Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (im Folgenden Botschaft) telefonisch um Asyl in der Schweiz nach. Am 15. Dezember 2011 wurde er in der Botschaft persönlich zu den Asylgründen angehört. B. Die Botschaft übermittelte dem BFM am 4. Januar 2012 das Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers und die relevanten Unterlagen zum Asylgesuch. C. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein ethnischer Kurde, machte im Wesentlichen geltend, er sei am 16. September 2010 erstinstanzlich wegen "Mitgliedschaft bei der bewaffneten Terrororganisation PKK/KONGRA-GEL" zu sechs Jahren und drei Monaten Haft sowie wegen PKK-Propaganda zu einer Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt worden und das Verfahren sei zur Zeit beim Kassationshof anhängig. Er sei jedoch in keiner politischen Organisation Mitglied und befürworte den bewaffneten Kampf nicht. Ein Bruder von ihm habe sich als Guerilla der PKK (Partiye Karkeren Kürdistan) angeschlossen. Seit der Verurteilung fühle er sich unter ständiger Beobachtung durch die türkischen Sicherheitskräfte und er habe deshalb psychologische Probleme. Polizisten würden immer wieder vor seinem Haus auftauchen oder er werde in der Stadt unvermittelt Ausweiskontrollen unterzogen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in Malatya vom 4. März 2010 und ein begründetes Urteil des 3. Gerichts für schwere Straftaten in Malatya vom 16. September 2010 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 eröffnet. E. Mit Eingabe vom 9. März 2012 an die Botschaft zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gutheissung des Asylantrages. F. Die Beschwerde ging am 20. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen (vgl. Art. 3 und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
E. 4.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
E. 5.1 Das BFM bewilligte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab.
E. 5.2 Zur Begründung führte es aus, das Asylgesuch sei gestützt auf Art. 52 (Abs. 2) AsylG abzulehnen. Aufgrund der Aktenlage habe der Beschwerdeführer zur Schweiz keinerlei Beziehungen. Demgegenüber habe er geltend gemacht, ein Onkel und eine Tante von ihm würden seit fast zwanzig Jahren in Deutschland leben. Seine Beziehungen seien demnach zu Deutschland vergleichsweise enger als zur Schweiz, weshalb es ihm zuzumuten sei, in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen. Was die Möglichkeit hierzu betreffe, könne er entweder mit einem Schengenvisum, das er auf einer Auslandvertretung eines beliebigen Schengenstaates beantragen könne, oder mit einem nationalen Visum, ausgestellt durch eine deutsche Auslandvertretung, nach Deutschland einreisen und dort ein Asylgesuch stellen. Als Alternative zu Deutschland und der Schweiz bestehe für ihn als türkischer Staatsangehöriger den Erkenntnissen des BFM zufolge auch die Möglichkeit, visumsfrei nach Kroatien einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen. Da er keine engen Beziehungen zur Schweiz habe, sei ihm eine Asylgesuchsstellung genauso gut auch in Kroatien zumutbar, selbst wenn er dort über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Bezüglich der Kulturnähe würden Deutschland, Kroatien und die Schweiz im Hinblick auf die Herkunft des Beschwerdeführers in etwa vergleichbar erscheinen. Insgesamt seien für ihn die Möglichkeiten einer Eingliederung und Integration auch in Deutschland oder in Kroatien gegeben.
E. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer zu diesen Einschätzungen des BFM sinngemäss ein, er habe noch keine Möglichkeit, mit einem Visum nach Deutschland oder in ein anderes Schengenland zu gelangen. Zudem habe er keine Möglichkeit in Kroatien zu leben, da dort keine türkischen Emigranten leben würden. Andererseits habe er in der Schweiz Freunde und Bekannte, die ihm eine Integration erleichtern könnten.
E. 5.4 Die Einreise in die Schweiz wird verweigert, wenn eine Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keiner aktuellen Gefährdung ausgesetzt ist, demnach aktuell nicht dringend schutzbedürftig im Sinne des Art. 3 AsylG ist und somit des Schutzes der Schweiz nicht bedarf. Das Gericht ist nicht an die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung gebunden. Vorliegend ist in entscheidrelevanter Hinsicht festzustellen, dass trotz der unbestrittenen erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei offenkundig erscheint, dass er aktuell keiner akuten, unmittelbaren Gefährdung nach den Kriterien von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist, was Voraussetzung für eine rasche Einreisebewilligung in die Schweiz bilden würde. Gegen eine aktuelle akute Gefährdungslage sprechen die Umstände, dass der Beschwerdeführer nie in Haft gewesen ist (vgl. Akten BFM A3/6 S. 3), er nicht behördlich gesucht wird und einer Arbeit nachgeht und das Verfahren vor der Oberinstanz noch anhängig ist. Im Weiteren wurde ihm erst am 13. September 2011 von den zuständigen türkischen Behörden ein Pass ausgestellt (vgl. A3/6 S. 1). Müsste er sich einer unmittelbaren ernsthaften Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sehen, hätte er vor dem Hintergrund obiger Feststellungen die Möglichkeit, sein Heimatland mit eigenem Pass zu verlassen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ansatzweise hinreichend ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund ernsthafter Befürchtung, unmittelbar einer akuten Gefährdung ausgesetzt zu sein, veranlasst sehen müsste, sich - ausser der Asylgesuchseinreichung - aktuell um eine Ausreise aus dem Heimatland zu bemühen. Zudem wäre es ihm nicht verschlossen, sich im Bedarfsfall an die Schweizerische Botschaft in Ankara zu wenden, wie ihm dies angeboten wurde (vgl. A3/6 S. 5).
E. 5.5 Es erübrigt sich demnach vertieft zu prüfen, ob das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar erwogen hat, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 52 (Abs. 2) AsylG zumutbar und möglich ist, sich namentlich in Deutschland oder Kroatien um Schutz vor allfälliger Verfolgung zu bemühen. Immerhin ist festzustellen, dass unter den vorliegenden persönlichen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich um ein Visum für Deutschland bemühen könnte. Zwar besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Visums und es mag fraglich sein, ob der Beschwerdeführer die in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 [Visakodex] normierten Visumerteilungsvoraussetzungen umgehend erfüllen kann. Sodann muss der Beschwerdeführer den von ihm verfolgten Aufenthaltszweck angeben. Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass der Visakodex erlaubt, aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vom Grundsatz der Einreisevoraussetzungen abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). An diesen Feststellungen vermögen die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe keinen persönlichen Bezug zur Schweiz darzulegen vermag, der den Voraussetzungen an die Rechtsprechung hinreichend genügen könnte. Im Rahmen von Art. 52 (Abs. 2) AsylG wird bei der Abwägung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in den Drittstaat gegen die Anknüpfungspunkte in der Schweiz regelmässig eine "besondere Beziehungsnähe" (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 139/140) oder eine "enge Beziehung zur Schweiz" (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 140) verlangt, um als zentrales und somit gewichtiges Kriterium dienen zu können (vgl. auch Urteile E-6559/2011 vom 15. Dezember 2011 S. 8 und D-6528/2011 vom 8. Dezember 2011 S. 8). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist keine irgendwie geartete besondere Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz erkennbar. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vertretenen Auffassung kann aus dem blossen Verhältnis zu Freunden, die mit ihm zusammen in der Türkei verurteilt worden seien, oder zu Bekannten eine besondere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz, die vorliegend von bedeutendem Gewicht sein könnte, nicht abgeleitet werden. Demnach kann von einer besonderen Beziehungsnähe oder einer engen Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht gesprochen werden. Insgesamt ergeben sich somit keine hinreichenden Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich nach Deutschland zu begeben, wo engere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz.
E. 5.6 Im Weiteren ist der von der Vorinstanz genannte Umstand, der Beschwerdeführer könne als türkischer Staatsangehöriger visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren durchlaufen, zwar in allgemeiner Hinsicht zutreffend, kann jedoch praxisgemäss als solcher allein im Zusammenhang mit Art. 52 (Abs. 2) AsylG nicht als Asylverweigerungsgrund angerufen werden, da dies faktisch zur Aufhebung der Möglichkeit eines Auslandgesuches führen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 19). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Akten zu Kroatien denn auch keine Beziehung. Somit wäre einer Schutzgewährung durch Kroatien keine Priorität einzuräumen (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5299/2011 vom 14. November 2011, E2274/2011 vom 21. Juli 2011, E-2553/2011 vom 10. Juni 2011 sowie E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010). Wie oben ausgeführt, vermag dieser Umstand vorliegend jedoch offenkundig nicht entscheidwesentlich ins Gewicht zu fallen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 20 AsylG offenkundig nicht erfüllt. An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdestufe erhobenen Einwände nichts zu ändern. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach im Resultat zur Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weitergehende Begründung in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Ausführungen zur PKK-Mitgliedschaft einzugehen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Ankara. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1523/2012 Urteil vom 3. Mai 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Türkei,
p. A. Schweizerische Botschaft in Ankara, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 29. November 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara (im Folgenden Botschaft) telefonisch um Asyl in der Schweiz nach. Am 15. Dezember 2011 wurde er in der Botschaft persönlich zu den Asylgründen angehört. B. Die Botschaft übermittelte dem BFM am 4. Januar 2012 das Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers und die relevanten Unterlagen zum Asylgesuch. C. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein ethnischer Kurde, machte im Wesentlichen geltend, er sei am 16. September 2010 erstinstanzlich wegen "Mitgliedschaft bei der bewaffneten Terrororganisation PKK/KONGRA-GEL" zu sechs Jahren und drei Monaten Haft sowie wegen PKK-Propaganda zu einer Haftstrafe von zehn Monaten verurteilt worden und das Verfahren sei zur Zeit beim Kassationshof anhängig. Er sei jedoch in keiner politischen Organisation Mitglied und befürworte den bewaffneten Kampf nicht. Ein Bruder von ihm habe sich als Guerilla der PKK (Partiye Karkeren Kürdistan) angeschlossen. Seit der Verurteilung fühle er sich unter ständiger Beobachtung durch die türkischen Sicherheitskräfte und er habe deshalb psychologische Probleme. Polizisten würden immer wieder vor seinem Haus auftauchen oder er werde in der Stadt unvermittelt Ausweiskontrollen unterzogen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft in Malatya vom 4. März 2010 und ein begründetes Urteil des 3. Gerichts für schwere Straftaten in Malatya vom 16. September 2010 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 eröffnet. E. Mit Eingabe vom 9. März 2012 an die Botschaft zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gutheissung des Asylantrages. F. Die Beschwerde ging am 20. März 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen (vgl. Art. 3 und Art. 7 AsylG) oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 52 [Abs. 2] AsylG). 4.2. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, einem Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, der glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1. Das BFM bewilligte dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. 5.2. Zur Begründung führte es aus, das Asylgesuch sei gestützt auf Art. 52 (Abs. 2) AsylG abzulehnen. Aufgrund der Aktenlage habe der Beschwerdeführer zur Schweiz keinerlei Beziehungen. Demgegenüber habe er geltend gemacht, ein Onkel und eine Tante von ihm würden seit fast zwanzig Jahren in Deutschland leben. Seine Beziehungen seien demnach zu Deutschland vergleichsweise enger als zur Schweiz, weshalb es ihm zuzumuten sei, in Deutschland ein Asylgesuch zu stellen. Was die Möglichkeit hierzu betreffe, könne er entweder mit einem Schengenvisum, das er auf einer Auslandvertretung eines beliebigen Schengenstaates beantragen könne, oder mit einem nationalen Visum, ausgestellt durch eine deutsche Auslandvertretung, nach Deutschland einreisen und dort ein Asylgesuch stellen. Als Alternative zu Deutschland und der Schweiz bestehe für ihn als türkischer Staatsangehöriger den Erkenntnissen des BFM zufolge auch die Möglichkeit, visumsfrei nach Kroatien einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen. Da er keine engen Beziehungen zur Schweiz habe, sei ihm eine Asylgesuchsstellung genauso gut auch in Kroatien zumutbar, selbst wenn er dort über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte verfüge. Bezüglich der Kulturnähe würden Deutschland, Kroatien und die Schweiz im Hinblick auf die Herkunft des Beschwerdeführers in etwa vergleichbar erscheinen. Insgesamt seien für ihn die Möglichkeiten einer Eingliederung und Integration auch in Deutschland oder in Kroatien gegeben. 5.3. In der Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer zu diesen Einschätzungen des BFM sinngemäss ein, er habe noch keine Möglichkeit, mit einem Visum nach Deutschland oder in ein anderes Schengenland zu gelangen. Zudem habe er keine Möglichkeit in Kroatien zu leben, da dort keine türkischen Emigranten leben würden. Andererseits habe er in der Schweiz Freunde und Bekannte, die ihm eine Integration erleichtern könnten. 5.4. Die Einreise in die Schweiz wird verweigert, wenn eine Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keiner aktuellen Gefährdung ausgesetzt ist, demnach aktuell nicht dringend schutzbedürftig im Sinne des Art. 3 AsylG ist und somit des Schutzes der Schweiz nicht bedarf. Das Gericht ist nicht an die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung gebunden. Vorliegend ist in entscheidrelevanter Hinsicht festzustellen, dass trotz der unbestrittenen erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers in der Türkei offenkundig erscheint, dass er aktuell keiner akuten, unmittelbaren Gefährdung nach den Kriterien von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist, was Voraussetzung für eine rasche Einreisebewilligung in die Schweiz bilden würde. Gegen eine aktuelle akute Gefährdungslage sprechen die Umstände, dass der Beschwerdeführer nie in Haft gewesen ist (vgl. Akten BFM A3/6 S. 3), er nicht behördlich gesucht wird und einer Arbeit nachgeht und das Verfahren vor der Oberinstanz noch anhängig ist. Im Weiteren wurde ihm erst am 13. September 2011 von den zuständigen türkischen Behörden ein Pass ausgestellt (vgl. A3/6 S. 1). Müsste er sich einer unmittelbaren ernsthaften Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sehen, hätte er vor dem Hintergrund obiger Feststellungen die Möglichkeit, sein Heimatland mit eigenem Pass zu verlassen. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ansatzweise hinreichend ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund ernsthafter Befürchtung, unmittelbar einer akuten Gefährdung ausgesetzt zu sein, veranlasst sehen müsste, sich - ausser der Asylgesuchseinreichung - aktuell um eine Ausreise aus dem Heimatland zu bemühen. Zudem wäre es ihm nicht verschlossen, sich im Bedarfsfall an die Schweizerische Botschaft in Ankara zu wenden, wie ihm dies angeboten wurde (vgl. A3/6 S. 5). 5.5. Es erübrigt sich demnach vertieft zu prüfen, ob das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar erwogen hat, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen von Art. 52 (Abs. 2) AsylG zumutbar und möglich ist, sich namentlich in Deutschland oder Kroatien um Schutz vor allfälliger Verfolgung zu bemühen. Immerhin ist festzustellen, dass unter den vorliegenden persönlichen Voraussetzungen nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich um ein Visum für Deutschland bemühen könnte. Zwar besteht kein Anspruch auf Erteilung eines Visums und es mag fraglich sein, ob der Beschwerdeführer die in der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 [Visakodex] normierten Visumerteilungsvoraussetzungen umgehend erfüllen kann. Sodann muss der Beschwerdeführer den von ihm verfolgten Aufenthaltszweck angeben. Hingegen ist darauf hinzuweisen, dass der Visakodex erlaubt, aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen vom Grundsatz der Einreisevoraussetzungen abzuweichen (Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex). An diesen Feststellungen vermögen die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe keinen persönlichen Bezug zur Schweiz darzulegen vermag, der den Voraussetzungen an die Rechtsprechung hinreichend genügen könnte. Im Rahmen von Art. 52 (Abs. 2) AsylG wird bei der Abwägung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in den Drittstaat gegen die Anknüpfungspunkte in der Schweiz regelmässig eine "besondere Beziehungsnähe" (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 139/140) oder eine "enge Beziehung zur Schweiz" (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 140) verlangt, um als zentrales und somit gewichtiges Kriterium dienen zu können (vgl. auch Urteile E-6559/2011 vom 15. Dezember 2011 S. 8 und D-6528/2011 vom 8. Dezember 2011 S. 8). Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist keine irgendwie geartete besondere Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz erkennbar. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vertretenen Auffassung kann aus dem blossen Verhältnis zu Freunden, die mit ihm zusammen in der Türkei verurteilt worden seien, oder zu Bekannten eine besondere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz, die vorliegend von bedeutendem Gewicht sein könnte, nicht abgeleitet werden. Demnach kann von einer besonderen Beziehungsnähe oder einer engen Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht gesprochen werden. Insgesamt ergeben sich somit keine hinreichenden Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich nach Deutschland zu begeben, wo engere Bezugspunkte bestehen als zur Schweiz. 5.6. Im Weiteren ist der von der Vorinstanz genannte Umstand, der Beschwerdeführer könne als türkischer Staatsangehöriger visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren durchlaufen, zwar in allgemeiner Hinsicht zutreffend, kann jedoch praxisgemäss als solcher allein im Zusammenhang mit Art. 52 (Abs. 2) AsylG nicht als Asylverweigerungsgrund angerufen werden, da dies faktisch zur Aufhebung der Möglichkeit eines Auslandgesuches führen würde (vgl. EMARK 2005 Nr. 19). Der Beschwerdeführer hat aufgrund der Akten zu Kroatien denn auch keine Beziehung. Somit wäre einer Schutzgewährung durch Kroatien keine Priorität einzuräumen (vgl. hierzu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5299/2011 vom 14. November 2011, E2274/2011 vom 21. Juli 2011, E-2553/2011 vom 10. Juni 2011 sowie E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010). Wie oben ausgeführt, vermag dieser Umstand vorliegend jedoch offenkundig nicht entscheidwesentlich ins Gewicht zu fallen. 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an eine Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 20 AsylG offenkundig nicht erfüllt. An diesem Schluss vermögen auch die auf Beschwerdestufe erhobenen Einwände nichts zu ändern. Das BFM hat dem Beschwerdeführer demnach im Resultat zur Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weitergehende Begründung in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Ausführungen zur PKK-Mitgliedschaft einzugehen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Ankara. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: