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D-2458/2024

D-2458/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 19. September 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am

3. April 2024 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei irakischer Staatsbürger aus dem Stamm (…). Er sei in (…) geboren und habe bis zur Ausreise in (…) gelebt. Er habe die Schule in der (…). Klasse abgebrochen. Neben der Schule habe er als (…) gearbeitet. Er habe eine heimliche Beziehung mit einem Mädchen (nachfolgend: M._______) geführt, wovon nur (…) (nachfolgend: B._______) erfahren habe. Sie hätten nach dem Schulabschluss heiraten wollen. Er (der Be- schwerdeführer) habe sie wiederholt heimlich besucht, wenn ihre Familie nicht anwesend gewesen sei. Am (…) habe er M._______ nach längerem Unterbruch erneut zu Hause besucht, wobei es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Dabei seien sie von M._______’s Mutter erwischt worden. M._______ sei wie erstarrt gewesen und er sei sofort geflohen. Da er über- zeugt gewesen sei, dass ihr Vater ihn nun töten wolle, habe er sich bei B._______ versteckt. Von B._______ habe er in der Folge erfahren, dass M._______ sich selbst (…) habe. B._______ habe ihn danach nach (…) zu einem Freund gebracht und sei wieder zurück nach (…). Von dort aus habe er ihm (dem Beschwerdeführer) berichtet, dass M._______ an ihren Ver- letzungen verstorben sei. Noch am gleichen Tag, am 20. Juli 2022, habe er (der Beschwerdeführer) sich in einem Lastwagen versteckt und sei ille- gal ausgereist. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe er erfahren, dass die Familie von M._______ eine Anzeige gegen ihn erstattet habe, da sie ihm die Schuld gäben, dass sich M._______ angezündet habe. Die Fa- milie gehe davon aus, dass er M._______ vergewaltigt habe. B._______ sei deswegen auch festgenommen und verhört, danach aber wieder frei- gelassen worden. Sein eigener Vater, ein Salafist und damit sehr religiös, habe der Familie von M._______ gesagt, dass er ihn umbringen werde, sollte er ihn finden. Deshalb sei es auch nicht zum Streit zwischen den beiden Familien gekommen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er ent- weder von der Familie von M._______ oder aber seinem eigenen Vater getötet oder durch die Behörden festgenommen und verurteilt würde.

D-2458/2024 Seite 3 A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens ein Foto seiner Identitätskarte, ein Foto und sechs Kurzvideos von ihm und M._______ sowie einen Eintrittsbericht des Spitals (…) vom (…) zu den Akten. A.d Am 11. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. B. Mit Verfügung vom 12. April 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Wegweisungsvollzug an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie aufschiebende Wirkung. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. April 2024 gegen diese Verfügung fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewäh- rung von Asyl unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventuali- ter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie sub-eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör- den seien anzuweisen, vorerst von einer Überstellung abzusehen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Be- schwerdeeingang mit Schreiben vom 23. April 2024. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superpro- visorischer Massnahme vom 1. Mai 2024 per sofort einstweilen aus.

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Be- schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti- miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der sub-eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur wei- teren Abklärung an die Vorinstanz wird nicht näher begründet. Insbeson- dere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei. Diese Rüge ist daher als unbegründet zu erachten, zumal auch von Amtes wegen keine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) festgestellt werden kann und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-

D-2458/2024 Seite 5 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungs- gericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbrin- gen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Pra- xis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).

E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlings- eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. In Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch dessen Vater oder die Familie von M._______ hält die Vorinstanz fest, dass er diesbezüglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Da der Be- schwerdeführer sich nicht an die zuständigen Sicherheits- und Justizbe- hörden gewendet habe, bestünden auch keine Hinweise auf eine Verwei- gerung des Schutzes. An dieser Schlussfolgerung vermöchten die geltend gemachten Beziehungen seines Vaters und des Vaters von M._______ zur (…) und zur (…) nichts zu ändern. So sei weder bei seiner Familie noch bei der Familie von M._______ ein politisches Profil erkennbar, sodass die Schutzwilligkeit aufgrund der politisch besonderen Vernetzung der Väter, respektive umgekehrt aufgrund einer politisch nicht genehmen Haltung des Beschwerdeführers beeinflusst wäre. Der Beschwerdeführer bringe keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der von ihm befürch- tete Ehrenmord von den Behörden toleriert würde. Weiter könne der Be- schwerdeführer auch aus der geltend gemachten Anzeige und den Verge- waltigungsvorwürfen nichts ableiten, da es sich bei einer diesbezüglichen Verhaftung und Verurteilung um eine staatliche Massnahme handle, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene, und keine Hinweise ersichtlich seien, dass ihm bei einer Verurteilung eine ungerechtfertigte, unbegrün- dete, deutlich höhere oder unverhältnismässig strenge Strafe drohen würde. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr bei fairen

D-2458/2024 Seite 6 und legitimen rechtsstaatlichen Ermittlungen mitwirken müsste, wo er alle Möglichkeiten des Rechtsstaates hätte, sich gegen die geäusserten Vor- würfe zu verteidigen. Es seien keine Hinweise dafür gegeben, die darauf hindeuten würden, dass ihm der Zugang zu einem fairen Prozess verwehrt würde. Daran vermöge auch sein Einwand, es handle sich beim Irak um einen «failed state», nichts zu ändern, da er nicht in das von den irakischen Behörden kontrollierte Gebiet zurückkehre, sondern in die Autonome Re- gion Kurdistan (ARK).

E. 6.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, dass er durch den Geschlechtsverkehr mit M._______ die Ehre beider Familien be- schmutzt habe. Da M._______ verstorben sei, müsse ihn nun ihre oder seine eigene Familie töten. Die durch die Vorinstanz festgestellte beste- hende Schutzmöglichkeit decke sich weder mit seiner eigenen Erfahrung noch mit den Berichten anderer Länder und internationalen Organisatio- nen. Personen, welche von Ehrenmord oder anderen gewaltsamen Ehrde- likten bedroht seien, fänden im Irak und der ARK keinen angemessenen Schutz. Da beide Familienväter bei (…) seien und sein Vater darüber hin- aus auch Mitglied der (…) sei, könne vorliegend nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung gerechnet werden. Bezüglich der Anzeige wegen Ver- gewaltigung fehle ihm aufgrund des Todes von M._______ die einzige Per- son, die ihn von den Vorwürfen entlasten könnte, weshalb er keine Aussicht auf einen fairen Prozess habe. Auch die vorhandenen Fotos von ihm mit ihr vermöchten seine Unschuld nicht zu beweisen, da aus ihnen nicht auf ihre Einwilligung zum Geschlechtsverkehr geschlossen werden könne.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begrün- dung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzun- gen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. die Zusam- menfassung der entsprechenden Erwägungen in 6.1 vorstehend).

E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde durch seinen Vater und den Vater von M._______ bedroht, ist zunächst festzustellen, dass die geltend gemachte Verfolgung aus persönlichen Motiven erfolgte und somit keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimm- ten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauung darstellt. Ausserdem

D-2458/2024 Seite 7 wurde von der Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Sicherheitsbehörden der ARK nach geltender Pra- xis grundsätzlich gegeben sind (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.5, bestätigt im erst kürzlich ergangenen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9). Da sich der Beschwerdeführer nie um Schutz bemüht hat, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Behörden ihn gerade in sei- nem Einzelfall nicht schützen könnten oder würden. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, sich zwecks Anzeigeerstattung im Zusammenhang mit den Drohungen gegen seine Person an die nord- irakischen Behörden zu wenden. Soweit er namentlich die politische Verstrickung der Väter mit der (…) und der Politik als Grund für einen vermeintlich nicht bestehenden Schutzwillen geltend macht, hat bereits die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die Ausführungen zu den politischen Verbindungen der Väter sehr vage und weitgehend unbelegt geblieben sind. Ein politischer Hintergrund führt dabei auch nicht per se zu fehlenden Schutzwillen der Behörden. Dies zeigt sich auch am Beispiel B._______, welcher gemäss Angaben des Beschwerde- führers trotz Parteizugehörigkeit von der Polizei festgenommen und zu M._______ verhört worden ist. Weiter kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch aus dem blossen Umstand, dass es sich hier um ein vermeintliches Ehrdelikt handeln soll, nicht auf einen fehlenden Schutz- willen der Behörden geschlossen werden. Vorbehalte in Bezug auf den Schutzwillen der nordirakischen Justizorgane im Zusammenhang mit Eh- renmord beziehen sich in erster Linie auf direkt von einem Ehrenmord be- drohte Frauen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1657/2017 vom 27. Juli 2018 E. 5.2, D-3292/2016 vom 9. November 2016 E. 5.4 m.H.a. BVGE 2008/4). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer die zuständigen Behör- den nie um Schutz ersucht hat, fehlt es an hinreichend konkreten und ernsthaften Anhaltspunkten dafür, dass diese ihm – aus den dargelegten oder anderen Gründen – den gebotenen Schutz verwehren und namentlich den von ihm befürchteten Ehrenmord tolerieren würden. Entsprechend bleiben die Vorbringen des Beschwerdeführers unbelegt und vermögen da- her das Gericht nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist aufgrund der konkreten Umstände vom Schutzwil- len und der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden auszugehen. Die Inanspruchnahme dieses Schutzes war und ist dem Be- schwerdeführer zumutbar. Nach dem Gesagten kommt der durch den

D-2458/2024 Seite 8 Beschwerdeführer vorgebrachten von Dritten ausgehenden Verfolgung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu.

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm werde vorgeworfen, er habe M._______ vergewaltigt, und im Falle einer Rückkehr drohe ihm eine Verhaftung und Verurteilung, ist in Übereinstimmung mit der Vo- rinstanz festzustellen, dass keine Hinweise auf eine ungerechtfertigte, un- begründete, deutlich höhere oder unverhältnismässig strenge Strafe bei ei- ner (hypothetischen) Verurteilung ersichtlich sind. Daran vermag auch die geltend gemachte schwierige Beweislage des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Im Weiteren kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwä- gungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (…), denen in der Beschwerde nichts Substantielles entgegengehalten wird. Zusammengefasst ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass allfällige staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken die- nen, weswegen diese keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung dar- stellen.

E. 8 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge- mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche

D-2458/2024 Seite 9 Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings- rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

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E. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.1 In seinem als Referenzurteil zu publizierenden Urteil D-913/2021 vom 19. März 2024 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Pra- xis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK und hielt fest, dass dieser für alleinstehende und gesunde kurdische Män- ner oder Paare, die längere Zeit dort gelebt haben, in der Regel zumutbar ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als ange- spannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. In den kurdischen Provinzen herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil ist. Gewisse Vorbehalte gel- ten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergre- gionen in Grenznähe. Bei Personen aus ländlichen Bergregionen in Grenz- nähe ist eine Einzelfallprüfung bezüglich einer Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 14).

E. 10.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der (…), in der Provinz (…), wo er gemäss eigenen Aussagen auch sein ganzes Leben bis zur Ausreise gewohnt hat. Zwar liegt (…) in Grenznähe zur Türkei, es handelt sich dabei aber um eine Grossstadt, die nicht im Fokus türkischer Angriffe liegt, wes- halb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 15). Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und ausserdem über Arbeitserfahrung als (…) . In seiner Heimatstadt verfügt er zudem nach wie vor über zahlreiche Ver- wandte. Das SEM geht zu Recht davon aus, dass er dort wieder unterkom- men könnte, zumindest bis er eine geeignete Alternative gefunden hat. So- weit er in der Beschwerde geltend macht, er würde durch die Inanspruch- nahme von Hilfe seine Verwandten in Gefahr bringen, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese dadurch mit der vermeintlichen Ehrver- letzung in Verbindung zu bringen wären. Im Zuge seiner Anhörung hat der Beschwerdeführer angegeben, momentan keine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Das SEM ging deshalb zu Recht davon aus, dass

D-2458/2024 Seite 11 er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in einer medizinischen Not- lage befinden würde, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird.

E. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei- sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um aufschiebende Wir- kung der Beschwerde und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden und der Vollzugsstopp vom 1. Mai 2024 fällt da- hin.

E. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und es damit an einer gesetzlichen Voraus- setzung zu deren Gewährung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-2458/2024 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2458/2024 Urteil vom 27. Juni 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. April 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 8. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 19. September 2022 fand die Personalienaufnahme statt und am 3. April 2024 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei irakischer Staatsbürger aus dem Stamm (...). Er sei in (...) geboren und habe bis zur Ausreise in (...) gelebt. Er habe die Schule in der (...). Klasse abgebrochen. Neben der Schule habe er als (...) gearbeitet. Er habe eine heimliche Beziehung mit einem Mädchen (nachfolgend: M._______) geführt, wovon nur (...) (nachfolgend: B._______) erfahren habe. Sie hätten nach dem Schulabschluss heiraten wollen. Er (der Beschwerdeführer) habe sie wiederholt heimlich besucht, wenn ihre Familie nicht anwesend gewesen sei. Am (...) habe er M._______ nach längerem Unterbruch erneut zu Hause besucht, wobei es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Dabei seien sie von M._______'s Mutter erwischt worden. M._______ sei wie erstarrt gewesen und er sei sofort geflohen. Da er überzeugt gewesen sei, dass ihr Vater ihn nun töten wolle, habe er sich bei B._______ versteckt. Von B._______ habe er in der Folge erfahren, dass M._______ sich selbst (...) habe. B._______ habe ihn danach nach (...) zu einem Freund gebracht und sei wieder zurück nach (...). Von dort aus habe er ihm (dem Beschwerdeführer) berichtet, dass M._______ an ihren Verletzungen verstorben sei. Noch am gleichen Tag, am 20. Juli 2022, habe er (der Beschwerdeführer) sich in einem Lastwagen versteckt und sei illegal ausgereist. Als er bereits in der Schweiz gewesen sei, habe er erfahren, dass die Familie von M._______ eine Anzeige gegen ihn erstattet habe, da sie ihm die Schuld gäben, dass sich M._______ angezündet habe. Die Familie gehe davon aus, dass er M._______ vergewaltigt habe. B._______ sei deswegen auch festgenommen und verhört, danach aber wieder freigelassen worden. Sein eigener Vater, ein Salafist und damit sehr religiös, habe der Familie von M._______ gesagt, dass er ihn umbringen werde, sollte er ihn finden. Deshalb sei es auch nicht zum Streit zwischen den beiden Familien gekommen. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er entweder von der Familie von M._______ oder aber seinem eigenen Vater getötet oder durch die Behörden festgenommen und verurteilt würde. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ein Foto seiner Identitätskarte, ein Foto und sechs Kurzvideos von ihm und M._______ sowie einen Eintrittsbericht des Spitals (...) vom (...) zu den Akten. A.d Am 11. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. B. Mit Verfügung vom 12. April 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie aufschiebende Wirkung. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 22. April 2024 gegen diese Verfügung fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie sub-eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, vorerst von einer Überstellung abzusehen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer den Beschwerdeeingang mit Schreiben vom 23. April 2024. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Gericht gleichentags in elektronischer Form vor. E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 1. Mai 2024 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der sub-eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz wird nicht näher begründet. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend festgestellt worden sei. Diese Rüge ist daher als unbegründet zu erachten, zumal auch von Amtes wegen keine Verletzung der Untersuchungspflicht (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) festgestellt werden kann und der rechtserhebliche Sachverhalt spruchreif erscheint. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. In Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch dessen Vater oder die Familie von M._______ hält die Vorinstanz fest, dass er diesbezüglich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei, da vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei. Da der Beschwerdeführer sich nicht an die zuständigen Sicherheits- und Justizbehörden gewendet habe, bestünden auch keine Hinweise auf eine Verweigerung des Schutzes. An dieser Schlussfolgerung vermöchten die geltend gemachten Beziehungen seines Vaters und des Vaters von M._______ zur (...) und zur (...) nichts zu ändern. So sei weder bei seiner Familie noch bei der Familie von M._______ ein politisches Profil erkennbar, sodass die Schutzwilligkeit aufgrund der politisch besonderen Vernetzung der Väter, respektive umgekehrt aufgrund einer politisch nicht genehmen Haltung des Beschwerdeführers beeinflusst wäre. Der Beschwerdeführer bringe keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der von ihm befürchtete Ehrenmord von den Behörden toleriert würde. Weiter könne der Beschwerdeführer auch aus der geltend gemachten Anzeige und den Vergewaltigungsvorwürfen nichts ableiten, da es sich bei einer diesbezüglichen Verhaftung und Verurteilung um eine staatliche Massnahme handle, die rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene, und keine Hinweise ersichtlich seien, dass ihm bei einer Verurteilung eine ungerechtfertigte, unbegründete, deutlich höhere oder unverhältnismässig strenge Strafe drohen würde. Es sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr bei fairen und legitimen rechtsstaatlichen Ermittlungen mitwirken müsste, wo er alle Möglichkeiten des Rechtsstaates hätte, sich gegen die geäusserten Vorwürfe zu verteidigen. Es seien keine Hinweise dafür gegeben, die darauf hindeuten würden, dass ihm der Zugang zu einem fairen Prozess verwehrt würde. Daran vermöge auch sein Einwand, es handle sich beim Irak um einen «failed state», nichts zu ändern, da er nicht in das von den irakischen Behörden kontrollierte Gebiet zurückkehre, sondern in die Autonome Region Kurdistan (ARK). 6.2 In der Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, dass er durch den Geschlechtsverkehr mit M._______ die Ehre beider Familien beschmutzt habe. Da M._______ verstorben sei, müsse ihn nun ihre oder seine eigene Familie töten. Die durch die Vorinstanz festgestellte bestehende Schutzmöglichkeit decke sich weder mit seiner eigenen Erfahrung noch mit den Berichten anderer Länder und internationalen Organisationen. Personen, welche von Ehrenmord oder anderen gewaltsamen Ehrdelikten bedroht seien, fänden im Irak und der ARK keinen angemessenen Schutz. Da beide Familienväter bei (...) seien und sein Vater darüber hinaus auch Mitglied der (...) sei, könne vorliegend nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung gerechnet werden. Bezüglich der Anzeige wegen Vergewaltigung fehle ihm aufgrund des Todes von M._______ die einzige Person, die ihn von den Vorwürfen entlasten könnte, weshalb er keine Aussicht auf einen fairen Prozess habe. Auch die vorhandenen Fotos von ihm mit ihr vermöchten seine Unschuld nicht zu beweisen, da aus ihnen nicht auf ihre Einwilligung zum Geschlechtsverkehr geschlossen werden könne. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in 6.1 vorstehend). 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er werde durch seinen Vater und den Vater von M._______ bedroht, ist zunächst festzustellen, dass die geltend gemachte Verfolgung aus persönlichen Motiven erfolgte und somit keine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Anschauung darstellt. Ausserdem wurde von der Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die Schutzfähigkeit und der Schutzwille der Sicherheitsbehörden der ARK nach geltender Praxis grundsätzlich gegeben sind (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.5, bestätigt im erst kürzlich ergangenen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9). Da sich der Beschwerdeführer nie um Schutz bemüht hat, liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, dass die Behörden ihn gerade in seinem Einzelfall nicht schützen könnten oder würden. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar gewesen sein soll, sich zwecks Anzeigeerstattung im Zusammenhang mit den Drohungen gegen seine Person an die nordirakischen Behörden zu wenden. Soweit er namentlich die politische Verstrickung der Väter mit der (...) und der Politik als Grund für einen vermeintlich nicht bestehenden Schutzwillen geltend macht, hat bereits die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass die Ausführungen zu den politischen Verbindungen der Väter sehr vage und weitgehend unbelegt geblieben sind. Ein politischer Hintergrund führt dabei auch nicht per se zu fehlenden Schutzwillen der Behörden. Dies zeigt sich auch am Beispiel B._______, welcher gemäss Angaben des Beschwerdeführers trotz Parteizugehörigkeit von der Polizei festgenommen und zu M._______ verhört worden ist. Weiter kann entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch aus dem blossen Umstand, dass es sich hier um ein vermeintliches Ehrdelikt handeln soll, nicht auf einen fehlenden Schutzwillen der Behörden geschlossen werden. Vorbehalte in Bezug auf den Schutzwillen der nordirakischen Justizorgane im Zusammenhang mit Ehrenmord beziehen sich in erster Linie auf direkt von einem Ehrenmord bedrohte Frauen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1657/2017 vom 27. Juli 2018 E. 5.2, D-3292/2016 vom 9. November 2016 E. 5.4 m.H.a. BVGE 2008/4). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer die zuständigen Behörden nie um Schutz ersucht hat, fehlt es an hinreichend konkreten und ernsthaften Anhaltspunkten dafür, dass diese ihm - aus den dargelegten oder anderen Gründen - den gebotenen Schutz verwehren und namentlich den von ihm befürchteten Ehrenmord tolerieren würden. Entsprechend bleiben die Vorbringen des Beschwerdeführers unbelegt und vermögen daher das Gericht nicht zu überzeugen. Nach dem Gesagten ist aufgrund der konkreten Umstände vom Schutzwillen und der grundsätzlichen Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden auszugehen. Die Inanspruchnahme dieses Schutzes war und ist dem Beschwerdeführer zumutbar. Nach dem Gesagten kommt der durch den Beschwerdeführer vorgebrachten von Dritten ausgehenden Verfolgung keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, ihm werde vorgeworfen, er habe M._______ vergewaltigt, und im Falle einer Rückkehr drohe ihm eine Verhaftung und Verurteilung, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine Hinweise auf eine ungerechtfertigte, unbegründete, deutlich höhere oder unverhältnismässig strenge Strafe bei einer (hypothetischen) Verurteilung ersichtlich sind. Daran vermag auch die geltend gemachte schwierige Beweislage des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Im Weiteren kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (...), denen in der Beschwerde nichts Substantielles entgegengehalten wird. Zusammengefasst ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass allfällige staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen, weswegen diese keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. 8. Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdefüh-rers abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 In seinem als Referenzurteil zu publizierenden Urteil D-913/2021 vom 19. März 2024 aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die ARK und hielt fest, dass dieser für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit dort gelebt haben, in der Regel zumutbar ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. In den kurdischen Provinzen herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil ist. Gewisse Vorbehalte gelten bezüglich der von den türkischen Militäroffensiven betroffenen Bergregionen in Grenznähe. Bei Personen aus ländlichen Bergregionen in Grenznähe ist eine Einzelfallprüfung bezüglich einer Aufenthaltsalternative zu prüfen (vgl. zum Ganzen a.a.O. E. 14). 10.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus der (...), in der Provinz (...), wo er gemäss eigenen Aussagen auch sein ganzes Leben bis zur Ausreise gewohnt hat. Zwar liegt (...) in Grenznähe zur Türkei, es handelt sich dabei aber um eine Grossstadt, die nicht im Fokus türkischer Angriffe liegt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar ist (vgl. Urteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 15). Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und ausserdem über Arbeitserfahrung als (...) . In seiner Heimatstadt verfügt er zudem nach wie vor über zahlreiche Verwandte. Das SEM geht zu Recht davon aus, dass er dort wieder unterkommen könnte, zumindest bis er eine geeignete Alternative gefunden hat. Soweit er in der Beschwerde geltend macht, er würde durch die Inanspruchnahme von Hilfe seine Verwandten in Gefahr bringen, ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern diese dadurch mit der vermeintlichen Ehrverletzung in Verbindung zu bringen wären. Im Zuge seiner Anhörung hat der Beschwerdeführer angegeben, momentan keine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Das SEM ging deshalb zu Recht davon aus, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in einer medizinischen Notlage befinden würde, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerde und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gegenstandslos geworden und der Vollzugsstopp vom 1. Mai 2024 fällt dahin. 12.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Gregory Aloisi Versand: