Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6559/2011 Urteil vom 15. Dezember 2011 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch Hansjörg Trüb, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 2. November 2011 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. Juli 2011 ein Asylgesuch aus dem Ausland stellen liess, dass darin im Wesentlichen beantragt wurde, auf das Asylgesuch sei vom Bundesamt einzutreten, es sei dem Beschwerdeführer zwecks Abklärung des Sachverhalts die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren, dass zur Begründung des Gesuchs im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei aus der eritreischen Armee desertiert und über den Sudan nach Libyen geflohen, dass weiter die Personalien, die Fluchtgründe und der Reiseweg aus dem beiliegenden Formular, aus dem handschriftlichen Bericht (Application of Asylum to Swiss authorities) und aus dem UNHCR-Ausweis (beides per E-Mail an seine in der Schweiz lebende Cousins 2.Grades geschickt und dem Asylgesuch beigelegt) ersichtlich seien, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe, dass er sich derzeit im B._______ in Tunesien befinde und keine faktische Möglichkeit habe, bei einer Botschaft ein Asylgesuch einzureichen, weshalb er dies direkt beim Bundesamt mache, dass er zudem eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz habe, da hier seine Cousine 2. Grades, C._______, der Asyl gewährt worden sei, lebe, dass diese den Fragebogen/Vollmacht ausgefüllt und unterschrieben habe, der Rechtsvertreter jedoch die eigene Unterschrift des Beschwerdeführers nachreichen werde, sobald dies technisch möglich sei, dass das BFM dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 31. August 2011 mitteilte, gemäss Auskunft der schweizerischen Vertretung in Tunis sei diese aus personellen, sicherheitstechnischen, räumlichen und organisatorischen Gründen nicht in der Lage, eine Befragung von Asylsuchenden durchzuführen, weshalb das Verfahren schriftlich geführt werde, dass das BFM dem Rechtsvertreter gleichzeitig Gelegenheit gab, zur Vervollständigung des Sachverhalts innert Frist mehrere konkrete Fragen zu beantworten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 19. September 2011 eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten reichte, dass darin im Wesentlichen ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer, ein Bilen, römisch-katholischen Glaubens, ledig, mit letztem Wohnsitz in der Nähe von D._______, Region E._______ (Eritrea) sei am 21. Februar 2006 zur Militärausbildung gebracht worden, dass er nicht so lange wie sein Bruder den Militärdienst habe leisten wollen, weshalb er sich erkundigt habe, ob er nicht in die Schule zurückkehren könne, worauf er während drei Wochen ins Gefängnis gesteckt worden sei, dass es ihm gelungen sei, die Gefängniswache zu bestechen, die ihm in der Folge die Flucht mit einem Auto organisiert habe, dass er über F._______ nach G._______ gegangen sei, wo er bis 10. November 2007 in einer (...) gearbeitet habe und anschliessend am 19. November 2007 in Sudan eingetroffen sei, dass er über Libyen nach Tunesien gekommen sei, wo er sich beim UNHCR angemeldet habe und unter der Nummer (...) registriert sei, dass er im B._______ lebe, zwar dort das Essen bekomme, sonst aber nichts zu tun habe, dass die Überfälle im Mai 2011 gezeigt hätten, dass - auch wenn das Lager unmittelbaren Schutz vor dem Zugriff des Verfolgerstaates biete - die Sicherheit dort nicht gewährleistet sei, dass in der Schweiz ein Cousin 2.Grades, H._______ lebe, dass mit Eingabe vom 4. Oktober 2011 eine vom Beschwerdeführer handschriftlich verfasste und unterzeichnete Vollmacht vom 27. September 2011 (Bevollmächtigung des Rechtsvertreters) im Original und zwei Passfotos zu den Akten gereicht wurden, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. November 2011 - eröffnet am 4. November 2011 - ablehnte und ihm die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche die sofortige Einreise des Beschwerdeführers als notwendig erscheinen lassen würde, dass zwar aufgrund der Akten zu schliessen sei, der Beschwerdeführer habe in Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt, dass er sich jedoch seit März 2011 in Tunesien aufhalte und im B._______ beim UNHCR registriert sei, dass die tunesischen Behörden dem Beschwerdeführer somit Schutz und Aufenthalt gewährt hätten, dass die Lage in B._______ gewiss nicht einfach sei, hingegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, wonach ein weiterer Verbleib in Tunesien nicht zumutbar oder nicht möglich wäre, dass der Beschwerdeführer somit den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige, dass auch die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung gemäss Art. 51 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht gegeben seien, zumal der Beschwerdeführer nicht zur Kernfamilie seiner Cousine 2. Grades gehöre und aufgrund der Aktenlage auch keine enge Beziehung zwischen den beiden vorliege, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2011 (Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erheben liess, dass dabei beantragt wurde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens zu bewilligen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass auf den Inhalt der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich vorliegend die Frage bezüglich der Vertretungszugänglichkeit eines Asylgesuchs und der Beschwerdelegitimation stellt, dass nämlich der Beschwerdeführer sein Asylgesuch nicht direkt selbst einreichte, sondern dieses seinem später mit Vollmacht mandatierten Rechtsvertreter via seine Cousine zukommen liess, welcher wiederum das Asylgesuch ergänzte und beim BFM einreichte, dass der Beschwerdeführer durch das Verfassen seines Asylgesuchs (Application of Asylum to Swiss authorities) somit im erstinstanzlichen Verfahren persönlich aufgetreten ist, was den Anforderungen an ein höchstpersönliches Auftreten bei der Einreichung eines Asylgesuchs genügt, zumal feststeht, dass seine Verfolgungsgründe die seinigen sind, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz somit teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass das vorliegende Asylgesuch, wie vorne dargelegt, nicht bei einer schweizerischen Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde, dass es indessen dennoch als Asylgesuch aus dem Ausland zu behandeln ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2b S. 129), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-wechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG), dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge in Eritrea aus dem Militärdienst desertierte und offensichtlich illegal aus seinem Heimatland ausreiste, dass daher nicht auszuschliessen ist, er wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass er sich jedoch inzwischen seit Ende März 2011 in (...) vom UNHCR betreuten (...) in Tunesien, wo er registriert wurde, aufhält, dass diesbezüglich in der Beschwerde geltend gemacht wurde, in Tunesien gebe es kein Asylsystem und keine administrativen Asylstrukturen, dass im B._______ schlechte Lebensbedingungen herrschen würden, weshalb der Aufenthalt dort unzumutbar sei, zumal das Ressetlement (UNHCR-Umsiedlungsprogramm) sehr harzig verlaufe und daher mit jahrelangem Aufenthalt (...) zu rechnen sei, dass der Beschwerdeführer keine Aussicht auf eine legale Aufenthaltsregelung in Tunesien und somit auch keine Integrations- oder Arbeitsperspektiven habe, dass zudem Tunesien keinen Schutz vor Rückschiebung garantiere, dass zwar die Situation für die aus Libyen kommenden eritreischen Flüchtlinge im B._______ bekanntermassen schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 13. Juli 2011 betreffend die Situation der Flüchtlinge bei Ras Jidr, S. 5 f.), dass seitens des Beschwerdeführers indessen lediglich die generellen Mängel des (...) und die Probleme des UNHCR, die Spannungen rund ums (...) einzudämmen sowie die Umsiedelungsprogramme umzusetzen, geschildert werden, dass hingegen nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer selbst habe in Tunesien konkret mit ernsthaften Problemen oder Gefahren zu kämpfen, dass den Akten insbesondere nicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer sei in Tunesien persönlich und konkret von religiös oder rassistisch motivierter Gewalt betroffen, habe keinen Zugang zu Nahrung oder Unterkunft oder habe - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten, dass weiter keine konkreten Hinweise darauf vorliegen, dass für den Beschwerdeführer ein weiterer Aufenthalt im (...) unzumutbar wäre, dass daher aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, es sei dem beim UNHCR als Flüchtling registrierten Beschwerdeführer weiterhin zuzumuten, sich in dem vom UNHCR betreuten B._______ aufzuhalten, dass er als Eritreer zudem eine reelle Chance hat, im Rahmen des Resettlement-Programms, in ein Drittland umgesiedelt zu werden, dass weiter geltend gemacht wurde, er habe weder ein Beziehungsnetz noch eine sonstige Beziehungsnähe zu Tunesien oder anderen Drittstaaten, dass der Beschwerdeführer zwar angeblich in der Person seines Cousins 2. Grades beziehungsweise einer Cousine 2. Grades über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz verfügt, dass jedoch nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen angeblichen Verwandten besonders eng ist, zumal aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, sie hätten sich seit mehreren Jahren nicht mehr persönlich gesehen, und im Asylgesuch geltend gemacht wurde, er stehe mit seiner Cousine lediglich im sporadischen Telefonkontakt (vgl. A1/15, S 2), dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG daher nicht zum Ergebnis führt, dass gerade die Schweiz dem Beschwerdeführer den erforderlichen Schutz gewähren soll, dass dem Beschwerdeführer demnach der weitere Verbleib in Tunesien zuzumuten ist und ihm die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall auch keine besonderen Gründe für eine Familienvereinigung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG ersichtlich seien, ebenfalls zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass angesichts des direkten Entscheids in der Sache das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 VwVG) nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser Versand: