opencaselaw.ch

E-2301/2012

E-2301/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-05-03 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Bogotá. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2301/2012 Urteil vom 3. Mai 2012 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, Kolumbien,

p. A. Schweizerische Botschaft in Bogotá Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (Kolumbien) gerichtetem Schreiben (am 3. Dezember 2008 bei der Botschaft in Bogotá eingegangen) unter Beilage verschiedener Beweismittel sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ersuchte, dass die Botschaft dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2009 einen Fragenkatalog zustellte, auf den er mit Eingabe vom 26. Januar 2009 antwortete, dass die Botschaft das Asylgesuch samt Unterlagen am 3. März 2009 an das BFM übermittelte, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2010 das rechtliche Gehör bezüglich eines Verzichts auf eine Anhörung in der Schweizerischen Botschaft und zur Einschätzung des BFM, wonach aufgrund der aktuellen Aktenlage das Asylgesuch abzulehnen und die Einreisebewilligung in die Schweiz zu verweigern wäre, einräumte und das BFM insbesondere die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2010 (Eingang bei der Botschaft am 10. Mai 2010) Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 22. September 2010 das Asylgesuch ablehnte und das Bundesverwaltungsgericht nach erhobener Beschwerde vom 24. Oktober 2010 die Verfügung des BFM mit Urteil vom 3. November 2011 aufhob sowie das BFM anwies, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und die Eingaben des Beschwerdeführers als auch die sachverhaltsrelevanten Dokumente in eine Amtssprache übersetzen zu lassen, dass das BFM mit Schreiben vom 15. November 2011 dem Beschwerdeführer Zusatzfragen zukommen liess, auf die er mit Eingabe vom 24. Dezember 2011 antwortete, und er zudem deutsche Übersetzungen seiner Eingaben sowie der bei der "Fiscalía" eingereichten Beschwerde zu den Akten gab, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Mitglied der Bauerngemeinschaftsorganisation Los Yarumos gewesen, die von Paramilitärs verdächtigt worden sei, Verbindungen mit der Guerilla zu unterhalten, dass Mitglieder der Yarumos Verfolgungen durch die Paramilitärs ausgesetzt gewesen seien, dass sein Vater in Schweden als Flüchtling anerkannt worden und die Verfolgung der Paramilitärs auf die in Kolumbien verbliebenen Familienmitglieder übergegangen sei, dass seine Mutter und Schwester in die Asylgewährung seines Vaters eingeschlossen worden seien, während er und sein Bruder aufgrund ihrer Volljährigkeit in Kolumbien zurückgeblieben seien, dass er nach einem Aufenthalt in Spanien zwischen September 2001 und September 2002 nach der Rückkehr nach Kolumbien zusammen mit seinen Brüdern wegen seines Vaters Drohungen seitens der Paramilitärs ausgesetzt gewesen sei, dass im Mai 2005 ein Bruder des Beschwerdeführers bei einem Attentatsversuch verletzt worden sei und dieser auf Anzeige hin von der kolumbianischen Polizei vorübergehenden Schutz erhalten habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls seinen Wohnsitz gewechselt habe, dass am 30. August 2008 ein Attentat auf den Beschwerdeführer verübt worden sei, bei dem er unverletzt geblieben, jedoch eine andere Person getötet worden sei, dass er deshalb wiederum umgezogen, aber dennoch weiterhin von paramilitärischen Gruppierungen (Águilas Negras oder "Bacrim [kriminelle Banden]) bedroht worden sei, dass er im September 2011 erfahren habe, dass sich Unbekannte an verschiedenen seiner Aufenthaltsorte nach ihm erkundigt hätten, weshalb er abermals den Wohnort gewechselt habe, dass er die Vorfälle der "Fiscalía" und der "Personería" gemeldet habe, worauf er über Selbstschutzmassnahmen informiert worden sei und er eine Telefonnummer erhalten habe, an die er sich im Notfall hätte wenden können, dass das BFM mit Verfügung vom 24. Februar 2012 dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe seit August 2008, ausser dass sich im September 2011 Unbekannte nach ihm erkundigt hätten, keine Verfolgungsmomente geltend gemacht und lebe weiterhin an seinem aktuellen Wohnort, weshalb ihm aktuell keine akute Gefahr mehr drohe, dass zudem gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen seien, dass demnach für den Beschwerdeführer überdies die Möglichkeit bestehe, sich in eine Region Kolumbiens zu begeben, in der er nicht bekannt sei und wo er sich möglichen Übergriffen durch paramilitärische Gruppen entziehen könnte, dass im Weiteren einige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen bestehen würden, dass zudem das Asylgesuch auch gestützt auf Art. 52 (Abs. 2) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) abgelehnt werden könnte, dass es ihm zuzumuten sei, in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten, dass bezüglich der Erwägungen des BFM im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird, dass die angefochtene Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 durch die Schweizerische Botschaft in Bogotá dem Beschwerdeführer am 16. März 2012 per Post eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer mit postalischer Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (Eingang Botschaft 16. April 2012) gegen die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2012 Beschwerde erhob, dass die Rechtsmitteleingabe am 27. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei in die Schweiz Schutz zu gewähren, dass er am 10. März 2012 in einem Einkaufszentrum einen Mann getroffen habe, der sich als ehemaliges Mitglied der Paramilitärs vorgestellt habe und sich für die Bedrohungen gegenüber der Familie des Beschwerdeführers entschuldigt habe, dass ihn der Mann aber auch vor weiteren Übergriffen krimineller Banden gewarnt habe und ihm geraten habe, dem Beispiel seines Vaters zu folgen, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft vor künftigen Übergriffen fürchte, dass für den weiteren Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen ist, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, insbesondere auch vor dem Hintergrund der im vorliegenden Zusammenhang konstanten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 AsylG), dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 (Abs. 2) AsylG), dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG ermächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen, dass bei diesem Entscheid über die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt und neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Art der persönlichen Beziehung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Qualität allfälliger persönlicher Beziehungen zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind und es demnach zu prüfen gilt, ob aufgrund der gesamten Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz einer Person gewähren soll (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.; die dort beschriebene Praxis hat angesichts der bloss redaktionellen Anpassung des Gesetzestexts anlässlich der beiden letzten Totalrevisionen nach wie vor Gültigkeit; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass es sich vorliegend erübrigt, im Einzelnen zu prüfen, ob die Einschätzung des BFM, wonach von Seiten der Paramilitärs oder "krimineller Banden" keine Gefahr im Sinne des Asylgesetzes mehr drohe und die geltend gemachten Drohungen und Verfolgungen durch entsprechende Gruppierungen nicht hinreichend hätten glaubhaft gemacht werden können, einer vertieften Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers standzuhalten vermöchte, dass vielmehr in entscheidwesentlicher Hinsicht mit hinreichender Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kann, dass aufgrund der Akten kein Anlass zur Annahme besteht, es handle sich beim Beschwerdeführer um eine bekannte Persönlichkeit, welche aufgrund einer exponierten Stellung gegebenenfalls auch über die Landesgrenzen Kolumbiens hinaus mit Nachstellungen im geltend gemachten Sinn zu rechnen hätte, dass der Beschwerdeführer - wie vom BFM zu Recht erkannt - keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz hat, dass der Beschwerdeführer auch in der Rechtsmitteleingabe keinen persönlichen Bezug zur Schweiz darlegt, dass im Rahmen von Art. 52 (Abs. 2) AsylG bei der Abwägung der Zumutbarkeit der Zufluchtnahme in den Drittstaat gegen die Anknüpfungspunkte in der Schweiz regelmässig eine "besondere Beziehungsnähe" (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 139/140) oder eine "enge Beziehung zur Schweiz" (EMARK 2004 Nr. 21 E. 4b aa S. 140) verlangt wird, um als zentrales und somit gewichtiges Kriterium dienen zu können (vgl. auch Urteile E-6559/2011 vom 15. Dezember 2011 S. 8 und D-6528/2011 vom 8. Dezember 2011 S. 8), dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine irgendwie geartete besondere Beziehung des Beschwerdeführers zur Schweiz erkennbar ist, dass es bei dieser Sachlage nach konstanter Rechtsprechung dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in einem anderen, Kolumbien geografisch, kulturell und sprachlich näher liegenden südamerikanischen Land um Schutz nachzusuchen (vgl. dazu wiederum Art. 52 (Abs. 2) AsylG), dass in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und auf die gefestigte Rechtsprechung zu verweisen ist (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 2010 in Sachen D 3832/2010 E. 6.1 bis 6.3 und vom 14. Oktober 2011 in Sachen D 5542/2011 E. 6.1 bis 6.3), dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe an dieser Feststellung offenkundig nichts zu ändern vermögen, dass das BFM dem Beschwerdeführer unter den genannten Umständen zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Bogotá. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: