Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6528/2011 Urteil vom 8. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am _______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. November 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. Juni 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland stellen liess, dass darin im Wesentlichen beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, und es sei ihm Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, dass der Eingabe eine von seiner in der Schweiz wohnhaften und als Flüchtling vorläufig aufgenommenen Cousine B._______ (N _______) unterzeichnete Vollmacht vom 8. Juni 2011 sowie die eritreischen Identitätsdokumente der Eltern und der Grossmutter des Beschwerdeführers beilagen, dass zu Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei illegal aus Eritrea ausgereist und befinde sich zurzeit in einem Flüchtlingscamp in Tunesien, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe, dass ein dauerhafter Verbleib im überfüllten tunesischen Flüchtlingslager nicht zumutbar sei, was auch daraus ersichtlich sei, dass das UNHCR bestrebt sei, eine rasche Umsiedlung der in Tunesien gestrandeten Flüchtlinge in Drittländer in die Wege zu leiten, dass eine Schutzsuche in einem anderen Land als der Schweiz für den Beschwerdeführer nicht in Frage komme, da er sonst nirgendwo über Bezugspersonen verfüge, dass er hingegen eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz habe, da seine Cousine hier lebe und er zu dieser eine enge Beziehung pflege, dass das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 31. August 2011 mitteilte, gemäss Auskunft der schweizerischen Vertretung in Tunis sei diese aus personellen, sicherheitstechnischen, räumlichen und organisatorischen Gründen nicht in der Lage, eine Befragung von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb das Verfahren schriftlich geführt werde, dass das BFM der Rechtsvertreterin gleichzeitig Gelegenheit gab, zur Vervollständigung des Sachverhalts innert Frist mehrere konkrete Fragen zu beantworten, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten reichte, dass darin im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer, ein semetrischer Tigrinya mit letztem Wohnsitz in C._______ (Eritrea), sei wegen zu vieler Absenzen von der Schule ausgeschlossen und anschliessend vom Militär aufgeboten worden, dass Soldaten zuhause nach ihm gesucht hätten, er jedoch zu diesem Zeitpunkt ausser Hauses gewesen sei, dass er nicht habe Militärdienst leisten wollen, weshalb er nach diesem Vorfall aus dem Heimatland ausgereist sei, dass er Ende November 2008 im Sudan angekommen und am 20. März 2009 nach Libyen weitergereist sei, dass er in Libyen verhaftet worden sei und über ein Jahr im Gefängnis verbracht habe, dass er sich nun im Flüchtlingslager (...) in Tunesien befinde, dort beim UNHCR registriert sei und ein Gesuch um Umsiedlung gestellt habe, dass er in einem staubigen Zelt wohnen müsse und das Leben im Camp schlecht und gefährlich sei, dass mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht (Bevollmächtigung der Rechtsvertreterin) in Kopie zu den Akten gereicht wurde, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. November 2011 - eröffnet am 2. November 2011 - ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche die sofortige Einreise des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lassen würde, dass zwar aufgrund der Akten zu schliessen sei, der Beschwerdeführer habe in Eritrea ernsthafte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt, dass er sich jedoch seit mehreren Monaten in Tunesien aufhalte und im Flüchtlingslager (...) beim UNHCR registriert sei, dass die tunesischen Behörden dem Beschwerdeführer somit Schutz und Aufenthalt gewährten, dass die Lage in diesem Flüchtlingslager gewiss nicht einfach sei, hingegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, wonach ein weiterer Verbleib in Tunesien nicht zumutbar oder nicht möglich wäre, dass der Beschwerdeführer somit den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige, dass auch die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht gegeben seien, zumal der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie seiner Cousine gehöre und aufgrund der Aktenlage auch keine enge Beziehung zwischen den beiden vorliege, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Dezember 2011 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liess, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und dem Beschwerdeführer sei die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes beziehungsweise Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen, dass eventualiter beantragt wurde, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Anerkennung als Flüchtling und Gewährung von Asyl zu bewilligen, dass die Sache subeventuell zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, dass es indessen dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu behandeln ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea für den Militärdienst aufgeboten wurde, diesem Aufgebot jedoch nicht Folge leistete, sondern stattdessen illegal aus seinem Heimatland ausreiste, dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass er sich jedoch inzwischen seit mindestens Juni 2011 in einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager in Tunesien aufhält, dass diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemacht wird, in Tunesien gebe es kein Asylsystem und keine administrativen Asylstrukturen, dass der Beschwerdeführer daher keine Aussicht auf eine legale Aufenthaltsregelung in Tunesien und somit auch keine Integrations- oder Arbeitsperspektiven habe, dass eritreische Flüchtlinge rassistischen und religiösen Anfeindungen seitens der lokalen Bevölkerung ausgesetzt seien, dass das UNHCR-Umsiedelungsprogramm für die aus Libyen kommenden Flüchtlinge schwierig umsetzbar sei, da nur wenige Staaten bereit seien, diese Flüchtlinge aufzunehmen, dass die Lebensbedingungen im Flüchtlingscamp schlecht seien, dass zwar die Situation für die aus Libyen kommenden eritreischen Flüchtlinge im (...)-Flüchtlingslager bekanntermassen schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Juli 2011 betreffend die Situation der Flüchtlinge bei Ras Jidr, S. 5 f.), dass seitens des Beschwerdeführers indessen lediglich die generellen Mängel des Flüchtlingslagers und die allgemeinen Probleme des UNHCR mit der Umsetzung des Umsiedelungsprogramms geschildert werden, dass hingegen nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer selbst habe in Tunesien konkret mit ernsthaften Problemen oder Gefahren zu kämpfen, dass den Akten insbesondere nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei in Tunesien persönlich und konkret von religiös oder rassistisch motivierter Gewalt betroffen, habe keinen Zugang zu Nahrung oder Unterkunft oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in der Beschwerde vage Andeutungen auf möglicherweise vorhandene medizinische Probleme des Beschwerdeführers macht (vgl. die letzte Seite der Beschwerde), dass indessen keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, der Beschwerdeführer leide an einer ernsthaften Erkrankung, welche ihm den weiteren Aufenthalt im Flüchtlingslager unzumutbar machen würde, dass daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, es sei dem beim UNHCR als Flüchtling registrierten Beschwerdeführer weiterhin zuzumuten, sich in dem vom UNHCR betreuten Flüchtlingscamp (...) aufzuhalten, dass er als Eritreer zudem eine reelle Chance hat, im Rahmen des Resettlement-Programms, für welches er sich den Akten zufolge bereits angemeldet hat, in ein Drittland umgesiedelt zu werden, dass der Beschwerdeführer zwar in der Person seiner Cousine über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, dass in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, den Beschwerdeführer und seine Cousine verbinde eine besonders enge Beziehung, welche mittels telefonischen Kontakts gepflegt werde, dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Cousine besonders eng ist, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, die beiden hätten sich seit mehreren Jahren nicht mehr persönlich gesehen, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG daher nicht zum Ergebnis führt, dass gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dem Beschwerdeführer demnach der weitere Verbleib in Tunesien zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall auch keine besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ersichtlich seien, ebenfalls zu bestätigen ist, dass schliesslich der in der Beschwerde zitierte Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen seitens der Rechtsvertreterin unbehelflich sind, dass der Sachverhalt nach dem Gesagten als liquid zu erachten ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ziffer 4 der Beschwerdeanträge), dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit ebenfalls gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: