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D-2294/2025

D-2294/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 19 März 2024 E. 9, vgl. ferner Urteil des BVGer D-2458/2024 vom 27. Juni 2024 E. 7.2) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörden den Beschwerdeführer in seinem Einzelfall nicht schützen könnten oder würden,

D-2294/2025 Seite 5 dass sich überdies aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wo- nach der Schutz des Beschwerdeführers – sollte er auf diesen überhaupt angewiesen sein – durch die irakischen Behörden nicht gewährleistet sein könnte und seine Erklärungsversuche – weshalb er bis anhin nicht um be- hördlichen Schutz ersucht haben will – auf reinen Vermutungen basieren, dass die in der Beschwerde wiederholte pauschale Behauptung des Be- schwerdeführers, der Einfluss seines Vaters reiche weit über die Grenzen des Heimatorts hinaus, hieran nichts zu ändern vermag, kann er sich doch bei Bedarf sowohl im Heimatort als auch andernorts im Nordirak an die zuständigen Behörden wenden, dass es ihm offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu- weisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbe- willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und somit ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste- hen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83

D-2294/2025 Seite 6 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Au- tonome Region Kurdistan (ARK) unter Hinweisen auf die einschlägige Pra- xis des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich begründet hat (vgl. Refe- renzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024), dass den entsprechenden Erwägungen zuzustimmen ist und diesen in der Beschwerde sodann auch nichts entgegengestellt wird, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts- staat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, welche der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen stehen könnten, dass dem gesunden und alleinstehenden Beschwerdeführer mit langjähri- ger Berufserfahrung bereits (…) (nach einer freiwilligen Rückkehr aus C._______ nach Abweisung seines dort gestellten Asylgesuchs, vgl. SEM- Akten 17/2) die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimat problemlos gelungen ist und davon auszugehen ist, dass ihm diese erneut ohne Weiteres gelingen wird, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat- staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be- schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Vorinstanz den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) und folglich das Eventualbe- gehren abzuweisen ist,

D-2294/2025 Seite 7 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be- schwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor- schusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der geltend gemachten prozessu- alen Bedürftigkeit – abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren ent- sprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen ha- ben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ fest- zusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2294/2025 Seite 8

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2294/2025 Urteil vom 7. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2025. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Stadt B._______ (Nordirak) - seinen Heimatstaat am (...) auf dem Landweg legal verlassen und am 14. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 21. August 2023 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 27. September 2023 geltend machte, er habe seit 2019 familiäre Probleme insbesondere mit seinem Vater, ein Imam, der ihn schlecht behandelt habe, da er sich geweigert habe, den religiösen Gepflogenheiten anpassen beziehungsweise zu beten, dass das Verfahren am 3. Oktober 2023 dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurde und der Beschwerdeführer am 9. November 2023 die Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren bevollmächtigte, dass das SEM mit Verfügung vom 20. März 2025 (eröffnet am 21. März 2025) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass das SEM zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, da es sich hierbei um eine Verfolgung durch Drittpersonen handle, vor welcher der Beschwerdeführer nicht um behördlichen Schutz ersucht habe, obwohl ihm dies sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre; im Übrigen würde das geschilderte Vorgehen des Vaters weder ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren noch eine Aufenthaltsalternative im Nordirak verunmöglichen, dass der Beschwerdeführer (ohne Rechtsvertretung) mit Eingabe vom 3. April 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei er aufgrund der Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-schusses beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 3. April 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Subeventualbegehren um Rückweisung der Beschwerdesache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung unbegründet bleibt, dass der Sachverhalt weder unvollständig noch fehlerhaft festgestellt wurde und die angefochtene Verfügung ausreichend begründet ist, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1) und eine sachgerechte Anfechtung möglich war, was die Beschwerde selbst zeigt, dass alleine im Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt, dass folglich das entsprechende Rückweisungsbegehren abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, dass im Sinne der sogenannten Schutztheorie eine nicht-staatliche Verfolgung asylrechtlich nur dann relevant ist, wenn der Staat unfähig oder nicht willens ist, Schutz vor besagter Verfolgung zu bieten, beziehungsweise trotz allgemeiner Schutzfähigkeit und allgemeinen Schutzwillens die Betroffenen aus einem asylrechtlichen Motiv im Konkreten nicht geschützt werden, dass den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung beizupflichten ist, dass nach den Erkenntnissen des Gerichts zusammen mit der Vorinstanz von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Strafverfolgungs- und Justizbehörden auszugehen ist (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1-6.5, bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9, vgl. ferner Urteil des BVGer D-2458/2024 vom 27. Juni 2024 E. 7.2) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörden den Beschwerdeführer in seinem Einzelfall nicht schützen könnten oder würden, dass sich überdies aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, wonach der Schutz des Beschwerdeführers - sollte er auf diesen überhaupt angewiesen sein - durch die irakischen Behörden nicht gewährleistet sein könnte und seine Erklärungsversuche - weshalb er bis anhin nicht um behördlichen Schutz ersucht haben will - auf reinen Vermutungen basieren, dass die in der Beschwerde wiederholte pauschale Behauptung des Beschwerdeführers, der Einfluss seines Vaters reiche weit über die Grenzen des Heimatorts hinaus, hieran nichts zu ändern vermag, kann er sich doch bei Bedarf sowohl im Heimatort als auch andernorts im Nordirak an die zuständigen Behörden wenden, dass es ihm offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und somit ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da nach vorstehenden Erwägungen keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Autonome Region Kurdistan (ARK) unter Hinweisen auf die einschlägige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ausführlich begründet hat (vgl. Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024), dass den entsprechenden Erwägungen zuzustimmen ist und diesen in der Beschwerde sodann auch nichts entgegengestellt wird, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen stehen könnten, dass dem gesunden und alleinstehenden Beschwerdeführer mit langjähriger Berufserfahrung bereits (...) (nach einer freiwilligen Rückkehr aus C._______ nach Abweisung seines dort gestellten Asylgesuchs, vgl. SEM-Akten 17/2) die soziale und wirtschaftliche Reintegration in seiner Heimat problemlos gelungen ist und davon auszugehen ist, dass ihm diese erneut ohne Weiteres gelingen wird, dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die Vorinstanz den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und folglich das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel Versand: