opencaselaw.ch

D-3125/2022

D-3125/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 16. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Dabei machten sie unter anderem eine Gefährdung auf- grund einer Fehde ihrer beiden Familien geltend. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ord- nete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Dabei führte es zur Begründung unter anderem aus, es sei nicht von einer be- gründeten Furcht vor nichtstaatlicher Verfolgung im Zusammenhang mit ei- ner Familienfehde auszugehen, da die Beschwerdeführenden nach den angeblich relevanten Ereignissen noch neun Monate im Heimatstaat ver- blieben seien, ohne dass etwas Relevantes vorgefallen wäre. Der Be- schwerdeführer sei vielmehr wegen einer angeblichen politischen Verfol- gung ausgereist. Auch seien bezüglich der Glaubhaftigkeit der Familien- fehde Vorbehalte anzubringen, da die Schilderungen der Beschwerdefüh- renden in wesentlichen Punkten teilweise allgemein, unlogisch und wider- sprüchlich ausgefallen seien. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-6846/2018 vom 8. Februar 2021 abgewiesen. Dabei wurden obige Er- wägungen der Vorinstanz zur Familienfehde im Ergebnis gestützt. D. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 (Eingang SEM 22. Februar 2022) reich- ten die Beschwerdeführenden – handelnd durch ihre damalige Rechtsver- tretung – ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM sein. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Bruder der Beschwerdeführerin habe im Zu- sammenhang mit der Familienfehde am (…) November 2021 die Schwes- ter des Beschwerdeführers getötet. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Sterbeurkunde und einen Obduktionsbericht betreffend die Schwester des Beschwerdeführers sowie einen Haftbefehl gegen den Bru- der der Beschwerdeführerin ein. Im Weiteren wurden im Wiedererwä- gungsgesuch keinerlei inhaltliche Ausführung zu den neu geltend gemach- ten Ereignissen gemacht. E. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden

D-3125/2022 Seite 3 mit Verfügung vom 15. Juni 2022 – eröffnet am 18. Juni 2022 – ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylent- scheids vom 30. Oktober 2018 fest. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 18. Juli 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz zur persönlichen Anhörung der Be- schwerdeführenden, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Aufhebung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der auf- schiebenden Wirkung, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung des Rechtsvertreters aIs unentgeltlicher Rechtsbeistand. G. Nach Eingang der Beschwerde wurde der Vollzug der Wegweisung vor- sorglich ausgesetzt (vgl. Anordnung vom 19. Juli 2022). H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung definitiv aus und stellte fest, dass die Be- schwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und for- derte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzu- reichen oder mittels beigelegtem Formular über ihre Bedürftigkeit Auskunft zu geben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung wurde mit Verweis auf Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendig- keit der anwaltlichen Vertretung abgewiesen. Die Vorinstanz wurde gleich- zeitig zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingaben vom 8. August 2022 und 1. September 2022 gaben die Be- schwerdeführenden Auskunft zur Frage der Bedürftigkeit und liessen ein Foto einreichen, das ein durch türkische Luftangriffe zerstörtes Fahrzeug zeige.

D-3125/2022 Seite 4 J. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2022 hielt das SEM vollum- fänglich an seinen Erwägungen fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 hiess die Instruktions- richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ohne weitere Begründung auch das Gesuch um Rechtsverbeistän- dung gut. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als unentgeltlicher Rechts- beistand eingesetzt. L. Mit Replik vom 6. Oktober 2022 nahm der Rechtsvertreter der Beschwer- deführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung und führte aus, wei- tere medizinische Berichte erhalten zu haben, die er nach Sichtung innert Tagesfrist nachreichen werde. M. Am 7. Oktober 2022 führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien noch nicht in der Lage, die Arztberichte einzureichen und ersuchten um Frister- streckung. N. Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführenden wei- tere Beweismittel in Form einer Bestätigung des kurdischen Innenministe- riums, (…) vom (…) Dezember 2022 zu den Akten. Gleichzeitig kündigten sie die Einreichung eines Arztberichtes betreffend den Beschwerdeführer an.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-3125/2022 Seite 5

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Das SEM hat die vorliegende Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungs- gesuch an die Hand genommen, nachdem Beweismittel eingereicht wur- den, welche nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und sich grösstenteils auf einen nachträglichen Sachverhalt beziehen. Diese Qualifikation wird von der professionellen Rechtsvertretung im Er- gebnis nicht gerügt, weshalb auch für das Gericht keine Veranlassung be- steht, weiter darauf einzugehen.

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrem Hauptbegehren die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes. Dabei machen sie geltend, dass die neusten Ereignisse im Irak im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs genügend dokumentiert worden seien, um das SEM zu weiteren Abklärungen zu veranlassen und eine Anhörung vorzunehmen. Es seien Beweismittel eingereicht worden, welche die im ordentlichen Verfahren für unglaubhaft befundene Familienfehde bestätigen würden. Dem Verweis des SEM auf die Schriftlichkeit des Verfahrens sei entgegenzuhalten, dass sich das Verfahren im Übrigen nach dem VwVG richte und das SEM mithin den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4).

D-3125/2022 Seite 6 Das SEM führte dazu in seiner Vernehmlassung aus, es bestehe kein An- spruch auf die Durchführung einer Anhörung und eine solche sei im vorlie- genden Fall – entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung – auch nicht angezeigt gewesen. In der Replik wird dem nochmals entgegengehalten, wenn der Sachverhalt durch die schriftliche Eingabe und die eingereichten Beweismittel nicht ge- nügend abgeklärt erscheine, müsse das SEM noch einmal eine Anhörung durchführen.

E. 4.2 Das SEM verweist zu Recht auf die Schriftlichkeit des Folgeverfahrens (vgl. Art. 111b und c AsylG). Es ist Sache der Beschwerdeführenden, das Gesuch gehörig zu begründen. Hierzu wird in BVGE 2014/39 zu den Mehrfachgesuchen festgehalten, dass die Vorbringen eine gewisse Begründungsdichte aufweisen müssten. Der Gesetzgeber wollte das im Asylverfahren sonst übliche Vorgehen der Anhörung zur Abklärung des Sachverhalts bei Zweitgesuchen ausdrücklich abkürzen und durch ein rein schriftliches Verfahren ersetzen. Das Gleiche gilt auch für Wiedererwä- gungsgesuche. Wenn die Beschwerdeführenden entsprechende Ausfüh- rungen zu den Hintergründen der neusten Ereignisse im Irak sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch auf Beschwerdeebene – nunmehr anwaltlich vertreten – unterlassen und lediglich praktisch unkommentiert Beweismittel einreichen, sind sie an ihre Mitwirkungspflicht zu erinnern. Sie sind verpflichtet, am Verfahren so mitzuwirken, dass die Behörde in die Situation versetzt wird, den Sachverhalt so zu erfassen, dass sie einen Entscheid treffen kann (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4). Dies war vorliegend ohne Weiteres möglich. Die Begründung der im Hauptbegehren zwar auf diese formelle Rüge ge- stützten Beschwerde beschlägt im Weiteren im Wesentlichen materielle Fragen, weshalb auf diese im Anschluss einzugehen ist.

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, bezüglich der Familienfehde könne auf die Verfügung im ordentlichen Verfahren und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6846/2018 verwiesen wer- den. Dort sei festgehalten worden, dass in den Schilderungen der Be- schwerdeführenden zu viele Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Wi- dersprüche vorhanden seien, als dass ihr Vorbringen als glaubhaft be- zeichnet werden könnte (E. 7, insbesondere E. 7.3.2 und E. 7.7). Somit fehle ihrem Gesuch bereits von Beginn an jedwede Grundlage. Bei den

D-3125/2022 Seite 7 neu eingereichten Beweismitteln handle es sich lediglich um (Farb-)Kopien von grundsätzlich nicht fälschungssicheren Dokumenten, welche demzu- folge keine (relevante) Beweiskraft entfalten würden. Die Unterlagen wür- den zudem kaum bis gar keinen Aufschluss über den genauen Tathergang geben. Im Übrigen sei es bezeichnend, dass auch ihrer eigenen schriftlich verhältnismässig kurz ausformulierten Eingabe keine genaueren Einzelhei- ten zum mutmasslichen Tathergang entnommen werden könnten. Die neu ins Recht gelegten Unterlagen seien folglich nicht geeignet, die im ordentli- chen Verfahren geltend gemachte Familienfehde zu belegen. Ergänzend könne festgehalten werden, dass die staatlichen Strukturen der Autono- men Region Kurdistan (ARK) in Bezug auf allfällige Ehrenmorde grund- sätzlich schutzfähig und -willig seien (vgl. u.a. das Urteil des BVGer vom

20. September 2021, E-4181/2019, E. 5.2.1 m.w.H.).

E. 5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, es gehe grundsätzlich darum, dass die bereits im ursprünglichen Asylverfahren als Asylgrund genannte Fami- lienfehde inzwischen eskaliert sei und der Bruder der Beschwerdeführerin die Schwester des Beschwerdeführers mit mehreren Kopfschüssen getö- tete habe. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht seien damals zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die Familienfehde glaubhaft zu machen. Nun hätten sie im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs Beweismittel eingereicht, die diese Famili- enfehde bestätigen würden. Genau aus diesem Grund habe der Gesetz- geber die Möglichkeit gegeben, solche Fehleinschätzungen zu korrigieren, sollten später neue Beweismittel vorgelegt werden. Es genüge deshalb nicht, einfach zu sagen, man hätte den Beschwerdeführenden im ur- sprünglichen Asylverfahren die Familienfehde und deren Ausmass nicht geglaubt, weshalb die neu eingereichten Beweismittel ohne Relevanz sein müssten. Da im Rahmen dieser Familienfehde bereits die Schwester des Beschwerdeführers getötet worden sei, müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer selber – aber wohl auch die Beschwerdefüh- rerin – bei ihrer Ankunft in ihrer Heimatregion ebenfalls getötet würden oder dass die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet würde. Darüber hinaus seien die Bundesanhörungen der Beschwerdeführenden nicht über alle Zweifel erhaben gewesen (Anwesenheit des Säuglings, Müdigkeit, Dauer der Anhörung), was auch im Urteil D-6846/2018 festgehalten worden sei. Wenn die Verwertung der Aussagen der Beschwerdeführenden schon da- mals unter einem Vorbehalt gestanden habe, müsse dies heute erst recht gelten, nachdem neue Beweismittel aufgetaucht seien. Das Bundesverwal- tungsgericht habe denn in seinem Urteil auch festgehalten, dass es die Vorbehalte des SEM nicht vollumfänglich zu teilen vermöge, und damit die

D-3125/2022 Seite 8 Familienfehde nicht kategorisch ausgeschlossen. Es müsse nun eine Ge- samtschau vorgenommen werden, wobei die damaligen Aussagen unter Berücksichtigung aller Vorbehalte und der neuen Beweismittel zu würdigen seien. Das SEM sei hingegen wie üblich vorgegangen, indem es jedes Be- weismittel einzeln gewürdigt habe. Im Wiedererwägungsgesuch werde dargelegt, wie diese Beweismittel in die Verfolgungsgeschichte der Be- schwerdeführenden passen würden. Es gehe nicht an, den Beweismitteln jeglichen Beweiswert abzusprechen, nur weil sie in Form von Kopien vor- liegen würden. Von einem Haftbefehl erhalte der Beschuldigte zudem nie das Original. Weiter sei festzuhalten, dass sich ein Obduktionsbericht in der Regel nicht zum Täter äussere. Dieser würde belegen, dass die Schwester ermordet und nicht bei einem anderen Ereignis getötet worden sei. Im Haftbefehl gegen den Bruder werde zudem auf Paragraf 406 ver- wiesen, welcher sich auf die vorsätzliche Tötung beziehe. Der Zusammen- hang zwischen den Dokumenten werde durch die Ausführungen im Wie- dererwägungsgesuch erstellt, wonach der Bruder die Schwester umge- bracht habe. Die Dokumente würden für diesen Tathergang erhebliche In- dizien darstellen. Ansonsten müsste von einem massiven Zufall ausgegan- gen werden, wenn hier kein Zusammenhang bestehen würde. Mit den Ko- pien der Identitätskarten sollte die Verwandtschaft mit den Beschwerdefüh- renden bewiesen werden. Inzwischen würden neue Beweismittel vorliegen. Dazu sei festzuhalten, dass der Übersetzer verschiedene Fehler gemacht habe. Zum einen habe er Daten verkehrt wiedergegeben, zum anderen habe er wichtige Passa- gen nicht übersetzt. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Beweismittel neu übersetzen lassen. Die unkorrekten Übersetzungen würden der Be- schwerde beigelegt, weil der erste Übersetzer die Originale jeweils mit sei- nem Stempel versehen habe. Aus dem Anschlag auf der Aufbahrungshalle gehe hervor, dass die Schwester des Beschwerdeführers nicht eines na- türlichen Todes gestorben sei. Die Wohnsitzbestätigung halte fest, dass sie vom Bruder der Beschwerdeführerin getötet worden sei. Dazu weise er noch auf die seit langem bestehende Familienfehde hin. Im Auszug aus der Zeitschrift (…) werde die vollständige Geschichte der Ermordung der Schwester des Beschwerdeführers und die Hintergründe der Tat (im We- sentlichen die Darstellung der Beschwerdeführenden im ordentlichen Ver- fahren) dargelegt. Der Verweis auf die Schutzfähigkeit und –willigkeit der ARK gehe ange- sichts der Ermordung der Schwester des Beschwerdeführers und weiterer bereits im ordentlichen Verfahren dargelegten Ehrenmorde fehl. Es gehe

D-3125/2022 Seite 9 nicht an, den nordirakischen Behörden die Verantwortung zum Schutz der Beschwerdeführenden zu geben. Diese seien nicht in der Lage, sie rund um die Uhr zu schützen. Die Beschwerdeführenden würden sich in der Schweiz aufhalten, also sei dieses Land zuständig.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, allfällige Einwände ge- gen die damalige Anhörungssituation hätten in einem Revisionsgesuch vorgebracht werden müssen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Familien- fehde sei nochmals auf die Erwägungen des SEM und des Bundesverwal- tungsgerichts im ordentlichen Verfahren zu verweisen. Die Parteibehaup- tung, wonach keine Gesamtschau der Beweismittel vorgenommen worden sei, sei zurückzuweisen. Das SEM spreche den Beweismitteln denn auch nicht keinen, sondern praxisgemäss lediglich einen geringen Beweiswert zu. Die Beweismittel seien inhaltlich gewürdigt und es sei festgehalten wor- den, dass der mutmassliche Haftbefehl keinen Rückschluss auf Opfer und Motiv gebe. Daran ändere die Nennung des Paragraphen 406 des Iraqi Penal Codes nichts. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene neu einge- reichten Beweismittel sei zunächst nicht ersichtlich, inwiefern es den Be- schwerdeführenden erst jetzt möglich gewesen sein sollte, diese beizubrin- gen. Der Aushang an der Aufbewahrungshalle gebe lediglich wenig aussa- gekräftig wieder, dass die Schwester des Beschwerdeführers bei einem tragischen Unglück am 5. November 2021 gestorben sei. Motiv und Täter würden sich diesem Aushang jedoch nicht entnehmen lassen. Bei der so- genannten Wohnsitzbestätigung handle es sich um eine Aussage von Dritt- personen als Zeugen gegenüber dem Gemeindeamman und somit um ein Gefälligkeitsschreiben. Das Erscheinungsdatum des Zeitungsartikels sei nicht klar. Darin gebe der Pressesprecher der Polizei lediglich an, dass eine Untersuchung eingeleitet worden sei. Dessen weitere Aussagen würden sich als Quelle auf den Vater der Getöteten berufen, welcher im Rahmen der – wohlgemerkt – ersten polizeilichen Untersuchungen vernommen wor- den sei. Schliesslich vermöchten die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zu Vorfällen in der ARK, welche nicht in Verbindung mit den Be- schwerdeführenden stehen würden, nichts an der grundsätzlichen Schutz- fähigkeit und –willigkeit der nordirakischen Behörden in Bezug auf allfällige Ehrenmorde zu ändern.

E. 5.4 In der Replik wurde festgehalten, die mangelhafte Anhörungssituation sei im ersten Beschwerdeverfahren thematisiert worden. Das Bundesver- waltungsgericht habe die damalige Beschwerde zwar abgewiesen. Trotz- dem dürfe daraus nicht abgeleitet werden, dass die neu eingereichten Be-

D-3125/2022 Seite 10 weismittel untauglich wären. Diese würden vielmehr belegen, dass die da- malige Einschätzung unrichtig gewesen sei. Weiter werde auch in der Ver- nehmlassung eine Gesamtschau der Beweismittel unterlassen und diese würden nicht im Kontext gewürdigt. Die Verzögerung bei der Einreichung der Beweismittel sei dem fehlenden ständigen Kontakt mit den Angehöri- gen im Irak und der notwendigen Übersetzung geschuldet. Die eingereich- ten Beweismittel ergäben in ihrer Gesamtheit eine Indizienkette, dass sich die Ereignisse so, wie geltend gemacht, zugetragen hätten. Es sei bei Pressetexten häufig der Fall, dass etwas veröffentlicht werde, was nicht als Endergebnis der polizeilichen und juristischen Untersuchungen angesehen werden könne. Auch nütze es den Opfern in der Regel nicht viel, wenn sich die Sicherheitskräfte nachträglich alle Mühe gäben, den Ehrenmord aufzu- klären. Meistens gelinge dies nicht, weil die Familie des Täters – wie im Fall des Bruders der Beschwerdeführerin – politisch über viel Macht ver- füge. Schliesslich sei noch einmal auf die schlechte Sicherheitssituation im Nordirak zu verweisen insbesondere wegen den türkischen Angriffen auf PKK-Stellungen, was in der Beilage mit aktuellen Berichten belegt werde.

E. 5.5 Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung des kurdischen Innenministeriums, (…) vom (…) Dezem- ber 2022 zu den Akten. Demnach habe der Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an seiner Tochter gegen den Bruder der Beschwerdeführerin Anzeige erstattet. Er sei einvernommen worden und seine Aussagen seien an den Untersuchungsrichter weiterge- leitet worden. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass gegen den Bruder der Be- schwerdeführerin ein Haftbefehl erlassen worden sei und dieser sich auf der Flucht befinde.

E. 6.1 Entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene vermögen die Erwä- gungen des SEM im Ergebnis zu überzeugen. Auch das Gericht geht da- von aus, dass die neu geltend gemachten Ereignisse und die entsprechen- den Beweismittel nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfol- gung durch die Familie glaubhaft zu machen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden sind im Jahr 2015 aus dem Irak ausgereist. Die Familienfehde habe zu diesem Zeitpunkt schon neun Monate bestan- den, ohne dass den Beschwerdeführenden oder sonst jemandem aus der Familie etwas zugestossen wäre. Nach ihrer Ausreise sind weitere sechs Jahre vergangen, ohne dass sich bezüglich der Familienfehde nur das ge-

D-3125/2022 Seite 11 ringste ereignet hätte. Zumindest machen die Beschwerdeführenden dies- bezüglich nichts geltend. Dass sich nun im November 2021 mithin sechs Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführenden eine derart schwere Tat, wie die Ermordung der Schwester des Beschwerdeführers im Zusam- menhang mit der Familienfehde ereignet haben soll, scheint insgesamt sehr unwahrscheinlich. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin offenbar keinen konservativen Wert- vorstellungen anhängen (vgl. Urteil D-6846/2018 E. 7.5.2). Bezeichnender- weise haben die Beschwerdeführenden denn sowohl im Wiedererwä- gungsgesuch als auch in der Beschwerdeschrift – nunmehr anwaltlich ver- treten und nachdem die Vorinstanz die fehlenden Schilderungen bemän- gelt hatte – nicht die geringsten Angaben zum weiteren Verlauf und zur weiteren Zuspitzung der Familienfehde hin zu einem Mord oder zu den Tat- umständen des Mordes selber gemacht, sodass die Hintergründe vollkom- men schleierhaft bleiben. Auch bis zum heutigen Zeitpunkt, wiederum mehr als ein Jahr nach dem geltend gemachten Mord, wurden keine weiteren Angaben gemacht oder allenfalls – abgesehen von einer Bestätigung des Innenministeriums zur Anzeigeerstattung und Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers sowie zur Weiterleitung der Aussagen an den Untersu- chungsrichter – relevante Strafakten zum Verfahren gegen den Bruder der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Bereits diese Umstände lassen gewichtige Zweifel an den nunmehr geltend gemachten Ereignissen bezie- hungsweise Verknüpfungen aufkommen.

E. 6.3 Daran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zu- mal diese keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen und lediglich in Kopie vorliegen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Schwester der Beschwerdeführerin offenbar als Anwältin arbeite, weshalb es ein Leichtes gewesen sein dürfte, an entsprechende Vorlagen heranzukommen.

E. 6.4 Die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel vermögen an diesen Schlussfolgerungen ebenfalls nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Vernehmlassung des SEM verwiesen werden, welche durch die Erwiderungen in der Replik nicht umgestossen werden. So erstaunt es zunächst, dass die entsprechenden Beweismittel nicht etwa schon im Rahmen des Wiedererwägungsgesu- ches eingereicht worden sind, sondern erst auf Beschwerdeebene und da- mit erst acht Monate nach dem Todesfall. Bezüglich der Wohnsitzbestäti- gung kann zudem festgehalten werden, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese Ausführungen zu den Umständen des Ablebens der Person

D-3125/2022 Seite 12 enthält. Zum Zeitungsbericht gilt es zusätzlich anzumerken, dass darin zu den Hintergründen der Tat im Wesentlichen lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführenden im ordentlichen Verfahren wiedergegeben und keine Ausführungen dazu gemacht werden, was sich seit deren Ausreise ereignet hätte, was an der Authentizität weiter zweifeln lässt. Dass das SEM die Beweismittel nicht einer Gesamtschau unterzogen hat, kann nach dem Gesagten nicht bestätigt werden. Bezüglich der im Nachgang zur Ver- nehmlassung des SEM eingereichten Bestätigung des Innenministeriums kann auf obige Aussagen in E. 6.3 verwiesen werden. Zudem ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb die Bestätigung bezüglich der Anzeigeerstattung erst derart lange Zeit nach den Ereignissen eingereicht wird. Auf die in der Beschwerde vorgeschlagene telefonische Konsultation des Amtes kann nach dem Gesagten in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet wer- den, zumal die genannte Telefonnummer ohnehin nicht überprüft werden kann. Die neu eingereichten Beweismittel vermögen insgesamt die Schlussfolgerung im ordentlichen Verfahren nicht umzustossen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorbehalte, die gegen die damalige Be- fragungssituation gemacht wurden.

E. 6.5 In Bezug auf die Schutzfähigkeit und –willigkeit sind die Beschwerde- führenden auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes zu ver- weisen. Wenn sie in ihrem Heimatland Schutz vor Verfolgung Dritter durch die Behörden erhalten können, müssen sie diesen in Anspruch nehmen. Ihr Aufenthalt in der Schweiz begründet keine Verantwortung dieses Lan- des. Im Übrigen sind sie darauf hinzuweisen, dass es keinem Land gelin- gen kann, seine Bürger rund um die Uhr zu beschützen. Die grundsätzliche Schutzfähigkeit und –willigkeit der nordirakischen Behörden wurde bereits im ordentlichen Verfahren dargelegt und wird durch die angebliche Ermor- dung der Schwester des Beschwerdeführers nicht generell erschüttert. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Strafverfolgungsbehörden ent- sprechende Ermittlungen zum Tötungsdelikt an der Schwester des Be- schwerdeführers in die Wege geleitet haben. Inwiefern der Bruder der Be- schwerdeführerin über die politische Macht verfügen sollte, die Aufklärung zu verhindern, wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt.

E. 6.6 Auch aus den allgemeinen und mit medialen Berichten belegten schwierigen Sicherheitssituation im Nordirak vermögen die Beschwerde- führenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Angriffe der Türkei auf die PKK vermögen zwar verständlicherweise subjektive Angst auszulösen, stehen aber offensichtlich nicht im Zusammenhang mit den Beschwerde- führenden.

D-3125/2022 Seite 13

E. 6.7 Nach dem Gesagten sind die neu eingereichten Beweismittel zum Asyl- punkt insgesamt nicht als erheblich zu bezeichnen.

E. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der neusten Ereignisse im Irak und des ver- schlechterten psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar.

E. 7.2 Im Urteil D-6846/2018 wurde der Vollzug der Wegweisung der Be- schwerdeführenden als zulässig und zumutbar qualifiziert. Im Wiedererwä- gungsgesuch wurde dem nichts entgegengehalten. In der Beschwerde wird nun ausgeführt, die schlechte Sicherheitslage lasse eine Rückkehr nicht zu, aufgrund der Ermordung der Schwester des Beschwerdeführers durch den Bruder der Beschwerdeführerin sei nicht mehr von einem intak- ten familiären Netz im Irak auszugehen. Auch könne der Beschwerdeführer nicht mehr an seine alte Arbeitsstelle zurückkehren. Erstmals wird zudem geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide wegen der drohenden Aus- schaffung und wegen der Ermordung seiner Schwester unter schweren psychischen Störungen und sei deswegen in psychiatrischer Behandlung. Da die psychischen Probleme mit der Situation im Irak zusammenhängen würden, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Zur Stützung ihrer Vor- bringen reichten sie einen Arztbericht vom 11. Juli 2022 zu den Akten, wo- nach der Beschwerdeführer seit dem 11. August 2020 in Behandlung sei. Das SEM führte dazu in seiner Vernehmlassung aus, gemäss dem einge- reichten Arztbericht sei der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Ver- fahren in Behandlung gewesen, ohne dass ein Grund ersichtlich sei, wes- halb er dies damals nicht habe geltend machen können. Gemäss Recht- sprechung des BVGer könne aber ohnehin davon ausgegangen werden, dass die medizinische Grundversorgung in der ARK sichergestellt sei und

– wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liege – auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behan- delt werden könnten. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers würden auch nicht stark mit den Ereignissen im Irak zusammenhängen, sondern seien in erster Linie auf die Situation in der Schweiz zurückzufüh- ren. In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass sich der Psychiater nach Behandlungsbeginn im August 2020 zuerst ein Bild habe machen

D-3125/2022 Seite 14 müssen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aber bereits im Feb- ruar 2021 ergangen sei. Für sich allein hätten sie zur Eingabe eines aus- serordentlichen Rechtsmittels nicht genügt.

E. 7.3 Seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens hat sich die allge- meine Sicherheitslage in der ARK nicht derart verschlechtert, als dass nun von einer Situation der allgemeinen Gefahr auszugehen wäre. Das Gericht geht wie oben ausgeführt sodann nicht davon aus, dass die geltend ge- machte Familienfehde besteht, weshalb auch das familiäre Netz weiterhin als intakt qualifiziert wird. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht an seine alte Stelle zurückkehren kann, ist davon auszugehen, dass er sich ange- sichts des hohen Bildungsgrades um eine neue Stelle bemühen können wird (vgl. Urteil D-6846/2018). In Bezug auf die psychischen Beschwerden weist das SEM zunächst zu Recht darauf hin, dass diese im ordentlichen Verfahren hätten geltend ge- macht werden müssen. Dass sich der Psychiater zuerst ein Bild machen müsse, vermag dies nicht zu entschuldigen, zumal zwischen Aufnahme der Therapie und Abschluss des ordentlichen Verfahrens offenbar Monate la- gen. Gemäss dem eingereichten Arztbericht leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstö- rung mit Angst und Depression. Aufgrund der Ereignisse im Irak habe sich die Situation verschlechtert. Detaillierte Ausführungen zum Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde oder der Rep- lik nicht gemacht. Mit seinem Gesuch um Verlängerung der Replikfrist hat der Beschwerdeführer zwar die Einreichung weiterer medizinischer Unter- lagen in Aussicht gestellt. Solche wurden aber in der Folge und bis heute, mithin drei Monate später, nicht eingereicht. Vielmehr wurde mit Eingabe vom 1. Februar 2023 lediglich erneut und kommentarlos das Einreichen entsprechender Unterlagen in Aussicht gestellt. Die Einreichung dieses Be- richtes muss angesichts des beschriebenen bisherigen Verfahrensgangs in antizipierender Beweiswürdigung nicht abgewartet werden. Das SEM weist in seiner Vernehmlassung richtig daraufhin, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in erster Linie mit der Situation in der Schweiz zusammenhängen und sich bei einer Rückkehr legen dürften. Ebenfalls verweist es richtig auf die zwar strapazierten aber vorhandenen psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten im Nordirak hin (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-413/2019 vom 20. Dezember 2019). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar.

D-3125/2022 Seite 15

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je- doch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 9.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde mit Ver- fügung vom 22. Juli 2022 abgewiesen, da es unabhängig von einer beste- henden Bedürftigkeit an der im Rahmen eines Folgeverfahrens kumulati- ven Voraussetzung der Notwendigkeit der amtlichen Vertretung fehle. Nichtsdestotrotz wurde am 21. September 2022 nach Beleg der Bedürftig- keit ohne weitere Begründung neben der Gutheissung der unentgeltlichen Prozessführung auch der rubrizierte Vertreter als amtliche Vertretung ein- gesetzt. Dies erfolgte offensichtlich aufgrund eines Versehens, zumal sich weder die Sach- oder Rechtslage massgeblich verändert hätte, noch eine Begründung in dieser Hinsicht ersichtlich wird. Im Sinne des Prinzips von Treu und Glauben ist der amtlich eingesetzte Vertreter aber dennoch für die nach Einsetzung erfolgten Rechtshandlungen zu entschädigen. Er hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nach- forderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungs- aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 400.– (inkl. allfälliger Auslagen und Mehr- wertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3125/2022 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.– zuge- sprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3125/2022 Urteil vom 17. Februar 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech und Notar, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 16. November 2015 in der Schweiz um Asyl. Dabei machten sie unter anderem eine Gefährdung aufgrund einer Fehde ihrer beiden Familien geltend. B. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Dabei führte es zur Begründung unter anderem aus, es sei nicht von einer begründeten Furcht vor nichtstaatlicher Verfolgung im Zusammenhang mit einer Familienfehde auszugehen, da die Beschwerdeführenden nach den angeblich relevanten Ereignissen noch neun Monate im Heimatstaat verblieben seien, ohne dass etwas Relevantes vorgefallen wäre. Der Beschwerdeführer sei vielmehr wegen einer angeblichen politischen Verfolgung ausgereist. Auch seien bezüglich der Glaubhaftigkeit der Familienfehde Vorbehalte anzubringen, da die Schilderungen der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten teilweise allgemein, unlogisch und widersprüchlich ausgefallen seien. C. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-6846/2018 vom 8. Februar 2021 abgewiesen. Dabei wurden obige Erwägungen der Vorinstanz zur Familienfehde im Ergebnis gestützt. D. Mit Eingabe vom 28. Januar 2022 (Eingang SEM 22. Februar 2022) reichten die Beschwerdeführenden - handelnd durch ihre damalige Rechtsvertretung - ein Wiedererwägungsgesuch beim SEM sein. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, der Bruder der Beschwerdeführerin habe im Zusammenhang mit der Familienfehde am (...) November 2021 die Schwester des Beschwerdeführers getötet. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie eine Sterbeurkunde und einen Obduktionsbericht betreffend die Schwester des Beschwerdeführers sowie einen Haftbefehl gegen den Bruder der Beschwerdeführerin ein. Im Weiteren wurden im Wiedererwägungsgesuch keinerlei inhaltliche Ausführung zu den neu geltend gemachten Ereignissen gemacht. E. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. Juni 2022 - eröffnet am 18. Juni 2022 - ab und stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 30. Oktober 2018 fest. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 18. Juli 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur persönlichen Anhörung der Beschwerdeführenden, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie subeventualiter die Aufhebung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs unter Gewährung einer vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beiordnung des Rechtsvertreters aIs unentgeltlicher Rechtsbeistand. G. Nach Eingang der Beschwerde wurde der Vollzug der Wegweisung vorsorglich ausgesetzt (vgl. Anordnung vom 19. Juli 2022). H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung definitiv aus und stellte fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verschob sie auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder mittels beigelegtem Formular über ihre Bedürftigkeit Auskunft zu geben. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde mit Verweis auf Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung abgewiesen. Die Vorinstanz wurde gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingaben vom 8. August 2022 und 1. September 2022 gaben die Beschwerdeführenden Auskunft zur Frage der Bedürftigkeit und liessen ein Foto einreichen, das ein durch türkische Luftangriffe zerstörtes Fahrzeug zeige. J. In seiner Vernehmlassung vom 2. September 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und ohne weitere Begründung auch das Gesuch um Rechtsverbeiständung gut. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. L. Mit Replik vom 6. Oktober 2022 nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung und führte aus, weitere medizinische Berichte erhalten zu haben, die er nach Sichtung innert Tagesfrist nachreichen werde. M. Am 7. Oktober 2022 führten die Beschwerdeführenden aus, sie seien noch nicht in der Lage, die Arztberichte einzureichen und ersuchten um Fristerstreckung. N. Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel in Form einer Bestätigung des kurdischen Innenministeriums, (...) vom (...) Dezember 2022 zu den Akten. Gleichzeitig kündigten sie die Einreichung eines Arztberichtes betreffend den Beschwerdeführer an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Das SEM hat die vorliegende Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch an die Hand genommen, nachdem Beweismittel eingereicht wurden, welche nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und sich grösstenteils auf einen nachträglichen Sachverhalt beziehen. Diese Qualifikation wird von der professionellen Rechtsvertretung im Ergebnis nicht gerügt, weshalb auch für das Gericht keine Veranlassung besteht, weiter darauf einzugehen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden verlangen in ihrem Hauptbegehren die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Erstellung des Sachverhaltes. Dabei machen sie geltend, dass die neusten Ereignisse im Irak im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs genügend dokumentiert worden seien, um das SEM zu weiteren Abklärungen zu veranlassen und eine Anhörung vorzunehmen. Es seien Beweismittel eingereicht worden, welche die im ordentlichen Verfahren für unglaubhaft befundene Familienfehde bestätigen würden. Dem Verweis des SEM auf die Schriftlichkeit des Verfahrens sei entgegenzuhalten, dass sich das Verfahren im Übrigen nach dem VwVG richte und das SEM mithin den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären habe (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4). Das SEM führte dazu in seiner Vernehmlassung aus, es bestehe kein Anspruch auf die Durchführung einer Anhörung und eine solche sei im vorliegenden Fall - entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung - auch nicht angezeigt gewesen. In der Replik wird dem nochmals entgegengehalten, wenn der Sachverhalt durch die schriftliche Eingabe und die eingereichten Beweismittel nicht genügend abgeklärt erscheine, müsse das SEM noch einmal eine Anhörung durchführen. 4.2 Das SEM verweist zu Recht auf die Schriftlichkeit des Folgeverfahrens (vgl. Art. 111b und c AsylG). Es ist Sache der Beschwerdeführenden, das Gesuch gehörig zu begründen. Hierzu wird in BVGE 2014/39 zu den Mehrfachgesuchen festgehalten, dass die Vorbringen eine gewisse Begründungsdichte aufweisen müssten. Der Gesetzgeber wollte das im Asylverfahren sonst übliche Vorgehen der Anhörung zur Abklärung des Sachverhalts bei Zweitgesuchen ausdrücklich abkürzen und durch ein rein schriftliches Verfahren ersetzen. Das Gleiche gilt auch für Wiedererwägungsgesuche. Wenn die Beschwerdeführenden entsprechende Ausführungen zu den Hintergründen der neusten Ereignisse im Irak sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch auf Beschwerdeebene - nunmehr anwaltlich vertreten - unterlassen und lediglich praktisch unkommentiert Beweismittel einreichen, sind sie an ihre Mitwirkungspflicht zu erinnern. Sie sind verpflichtet, am Verfahren so mitzuwirken, dass die Behörde in die Situation versetzt wird, den Sachverhalt so zu erfassen, dass sie einen Entscheid treffen kann (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.4). Dies war vorliegend ohne Weiteres möglich. Die Begründung der im Hauptbegehren zwar auf diese formelle Rüge gestützten Beschwerde beschlägt im Weiteren im Wesentlichen materielle Fragen, weshalb auf diese im Anschluss einzugehen ist. 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, bezüglich der Familienfehde könne auf die Verfügung im ordentlichen Verfahren und auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6846/2018 verwiesen werden. Dort sei festgehalten worden, dass in den Schilderungen der Beschwerdeführenden zu viele Ungereimtheiten, Ungenauigkeiten und Widersprüche vorhanden seien, als dass ihr Vorbringen als glaubhaft bezeichnet werden könnte (E. 7, insbesondere E. 7.3.2 und E. 7.7). Somit fehle ihrem Gesuch bereits von Beginn an jedwede Grundlage. Bei den neu eingereichten Beweismitteln handle es sich lediglich um (Farb-)Kopien von grundsätzlich nicht fälschungssicheren Dokumenten, welche demzufolge keine (relevante) Beweiskraft entfalten würden. Die Unterlagen würden zudem kaum bis gar keinen Aufschluss über den genauen Tathergang geben. Im Übrigen sei es bezeichnend, dass auch ihrer eigenen schriftlich verhältnismässig kurz ausformulierten Eingabe keine genaueren Einzelheiten zum mutmasslichen Tathergang entnommen werden könnten. Die neu ins Recht gelegten Unterlagen seien folglich nicht geeignet, die im ordentlichen Verfahren geltend gemachte Familienfehde zu belegen. Ergänzend könne festgehalten werden, dass die staatlichen Strukturen der Autonomen Region Kurdistan (ARK) in Bezug auf allfällige Ehrenmorde grundsätzlich schutzfähig und -willig seien (vgl. u.a. das Urteil des BVGer vom 20. September 2021, E-4181/2019, E. 5.2.1 m.w.H.). 5.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, es gehe grundsätzlich darum, dass die bereits im ursprünglichen Asylverfahren als Asylgrund genannte Familienfehde inzwischen eskaliert sei und der Bruder der Beschwerdeführerin die Schwester des Beschwerdeführers mit mehreren Kopfschüssen getötete habe. Das SEM und das Bundesverwaltungsgericht seien damals zum Schluss gekommen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen sei, die Familienfehde glaubhaft zu machen. Nun hätten sie im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs Beweismittel eingereicht, die diese Familienfehde bestätigen würden. Genau aus diesem Grund habe der Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, solche Fehleinschätzungen zu korrigieren, sollten später neue Beweismittel vorgelegt werden. Es genüge deshalb nicht, einfach zu sagen, man hätte den Beschwerdeführenden im ursprünglichen Asylverfahren die Familienfehde und deren Ausmass nicht geglaubt, weshalb die neu eingereichten Beweismittel ohne Relevanz sein müssten. Da im Rahmen dieser Familienfehde bereits die Schwester des Beschwerdeführers getötet worden sei, müsse damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer selber - aber wohl auch die Beschwerdeführerin - bei ihrer Ankunft in ihrer Heimatregion ebenfalls getötet würden oder dass die Beschwerdeführerin zwangsverheiratet würde. Darüber hinaus seien die Bundesanhörungen der Beschwerdeführenden nicht über alle Zweifel erhaben gewesen (Anwesenheit des Säuglings, Müdigkeit, Dauer der Anhörung), was auch im Urteil D-6846/2018 festgehalten worden sei. Wenn die Verwertung der Aussagen der Beschwerdeführenden schon damals unter einem Vorbehalt gestanden habe, müsse dies heute erst recht gelten, nachdem neue Beweismittel aufgetaucht seien. Das Bundesverwaltungsgericht habe denn in seinem Urteil auch festgehalten, dass es die Vorbehalte des SEM nicht vollumfänglich zu teilen vermöge, und damit die Familienfehde nicht kategorisch ausgeschlossen. Es müsse nun eine Gesamtschau vorgenommen werden, wobei die damaligen Aussagen unter Berücksichtigung aller Vorbehalte und der neuen Beweismittel zu würdigen seien. Das SEM sei hingegen wie üblich vorgegangen, indem es jedes Beweismittel einzeln gewürdigt habe. Im Wiedererwägungsgesuch werde dargelegt, wie diese Beweismittel in die Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführenden passen würden. Es gehe nicht an, den Beweismitteln jeglichen Beweiswert abzusprechen, nur weil sie in Form von Kopien vorliegen würden. Von einem Haftbefehl erhalte der Beschuldigte zudem nie das Original. Weiter sei festzuhalten, dass sich ein Obduktionsbericht in der Regel nicht zum Täter äussere. Dieser würde belegen, dass die Schwester ermordet und nicht bei einem anderen Ereignis getötet worden sei. Im Haftbefehl gegen den Bruder werde zudem auf Paragraf 406 verwiesen, welcher sich auf die vorsätzliche Tötung beziehe. Der Zusammenhang zwischen den Dokumenten werde durch die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch erstellt, wonach der Bruder die Schwester umgebracht habe. Die Dokumente würden für diesen Tathergang erhebliche Indizien darstellen. Ansonsten müsste von einem massiven Zufall ausgegangen werden, wenn hier kein Zusammenhang bestehen würde. Mit den Kopien der Identitätskarten sollte die Verwandtschaft mit den Beschwerdeführenden bewiesen werden. Inzwischen würden neue Beweismittel vorliegen. Dazu sei festzuhalten, dass der Übersetzer verschiedene Fehler gemacht habe. Zum einen habe er Daten verkehrt wiedergegeben, zum anderen habe er wichtige Passagen nicht übersetzt. Der Beschwerdeführer habe deshalb die Beweismittel neu übersetzen lassen. Die unkorrekten Übersetzungen würden der Beschwerde beigelegt, weil der erste Übersetzer die Originale jeweils mit seinem Stempel versehen habe. Aus dem Anschlag auf der Aufbahrungshalle gehe hervor, dass die Schwester des Beschwerdeführers nicht eines natürlichen Todes gestorben sei. Die Wohnsitzbestätigung halte fest, dass sie vom Bruder der Beschwerdeführerin getötet worden sei. Dazu weise er noch auf die seit langem bestehende Familienfehde hin. Im Auszug aus der Zeitschrift (...) werde die vollständige Geschichte der Ermordung der Schwester des Beschwerdeführers und die Hintergründe der Tat (im Wesentlichen die Darstellung der Beschwerdeführenden im ordentlichen Verfahren) dargelegt. Der Verweis auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der ARK gehe angesichts der Ermordung der Schwester des Beschwerdeführers und weiterer bereits im ordentlichen Verfahren dargelegten Ehrenmorde fehl. Es gehe nicht an, den nordirakischen Behörden die Verantwortung zum Schutz der Beschwerdeführenden zu geben. Diese seien nicht in der Lage, sie rund um die Uhr zu schützen. Die Beschwerdeführenden würden sich in der Schweiz aufhalten, also sei dieses Land zuständig. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, allfällige Einwände gegen die damalige Anhörungssituation hätten in einem Revisionsgesuch vorgebracht werden müssen. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Familienfehde sei nochmals auf die Erwägungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts im ordentlichen Verfahren zu verweisen. Die Parteibehauptung, wonach keine Gesamtschau der Beweismittel vorgenommen worden sei, sei zurückzuweisen. Das SEM spreche den Beweismitteln denn auch nicht keinen, sondern praxisgemäss lediglich einen geringen Beweiswert zu. Die Beweismittel seien inhaltlich gewürdigt und es sei festgehalten worden, dass der mutmassliche Haftbefehl keinen Rückschluss auf Opfer und Motiv gebe. Daran ändere die Nennung des Paragraphen 406 des Iraqi Penal Codes nichts. Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel sei zunächst nicht ersichtlich, inwiefern es den Beschwerdeführenden erst jetzt möglich gewesen sein sollte, diese beizubringen. Der Aushang an der Aufbewahrungshalle gebe lediglich wenig aussagekräftig wieder, dass die Schwester des Beschwerdeführers bei einem tragischen Unglück am 5. November 2021 gestorben sei. Motiv und Täter würden sich diesem Aushang jedoch nicht entnehmen lassen. Bei der sogenannten Wohnsitzbestätigung handle es sich um eine Aussage von Drittpersonen als Zeugen gegenüber dem Gemeindeamman und somit um ein Gefälligkeitsschreiben. Das Erscheinungsdatum des Zeitungsartikels sei nicht klar. Darin gebe der Pressesprecher der Polizei lediglich an, dass eine Untersuchung eingeleitet worden sei. Dessen weitere Aussagen würden sich als Quelle auf den Vater der Getöteten berufen, welcher im Rahmen der - wohlgemerkt - ersten polizeilichen Untersuchungen vernommen worden sei. Schliesslich vermöchten die auf Beschwerdeebene eingereichten Berichte zu Vorfällen in der ARK, welche nicht in Verbindung mit den Beschwerdeführenden stehen würden, nichts an der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordirakischen Behörden in Bezug auf allfällige Ehrenmorde zu ändern. 5.4 In der Replik wurde festgehalten, die mangelhafte Anhörungssituation sei im ersten Beschwerdeverfahren thematisiert worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe die damalige Beschwerde zwar abgewiesen. Trotzdem dürfe daraus nicht abgeleitet werden, dass die neu eingereichten Beweismittel untauglich wären. Diese würden vielmehr belegen, dass die damalige Einschätzung unrichtig gewesen sei. Weiter werde auch in der Vernehmlassung eine Gesamtschau der Beweismittel unterlassen und diese würden nicht im Kontext gewürdigt. Die Verzögerung bei der Einreichung der Beweismittel sei dem fehlenden ständigen Kontakt mit den Angehörigen im Irak und der notwendigen Übersetzung geschuldet. Die eingereichten Beweismittel ergäben in ihrer Gesamtheit eine Indizienkette, dass sich die Ereignisse so, wie geltend gemacht, zugetragen hätten. Es sei bei Pressetexten häufig der Fall, dass etwas veröffentlicht werde, was nicht als Endergebnis der polizeilichen und juristischen Untersuchungen angesehen werden könne. Auch nütze es den Opfern in der Regel nicht viel, wenn sich die Sicherheitskräfte nachträglich alle Mühe gäben, den Ehrenmord aufzuklären. Meistens gelinge dies nicht, weil die Familie des Täters - wie im Fall des Bruders der Beschwerdeführerin - politisch über viel Macht verfüge. Schliesslich sei noch einmal auf die schlechte Sicherheitssituation im Nordirak zu verweisen insbesondere wegen den türkischen Angriffen auf PKK-Stellungen, was in der Beilage mit aktuellen Berichten belegt werde. 5.5 Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung des kurdischen Innenministeriums, (...) vom (...) Dezember 2022 zu den Akten. Demnach habe der Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an seiner Tochter gegen den Bruder der Beschwerdeführerin Anzeige erstattet. Er sei einvernommen worden und seine Aussagen seien an den Untersuchungsrichter weitergeleitet worden. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass gegen den Bruder der Beschwerdeführerin ein Haftbefehl erlassen worden sei und dieser sich auf der Flucht befinde. 6. 6.1 Entgegen den Einwänden auf Beschwerdeebene vermögen die Erwägungen des SEM im Ergebnis zu überzeugen. Auch das Gericht geht davon aus, dass die neu geltend gemachten Ereignisse und die entsprechenden Beweismittel nicht geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung durch die Familie glaubhaft zu machen. 6.2 Die Beschwerdeführenden sind im Jahr 2015 aus dem Irak ausgereist. Die Familienfehde habe zu diesem Zeitpunkt schon neun Monate bestanden, ohne dass den Beschwerdeführenden oder sonst jemandem aus der Familie etwas zugestossen wäre. Nach ihrer Ausreise sind weitere sechs Jahre vergangen, ohne dass sich bezüglich der Familienfehde nur das geringste ereignet hätte. Zumindest machen die Beschwerdeführenden diesbezüglich nichts geltend. Dass sich nun im November 2021 mithin sechs Jahre nach der Ausreise der Beschwerdeführenden eine derart schwere Tat, wie die Ermordung der Schwester des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Familienfehde ereignet haben soll, scheint insgesamt sehr unwahrscheinlich. Dies gilt insbesondere angesichts dessen, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin offenbar keinen konservativen Wertvorstellungen anhängen (vgl. Urteil D-6846/2018 E. 7.5.2). Bezeichnenderweise haben die Beschwerdeführenden denn sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerdeschrift - nunmehr anwaltlich vertreten und nachdem die Vorinstanz die fehlenden Schilderungen bemängelt hatte - nicht die geringsten Angaben zum weiteren Verlauf und zur weiteren Zuspitzung der Familienfehde hin zu einem Mord oder zu den Tatumständen des Mordes selber gemacht, sodass die Hintergründe vollkommen schleierhaft bleiben. Auch bis zum heutigen Zeitpunkt, wiederum mehr als ein Jahr nach dem geltend gemachten Mord, wurden keine weiteren Angaben gemacht oder allenfalls - abgesehen von einer Bestätigung des Innenministeriums zur Anzeigeerstattung und Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers sowie zur Weiterleitung der Aussagen an den Untersuchungsrichter - relevante Strafakten zum Verfahren gegen den Bruder der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Bereits diese Umstände lassen gewichtige Zweifel an den nunmehr geltend gemachten Ereignissen beziehungsweise Verknüpfungen aufkommen. 6.3 Daran vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal diese keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen und lediglich in Kopie vorliegen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass eine Schwester der Beschwerdeführerin offenbar als Anwältin arbeite, weshalb es ein Leichtes gewesen sein dürfte, an entsprechende Vorlagen heranzukommen. 6.4 Die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel vermögen an diesen Schlussfolgerungen ebenfalls nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die Vernehmlassung des SEM verwiesen werden, welche durch die Erwiderungen in der Replik nicht umgestossen werden. So erstaunt es zunächst, dass die entsprechenden Beweismittel nicht etwa schon im Rahmen des Wiedererwägungsgesuches eingereicht worden sind, sondern erst auf Beschwerdeebene und damit erst acht Monate nach dem Todesfall. Bezüglich der Wohnsitzbestätigung kann zudem festgehalten werden, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese Ausführungen zu den Umständen des Ablebens der Person enthält. Zum Zeitungsbericht gilt es zusätzlich anzumerken, dass darin zu den Hintergründen der Tat im Wesentlichen lediglich die Vorbringen der Beschwerdeführenden im ordentlichen Verfahren wiedergegeben und keine Ausführungen dazu gemacht werden, was sich seit deren Ausreise ereignet hätte, was an der Authentizität weiter zweifeln lässt. Dass das SEM die Beweismittel nicht einer Gesamtschau unterzogen hat, kann nach dem Gesagten nicht bestätigt werden. Bezüglich der im Nachgang zur Vernehmlassung des SEM eingereichten Bestätigung des Innenministeriums kann auf obige Aussagen in E. 6.3 verwiesen werden. Zudem ist auch hier nicht ersichtlich, weshalb die Bestätigung bezüglich der Anzeigeerstattung erst derart lange Zeit nach den Ereignissen eingereicht wird. Auf die in der Beschwerde vorgeschlagene telefonische Konsultation des Amtes kann nach dem Gesagten in antizipierender Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal die genannte Telefonnummer ohnehin nicht überprüft werden kann. Die neu eingereichten Beweismittel vermögen insgesamt die Schlussfolgerung im ordentlichen Verfahren nicht umzustossen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Vorbehalte, die gegen die damalige Befragungssituation gemacht wurden. 6.5 In Bezug auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit sind die Beschwerdeführenden auf die Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes zu verweisen. Wenn sie in ihrem Heimatland Schutz vor Verfolgung Dritter durch die Behörden erhalten können, müssen sie diesen in Anspruch nehmen. Ihr Aufenthalt in der Schweiz begründet keine Verantwortung dieses Landes. Im Übrigen sind sie darauf hinzuweisen, dass es keinem Land gelingen kann, seine Bürger rund um die Uhr zu beschützen. Die grundsätzliche Schutzfähigkeit und -willigkeit der nordirakischen Behörden wurde bereits im ordentlichen Verfahren dargelegt und wird durch die angebliche Ermordung der Schwester des Beschwerdeführers nicht generell erschüttert. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass die Strafverfolgungsbehörden entsprechende Ermittlungen zum Tötungsdelikt an der Schwester des Beschwerdeführers in die Wege geleitet haben. Inwiefern der Bruder der Beschwerdeführerin über die politische Macht verfügen sollte, die Aufklärung zu verhindern, wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt. 6.6 Auch aus den allgemeinen und mit medialen Berichten belegten schwierigen Sicherheitssituation im Nordirak vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die Angriffe der Türkei auf die PKK vermögen zwar verständlicherweise subjektive Angst auszulösen, stehen aber offensichtlich nicht im Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden. 6.7 Nach dem Gesagten sind die neu eingereichten Beweismittel zum Asylpunkt insgesamt nicht als erheblich zu bezeichnen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen im Weiteren geltend, der Vollzug der Wegweisung sei aufgrund der neusten Ereignisse im Irak und des verschlechterten psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers unzulässig und unzumutbar. 7.2 Im Urteil D-6846/2018 wurde der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden als zulässig und zumutbar qualifiziert. Im Wiedererwägungsgesuch wurde dem nichts entgegengehalten. In der Beschwerde wird nun ausgeführt, die schlechte Sicherheitslage lasse eine Rückkehr nicht zu, aufgrund der Ermordung der Schwester des Beschwerdeführers durch den Bruder der Beschwerdeführerin sei nicht mehr von einem intakten familiären Netz im Irak auszugehen. Auch könne der Beschwerdeführer nicht mehr an seine alte Arbeitsstelle zurückkehren. Erstmals wird zudem geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide wegen der drohenden Ausschaffung und wegen der Ermordung seiner Schwester unter schweren psychischen Störungen und sei deswegen in psychiatrischer Behandlung. Da die psychischen Probleme mit der Situation im Irak zusammenhängen würden, sei der Wegweisungsvollzug unzumutbar. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie einen Arztbericht vom 11. Juli 2022 zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer seit dem 11. August 2020 in Behandlung sei. Das SEM führte dazu in seiner Vernehmlassung aus, gemäss dem eingereichten Arztbericht sei der Beschwerdeführer bereits im ordentlichen Verfahren in Behandlung gewesen, ohne dass ein Grund ersichtlich sei, weshalb er dies damals nicht habe geltend machen können. Gemäss Rechtsprechung des BVGer könne aber ohnehin davon ausgegangen werden, dass die medizinische Grundversorgung in der ARK sichergestellt sei und - wenngleich der Behandlungsstandard im Vergleich zur Schweiz tiefer liege - auch psychische Erkrankungen dort grundsätzlich adäquat behandelt werden könnten. Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers würden auch nicht stark mit den Ereignissen im Irak zusammenhängen, sondern seien in erster Linie auf die Situation in der Schweiz zurückzuführen. In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, dass sich der Psychiater nach Behandlungsbeginn im August 2020 zuerst ein Bild habe machen müssen, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aber bereits im Februar 2021 ergangen sei. Für sich allein hätten sie zur Eingabe eines ausserordentlichen Rechtsmittels nicht genügt. 7.3 Seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens hat sich die allgemeine Sicherheitslage in der ARK nicht derart verschlechtert, als dass nun von einer Situation der allgemeinen Gefahr auszugehen wäre. Das Gericht geht wie oben ausgeführt sodann nicht davon aus, dass die geltend gemachte Familienfehde besteht, weshalb auch das familiäre Netz weiterhin als intakt qualifiziert wird. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht an seine alte Stelle zurückkehren kann, ist davon auszugehen, dass er sich angesichts des hohen Bildungsgrades um eine neue Stelle bemühen können wird (vgl. Urteil D-6846/2018). In Bezug auf die psychischen Beschwerden weist das SEM zunächst zu Recht darauf hin, dass diese im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden müssen. Dass sich der Psychiater zuerst ein Bild machen müsse, vermag dies nicht zu entschuldigen, zumal zwischen Aufnahme der Therapie und Abschluss des ordentlichen Verfahrens offenbar Monate lagen. Gemäss dem eingereichten Arztbericht leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression. Aufgrund der Ereignisse im Irak habe sich die Situation verschlechtert. Detaillierte Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers werden in der Beschwerde oder der Replik nicht gemacht. Mit seinem Gesuch um Verlängerung der Replikfrist hat der Beschwerdeführer zwar die Einreichung weiterer medizinischer Unterlagen in Aussicht gestellt. Solche wurden aber in der Folge und bis heute, mithin drei Monate später, nicht eingereicht. Vielmehr wurde mit Eingabe vom 1. Februar 2023 lediglich erneut und kommentarlos das Einreichen entsprechender Unterlagen in Aussicht gestellt. Die Einreichung dieses Berichtes muss angesichts des beschriebenen bisherigen Verfahrensgangs in antizipierender Beweiswürdigung nicht abgewartet werden. Das SEM weist in seiner Vernehmlassung richtig daraufhin, dass die psychischen Probleme des Beschwerdeführers in erster Linie mit der Situation in der Schweiz zusammenhängen und sich bei einer Rückkehr legen dürften. Ebenfalls verweist es richtig auf die zwar strapazierten aber vorhandenen psychiatrischen Behandlungsmöglichkeiten im Nordirak hin (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-413/2019 vom 20. Dezember 2019). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung weiterhin als zumutbar.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 21. September 2022 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 9.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2022 abgewiesen, da es unabhängig von einer bestehenden Bedürftigkeit an der im Rahmen eines Folgeverfahrens kumulativen Voraussetzung der Notwendigkeit der amtlichen Vertretung fehle. Nichtsdestotrotz wurde am 21. September 2022 nach Beleg der Bedürftigkeit ohne weitere Begründung neben der Gutheissung der unentgeltlichen Prozessführung auch der rubrizierte Vertreter als amtliche Vertretung eingesetzt. Dies erfolgte offensichtlich aufgrund eines Versehens, zumal sich weder die Sach- oder Rechtslage massgeblich verändert hätte, noch eine Begründung in dieser Hinsicht ersichtlich wird. Im Sinne des Prinzips von Treu und Glauben ist der amtlich eingesetzte Vertreter aber dennoch für die nach Einsetzung erfolgten Rechtshandlungen zu entschädigen. Er hat im Verfahren keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 400.- (inkl. allfälliger Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird als amtlichem Rechtsbeistand vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: