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D-7131/2025

D-7131/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 14. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 29. August 2025 zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ in der Autonomen Region Kurdistan und habe dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und in der Folge als (…) gearbeitet, um seine Familie an- gesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage zu unterstützen. Ein Kunde namens C._______ habe regelmässig Essen bei ihnen bestellt, weshalb sie sich mit der Zeit angefreundet hätten. C._______ sei homosexuell ge- wesen und habe irgendwann einmal von ihm verlangt, mit ihm zu schlafen, was er auch getan habe. Dabei hätten sie Video- und Fotoaufnahmen er- stellt. In der Folge habe C._______ ihn immer wieder angerufen und auf- gefordert, es wieder zu tun. Er habe jedoch keine Zeit gehabt und dies abgelehnt, was zu einem Streit geführt habe. Schliesslich habe ihn C._______ angezeigt und er habe eine Vorladung von der Polizei erhalten, welche sein Vater entgegengenommen habe. Ihm sei vorgeworfen worden, gegen Art. 393 des irakischen Strafgesetzbuches verstossen zu haben. Diese Bestimmung stelle sexuelle Gewalt unter Strafe. Noch am gleichen Tag habe er seien Arbeit aufgegeben und sich zunächst bei seinem Onkel versteckt. Etwa einen Monat später sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, woraufhin er seinen Heimatstaat verlassen habe und in die Schweiz geflüchtet sei. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine irakische Identi- tätskarte, eine Polizeivorladung sowie einen gerichtlichen Haftbefehlsbe- schluss, alle im Original, zu den Akten. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 8. September 2025 zum Ent- scheidentwuf des SEM Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. September 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

D-7131/2025 Seite 3 E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 17. September 2025 beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, even- tualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei we- gen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um einstweilige Aussetzung des Vollzugs sowie unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde la- gen – neben einer Vollmacht und dem Asylentscheid – ein Abwesenheits- urteil des Ermittlungsgerichts B._______ vom 17. Juli 2025 und eine Erklä- rung des Anwalts D._______ vom 10. September 2025 (beide in arabischer Sprache mit deutscher Übersetzung) bei. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfah- rens ohnehin in der Schweiz abwarten, weshalb auf den Antrag, der Voll- zug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen, mangels Rechtschutz- interesse nicht einzutreten sei. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Be- schwerdeführer auf, bis zum 13. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 7. Oktober 2025 bezahlt.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvor- schuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegrün- dete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung ei- nes zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be- gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-7131/2025 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwer- deführer habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb er C._______ Wunsch erfüllt und vom Sexualakt Bilder und Videos angefertigt habe. Auch wenn bei der Bewertung von individuellen Handlungen Vorsicht ge- boten sei, sei dieses Verhalten nicht nachvollziehbar, zumal er angegeben habe, er fühle sich eigentlich zu Frauen und nicht zu Männern hingezogen. Weiter seien seine Schilderungen des sexuellen Kontakts unsubstanziiert ausgefallen. Zudem laute Art. 393 Abs. 1 des irakischen Strafgesetzbuches in der englischen Version «Any person who […] commits buggery with any person without their consent is punishable by a term of imprisonmnent not exceeding 15 years.» Einvernehmlicher homosexueller Geschlechtsver- kehr stehe gemäss diesem Gesetzesartikel somit nicht unter Strafe. Ange- sichts dessen erstaune es, dass sich der Beschwerdeführer nicht den Be- hörden gestellt und sich verteidigt habe, zumal die Initiative zum Ge- schlechtsverkehr von C._______ ausgegangen sei. Insgesamt erwiesen sich seine Aussagen als teilweise widersprüchlich, unlogisch und unglaub- haft. Die vorgelegten Beweismittel, eine undatierte Polizeivorladung sowie ein Haftbefehlsbeschluss vom 24. Juni 2025, vermöchten an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. Erfahrungsgemäss seien solche Dokumente leicht käuflich erhältlich und mangels Sicherheitsmerkmalen liessen sich diese einfach fälschen. Selbst formell echten amtlichen Dokumenten aus dem Irak könne nur dann eine relevante Beweiskraft beigemessen werden, wenn diese im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvor- trags eingereicht würden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM stütze seinen ablehnenden Asylentscheid primär auf die angebliche Un- glaubhaftigkeit der Aussagen. Es verkenne dabei jedoch die wesentlichen Beweismittel. Zwischenzeitlich habe das Ermittlungsgericht B._______ den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 393 des irakischen Strafgesetzbu- ches in Abwesenheit zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, was von einem irakischen Anwalt bestätigt worden sei. Durch diese Dokumente sei belegt, dass ihm eine erhebliche Strafe und damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Das Urteil basiere auf der Kriminalisierung homo- sexueller Handlungen und der Beschwerdeführer werde nicht wegen einer gewöhnlichen Straftat, sondern aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt. Trotz der vorgelegten amtlichen Gerichtsunterlagen habe das

D-7131/2025 Seite 6 SEM darauf verzichtet, vertiefte Abklärungen – etwa über die Botschaft, die Einholung einer Echtheitsbestätigung oder Länderexpertisen – vorzuneh- men. Im Irak würden Homosexuelle regelmässig diskriminiert, verfolgt und Opfer von Gewalt, wobei auch die kurdische Regionalregierung Betroffene nicht effektiv schütze. Es komme zu willkürlichen Festnahmen und Miss- handlungen in Haft, während bei Übergriffen auf LGBTIQ-Personen keine Ermittlungen vorgenommen würden. In der Gesellschaft werde Homose- xualität tabuisiert und stigmatisiert. Den Betroffenen drohten neben Straf- verfolgung, Freiheitsentzug sowie Gewalt durch nichtstaatliche Akteure auch familiäre Repressionen und existenzielle Nachteile, etwa bei der Ar- beit oder durch Verlust der Wohnung. Im Fall des Beschwerdeführers sei mit dem ergangenen Urteil bereits eine staatliche Verfolgung eingetreten gestützt auf Normen, die zur Kriminalisierung homosexueller Handlungen herangezogen würden. Er erfülle somit die Voraussetzungen für die Aner- kennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb- nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor- bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we- sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).

E. 6.2.1 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass die Schilde- rungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen äusserst unsub- stanziiert ausgefallen sind. Er vermochte insbesondere nicht nachvollzieh- bar zu erklären, wie es zum sexuellen Kontakt mit C._______ gekommen

D-7131/2025 Seite 7 sei. Diesbezüglich führte er lediglich aus, C._______ habe irgendwann ein- mal von ihm verlangt, mit ihm zu schlafen, und er habe dies getan (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-17/16, F48). Auf entsprechende Nach- fragen wiederholte er das Gesagte jeweils in fast denselben Worten (vgl. Akte 17/16, F58, F63, F121). Da er sich eigenen Angaben zufolge zu Frauen hingezogen fühlt (vgl. Akte 17/16, F60), wäre zu erwarten gewesen, dass er konkretere Ausführungen dazu machen kann, warum er dennoch dem Wunsch von C._______ nachgekommen sei. Seine lapidare Aussage, es sei dazu gekommen und «passiert ist passiert» (vgl. Akte 17/16, F64), erscheint jedenfalls wenig überzeugend. Sodann erschliesst sich auch nicht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer auf seinem eigenen Handy Fotos und Videos vom Sexualakt erstellt haben will (vgl. Akte 17/16, F76 f.). Seine Angabe, er habe sie für sich selbst gemacht, um diese auf- zubewahren (vgl. Akte 17/16, F78 ff.), ergibt wenig Sinn, gerade angesichts des in der Beschwerde dargelegten repressiven Umfelds im Irak hinsicht- lich homosexueller Beziehungen. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht zu erklären, weshalb C._______ sich mit einer Anzeige und der Vor- lage der Fotos und Videos bei der Polizei nicht selbst inkriminiert hätte, zumal die Aufnahmen gemäss seinen Angaben einvernehmlichen Ge- schlechtsverkehr zwischen zwei Männern zeigten. Es ist daher nicht er- sichtlich, weshalb ihm sexuelle Gewalt oder Missbrauch vorgeworfen wor- den wäre respektive warum er sich nicht gegen diese Anschuldigung hätte verteidigen können (vgl. Akte 17/16, F81 ff.).

E. 6.2.2 Weiter konnte der Beschwerdeführer nicht näher darlegen, wie seine Familie auf den Vorfall reagiert habe. Das Telefonat, in welchem er seinem Vater – nach der Zustellung der polizeilichen Vorladung – davon berichtet habe, schilderte er sehr knapp (vgl. Akte 17/16, F126 ff.). Erst auf konkrete Nachfrage führte er aus, sein Vater sei sauer geworden und habe ihn be- schimpft (vgl. Akte 17/16, F129 f.). Zudem gab er an, dass sich auch sein Onkel für ihn eingesetzt habe, während die anderen Familienmitglieder den Kontakt zu ihm abgebrochen hätten (vgl. Akte 17/16, F95 f.). Er konnte je- doch nicht genau sagen, wer von seinen Verwandten den Kontakt abge- brochen habe, und führte kurz darauf ergänzend aus, seine Mutter und Geschwister hätten ihm ebenfalls helfen wollen (vgl. Akte 17/16, F97 f.). Die unsubstanziierten Ausführungen zur Reaktion seines Vaters sowie die widersprüchlichen Angaben zum angeblichen Kontaktabbruch der anderen Familienmitglieder erhärten die Zweifel an den geltend gemachten Asyl- gründen.

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E. 6.2.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerde- führers zu den fluchtauslösenden Ereignissen auffallend detailarm sind, weder Emotionen noch eigene Überlegungen beinhalten und kaum Inter- aktionsschilderungen aufweisen. Es fehlt ihnen somit weitestgehend an persönlichen Bezügen und Realkennzeichen. Im Rahmen einer Gesamt- betrachtung erweist es sich als nicht glaubhaft, dass er tatsächlich wegen homosexuellen Handlungen strafrechtlich verfolgt wurde.

E. 6.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die strafrechtliche Verfolgung sei angesichts der vorgelegten amtlichen Dokumente erstellt. Das SEM wies jedoch zutreffend darauf hin, dass Unterlagen wie die eingereichten Beweismittel im Irak ohne Weiteres gegen Entgelt erhältlich gemacht wer- den können und mangels Sicherheitsmerkmalen auch leicht fälschbar sind. Es fällt zudem auf, dass mit der Beschwerde ein Abwesenheitsurteil des Ermittlungsgerichts B._______ vom 17. Juli 2025 eingereicht wurde, wel- ches vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung am 29. August 2025 mit keinem Wort erwähnt wurde. Obwohl er gemäss eigenen Anga- ben mit seinem Vater in Kontakt stand, wusste er nicht, wo sein Verfahren steht, respektive welche Strafe ihm bei einer Verurteilung drohe (vgl. Akte 17/16, F31, F101 und F104). Es erstaunt auch, dass innerhalb von wenigen Wochen nach Erlass des Haftbefehls (am 24. Juni 2025) bereits ein Urteil in Abwesenheit ergangen sein sollte. Dieses soll darüber hinaus von einem Ermittlungsgericht ausgesprochen worden sein, obwohl gemäss der iraki- schen Strafprozessordnung im Falle von Verbrechen – und um ein solches handelt es sich bei einem Verstoss gegen Art. 393 des irakischen Strafge- setzbuches (vgl. dazu auch Art. 26 des irakischen Strafgesetzbuches in der englischen Übersetzung auf: https://www.refworld.org/legal/legislation/nat- legbod/1969/en-/103522, abgerufen am 10.10.2025) – nicht das Untersu- chungsgericht, sondern das Strafgericht (Court of Felony, vgl. Art. 138 ira- kische Strafprozessordnung, in der englischen Übersetzung auf: https://kc- interlaw.org/web/viewer.html?file=https://images.kc-interlaw.org/root/root/- images/191982021_gjpi-cpc-1971-kurdish-v2.pdf, abgerufen am 10.10.2025) zuständig wäre. Vor diesem Hintergrund erscheinen die ein- gereichten Beweismittel nicht geeignet, die Asylgründe des Beschwerde- führers zu belegen. Angesichts seiner unglaubhaften Ausführungen muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um authen- tische Dokumente handelt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auch, wei- tere Abklärungen in Bezug auf diese Unterlagen vorzunehmen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er wegen einer sexuellen

D-7131/2025 Seite 9 Handlung mit einem anderen Mann strafrechtlich verfolgt wurde. Eigenen Angaben zufolge ist er auch nicht homosexuell, sondern fühlt sich zu Frauen hingezogen. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund seiner sexuellen Orientierung erhebli- che Nachteile seitens der Behörden, durch Drittpersonen oder Familienan- gehörige erleiden könnte. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlings- eigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf

D-7131/2025 Seite 10 niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 In seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Autonome Region Kurdistan aktuali- siert. Es hielt dabei fest, dass in den irakisch-kurdischen Provinzen keine

D-7131/2025 Seite 11 Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Sicherheitslage weitgehend stabil ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zu- gang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung aus- zugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für al- leinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der Autonomen Region Kurdistan gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14; siehe auch Urteil des BVGer E-6345/2025 vom 17. September 2025 E. 8.3.2 m.H.).

E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein alleinstehender, gesunder junger Mann, welcher über eine gewisse Schulbildung verfügt und mehrere Jahre als (…) gearbeitet hat (vgl. Akte 17/16, F16 ff. und F44). Er stammt aus B._______ und seine Eltern sowie Geschwister halten sich nach wie vor dort auf, ebenso wie weitere Verwandte (vgl. Akte 17/16, F26 ff.). Somit verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr möglich sein wird, einer Arbeits- tätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Autonomen Region Kurdistan in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-7131/2025 Seite 12

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Oktober 2025 geleistete Kostenvorschuss in glei- cher Höhe ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7131/2025 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7131/2025 Urteil vom 23. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, suchte am 14. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte ihn am 29. August 2025 zu seinen Asylgründen an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ in der Autonomen Region Kurdistan und habe dort zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe die Schule bis zur 9. Klasse besucht und in der Folge als (...) gearbeitet, um seine Familie angesichts der schlechten wirtschaftlichen Lage zu unterstützen. Ein Kunde namens C._______ habe regelmässig Essen bei ihnen bestellt, weshalb sie sich mit der Zeit angefreundet hätten. C._______ sei homosexuell gewesen und habe irgendwann einmal von ihm verlangt, mit ihm zu schlafen, was er auch getan habe. Dabei hätten sie Video- und Fotoaufnahmen erstellt. In der Folge habe C._______ ihn immer wieder angerufen und aufgefordert, es wieder zu tun. Er habe jedoch keine Zeit gehabt und dies abgelehnt, was zu einem Streit geführt habe. Schliesslich habe ihn C._______ angezeigt und er habe eine Vorladung von der Polizei erhalten, welche sein Vater entgegengenommen habe. Ihm sei vorgeworfen worden, gegen Art. 393 des irakischen Strafgesetzbuches verstossen zu haben. Diese Bestimmung stelle sexuelle Gewalt unter Strafe. Noch am gleichen Tag habe er seien Arbeit aufgegeben und sich zunächst bei seinem Onkel versteckt. Etwa einen Monat später sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, woraufhin er seinen Heimatstaat verlassen habe und in die Schweiz geflüchtet sei. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte, eine Polizeivorladung sowie einen gerichtlichen Haftbefehlsbeschluss, alle im Original, zu den Akten. C. Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm am 8. September 2025 zum Entscheidentwuf des SEM Stellung. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 9. September 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines neu mandatierten Rechtsvertreters vom 17. September 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um einstweilige Aussetzung des Vollzugs sowie unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht und dem Asylentscheid - ein Abwesenheitsurteil des Ermittlungsgerichts B._______ vom 17. Juli 2025 und eine Erklärung des Anwalts D._______ vom 10. September 2025 (beide in arabischer Sprache mit deutscher Übersetzung) bei. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2025 fest, der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten, weshalb auf den Antrag, der Vollzug der Wegweisung sei einstweilen auszusetzen, mangels Rechtschutzinteresse nicht einzutreten sei. Gleichzeitig wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 13. Oktober 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 7. Oktober 2025 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darlegen können, weshalb er C._______ Wunsch erfüllt und vom Sexualakt Bilder und Videos angefertigt habe. Auch wenn bei der Bewertung von individuellen Handlungen Vorsicht geboten sei, sei dieses Verhalten nicht nachvollziehbar, zumal er angegeben habe, er fühle sich eigentlich zu Frauen und nicht zu Männern hingezogen. Weiter seien seine Schilderungen des sexuellen Kontakts unsubstanziiert ausgefallen. Zudem laute Art. 393 Abs. 1 des irakischen Strafgesetzbuches in der englischen Version «Any person who [...] commits buggery with any person without their consent is punishable by a term of imprisonmnent not exceeding 15 years.» Einvernehmlicher homosexueller Geschlechtsverkehr stehe gemäss diesem Gesetzesartikel somit nicht unter Strafe. Angesichts dessen erstaune es, dass sich der Beschwerdeführer nicht den Behörden gestellt und sich verteidigt habe, zumal die Initiative zum Geschlechtsverkehr von C._______ ausgegangen sei. Insgesamt erwiesen sich seine Aussagen als teilweise widersprüchlich, unlogisch und unglaubhaft. Die vorgelegten Beweismittel, eine undatierte Polizeivorladung sowie ein Haftbefehlsbeschluss vom 24. Juni 2025, vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Erfahrungsgemäss seien solche Dokumente leicht käuflich erhältlich und mangels Sicherheitsmerkmalen liessen sich diese einfach fälschen. Selbst formell echten amtlichen Dokumenten aus dem Irak könne nur dann eine relevante Beweiskraft beigemessen werden, wenn diese im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrags eingereicht würden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM stütze seinen ablehnenden Asylentscheid primär auf die angebliche Unglaubhaftigkeit der Aussagen. Es verkenne dabei jedoch die wesentlichen Beweismittel. Zwischenzeitlich habe das Ermittlungsgericht B._______ den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 393 des irakischen Strafgesetzbuches in Abwesenheit zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, was von einem irakischen Anwalt bestätigt worden sei. Durch diese Dokumente sei belegt, dass ihm eine erhebliche Strafe und damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Das Urteil basiere auf der Kriminalisierung homosexueller Handlungen und der Beschwerdeführer werde nicht wegen einer gewöhnlichen Straftat, sondern aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt. Trotz der vorgelegten amtlichen Gerichtsunterlagen habe das SEM darauf verzichtet, vertiefte Abklärungen - etwa über die Botschaft, die Einholung einer Echtheitsbestätigung oder Länderexpertisen - vorzunehmen. Im Irak würden Homosexuelle regelmässig diskriminiert, verfolgt und Opfer von Gewalt, wobei auch die kurdische Regionalregierung Betroffene nicht effektiv schütze. Es komme zu willkürlichen Festnahmen und Misshandlungen in Haft, während bei Übergriffen auf LGBTIQ-Personen keine Ermittlungen vorgenommen würden. In der Gesellschaft werde Homosexualität tabuisiert und stigmatisiert. Den Betroffenen drohten neben Strafverfolgung, Freiheitsentzug sowie Gewalt durch nichtstaatliche Akteure auch familiäre Repressionen und existenzielle Nachteile, etwa bei der Arbeit oder durch Verlust der Wohnung. Im Fall des Beschwerdeführers sei mit dem ergangenen Urteil bereits eine staatliche Verfolgung eingetreten gestützt auf Normen, die zur Kriminalisierung homosexueller Handlungen herangezogen würden. Er erfülle somit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 6. 6.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1). 6.2 6.2.1 In Übereinstimmung mit dem SEM ist festzustellen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind. Er vermochte insbesondere nicht nachvollziehbar zu erklären, wie es zum sexuellen Kontakt mit C._______ gekommen sei. Diesbezüglich führte er lediglich aus, C._______ habe irgendwann einmal von ihm verlangt, mit ihm zu schlafen, und er habe dies getan (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-17/16, F48). Auf entsprechende Nachfragen wiederholte er das Gesagte jeweils in fast denselben Worten (vgl. Akte 17/16, F58, F63, F121). Da er sich eigenen Angaben zufolge zu Frauen hingezogen fühlt (vgl. Akte 17/16, F60), wäre zu erwarten gewesen, dass er konkretere Ausführungen dazu machen kann, warum er dennoch dem Wunsch von C._______ nachgekommen sei. Seine lapidare Aussage, es sei dazu gekommen und «passiert ist passiert» (vgl. Akte 17/16, F64), erscheint jedenfalls wenig überzeugend. Sodann erschliesst sich auch nicht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer auf seinem eigenen Handy Fotos und Videos vom Sexualakt erstellt haben will (vgl. Akte 17/16, F76 f.). Seine Angabe, er habe sie für sich selbst gemacht, um diese aufzubewahren (vgl. Akte 17/16, F78 ff.), ergibt wenig Sinn, gerade angesichts des in der Beschwerde dargelegten repressiven Umfelds im Irak hinsichtlich homosexueller Beziehungen. Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht zu erklären, weshalb C._______ sich mit einer Anzeige und der Vorlage der Fotos und Videos bei der Polizei nicht selbst inkriminiert hätte, zumal die Aufnahmen gemäss seinen Angaben einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen zwei Männern zeigten. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb ihm sexuelle Gewalt oder Missbrauch vorgeworfen worden wäre respektive warum er sich nicht gegen diese Anschuldigung hätte verteidigen können (vgl. Akte 17/16, F81 ff.). 6.2.2 Weiter konnte der Beschwerdeführer nicht näher darlegen, wie seine Familie auf den Vorfall reagiert habe. Das Telefonat, in welchem er seinem Vater - nach der Zustellung der polizeilichen Vorladung - davon berichtet habe, schilderte er sehr knapp (vgl. Akte 17/16, F126 ff.). Erst auf konkrete Nachfrage führte er aus, sein Vater sei sauer geworden und habe ihn beschimpft (vgl. Akte 17/16, F129 f.). Zudem gab er an, dass sich auch sein Onkel für ihn eingesetzt habe, während die anderen Familienmitglieder den Kontakt zu ihm abgebrochen hätten (vgl. Akte 17/16, F95 f.). Er konnte jedoch nicht genau sagen, wer von seinen Verwandten den Kontakt abgebrochen habe, und führte kurz darauf ergänzend aus, seine Mutter und Geschwister hätten ihm ebenfalls helfen wollen (vgl. Akte 17/16, F97 f.). Die unsubstanziierten Ausführungen zur Reaktion seines Vaters sowie die widersprüchlichen Angaben zum angeblichen Kontaktabbruch der anderen Familienmitglieder erhärten die Zweifel an den geltend gemachten Asylgründen. 6.2.3 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den fluchtauslösenden Ereignissen auffallend detailarm sind, weder Emotionen noch eigene Überlegungen beinhalten und kaum Interaktionsschilderungen aufweisen. Es fehlt ihnen somit weitestgehend an persönlichen Bezügen und Realkennzeichen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erweist es sich als nicht glaubhaft, dass er tatsächlich wegen homosexuellen Handlungen strafrechtlich verfolgt wurde. 6.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die strafrechtliche Verfolgung sei angesichts der vorgelegten amtlichen Dokumente erstellt. Das SEM wies jedoch zutreffend darauf hin, dass Unterlagen wie die eingereichten Beweismittel im Irak ohne Weiteres gegen Entgelt erhältlich gemacht werden können und mangels Sicherheitsmerkmalen auch leicht fälschbar sind. Es fällt zudem auf, dass mit der Beschwerde ein Abwesenheitsurteil des Ermittlungsgerichts B._______ vom 17. Juli 2025 eingereicht wurde, welches vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung am 29. August 2025 mit keinem Wort erwähnt wurde. Obwohl er gemäss eigenen Angaben mit seinem Vater in Kontakt stand, wusste er nicht, wo sein Verfahren steht, respektive welche Strafe ihm bei einer Verurteilung drohe (vgl. Akte 17/16, F31, F101 und F104). Es erstaunt auch, dass innerhalb von wenigen Wochen nach Erlass des Haftbefehls (am 24. Juni 2025) bereits ein Urteil in Abwesenheit ergangen sein sollte. Dieses soll darüber hinaus von einem Ermittlungsgericht ausgesprochen worden sein, obwohl gemäss der irakischen Strafprozessordnung im Falle von Verbrechen - und um ein solches handelt es sich bei einem Verstoss gegen Art. 393 des irakischen Strafgesetzbuches (vgl. dazu auch Art. 26 des irakischen Strafgesetzbuches in der englischen Übersetzung auf: https://www.refworld.org/legal/legislation/natlegbod/1969/en-/103522, abgerufen am 10.10.2025) - nicht das Untersuchungsgericht, sondern das Strafgericht (Court of Felony, vgl. Art. 138 irakische Strafprozessordnung, in der englischen Übersetzung auf: https://kc-interlaw.org/web/viewer.html?file=https://images.kc-interlaw.org/root/root/-images/191982021_gjpi-cpc-1971-kurdish-v2.pdf, abgerufen am 10.10.2025) zuständig wäre. Vor diesem Hintergrund erscheinen die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die Asylgründe des Beschwerdeführers zu belegen. Angesichts seiner unglaubhaften Ausführungen muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um authentische Dokumente handelt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auch, weitere Abklärungen in Bezug auf diese Unterlagen vorzunehmen. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er wegen einer sexuellen Handlung mit einem anderen Mann strafrechtlich verfolgt wurde. Eigenen Angaben zufolge ist er auch nicht homosexuell, sondern fühlt sich zu Frauen hingezogen. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Irak aufgrund seiner sexuellen Orientierung erhebliche Nachteile seitens der Behörden, durch Drittpersonen oder Familienangehörige erleiden könnte. Das SEM hat somit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Angesichts der vorstehenden Ausführungen gelingt ihm dies jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 In seinem Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die Autonome Region Kurdistan aktualisiert. Es hielt dabei fest, dass in den irakisch-kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die Sicherheitslage weitgehend stabil ist. Die sozioökonomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeichnen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu Strom, Wasser, Bildung und medizinischer Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder Paare, die längere Zeit in der Autonomen Region Kurdistan gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14; siehe auch Urteil des BVGer E-6345/2025 vom 17. September 2025 E. 8.3.2 m.H.). 8.3.3 Der Beschwerdeführer ist ein alleinstehender, gesunder junger Mann, welcher über eine gewisse Schulbildung verfügt und mehrere Jahre als (...) gearbeitet hat (vgl. Akte 17/16, F16 ff. und F44). Er stammt aus B._______ und seine Eltern sowie Geschwister halten sich nach wie vor dort auf, ebenso wie weitere Verwandte (vgl. Akte 17/16, F26 ff.). Somit verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihn nötigenfalls bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr möglich sein wird, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er in der Autonomen Region Kurdistan in eine soziale, existenzielle oder medizinische Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Oktober 2025 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: