worden. Die Teilnehmer hätten Slogans gerufen und Sicherheitskräfte mit Molotow-Cocktails, Steinschleudern und Pflastersteinen angegriffen. Eine Gruppe der ESP sei zum Parlament marschiert und hätte dort eine Presseerklärung vorgelesen. Nach einem weiteren Zusammenstoss mit der Polizei, habe diese die Demonstranten bei einer Blockade festnehmen können; darunter habe sich auch der Beschwerdeführer aufgehalten. Der Beschwerdeführer erklärte gemäss diesem Urteil vor dem Vernehmungsrichter, dass er zwar am Demonstrationsumzug teilgenommen und möglicherweise einen Slogan skandiert habe, jedoch lediglich gegen das Strafvollzugsgesetz. Im Rahmen der Anhörung vom 14. Januar 2011 vor der Schweizerischen Botschaft sagte der Beschwerdeführer aus, dass sich die Gruppe aufgelöst habe, als das Chaos begonnen habe; irgendjemand habe Steine und Molotowcocktails geworfen. Er habe versucht, sich von dieser Gruppe zu trennen und sei - da er C._______ nicht gut kenne - in einer Hintergasse von der Polizei eingekesselt worden (A3, S. 4). Er betonte indes, nichts geworfen und keine Gewalt ausgeübt zu haben (A3, S. 6). Unter diesen Umständen erscheinen die von den türkischen Justizbehörden erhobenen Vorwürfe als nicht berechtigt und die verhängte mehrjährige Haftstrafe als unangemessen. Es scheint vielmehr, dass die Verfahren gegen den Beschwerdeführer, der schon früher in Verfahren verwickelt war, politisch motiviert sind, und es muss bezweifelt werden, ob das Verfahren der türkischen Behörden als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden kann. 6.4. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass aufgrund des gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahrens ein politisches Datenblatt erstellt worden sein dürfte. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei asylsuchenden Personen aus der Türkei, für die im Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder "staatsfeindlicher Aktivitäten" politische Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtigten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen. Eine landesweite und für sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung als "politisch unbequeme Person" führt nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgericht aller Voraussicht nach zu einer - möglicherweise wenig intensiven, indes zeitlich zweifellos andauernden - behördlichen Überwachung (vgl. dazu BVGE 2010/19 und EMARK 2005 Nr. 11). 6.5. Im Übrigen besteht kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG, da - wie vorgängig festgestellt wurde - keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt habe oder gefährde. 6.6. Ohne abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Gesagten, dass eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG nicht ausgeschlossen werden kann.

7. Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann - prioritär vor der Schweiz - in einem anderen Staat um Schutz nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Als Beziehung zur Schweiz nannte der Beschwerdeführer einen Kindheitsfreund, der nach seinen Aussagen mit ihm zusammen angeklagt war und der nach einer Einreisebewilligung inzwischen in der Schweiz Asyl erhalten hat (D._______, N (...); A3, S. 4). Ferner wohnt im Kanton Basel-Stadt eine Tante des Beschwerdeführers (E._______). Im Gegensatz dazu hat er - gemäss der Beschwerdeschrift vom 4. Mai 2011 - in Kroatien keinerlei Beziehungen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb eine Eingliederung in Kroatien zumutbarer sein soll, zumal das BFM selber angibt, eine Assimilierung in Kroatien könnte sich schwieriger gestalten als in der Schweiz. Das BFM hat demnach zu Unrecht die Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet.

8. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 16. März 2011 aufzuheben und das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks hiesiger Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. 9. 9.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2. Dem vertretenden Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Ak­ten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann je­doch verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Diese werden auf Fr. 750.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des BFM vom 16. März 2011 wird aufgehoben.

2. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung des Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.- (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, die Schweizerische Vertretung in Ankara und das BFM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: