Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Tunis. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Tunis. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6517/2011 Urteil vom 19. Januar 2012 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. November 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Cousin und Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. Mai 2011 beim Bundesamt ein Asylgesuch stellte, darum ersuchte, dem Beschwerdeführer sei die Einreise zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, und gleichzeitig eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu den Akten reichte, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe den Heimatstaat Eritrea am (...) 2008 verlassen, sei im letzten Schuljahr der High School in den Militärdienst eingezogen worden und habe sich bei seinem Vorgesetzten erkundigt, weshalb er als Studierender das Militärtraining besuchen müsse, woraufhin er zu einer bestimmten Militärdivision entsandt und dort verhaftet worden sei, dass der Beschwerdeführer in der Folge eine sechsmonatige Haftstrafe wegen Stellens unangemessener Fragen habe absitzen müssen und anschliessend beim Bau von Strassen und Dämmen für das Militär habe mithelfen müssen, dass er von (...) 2006 bis (...) 2008 im Militär gewesen sei, bevor es ihm gelungen sei, dem Militärdienst durch Flucht zu entkommen, dass er nach Libyen gereist sei, wo er im (...) 2009 angekommen und kurz nach der Ankunft durch libysche Sicherheitskräfte festgenommen und bis (...) 2009 im B._______ festgehalten worden sei, dass er am (...) 2011 Libyen wegen des Bürgerkrieges verlassen habe und nach Tunesien geflohen sei, wo er sich seither im Flüchtlingslager Choucha aufhalte, dass er ausserhalb von Eritrea Verwandte in (...) und in (...) habe, dass ihm in Eritrea jahrelange Haft und Folter oder sogar der Tod drohe, es ihm ausserdem nicht zumutbar sei, den Asylentscheid in Libyen oder in Tunesien abzuwarten, dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011 - unter Verweis auf ein Schreiben der Schweizer Vertretung in Tunis - mitteilte, aus kapazitätsmässigen und sicherheitstechnischen Gründen sei eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers nicht möglich, weshalb das Verfahren schriftlich durchzuführen sei, dass es weiter ausführte, das vorliegende Asylgesuch lasse noch einige Fragen offen, die im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu beantworten seien, dass das BFM daher unter Fristansetzung den Beschwerdeführer dazu aufforderte, zum Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten, zu den Ereignissen, die zum Verlassen der Heimat geführt hätten, zur Ausreise aus Eritrea und zum Aufenthalt in (...) ergänzende Angaben zu machen, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2011 fristgerecht seine Stellungnahme (datierend vom 4. September 2011) zu den einzelnen Fragen einreichen liess, dass das BFM mit Verfügung vom 1. November 2011 - eröffnet am 2. November 2011 - die Einreise des Beschwerdeführers verweigerte und das Asylgesuch aus dem Ausland ablehnte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe zwar offenbar im Heimatstaat Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt, dass er sich jedoch nun in Tunesien im Flüchtlingslager Choucha befinde, wobei im aktuellen Zeitpunkt keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib in diesem Drittstaat sei für ihn nicht zumutbar oder nicht möglich, dass schliesslich auch die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im Sinn von Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorliegend nicht erfüllt seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Dezember 2011 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Einreise in die Schweiz zur Fortsetzung des Asylverfahrens zu bewilligen, zudem sei ihm zufolge Fürsorgeabhängigkeit ein "kostenloses Beschwerdeverfahren" zu gewähren, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. AsylG, i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorab festzustellen ist, dass sich eine Partei, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen kann, wobei die Einreichung eines Asylgesuches als sogenannt "relativ höchstpersönliches Recht" gilt, dabei eine Asylgesuchseinreichung aus dem Ausland prinzipiell als persönlicher Antrag zu erfolgen oder - im Fall eines vertretungsweise erfolgten Asylgesuchs - spätestens im Rahmen einer mündlichen Anhörung oder durch Einreichen einer persönlich verfassten oder, bei Verzicht auf eine Anhörung, mindestens unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM zu bestätigen ist (vgl. das zur Publikation vorgeschlagene Urteil E-3162/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2011), dass vorliegend angesichts der vom Beschwerdeführer verfassten Stellungnahme vom 4. September 2011 davon auszugehen ist, dass dieser sein Asylgesuch in persönlicher Rechtsausübung gestellt hat, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und eine ausländische Person als Flüchtling anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit und Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder wenn ihr die Aufnahme in einen Drittstaat zugemutet werden kann, wobei Vorbringen dann glaubhaft gemacht sind, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, 7 und 52 [Abs. 2] AsylG), dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2 e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich der beiden letzten Totalrevisionen nach wie vor Gültigkeit), dass der Beschwerdeführer vorbringt, er sei in Eritrea zwangseingezogen worden, wobei ihm letztlich gelungen sei, sich dem (weiteren) Militärdienst zu entziehen, er aus Eritrea illegal ausgereist und zunächst nach Libyen gelangt sei, dass vorweg festzustellen ist, dass die schriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers gewisse Ungereimtheiten aufweisen, dass er in der Stellungnahme vom 19. September 2011 beispielsweise ausführte, bereits unmittelbar nach seiner Ankunft in Libyen im (...) 2009 vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) als Flüchtling registriert worden zu sein, während er später nur noch die Registrierung durch das UNHCR in Tunesien erwähnte, dass er im schriftlichen Asylgesuch vom 19. Mai 2011 noch ausführte, er sei kurz nach seiner Ankunft in Libyen im (...) 2009 von den libyschen Sicherheitskräften inhaftiert und bis zum (...) 2009 festgehalten worden, auch diese angebliche Festnahme in den späteren Eingaben jedoch nicht mehr erwähnte, dass gemäss Art. 52 (Abs. 2) AsylG einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden kann, wenn es ihr zuzumuten ist, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen, und diese Bestimmung dabei keine Unterscheidung trifft zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden, dass bei Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat aufhält, im Sinn einer (widerlegbaren) Vermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe im Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb grundsätzlich anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben respektive sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. hierzu und zum Folgenden EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa), dass vor diesem Hintergrund zu prüfen ist, ob die asylsuchende Person im Drittstaat tatsächlich Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann und - falls dies zu bejahen ist - ob der betreffenden Person die Inanspruchnahme dieses Schutzes durch einen Drittstaat und ein Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann, dass vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung mit Bezug auf den Beschwerdeführer festzuhalten ist, dass dieser in Tunesien vom UNHCR als Schutzsuchender registriert sei, dass zwar die Situation der Menschen vor Ort nicht einfach ist, diese sich mit alltäglichen Schwierigkeiten verschiedenster Art konfrontiert sehen, und dem Gericht namentlich auch die Ereignisse vom Mai 2011 im Flüchtlingslager Choucha bekannt sind, wo sich der Beschwerdeführer aufhält, dass indessen mit dem BFM festzuhalten ist, dass sich die Lage in diesem Camp seither offensichtlich beruhigt hat und es jedenfalls zu keinen vergleichbaren Zwischenfällen mehr gekommen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in kürzlich ergangenen Urteilen den Verbleib in diesem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager denn auch als zumutbar qualifiziert hat (vgl. Urteile D-6528/2011 vom 8. Dezember 2011 und E 6559/2911 vom 15. Dezember 2011), dass demnach im aktuellen Zeitpunkt auch ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in Tunesien als zumutbar zu beurteilen ist und er folglich nicht auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass ergänzend einerseits festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, auch in Libyen, wo er sich bereits zwei Jahre lang aufgehalten hatte, vom UNHCR registriert worden zu sein, bevor er durch den - bekanntlich mittlerweile beendeten - Bürgerkrieg zur Weiterreise nach Tunesien veranlasst worden sei, dass er im Schreiben vom 4. September 2011 zwei Brüder erwähnte, die als Asylsuchende in den USA leben würden, womit - jedenfalls bezüglich des Verwandtschaftsgrads - eine nähere Beziehung zu diesem weiteren Drittstaat als zur Schweiz zu bestehen scheint (in der Beschwerde ist demgegenüber ohne weitere Erklärung nur noch von einem in die USA geflohenen Bruder die Rede, dessen Asylantrag zudem abgelehnt worden sei), dass dem Cousin (und Rechtsvertreter) des Beschwerdeführers offenbar Anfang 2010 unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl gewährt worden ist, dass gemäss Art. 51 AsylG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs. 1), andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen in das Familienasyl eingeschlossen werden können, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprechen (Abs. 2) und die Einreise von im Ausland befindlichen anspruchsberechtigten Personen gemäss Absätzen 1 und 2 auf Gesuch hin zu bewilligen ist, wenn sie durch die Flucht getrennt worden waren (Abs. 4), dass besondere Gründe gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere bei einem besonderen persönlichen Abhängigkeitsverhältnis, beispielsweise aufgrund einer Erkrankung, anzunehmen sind, dass vorliegend keine solchen besonderen Umstände geltend gemacht worden sind, dass der Beschwerdeführer und sein Cousin (der offenbar im Sommer 2008 in die Schweiz eingereist war) soweit feststellbar, auch nicht geltend machen, sie seien im Sinn von Art. 51 Abs. 4 AsylG durch die Flucht getrennt worden, dass bei dieser Aktenlage die Einreise des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel des Familienasyls (Art. 51 AsylG) nicht bejaht werden kann, dass das BFM daher in Würdigung aller Umstände das Gesuch um Einreise und Asylgewährung zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), jedoch in Gutheissung des sinngemässen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie aus verwaltungsökonomischen Gründen (vgl. Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die Schweizer Botschaft in Tunis. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: