Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, Angehöriger des Stammes der Guli und muslimischen Glaubens, suchte am 13. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 20. Juni 2025 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) des Beschwer- deführers und am 23. Juli 2025 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Region Kurdistan-Irak (RKI) und sei dort in B._______, Bezirk C._______, geboren und aufgewachsen. Er habe in B._______ das Gym- nasium abgeschlossen und anschliessend an der Universität in C._______ ein (…)studium mit dem Bachelor abgeschlossen. Anschliessend habe er vier Jahre lang für ein Projekt in B._______ gearbeitet und danach sei er drei Monate für das (…)amt der RKI tätig gewesen. Während des Studiums habe er sich mit einer christlichen Kommilitonin angefreundet. Diese Freundschaft habe sich nach dem Studium zu einer ernsthaften Liebesbeziehung entwickelt, weshalb er und seine Freundin (Anmerkung BVGer: jetzige Verlobte) sich im (…) 20(…) dazu entschlos- sen hätten zu heiraten. Aus diesem Grund habe er (der Beschwerdeführer) seiner Familie von seiner Absicht zu heiraten erzählt. Sein Vater sei nicht damit einverstanden gewesen, dass er eine Christin heiraten wolle, und habe ihn beleidigt, angespuckt und mit dem Tod bedroht. Sein Onkel habe sich aufgrund seiner Heiratsabsichten Sorgen um den Ruf der Familie in- nerhalb des Stammes gemacht, ihn (den Beschwerdeführer) als ehrlos be- zeichnet und er habe ihn auch bedroht. Unterstützung habe er (der Be- schwerdeführer) zwar von seinem älteren Bruder erhalten, dieser habe ihn aber nicht schützen können und habe ihn deshalb ins Ausland geschickt. Betreffend seine Gesundheit führte er aus, es gehe ihm physisch gut, psy- chisch jedoch nicht so gut. Er denke oft an seinen Bruder und habe Tablet- ten zum Einschlafen bekommen. Auf die eingereichten Beweismittel wird – sofern erforderlich – in den Er- wägungen eingegangen.
E-6345/2025 Seite 3 C. C.a Die Vorinstanz stellte den Entwurf des Asylentscheids der zugewiese- nen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2025 zur Stel- lungnahme zu. C.b Der Beschwerdeführer nahm am 31. Juli 2025 zum Entscheidentwurf Stellung und teilte mit, dass er mit dem geplanten Entscheid nicht einver- standen sei. Sein Bruder habe ihm davon berichtet, dass die Familie nach ihm (dem Beschwerdeführer) frage und ihn suche. Er könne nicht zurück, da ihn seine Familie sonst töte. Vom Staat oder anderen Personen könne er keine Hilfe erwarten, da seine Familie sehr mächtig und stark sei. Letz- tere habe eine Kontaktaufnahme mit der Polizei verhindert und er habe dadurch nur noch grössere Probleme bekommen. D. Mit Verfügung vom 12. August 2025 – gleichentags eröffnet – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Am 13. August 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 21. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihm sei bei Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und mangels Ausschlussgründen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfü- gung des SEM vom 12. August 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und dem Erlass eines neuen Entscheids an die Vor- instanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Weg- weisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei die vor- läufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Der Beschwerde lag die Kopie einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer (inklusive deutscher Übersetzung) bei.
E-6345/2025 Seite 4 G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2025 den Eingang seiner Beschwerde. Glei- chentags lagen ihm auch die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Schreiben vom 25. August 2025 liess der Beschwerdeführer das Origi- nal der Anzeige und die Kopie einer Sendungsbestätigung zu den Akten reichen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
E-6345/2025 Seite 5 nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Per- son in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und die- se den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bür- ger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 - 7.4).
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache eine Verfolgung durch seinen Vater und seinen Onkel geltend. Diese seien mit der Wahl seiner künftigen Ehefrau aufgrund deren christlichen Glaubens nicht einverstanden. Es werde nicht
E-6345/2025 Seite 6 verkannt, dass Auseinandersetzungen innerhalb der Familie stark belas- tend seien, zumal der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, zuvor kei- nerlei Probleme mit seiner Familie oder innerhalb des Stammes gehabt zu haben. Allerdings handle es sich bei unterschiedlichen Einstellungen zu traditionellen Normen und Werten grundsätzlich nicht um flüchtlingsrecht- lich relevante Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Beschwer- deführer habe zwar angegeben, dass er sowohl von seinem Vater als auch von seinem Onkel mit dem Tod bedroht worden sei, trotzdem habe er noch bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinem Vater in dessen Haus gelebt. Dieser Umstand sowie die von ihm geschilderten täglichen Diskussionen und Streitereien wegen seiner beabsichtigten Hochzeit bei ihm zu Hause würden unabhängig von den zugrundeliegenden Motiven keine rechtser- hebliche Intensität erreichen. Hinzu komme, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 des irakischen Act No. 8/2011 of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region jede Form von physischer, sexueller oder psychischer Gewalt in- nerhalb der Familie untersagt sei, was gemäss Ziff. 13 Bedrohung, Belei- digung oder (unangemessenen) psychologischen Druck gegenüber Fami- lienmitgliedern miteinschliesse. Auch das Bundesverwaltungsgericht halte in seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 und in Bestäti- gung von BVGE 2008/4 fest, dass in der RKI grundsätzlich eine genügende Schutzinfrastruktur vorhanden sei. Insbesondere könne aus einem selbst- gewählten Verzicht auf eine zumutbare Kontaktierung der Sicherheitsbe- hörden nicht auf eine effektiv fehlende Schutzfähigkeit oder einen man- gelnden Schutzwillen der dortigen Behörden geschlossen werden. Der Be- schwerdeführer habe selbst ausgeführt, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, und dass seine Familie nicht politisch aktiv sei. Entspre- chend wäre es ihm zumutbar gewesen, sich direkt bei den Behörden vor Ort um Schutz zu bemühen. Vor diesem Hintergrund sei denn auch sein in der Stellungnahme geltend gemachtes Vorbringen, wonach es sich bei sei- ner Familie um eine sehr mächtige und starke Familie handle, welche die Kontaktaufnahme mit der Polizei verhindert habe, als nachgeschobene Schutzbehauptung einzustufen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich bei seinem Onkel um einen weissbärtigen Mann handeln solle, der zu den Stammesältesten zähle, zumal dieser gemäss den Anga- ben des Beschwerdeführers einer von vielen sei, die ein Mitspracherecht hätten. Entsprechend leuchte es auch nicht ein, dass er sich nicht an einen anderen weissbärtigen Mann seines Stammes hätte wenden können, da- mit dieser zwischen ihm und seiner Familie hätte vermitteln können. Seine Aussagen deuteten insgesamt darauf hin, dass er sich pauschal gegen- über jeglichen Schutzmöglichkeiten in der RKI verschlossen habe. Folglich hielten seine Vorbringen bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die
E-6345/2025 Seite 7 Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, womit auf eine ver- tiefte Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG verzichtet werden könne.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer an seinen Vor- bringen im vorinstanzlichen Verfahren fest. Zusätzlich wies er darauf hin, dass innerhalb seines Stammes bereits Ehrenmorde begangen worden seien, wenn Familienmitglieder gegen die traditionellen Normen verstos- sen hätten. Sodann würde der irakische Staat Ehrenmorde und familiäre Gewalt in der Praxis nicht konsequent verfolgen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann – mit nachfolgenden Ergänzungen
– vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 12. August 2025 Ziff. II sowie vor- hergehend E. 5.1), denen der Beschwerdeführer im Ergebnis nichts Stich- haltiges entgegenzusetzen vermag.
E. 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde durch seinen Vater und seinen Onkel bedroht, ist zunächst festzustellen, dass die gel- tend gemachte Verfolgung aus persönlichen Motiven erfolgte. Dies unbe- sehen davon, ob Personen in einer interreligiösen Beziehung im Irak ein Kollektiv bilden, deren Mitglieder aufgrund eines äusseren oder inneren Merkmals verfolgt werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauung liegt somit – entgegen der Beschwerdevorbringen (vgl. Beschwerde S. 3) – nicht vor.
E. 6.2.2 Ausserdem wurde von der Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Sicherheitsbehörden der RKI nach geltender Praxis grundsätzlich gegeben sind (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1 - 6.5, bestätigt im Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9). Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die nordirakischen Behörden seien nicht in der Lage oder nicht willens, den Beschwerdeführer vor privater Ver- folgung zu schützen. Der Beschwerdeführer hat sich nie direkt an die nord- irakischen Strafverfolgungsbehörden gewandt, um Hilfe ersucht oder eine
E-6345/2025 Seite 8 Strafanzeige eingereicht, und hat sich auch nicht bei den Stammesführern um Streitschlichtung bemüht (vgl. SEM-Akte […]-18/15 F54, F58 - F61, F66 f., F74). Die diesbezüglichen allgemeinen Hinweise des Beschwerdefüh- rers auf den Umgang mit Ehrverbrechen/Ehrenmorden in der RKI respek- tive seinem Stamm überzeugen nicht. Vielmehr handelt es sich um blosse Vermutungen seinerseits, dass es in seinem Fall zu keiner Lösung gekom- men wäre, weil die weissbärtigen Männer gleich wie sein Vater und sein Onkel denken würden, und die Behörden nicht gewillt seien, ihm Schutz zu gewähren.
E. 6.2.3 Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch aus der auf Be- schwerdeebene eingereichten Anzeige seines Vaters gegen ihn nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Deren Echtheit vorausgesetzt – was vorlie- gend anzuzweifeln ist, da die eingereichte Anzeige keine Sicherheitsmerk- male aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3125/2022 vom 17. Februar 2023 E. 6.3) –, zeigt die Anzeige lediglich, dass sein Vater ihn aufgrund seiner Heiratsabsichten mit einer Christin angezeigt haben will respektive dem Beschwerdeführer vorwirft, er wolle seine künftige Ehefrau zur Ehe zwingen (vgl. BVGer-act. 1, eingereichte Übersetzung). Die heimatlichen Behörden müssten nun aufgrund der Anzeige tätig werden und den Be- schwerdeführer deswegen befragen, was ihm die Gelegenheit geben würde, seine Sicht der Dinge darzulegen. Angesichts dessen, dass Art. 2 Abs. 1 der irakischen Act No. 8/2011 of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region das geschilderte Vorgehen seiner Familie unter Strafe stellt (vgl. Act No. 8/2011 of Combating Domestic Violence in Kurdistan Re- gion-Iraq, < http://www.ekrg.org/files/pdf/combat_domestic_violence_eng- lish.pdf >, abgerufen am 04.09.2025), scheint nicht abwegig zu sein, dass die Anzeige ihm mehr nützen könnte, als seinem Vater. Anzumerken ist zudem, dass eine solche Anzeige für die Schutzfähigkeit und die Schutz- willigkeit der nordirakischen Behörden spricht. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, wie sein Bruder an diese Anzeige ge- langt ist, zumal davon auszugehen ist, dass die Strafverfolgungsbehörden keine (originalen) Anzeigen an unbeteiligte Dritte herausgeben. Zusam- menfassend lässt die Anzeige nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten kommt der durch den Beschwerdeführer vorge- brachten, von Dritten ausgehenden Verfolgung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Auch in Zukunft darf dem Beschwerdeführer zugemutet wer- den, nötigenfalls bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusu- chen. Es ist deshalb von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der
E-6345/2025 Seite 9 nordirakischen Behörden auszugehen. Sollten einzelne Beamtinnen oder Beamte im Falle einer Anzeige nicht gesetzeskonform handeln, hätte er sich gegebenenfalls an eine vorgesetzte Behörde zu wenden und die ent- sprechenden Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit zu verneinen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-6345/2025 Seite 10
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6), ist vor- liegend anzunehmen, dass die staatlichen Behörden willens und fähig sind, den Beschwerdeführer vor einem allfällig drohenden «Ehrenmord» zu schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er- scheinen.
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-6345/2025 Seite 11 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 In seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 aktuali- sierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumut- barkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die RKI und hielt fest, dass in den irakisch-kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Sicherheitslage weitgehend stabil ist. Die sozioökonomi- sche Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bil- dung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI gelebt haben, in der Regel zumutbar. Bei Personen aus ländlichen Bergregionen in Grenz- nähe ist eine Einzelfallprüfung bezüglich einer Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 14; Urteile des BVGer D-5071/2024 vom
26. August 2024 E. 9.4.1 und D-2458/2024 vom 27. Juni 2024 E. 10.3). Es ist nicht von einer Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______), wo er gemäss eigenen Aussagen sein ganzes Leben bis zur Ausreise verbracht und gewohnt hat (vgl. SEM-Akte […]-11/6 S. 4; […]-18/15 F8, F11). Zwar liegt der Bezirk C._______ in Grenznähe zur Tür- kei, es handelt sich bei seinem Heimatort aber um eine Stadt, die nicht im Fokus türkischer Angriffe liegt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil D-5071/2024 E. 9.4.2). Der Be- schwerdeführer verfügt über einen Bachelorabschluss in (…) und mehrjäh- rige Berufserfahrung in diesem Bereich (vgl. SEM-Akte […]-18/15 F17 - F20). Es war ihm bereits vor seiner Ausreise möglich, seinen Lebensunter- halt in der RKI zu bestreiten und es kann davon ausgegangen werden, dass ihm dies bei seiner Rückkehr erneut gelingt. Sämtliche Verwandte des Beschwerdeführers leben in der RKI (vgl. SEM-Akte […]-18/15 F8, F26, F35). Mit seinem älteren Bruder steht er zudem in Kontakt und von diesem wurde er stets unterstützt (vgl. SEM-Akte […]-18/15 F36, F38, F45, F54, F57, F64 f.). Auch seine Verlobte und deren Familie leben nach wie vor in der RKI (vgl. SEM-Akte […]-18/15 F39). Es ist somit davon auszu- gehen, dass er im Bedarfsfall auf dieses Beziehungsnetz zurückgreifen kann und bei der Wiedereingliederung Unterstützung erhält. Der Be- schwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene keine gesundheitlichen Be- einträchtigungen vor. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren geltend
E-6345/2025 Seite 12 gemachten Schlafprobleme respektive allfällige psychische Beschwerden ist auf die korrekten Ausführungen in der Verfügung zu verweisen (vgl. Ver- fügung des SEM vom 12. August 2025 Ziff. III/2.). Es besteht somit insge- samt kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück- kehr in die RKI aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten wird.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegeh- rens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinander- gesetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E-6345/2025 Seite 13
(Dispositiv nächste Seite)
E-6345/2025 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6345/2025 Urteil vom 17. September 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. August 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, Angehöriger des Stammes der Guli und muslimischen Glaubens, suchte am 13. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Am 20. Juni 2025 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) des Beschwerdeführers und am 23. Juli 2025 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) die Anhörung zu seinen Asylgründen. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Region Kurdistan-Irak (RKI) und sei dort in B._______, Bezirk C._______, geboren und aufgewachsen. Er habe in B._______ das Gymnasium abgeschlossen und anschliessend an der Universität in C._______ ein (...)studium mit dem Bachelor abgeschlossen. Anschliessend habe er vier Jahre lang für ein Projekt in B._______ gearbeitet und danach sei er drei Monate für das (...)amt der RKI tätig gewesen. Während des Studiums habe er sich mit einer christlichen Kommilitonin angefreundet. Diese Freundschaft habe sich nach dem Studium zu einer ernsthaften Liebesbeziehung entwickelt, weshalb er und seine Freundin (Anmerkung BVGer: jetzige Verlobte) sich im (...) 20(...) dazu entschlossen hätten zu heiraten. Aus diesem Grund habe er (der Beschwerdeführer) seiner Familie von seiner Absicht zu heiraten erzählt. Sein Vater sei nicht damit einverstanden gewesen, dass er eine Christin heiraten wolle, und habe ihn beleidigt, angespuckt und mit dem Tod bedroht. Sein Onkel habe sich aufgrund seiner Heiratsabsichten Sorgen um den Ruf der Familie innerhalb des Stammes gemacht, ihn (den Beschwerdeführer) als ehrlos bezeichnet und er habe ihn auch bedroht. Unterstützung habe er (der Beschwerdeführer) zwar von seinem älteren Bruder erhalten, dieser habe ihn aber nicht schützen können und habe ihn deshalb ins Ausland geschickt. Betreffend seine Gesundheit führte er aus, es gehe ihm physisch gut, psychisch jedoch nicht so gut. Er denke oft an seinen Bruder und habe Tabletten zum Einschlafen bekommen. Auf die eingereichten Beweismittel wird - sofern erforderlich - in den Erwägungen eingegangen. C. C.a Die Vorinstanz stellte den Entwurf des Asylentscheids der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2025 zur Stellungnahme zu. C.b Der Beschwerdeführer nahm am 31. Juli 2025 zum Entscheidentwurf Stellung und teilte mit, dass er mit dem geplanten Entscheid nicht einverstanden sei. Sein Bruder habe ihm davon berichtet, dass die Familie nach ihm (dem Beschwerdeführer) frage und ihn suche. Er könne nicht zurück, da ihn seine Familie sonst töte. Vom Staat oder anderen Personen könne er keine Hilfe erwarten, da seine Familie sehr mächtig und stark sei. Letztere habe eine Kontaktaufnahme mit der Polizei verhindert und er habe dadurch nur noch grössere Probleme bekommen. D. Mit Verfügung vom 12. August 2025 - gleichentags eröffnet - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug. E. Am 13. August 2025 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 21. August 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihm sei bei Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und mangels Ausschlussgründen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 12. August 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und dem Erlass eines neuen Entscheids an die Vor-instanz zurückzuweisen; subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag die Kopie einer Anzeige gegen den Beschwerdeführer (inklusive deutscher Übersetzung) bei. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. August 2025 den Eingang seiner Beschwerde. Gleichentags lagen ihm auch die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). H. Mit Schreiben vom 25. August 2025 liess der Beschwerdeführer das Original der Anzeige und die Kopie einer Sendungsbestätigung zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese den Betroffenen zugänglich ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann (vgl. zur sogenannten Schutztheorie BVGE 2011/51 E. 7.1 - 7.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer mache eine Verfolgung durch seinen Vater und seinen Onkel geltend. Diese seien mit der Wahl seiner künftigen Ehefrau aufgrund deren christlichen Glaubens nicht einverstanden. Es werde nicht verkannt, dass Auseinandersetzungen innerhalb der Familie stark belastend seien, zumal der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, zuvor keinerlei Probleme mit seiner Familie oder innerhalb des Stammes gehabt zu haben. Allerdings handle es sich bei unterschiedlichen Einstellungen zu traditionellen Normen und Werten grundsätzlich nicht um flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass er sowohl von seinem Vater als auch von seinem Onkel mit dem Tod bedroht worden sei, trotzdem habe er noch bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinem Vater in dessen Haus gelebt. Dieser Umstand sowie die von ihm geschilderten täglichen Diskussionen und Streitereien wegen seiner beabsichtigten Hochzeit bei ihm zu Hause würden unabhängig von den zugrundeliegenden Motiven keine rechtserhebliche Intensität erreichen. Hinzu komme, dass gemäss Art. 2 Abs. 1 des irakischen Act No. 8/2011 of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region jede Form von physischer, sexueller oder psychischer Gewalt innerhalb der Familie untersagt sei, was gemäss Ziff. 13 Bedrohung, Beleidigung oder (unangemessenen) psychologischen Druck gegenüber Familienmitgliedern miteinschliesse. Auch das Bundesverwaltungsgericht halte in seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 und in Bestätigung von BVGE 2008/4 fest, dass in der RKI grundsätzlich eine genügende Schutzinfrastruktur vorhanden sei. Insbesondere könne aus einem selbstgewählten Verzicht auf eine zumutbare Kontaktierung der Sicherheitsbehörden nicht auf eine effektiv fehlende Schutzfähigkeit oder einen mangelnden Schutzwillen der dortigen Behörden geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe selbst ausgeführt, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben, und dass seine Familie nicht politisch aktiv sei. Entsprechend wäre es ihm zumutbar gewesen, sich direkt bei den Behörden vor Ort um Schutz zu bemühen. Vor diesem Hintergrund sei denn auch sein in der Stellungnahme geltend gemachtes Vorbringen, wonach es sich bei seiner Familie um eine sehr mächtige und starke Familie handle, welche die Kontaktaufnahme mit der Polizei verhindert habe, als nachgeschobene Schutzbehauptung einzustufen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich bei seinem Onkel um einen weissbärtigen Mann handeln solle, der zu den Stammesältesten zähle, zumal dieser gemäss den Angaben des Beschwerdeführers einer von vielen sei, die ein Mitspracherecht hätten. Entsprechend leuchte es auch nicht ein, dass er sich nicht an einen anderen weissbärtigen Mann seines Stammes hätte wenden können, damit dieser zwischen ihm und seiner Familie hätte vermitteln können. Seine Aussagen deuteten insgesamt darauf hin, dass er sich pauschal gegenüber jeglichen Schutzmöglichkeiten in der RKI verschlossen habe. Folglich hielten seine Vorbringen bei Wahrunterstellung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, womit auf eine vertiefte Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG verzichtet werden könne. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren fest. Zusätzlich wies er darauf hin, dass innerhalb seines Stammes bereits Ehrenmorde begangen worden seien, wenn Familienmitglieder gegen die traditionellen Normen verstossen hätten. Sodann würde der irakische Staat Ehrenmorde und familiäre Gewalt in der Praxis nicht konsequent verfolgen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann - mit nachfolgenden Ergänzungen - vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. Verfügung des SEM vom 12. August 2025 Ziff. II sowie vorhergehend E. 5.1), denen der Beschwerdeführer im Ergebnis nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 6.2 6.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde durch seinen Vater und seinen Onkel bedroht, ist zunächst festzustellen, dass die geltend gemachte Verfolgung aus persönlichen Motiven erfolgte. Dies unbesehen davon, ob Personen in einer interreligiösen Beziehung im Irak ein Kollektiv bilden, deren Mitglieder aufgrund eines äusseren oder inneren Merkmals verfolgt werden (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauung liegt somit - entgegen der Beschwerdevorbringen (vgl. Beschwerde S. 3) - nicht vor. 6.2.2 Ausserdem wurde von der Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Sicherheitsbehörden der RKI nach geltender Praxis grundsätzlich gegeben sind (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1 - 6.5, bestätigt im Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9). Es besteht auch kein Grund zur Annahme, die nordirakischen Behörden seien nicht in der Lage oder nicht willens, den Beschwerdeführer vor privater Verfolgung zu schützen. Der Beschwerdeführer hat sich nie direkt an die nordirakischen Strafverfolgungsbehörden gewandt, um Hilfe ersucht oder eine Strafanzeige eingereicht, und hat sich auch nicht bei den Stammesführern um Streitschlichtung bemüht (vgl. SEM-Akte [...]-18/15 F54, F58 - F61, F66 f., F74). Die diesbezüglichen allgemeinen Hinweise des Beschwerdeführers auf den Umgang mit Ehrverbrechen/Ehrenmorden in der RKI respektive seinem Stamm überzeugen nicht. Vielmehr handelt es sich um blosse Vermutungen seinerseits, dass es in seinem Fall zu keiner Lösung gekommen wäre, weil die weissbärtigen Männer gleich wie sein Vater und sein Onkel denken würden, und die Behörden nicht gewillt seien, ihm Schutz zu gewähren. 6.2.3 Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch aus der auf Beschwerdeebene eingereichten Anzeige seines Vaters gegen ihn nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Deren Echtheit vorausgesetzt - was vorliegend anzuzweifeln ist, da die eingereichte Anzeige keine Sicherheitsmerkmale aufweist (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-3125/2022 vom 17. Februar 2023 E. 6.3) -, zeigt die Anzeige lediglich, dass sein Vater ihn aufgrund seiner Heiratsabsichten mit einer Christin angezeigt haben will respektive dem Beschwerdeführer vorwirft, er wolle seine künftige Ehefrau zur Ehe zwingen (vgl. BVGer-act. 1, eingereichte Übersetzung). Die heimatlichen Behörden müssten nun aufgrund der Anzeige tätig werden und den Beschwerdeführer deswegen befragen, was ihm die Gelegenheit geben würde, seine Sicht der Dinge darzulegen. Angesichts dessen, dass Art. 2 Abs. 1 der irakischen Act No. 8/2011 of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region das geschilderte Vorgehen seiner Familie unter Strafe stellt (vgl. Act No. 8/2011 of Combating Domestic Violence in Kurdistan Region-Iraq, , abgerufen am 04.09.2025), scheint nicht abwegig zu sein, dass die Anzeige ihm mehr nützen könnte, als seinem Vater. Anzumerken ist zudem, dass eine solche Anzeige für die Schutzfähigkeit und die Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden spricht. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, wie sein Bruder an diese Anzeige gelangt ist, zumal davon auszugehen ist, dass die Strafverfolgungsbehörden keine (originalen) Anzeigen an unbeteiligte Dritte herausgeben. Zusammenfassend lässt die Anzeige nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. 6.3 Nach dem Gesagten kommt der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten, von Dritten ausgehenden Verfolgung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. Auch in Zukunft darf dem Beschwerdeführer zugemutet werden, nötigenfalls bei den heimatlichen Behörden um Schutz nachzusuchen. Es ist deshalb von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der nordirakischen Behörden auszugehen. Sollten einzelne Beamtinnen oder Beamte im Falle einer Anzeige nicht gesetzeskonform handeln, hätte er sich gegebenenfalls an eine vorgesetzte Behörde zu wenden und die entsprechenden Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist somit zu verneinen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 6), ist vorliegend anzunehmen, dass die staatlichen Behörden willens und fähig sind, den Beschwerdeführer vor einem allfällig drohenden «Ehrenmord» zu schützen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die RKI und hielt fest, dass in den irakisch-kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Sicherheitslage weitgehend stabil ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der RKI gelebt haben, in der Regel zumutbar. Bei Personen aus ländlichen Bergregionen in Grenznähe ist eine Einzelfallprüfung bezüglich einer Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 14; Urteile des BVGer D-5071/2024 vom 26. August 2024 E. 9.4.1 und D-2458/2024 vom 27. Juni 2024 E. 10.3). Es ist nicht von einer Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. 8.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Bezirk C._______, Provinz D._______), wo er gemäss eigenen Aussagen sein ganzes Leben bis zur Ausreise verbracht und gewohnt hat (vgl. SEM-Akte [...]-11/6 S. 4; [...]-18/15 F8, F11). Zwar liegt der Bezirk C._______ in Grenznähe zur Türkei, es handelt sich bei seinem Heimatort aber um eine Stadt, die nicht im Fokus türkischer Angriffe liegt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil D-5071/2024 E. 9.4.2). Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bachelorabschluss in (...) und mehrjährige Berufserfahrung in diesem Bereich (vgl. SEM-Akte [...]-18/15 F17 - F20). Es war ihm bereits vor seiner Ausreise möglich, seinen Lebensunterhalt in der RKI zu bestreiten und es kann davon ausgegangen werden, dass ihm dies bei seiner Rückkehr erneut gelingt. Sämtliche Verwandte des Beschwerdeführers leben in der RKI (vgl. SEM-Akte [...]-18/15 F8, F26, F35). Mit seinem älteren Bruder steht er zudem in Kontakt und von diesem wurde er stets unterstützt (vgl. SEM-Akte [...]-18/15 F36, F38, F45, F54, F57, F64 f.). Auch seine Verlobte und deren Familie leben nach wie vor in der RKI (vgl. SEM-Akte [...]-18/15 F39). Es ist somit davon auszugehen, dass er im Bedarfsfall auf dieses Beziehungsnetz zurückgreifen kann und bei der Wiedereingliederung Unterstützung erhält. Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Schlafprobleme respektive allfällige psychische Beschwerden ist auf die korrekten Ausführungen in der Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 12. August 2025 Ziff. III/2.). Es besteht somit insgesamt kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die RKI aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten wird. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es besteht nach dem Gesagten somit keine Veranlassung zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz im Sinne des Eventualbegehrens, zumal sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: