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E-6143/2011

E-6143/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-18 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6143/2011 Urteil vom 18. April 2012 Besetzung Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende St. Gallen/Appenzell, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. November 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. April 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland stellen liess, dass darin im Wesentlichen beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr nach Eritrea mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen und befinde sich zurzeit in einem Flüchtlingscamp in Tunesien, dass er eine Beziehungsnähe zur Schweiz habe, da zwei Neffen hier leben würden und aufgrund dieser familiären Beziehungsnähe die Intergrations- und Assimilationschancen in und zur Schweiz als potentiell erfolgreich prognostiziert werden könnten, dass demnach kein Drittstaat für die Schutzgewährung in Frage komme, dass der Verbleib im tunesischen Flüchtlingslager auf Dauer nicht zumutbar sei, dass das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 1. September 2011 mitteilte, gemäss Auskunft der schweizerischen Vertretung in Tunis sei diese aus personellen, sicherheitstechnischen, räumlichen und organisatorischen Gründen nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb das Verfahren schriftlich geführt werde, dass das BFM dem Rechtsvertreter gleichzeitig Gelegenheit gab, zur Vervollständigung des Sachverhalts innert Frist mehrere konkrete Fragen zu beantworten, abschliessende Bemerkungen anzubringen und eine schriftliche Vollmachtsurkunde des Beschwerdeführers nachzureichen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 30. September 2011 eine entsprechende Stellungnahme und eine Vollmacht des Beschwerdeführers zu den Akten reichte, dass darin im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland Militärchauffeur gewesen, sei im Jahre 2006 unter dem Verdacht, einem Freund Beihilfe zur Flucht aus dem Militärdienst geleistet zu haben, für sechs Monate inhaftiert und dann wegen einer Malariaerkrankung aus dem Gefängnis entlassen worden, dass er nach der Versorgung mit Medikamenten wieder habe Militärdienst leisten müssen, jedoch im November 2007 in den Sudan geflüchtet sei, dass er im Dezember 2007 nach Libyen und von dort im Frühjahr 2011 nach Tunesien gelangt sei, dass er im Flüchtlingslager Choucha in Tunesien beim UNHCR registriert sei, dass ein Leben in diesem Flüchtlingslager schwierig und entbehrungsreich und ein dortiger Aufenthalt auf Dauer nicht zumutbar sei, dass das BFM mit Verfügung vom 2. November 2011 die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und das Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche die sofortige Einreise des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lassen würde, dass zwar aufgrund der Akten zu schliessen sei, der Beschwerdeführer habe in Eritrea ernsthafte Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt, dass er sich jedoch seit mehreren Monaten in Tunesien aufhalte und im Flüchtlingslager Choucha beim UNHCR registriert sei, dass die tunesischen Behörden dem Beschwerdeführer somit Schutz und Aufenthalt gewährten, dass die Lage in diesem Flüchtlingslager nicht einfach sei, hingegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, wonach ein weiterer Verbleib in Tunesien nicht zumutbar oder nicht möglich wäre, dass der Beschwerdeführer somit den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige, dass auch die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht gegeben seien, zumal der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie seiner in der Schweiz lebenden Neffen gehöre und aufgrund der Aktenlage auch keine besonderen Umstände ersichtlich seien, die dazu führen würden, dass ausnahmsweise von einer engen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Neffen auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung des BFM vom 2. November 2011 sei aufzuheben, dem Beschwerdeführer sei die Einreisebewilligung in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu erteilen, ihm seien die erforderlichen Einreisepapiere zu bewilligen und nach seiner Einreise das Asylverfahren fortzusetzen, dass eventualiter beantragt wurde, die Sache sei zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) ersucht wurde und insbesondere von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen sei, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 15. November 2011 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass vorliegend kein Auslieferungsersuchen im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG Prozessgegenstand bildet, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das vorliegende Asylgesuch nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, dass es indessen dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu behandeln ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 7 und 52 [Abs. 2] AsylG), dass Art. 52 (Abs. 2) AsylG keine Unterscheidung trifft zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden, dass das BFM einräumt und insoweit unbestrittenermassen nicht auszuschliessen ist, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass das Bundesamt gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, und gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind und es demnach zu prüfen gilt, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich der beiden letzten Totalrevisionen nach wie vor Gültigkeit; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass bei Asylgesuchen aus dem Ausland, bei denen sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat aufhält, im Sinn einer (widerlegbaren) Vermutung davon auszugehen ist, die betreffende Person habe im Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb grundsätzlich anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben respektive sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. hierzu und zum Folgenden EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b.aa), dass sich diese Vermutung jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch bezüglich die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen kann, weshalb zu prüfen ist, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und - falls dies zu bejahen ist - ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann, dass vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung mit Bezug auf den Beschwerdeführer festzuhalten ist, dass dieser in Tunesien vom UNHCR als Schutzsuchender registriert ist, dass zwar die Situation der Menschen vor Ort nicht einfach ist, diese sich mit alltäglichen Schwierigkeiten verschiedenster Art konfrontiert sehen, und dem Gericht namentlich auch die Ereignisse vom Mai 2011 im Flüchtlingslager Choucha bekannt sind, wo sich der Beschwerdeführer aufhält, dass indessen festzuhalten ist, dass sich die Lage in diesem Camp seither offensichtlich beruhigt hat und es jedenfalls zu keinen vergleichbaren Zwischenfällen mehr gekommen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in kürzlich ergangenen Urteilen den Verbleib in diesem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager denn auch als zumutbar qualifiziert hat (vgl. Urteile D-6528/2011 vom 8. Dezember 2011, E 6559/2911 vom 15. Dezember 2011 und die entsprechenden Verweise im Urteil E-6517/2011 vom 19. Januar 2012), dass demnach ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers in Tunesien als zumutbar zu beurteilen ist und er folglich nicht auf den (subsidiären) Schutz der Schweiz angewiesen ist, dass entgegen des entsprechenden Vorbringens in der Rechtsmitteleingabe das BFM in der angefochtenen Verfügung sehr wohl (entscheidwesentliche) Gesichtspunkte nennt, welche für die Zumutbarkeit eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers in Tunesien sprechen, wenn es ausführt, er befinde sich seit mehreren Monaten in Tunesien und habe sich dort beim UNHCR registrieren lassen sowie die tunesischen Behörden hätten ihm damit Schutz und Aufenthalt gewährt, dass das BFM im Weiteren zu Recht erkannte, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, die auf eine Unzumutbarkeit eines weiteren Verbleibs des Beschwerdeführers in Tunesien schliessen lassen müssten, dass der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, Tunesien verfüge über kein intaktes Asylsystem und die generellen Verweise auf die Mängel des Flüchtlingslagers und die allgemeinen Probleme des UNHCR mit der Umsetzung des Umsiedelungsprogramms sowie auf die "Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Juli 2011 betreffend die Situation der Flüchtlinge bei Ras Jidr" für das vorliegende Verfahren nicht entscheidwesentlich ins Gewicht fallen, dass den Akten insbesondere nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei in Tunesien persönlich und konkret von religiös oder rassistisch motivierter Gewalt betroffen, habe konkret mit ernsthaften Problemen oder Gefahren zu kämpfen, habe keinen Zugang zu Nahrung oder Unterkunft oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten, dass daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, es sei dem beim UNHCR als Flüchtling registrierten Beschwerdeführer weiterhin zuzumuten, sich in dem vom UNHCR betreuten Flüchtlingscamp aufzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er verfüge mit zwei in der Schweiz (als anerkannter Flüchtling beziehungsweise Asylsuchender) wohnhaften Neffen über eine Beziehungsnähe zur Schweiz, dass demnach zu prüfen ist, ob diese geltend gemachte Beziehung zur Schweiz als Teilaspekt der Gesamtschau der Voraussetzungen einer Einreisebewilligung in die Schweiz als derart gewichtiges Element zu betrachten ist, welches massgeblich dazu beiträgt, dass es gerade die Schweiz sein soll, die den erforderlichen Schutz des Beschwerdeführers gewähren soll, dass in der Rechtsmitteleingabe insoweit zu Recht eingewendet wird, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung eine Prüfung der Beziehungsnähe (nur) gemäss den Voraussetzungen gemäss Art. 51 AsylG vorgenommen, diesen Aspekt jedoch nicht unter Art. 52 AsylG geprüft und abgewogen, und aufgrund der unterschiedlichen Kriterien gemäss Art. 51 AsylG könne diese Überprüfung eine Abwägung im Rahmen des Art. 52 AsylG nicht ersetzen, dass gemäss der Rechtsprechung die Frage der Beziehungsnähe im Sinne der Zumutbarkeitskriterien von Art. 52 (Abs. 2) AsylG mit den Voraussetzungen des Familienasyls zumindest in Bezug auf den Verwandtschaftsgrad nach Art. 51 AsylG nicht gleichzusetzen ist (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 140), dass im Rahmen von Art. 52 (Abs. 2) AsylG bei der Abwägung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in den Drittstaat gegen die Anknüpfungspunkte in der Schweiz regelmässig eine "besondere Beziehungsnähe" (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 139/140) oder eine "enge Beziehung zur Schweiz" (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 140) verlangt wird, um als zentrales und somit gewichtiges Kriterium dienen zu können (vgl. auch Urteile E-6559/2011 vom 15. Dezember 2011 S. 8 und D-6528/2011 vom 8. Dezember 2011 S. 8, in denen ausgeführt wird, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen angeblichen Verwandten beziehungsweise seiner Cousine "besonders eng" sei), dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine irgendwie geartete besondere Beziehung des Beschwerdeführers zu den Neffen erkennbar ist und auch nicht vorgebracht wird, dass - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss vertretenen Auffassung - aus diesem blossen Verwandtschaftsverhältnis eine besondere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz, die vorliegend von bedeutendem Gewicht sein könnte, nicht abgeleitet werden kann, dass demnach von einer besonderen Beziehungsnähe oder einer engen Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht gesprochen werden kann, dass bei dieser Sachlage die Rüge in der Rechtsmitteleingabe, das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es das geltend gemachte Verwandtschaftsverhältnis nicht unter dem Art. 52 Abs. 2 AsylG, sondern unter Art. 51 AsylG geprüft habe, unbegründet ist, dass das Gericht nicht an die Erwägungen des BFM gebunden ist und eine entsprechende Prüfung unter Art. 52 (Abs. 2) AsylG und unter Art. 51 AsylG vorliegend in entscheidwesentlicher Hinsicht zum gleichen Ergebnis führt, dass das blosse Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Neffen auch unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten keine hinreichende Grundlage bietet, als dass allein daraus oder in Verbindung mit anderen Kriterien die Abwägung gegenüber der Zumutbarkeit der Schutzsuche in Tunesien zugunsten der Schweiz ausfallen könnte, dass vorliegend günstige voraussichtliche Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten des Beschwerdeführers aufgrund des Aufenthaltes seiner Neffen in der Schweiz auch deshalb nicht leichthin anzunehmen sind, weil weder der Neffe O.J., noch sein Bruder O.A. trotz längerem Aufenthalt in der Schweiz hierzulande je einer aktiven Erwerbstätigkeit nachgekommen sind (ZEMIS, besucht am 29. Februar 2012), dass im Übrigen das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den als Neffen bezeichneten Personen auch nicht ausgewiesen ist, was jedoch selbst bei entsprechendem Nachweis nach dem Ausgeführten nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung wäre, dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG, namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz und die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten sowie die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer weiteren Unterschutzstellung beim UNHCR des Beschwerdeführers in Tunesien nicht zum Ergebnis führt, dass gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dem Beschwerdeführer demnach der weitere Verbleib in Tunesien zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass zudem die Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach vorliegend auch keine besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ersichtlich seien, zu bestätigen sind und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Sachverhalt in rechtserheblicher Hinsicht als vollständig erhoben zu erachten ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der entsprechende Antrag abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) damit ebenfalls gegenstandslos ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: