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E-1218/2026

E-1218/2026

Bundesverwaltungsgericht · 2026-04-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde suchte am 15. September 2025 zusammen mit seinem Vater (N [...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Oktober 2025 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe im Jahr 2000 eine militärische Ausbildung absolviert, sei Mitglied der Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK) geworden und habe als Peschmerga in verschiedenen Funktionen gedient. Ab 2017 habe sein Vater für den kurdischen Politiker B._______ als Leibwächter gearbeitet. B._______ habe aufgrund interner Konflikte nicht mehr in die PDK-kontrollierten Gebiete zurückkehren dürfen und sich nach C._______ begeben. Der Vorgesetzte des Vaters habe diesen beauftragt, Unterlagen dorthin zu bringen. Einen Tag später sei der Vorgesetzte festgenommen worden und habe mutmasslich unter Folter offenbart, dass der Vater des Beschwerdeführers an der Übergabe der Dokumente beteiligt gewesen sei; sein Name habe sich auf Listen einer geplanten oppositionellen Partei befunden. Am (...) November 2022 hätten Mitglieder der Asayesh (Inlandsgeheimdienst der Autonomischen Region Kurdistan [ARK]) und Parastin (Auslandsnachrichtendienst der ARK) das Haus der Familie durchsucht, Dokumente beschlagnahmt sowie ihn (Beschwerdeführer) und zwei Brüder festgenommen. Sie seien an einen unbekannten Ort gebracht worden und fünf Tage inhaftiert gewesen. Man habe sie wiederholt zum Vater und zu einer CD, in deren Besitz der Vater mutmasslich sei, befragt sowie misshandelt und gefoltert. Ihm sei das Schlüsselbein und die Nase gebrochen worden. Nach der Freilassung am (...) November 2022, habe sich die Familie nach D._______ begeben. Dort hätten sie sich versteckt gehalten. Der Vater sei von B._______ gewarnt worden, dass er gesucht werde. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer von ehemaligen Nachbarn erfahren, dass die Sicherheitskräfte weiterhin in E._______ erschienen seien und nach der Familie gefragt hätten. Nach militärischen Auseinandersetzungen innerhalb der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) im August 2025 und der Ausreise B._______ in den Iran, hätten sich der Beschwerdeführer, zwei seiner Brüder und sein Vater ebenfalls zur Ausreise entschlossen, dies aus Furcht vor Verfolgung und Tötung durch den Asayesh. Am 1. September 2025 hätten sie den Irak illegal verlassen. In der Türkei seien er und der Vater von den beiden anderen Brüdern getrennt worden; über deren Schicksal habe er keine Kenntnis. Der Beschwerdeführer sei schliesslich mit seinem Vater in die Schweiz gelangt. Kurz nach ihrer Ausreise habe der Asayesh erneut nach dem Vater gesucht. Für die eingereichten Beweismittel ist auf das Aktenverzeichnis zu verweisen (vgl. SEM-act. 14/7 [Beweismittelverzeichnis]). B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch vom 15. September 2025 ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei die Sache zur Neubeurteilung und Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen unter anderem diverse Länderberichte des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR), Amnesty International und Human Rights Watch zur Lage im Irak bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde. E. Das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers wurde ebenfalls mit Verfügung vom 21. Januar 2026 abgewiesen, die Wegweisung verfügt und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung am 17. Februar 2026 erhobene Beschwerde wurde am 3. März 2026 zurückgezogen und das Verfahren E-1217/2026 wurde am 5. März 2026 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich des in der nachfolgenden E. 1.4 Ausgeführten - einzutreten.

E. 1.4 Da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), ist auf den Antrag auf Wiederherstellung dieses suspensiven Effekts nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen, da keine Verfahrensfehler ersichtlich sind und solche in der Beschwerde auch nicht substanziiert geltend gemacht wurden.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17 E. 3).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die sinngemäss vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten seines Vaters sei unbegründet. Er habe selbst angegeben, erst wegen seines Vaters inhaftiert worden zu sein und zuvor keine Probleme gehabt zu haben, was darauf hindeute, dass das Hauptinteresse der Sicherheitskräfte seinem Vater gegolten habe. Zudem sei mit separater Verfügung festgestellt worden, dass gegenüber dem Vater kein anhaltendes Verfolgungsinteresse mehr bestehe. Auch die fünftägige Festhaltung des Beschwerdeführers im Jahr 2022 sei ohne weitere Auflagen geendet; die angeblichen Drohungen seien gemäss Aussagen des Vaters lediglich Einschüchterungsversuche gewesen. Auch könne die kurzzeitige Festhaltung zwar im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Vater gestanden haben, begründe aber keine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die Asayesh oder Parastin. Gegen eine aktuelle Gefährdung spreche weiter, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung noch rund drei Jahre unbehelligt im Irak gelebt habe. Die behauptete Suche nach ihm sei unpräzise geblieben, habe weitgehend auf Hörensagen beruht und sei auch von seinem Vater nicht bestätigt worden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über keine vertieften Kenntnisse oder sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten seines Vaters und sei selbst nie politisch aktiv gewesen.

E. 6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde er einer ernsthaften Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Sein Leben sei akut bedroht und er befürchte Folter oder unmenschliche Behandlung durch die Asayesh.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer und seinem Vater geltend gemachten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; diesen wird in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengebracht. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. 29/10 Ziff. II):

E. 7.2 Die geltend gemachte fünftägige Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2022 und ein dabei aufgrund von Misshandlungen erlittener Nasenbruch führt nicht zur Bejahung einer asylrechtlich relevanten Vorverfolgung, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Freilassung bis zur Ausreise keine weiteren Probleme mit Behörden oder Drittpersonen hatte. Er verfügt zudem über kein eigenständiges politisches Profil (vgl. SEM-act. 16/13 F71), und es bestehen keine konkreten Hinweise auf ein gesteigertes Interesse der Asayesh oder des Parastin an seiner Person. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende ernsthafte Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG im Falle einer Rückkehr ist daher nicht ersichtlich.

E. 7.3 Die Behauptung, das Leben des Beschwerdeführers und seiner männlichen Familienangehörigen sei im Falle einer Rückkehr in die ARK wegen der Tätigkeit des Vaters als Leibwächter von B._______, dessen angeblicher Flucht in den Iran sowie wegen einer vom Vater überbrachten CD konkret gefährdet, bleibt auch im Beschwerdeverfahren unsubstantiiert. Ebenso stellt das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in der ARK verhaftet oder gar getötet worden wäre, eine blosse Mutmassung dar, für welche den Akten keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen sind. Mit der Vorinstanz ist vielmehr festzustellen, dass die Aussagen des Vaters zu angeblichen Verfolgungsmassnahmen durch die Asayesh oder den Parastin insgesamt vage und wenig konkret ausgefallen sind. Zudem hat der Vater seine Beschwerde im ordentlichen Asylverfahren zwischenzeitlich zurückgezogen (vgl. Sachverhalt, Bst. E).

E. 7.4 Dem Beschwerdeführer und seinen männlichen Familienangehörigen steht überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die ARK ist politisch nicht einheitlich strukturiert; während ein Teil des Gebiets von der PDK dominiert wird, steht ein anderer unter dem Einfluss der PUK, wozu namentlich die Stadt Sulaymaniyah zählt (vgl. Referenzurteil BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.2). Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich durch einen Wegzug in einen anders kontrollierten Landesteil allfälligen Behelligungen zu entziehen. Der Beschwerdeführer lebte sodann bis zu seiner Ausreise, während mehrerer Jahre in D._______, ohne dass es zu weiteren relevanten Vorkommnissen gekommen wäre.

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK aktualisiert. Es hielt dabei fest, dass in den irakisch-kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Sicherheitslage weitgehend stabil ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14; siehe auch Urteil des BVGer E-6345/2025 vom 17. September 2025 E. 8.3.2 m.H.).

E. 9.3.3 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Familie des Beschwerdeführers in finanzieller Hinsicht als gut situiert zu bezeichnen ist (vgl. SEM-act. 16/13 F20, F37). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die ARK nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Er kann vielmehr auf ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, zumal sich weitere Verwandte im Heimatland aufhalten (vgl. SEM-act. 16/13 F23). Sodann ergeben sich aus den Akten keine objektivierbaren Hinweise auf die auf Beschwerdeebene lediglich pauschal geltend gemachten physischen oder psychischen Beeinträchtigungen. Solche werden weder substanziiert dargelegt noch durch geeignete Beweismittel belegt. Unter dem Gesichtspunkt der individuellen Zumutbarkeit stehen einer Rückkehr demnach keine durchgreifenden Hindernisse entgegen. Schliesslich ist angesichts des Rückzugs der Beschwerde durch den Vater (vgl. Sachverhalt Bst. E) davon auszugehen, dass dieser den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begleiten wird.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Constance Leisinger Janic Lombriser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1218/2026 Urteil vom 10. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Janic Lombriser. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger und ethnischer Kurde suchte am 15. September 2025 zusammen mit seinem Vater (N [...) in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Oktober 2025 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung des Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, sein Vater habe im Jahr 2000 eine militärische Ausbildung absolviert, sei Mitglied der Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK) geworden und habe als Peschmerga in verschiedenen Funktionen gedient. Ab 2017 habe sein Vater für den kurdischen Politiker B._______ als Leibwächter gearbeitet. B._______ habe aufgrund interner Konflikte nicht mehr in die PDK-kontrollierten Gebiete zurückkehren dürfen und sich nach C._______ begeben. Der Vorgesetzte des Vaters habe diesen beauftragt, Unterlagen dorthin zu bringen. Einen Tag später sei der Vorgesetzte festgenommen worden und habe mutmasslich unter Folter offenbart, dass der Vater des Beschwerdeführers an der Übergabe der Dokumente beteiligt gewesen sei; sein Name habe sich auf Listen einer geplanten oppositionellen Partei befunden. Am (...) November 2022 hätten Mitglieder der Asayesh (Inlandsgeheimdienst der Autonomischen Region Kurdistan [ARK]) und Parastin (Auslandsnachrichtendienst der ARK) das Haus der Familie durchsucht, Dokumente beschlagnahmt sowie ihn (Beschwerdeführer) und zwei Brüder festgenommen. Sie seien an einen unbekannten Ort gebracht worden und fünf Tage inhaftiert gewesen. Man habe sie wiederholt zum Vater und zu einer CD, in deren Besitz der Vater mutmasslich sei, befragt sowie misshandelt und gefoltert. Ihm sei das Schlüsselbein und die Nase gebrochen worden. Nach der Freilassung am (...) November 2022, habe sich die Familie nach D._______ begeben. Dort hätten sie sich versteckt gehalten. Der Vater sei von B._______ gewarnt worden, dass er gesucht werde. Ebenfalls habe der Beschwerdeführer von ehemaligen Nachbarn erfahren, dass die Sicherheitskräfte weiterhin in E._______ erschienen seien und nach der Familie gefragt hätten. Nach militärischen Auseinandersetzungen innerhalb der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) im August 2025 und der Ausreise B._______ in den Iran, hätten sich der Beschwerdeführer, zwei seiner Brüder und sein Vater ebenfalls zur Ausreise entschlossen, dies aus Furcht vor Verfolgung und Tötung durch den Asayesh. Am 1. September 2025 hätten sie den Irak illegal verlassen. In der Türkei seien er und der Vater von den beiden anderen Brüdern getrennt worden; über deren Schicksal habe er keine Kenntnis. Der Beschwerdeführer sei schliesslich mit seinem Vater in die Schweiz gelangt. Kurz nach ihrer Ausreise habe der Asayesh erneut nach dem Vater gesucht. Für die eingereichten Beweismittel ist auf das Aktenverzeichnis zu verweisen (vgl. SEM-act. 14/7 [Beweismittelverzeichnis]). B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte dessen Asylgesuch vom 15. September 2025 ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, (eventualiter) sei die Sache zur Neubeurteilung und Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen unter anderem diverse Länderberichte des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR), Amnesty International und Human Rights Watch zur Lage im Irak bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 19. Februar 2026 den Eingang der Beschwerde. E. Das Asylgesuch des Vaters des Beschwerdeführers wurde ebenfalls mit Verfügung vom 21. Januar 2026 abgewiesen, die Wegweisung verfügt und der Wegweisungsvollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung am 17. Februar 2026 erhobene Beschwerde wurde am 3. März 2026 zurückgezogen und das Verfahren E-1217/2026 wurde am 5. März 2026 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich des in der nachfolgenden E. 1.4 Ausgeführten - einzutreten. 1.4 Da der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), ist auf den Antrag auf Wiederherstellung dieses suspensiven Effekts nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur vertieften Abklärung und Neubeurteilung ist abzuweisen, da keine Verfahrensfehler ersichtlich sind und solche in der Beschwerde auch nicht substanziiert geltend gemacht wurden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem EMARK 1994 Nr. 17 E. 3). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Die sinngemäss vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung aufgrund der Aktivitäten seines Vaters sei unbegründet. Er habe selbst angegeben, erst wegen seines Vaters inhaftiert worden zu sein und zuvor keine Probleme gehabt zu haben, was darauf hindeute, dass das Hauptinteresse der Sicherheitskräfte seinem Vater gegolten habe. Zudem sei mit separater Verfügung festgestellt worden, dass gegenüber dem Vater kein anhaltendes Verfolgungsinteresse mehr bestehe. Auch die fünftägige Festhaltung des Beschwerdeführers im Jahr 2022 sei ohne weitere Auflagen geendet; die angeblichen Drohungen seien gemäss Aussagen des Vaters lediglich Einschüchterungsversuche gewesen. Auch könne die kurzzeitige Festhaltung zwar im Zusammenhang mit den Ermittlungen gegen den Vater gestanden haben, begründe aber keine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die Asayesh oder Parastin. Gegen eine aktuelle Gefährdung spreche weiter, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung noch rund drei Jahre unbehelligt im Irak gelebt habe. Die behauptete Suche nach ihm sei unpräzise geblieben, habe weitgehend auf Hörensagen beruht und sei auch von seinem Vater nicht bestätigt worden. Zudem verfüge der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben über keine vertieften Kenntnisse oder sensiblen Informationen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten seines Vaters und sei selbst nie politisch aktiv gewesen. 6.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde er einer ernsthaften Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Sein Leben sei akut bedroht und er befürchte Folter oder unmenschliche Behandlung durch die Asayesh. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. Sie hat ausführlich und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die vom Beschwerdeführer und seinem Vater geltend gemachten Ereignisse die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen; diesen wird in der Beschwerde nichts Substantiiertes entgegengebracht. Darauf kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung SEM-act. 29/10 Ziff. II): 7.2 Die geltend gemachte fünftägige Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2022 und ein dabei aufgrund von Misshandlungen erlittener Nasenbruch führt nicht zur Bejahung einer asylrechtlich relevanten Vorverfolgung, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben nach seiner Freilassung bis zur Ausreise keine weiteren Probleme mit Behörden oder Drittpersonen hatte. Er verfügt zudem über kein eigenständiges politisches Profil (vgl. SEM-act. 16/13 F71), und es bestehen keine konkreten Hinweise auf ein gesteigertes Interesse der Asayesh oder des Parastin an seiner Person. Eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende ernsthafte Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG im Falle einer Rückkehr ist daher nicht ersichtlich. 7.3 Die Behauptung, das Leben des Beschwerdeführers und seiner männlichen Familienangehörigen sei im Falle einer Rückkehr in die ARK wegen der Tätigkeit des Vaters als Leibwächter von B._______, dessen angeblicher Flucht in den Iran sowie wegen einer vom Vater überbrachten CD konkret gefährdet, bleibt auch im Beschwerdeverfahren unsubstantiiert. Ebenso stellt das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in der ARK verhaftet oder gar getötet worden wäre, eine blosse Mutmassung dar, für welche den Akten keine stichhaltigen Hinweise zu entnehmen sind. Mit der Vorinstanz ist vielmehr festzustellen, dass die Aussagen des Vaters zu angeblichen Verfolgungsmassnahmen durch die Asayesh oder den Parastin insgesamt vage und wenig konkret ausgefallen sind. Zudem hat der Vater seine Beschwerde im ordentlichen Asylverfahren zwischenzeitlich zurückgezogen (vgl. Sachverhalt, Bst. E). 7.4 Dem Beschwerdeführer und seinen männlichen Familienangehörigen steht überdies eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Die ARK ist politisch nicht einheitlich strukturiert; während ein Teil des Gebiets von der PDK dominiert wird, steht ein anderer unter dem Einfluss der PUK, wozu namentlich die Stadt Sulaymaniyah zählt (vgl. Referenzurteil BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 8.2). Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, sich durch einen Wegzug in einen anders kontrollierten Landesteil allfälligen Behelligungen zu entziehen. Der Beschwerdeführer lebte sodann bis zu seiner Ausreise, während mehrerer Jahre in D._______, ohne dass es zu weiteren relevanten Vorkommnissen gekommen wäre. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK aktualisiert. Es hielt dabei fest, dass in den irakisch-kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Sicherheitslage weitgehend stabil ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer, die längere Zeit in der ARK gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14; siehe auch Urteil des BVGer E-6345/2025 vom 17. September 2025 E. 8.3.2 m.H.). 9.3.3 Hinsichtlich der individuellen Zumutbarkeit ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Familie des Beschwerdeführers in finanzieller Hinsicht als gut situiert zu bezeichnen ist (vgl. SEM-act. 16/13 F20, F37). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die ARK nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Er kann vielmehr auf ein tragfähiges soziales und familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, zumal sich weitere Verwandte im Heimatland aufhalten (vgl. SEM-act. 16/13 F23). Sodann ergeben sich aus den Akten keine objektivierbaren Hinweise auf die auf Beschwerdeebene lediglich pauschal geltend gemachten physischen oder psychischen Beeinträchtigungen. Solche werden weder substanziiert dargelegt noch durch geeignete Beweismittel belegt. Unter dem Gesichtspunkt der individuellen Zumutbarkeit stehen einer Rückkehr demnach keine durchgreifenden Hindernisse entgegen. Schliesslich ist angesichts des Rückzugs der Beschwerde durch den Vater (vgl. Sachverhalt Bst. E) davon auszugehen, dass dieser den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr begleiten wird. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Constance Leisinger Janic Lombriser Versand: